Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Beschluss vom 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - I. Arbeitsgericht Darmstadt Beschluss vom 24. März 2011 - 10 BV 15/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 17. September 2012 - 16 TaBV 109/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Beschlussfassung des Betriebsrats - Änderung oder Ergänzung der Ta - gesordnung Gesetz: BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AS 6/13 1 ABR 2/13 (A) Bundesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. Beschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 7 AS 6/13 - 3 - Linsenmaier, d en Richter am Bundesa rbeitsgericht Dr. Zwanziger und die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Donath und Gmoser beschlossen: Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tage s- o rdnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest. Gründe I. Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebs ratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwir k- samkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrV G ist und die anwesenden Betriebsrat s- mitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen; nicht erforderlich sei, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind . Damit würde der Erste Senat von der Rechtsprechung des Siebten S e- nats (2 8. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 b der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/ 0 6 - Rn. 12, BAGE 124, 188; vgl. auch schon BAG 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 221 ) abweichen. Nach dieser setzt die Änderung oder E r- gänzung einer festgesetzten Tagesordnung auf einer Betriebsratssitzung v o- raus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig s ein Einverstän d- nis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen; andernfalls könne ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19 mwN) . Der Erste Senat hat daher gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält. 1 2 3 - 3 - 7 AS 6/13 - 4 - II. Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest. 1. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Voraussetzungen einer wir k- samen Beschl ussfassung des Betriebsrats nicht abschließend. Es bestimmt in § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich, dass die Beschlüsse des Betriebsrats, s o- weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Sti m- men der anwesenden Mitglieder gefasst we rden. Ferner regelt § 33 Abs. 2 Halbs. 1 BetrVG, dass der Betriebsrat nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. 2. Die Anfrage des Ersten Senats verlangt keine abschließende Beantwo r- tung der Frage, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Betrieb s- ratsbeschlusses unverzichtbar sind und welche Verfahrensverstöße zur U n- wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses führen. Allerdings spricht vieles für die Beurteilung des Ersten Senat s, nach der nicht jeder Verstoß gegen die fo r- mellen Anforderungen einer Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses zur Folge hat, sondern nur ein solcher, der so schwe r- wiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der R echtsordnung nicht hingenommen werden kann (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 38) . 3. Der Siebte Senat teilt auch die Auffassung des Ersten Senats, wonach die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die dort ausdrücklich ang e- ordnete Ladung der B etriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmi t- glieder unter Mitteilung der Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen ist (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 40 ff.) . Dies entspricht der ständigen Rech t- sprechung des Siebten Senats (BAG 28. Oktober 1992 - 7 A B R 14/92 - zu B II 2 a der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 10. Oktober 2007 - 7 A B R 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188) . 4. Im Übrigen schließt sich der Siebte Senat unter Aufgabe seiner bisher i- gen Rechtsauffassung der Ansicht des Ersten Senats an, wonach es für die 4 5 6 7 8 - 4 - 7 AS 6/13 - 5 - Heilung eines Verfahrens mangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift ausreicht, dass alle Betriebsratsmitglieder ei n- schließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wo r- den sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienen en in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig b e- schließen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 49) . Auch an de r Begrü n- dung für seine bisherige Auffassung, wonach eine Heilung nur bei Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder möglich sei, hält der Siebte Senat nach erneuter Prüfung nicht fest. a) Das vom Senat bislang angeführte A rgument, ein verhindertes B e- triebsratsmitglied müsse anhand der zuvor erfolgten Mitteilung der Tagesor d- nung Gelegenheit haben, seine Betriebsrats kollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hiervon zu überzeugen (vgl. BAG 24 . Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20) , trägt, wie der Erste Senat zutreffend ausführt, nicht (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 46) . Im Falle der zei t- weiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds rü ck t das Ersatzmitglied gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG mit allen Rechten und Pflichten in dessen Stellung ein. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten auf die Willensbi l- dung des Gremiums stehen dem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied nicht zu. b) Der Siebte Senat schließt sich dem Ersten Senat auch in der Beurte i- lung an, die Mitteilung der Tagesordnung diene nicht dazu, dem einzelnen B e- triebsratsmitglied die Auflösung einer etwaigen Terminskollision zu ermöglichen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 47) . Zwar hat ein Betriebsratsmitgl ied im Falle einer Pflichtenkollision eigenverantwortlich zu beurteilen, welche Pflicht von ihm vorrangig wahrzunehmen ist. Es darf diese Beurteilung aber nicht d a- von abhängig machen, ob es die Betriebsratssitzung unter Berücksichtigung der Tagesordnung fü r wichtig oder unwichtig hält. Jedenfalls verdient ein Betrieb s- ratsmitglied, das eine bestimmte Tagesordnung für unwichtig erachtet, keinen Schutz davor, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder einen weiteren T a- gesordnungspunkt einstimmig auf die Tageso rdnung setzen. Im Übrigen würde das Argument, ein Betriebsratsmitglied müsse unter Würdigung der Tagesor d- nung entscheiden können, ob es sich für verhindert erklärt, konsequenterweise 9 10 - 5 - 7 AS 6/13 dazu führen, dass eine Ergänzung der Tagesordnung nur bei vollständiger A n- wesenheit aller originär gewählten Betriebsratsmitglieder möglich und bei He r- anziehung von Ersatzmitgliedern, also bei Fehlen auch nur eines originär g e- wählten Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen wäre. Damit wäre insbesondere in größeren Betriebsräten, b ei denen häufig ein oder mehrere Betriebsratsmi t- glieder zeitweilig verhindert sind, eine Ergänzung der Tagesordnung weitg e- hend unmöglich. Hierdurch würde aber die praktische Betriebsratsarbeit erhe b- lich erschwert. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, in denen dem Betriebsrat nach seiner U n- terrichtung nur ein Zeitraum von einer Woche zur Verfügung steht, nach dessen ungenutztem Ablauf die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (vgl. § 99 Abs. 3 S atz 1 und Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG) . 5. Schließlich weist der Erste Senat auch zutreffend darauf hin, dass das weiterhin geltende Erfordernis der Einstimmigkeit der Beschlussfassung das einzelne Betriebsratsmitglied davor schützt, übe r betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und über die es sich noch keine abschließende Me i- nung gebildet hat (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 50) . 6. Von ei ner weiteren Begründung sieht der Siebte Senat im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Ersten Senats ab. Linsenmaier Schmidt Zwanziger R. Gmoser Donath 11 12
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