Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Mai 2016 Siebter Senat - 7 ABR 41/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 I. Arbeitsgericht Wilhelmshaven Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BV 15/12 - II. Beschluss vom 27. Mai 2014 - 11 TaBV 104/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beschlussverfahren - Antragsauslegung - Bestimmtheitsgebot - festste l- lungsfähiges Rechtsverhältnis en : BetrVG § 78 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 322 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 41/14 11 TaBV 104/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2016 BESCHLUSS Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rec htsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 18. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- - 2 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 3 - beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wi rd der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 2014 - 11 TaBV 104/13 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 3. September 2013 - 1 BV 15/12 - wird zurückgewiesen. Von R echts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeber in es zu unterlassen hat, vom Betriebsrat bestellte betriebsfremde Einigungsstellenbeisitzer wegen ihrer Äußerungen über mögliche Inhalte der beabsichtigten Betriebsvereinb a- run g zu sanktionieren . Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelha n- delsunternehmen mit Hauptsitz in H. Sie betreibt bundesweit etwa 390 als e i- genständige Betriebe organisierte Filialen. In der Filiale in W ist der zu 1. bete i- ligt e Betriebsrat gebildet. Die Betriebsparteien einigten sich Ende des Jahres 2012 auf die Erric h- tung einer Einigungsstelle zum Thema Arbeitszeit. Der Betriebsrat benannte als Beisitzer der Einigungsstelle Herrn Q . D ieser war Betriebsratsvorsitzende r der Fil iale T. Herr Q hatte der Arbeitgeberin bereits zuvor unter dem Briefkopf m mer und Bankverbindung mitgeteilt, dass er am 9. November 2012 als Be i sitzer einer für d ie Filiale der Arbeitgeberin in A gebildeten Einigung s stelle und auch zukünftig . Die Arbei t geberin hatte die erbetene Zustimmung zu d ies en Nebentätigkeiten m it Schre i ben vom 7. November 2012 mit der Begründung verweigert, die N e bentätigkeit sei nicht 1 2 3 - 3 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 4 - mit der Loyalitätspflicht vereinbar ; s ollte Herr Q d ie Nebentätigkeit en aus ü ben, müsse er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kü n digung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Trotz dieses Schreibens nahm Herr Q an ein er Sitzung der Einigungsstelle in A als Beisitzer teil. Daraufhin bat die Arbei t- geberin den Betriebsrat der Filiale T mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 um Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältni s- ses mit Herrn Q und leitete nach der Zustimmungsverweigerung des Betrieb s- rats ein Zustimmungsersetzung s verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ein. Die Sitzungen der Einigungsstelle der Filiale W fanden am 27. Februar 2013, 5. April 2013, 8. Mai 2013 sowie am 7. Juni 2013 unter Bete i ligung des Herrn Q statt. Daraufhin bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat der Filiale T mit Schreiben vom 15. April 2013, 16. Mai 2013 sowie 11. Juni 2013 j e weils um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn Q . Zur Begründung ihrer Antr äge führte sie ua. aus, Herr Q h a be sich für die Aufnahme von Regelungen über ein Arbeitszeitkonto in die abzuschließe n- de Betriebsvereinbarung eingesetzt . Dies widerspräche den wir t schaftlichen und organisatorischen Interessen der Arbe itgeberin bereits im Grundsatz . Dadurch habe H e r r Q s eine Loyalitätspflicht verletzt . Die Zustimmung wu r de seitens des Betriebsrats nicht erteilt. Der Zustimmungserse t zungsantrag der Arbeitgeberin wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Betriebsrat hat die A uffassung vertreten, die Arbeitgeberin dürfe Äußerungen der von ihm benannten Einigungsstellenbeisitzer zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung nicht sanktionieren. Das Vorgehen der Arbeitgeberin schränke ihn in der Wahl seiner Beisitzer ein und beeinträchti ge die Funktion s- fähigkeit der Einigungsstelle. Es stelle damit eine Behinderung der Betrieb s- ratsarbeit iSd. § 78 BetrVG dar. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin die Tätigkeit einer Einigungsstelle der Fili ale nicht dadurch stören bzw. b e- hindern darf, dass sie den ordnungsgemäß beschloss e- nen Beisitzer auf Betriebsratsseite im Rahmen der Ve r- handlungen der Einigungsstelle für dessen Meinungsä u- ßerungen über mögliche Inhalte der verhandelten B e- 4 5 6 - 4 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 5 - triebsvereinbarung mit einer Kündigung bedroht oder die Meinungsäußerung en des Beisitzers zum Inhalt einer Kündigung oder eines Kündigungsanhörungsverfahrens nach § 102 bzw. § 103 BetrVG macht. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassun g vertreten, der Antrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig , jede n- falls unbegründet. Es könne ihr weder untersagt werden, Abmahnungen oder Kündigungen auf die in der Einigungsstelle getätigten Äußerungen zu stützen , noch könne es ihr verwehrt werden, gegen ehrverletzende oder strafrechtlich relevante Äußerungen vorzugehen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wi e derherstellung der erstinstanzliche n Entscheidung. Der Betriebsrat b e- antragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist b egründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der B e- schwerde des Betriebsrats. Das Lan desarbeitsgericht hat dem Feststellungsa n- trag zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist unzulässig. I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Danach soll mit dem Antrag die Ve r- pflichtung der Arbeitgeberin festgestellt werden, es zu unterlasen, Äußerungen der vom Betriebsrat bestellten betriebsfremden, dem Unternehmen der Arbei t- geberin angehörenden Beisitzer von Einigungsstellen über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung zum Anlass von Abmahnungen, Kündigu n- gen, Zustimmungsersetzungsanträgen und da mit im Zusammenhang stehe n- den Betriebsratsanhörungen zu nehmen. 1. Der Antrag ist auf die Feststellung eines Unterlassungsanspruchs g e- richtet. a) E ntgegen der Annahme des Landesarbeitsgericht s ist der Antrag nicht so zu verstehen, dass die Arbeitgeberin betriebsfremde Beisitzer einer Ein i- gungsstelle, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, wegen der Ausübung 7 8 9 10 11 12 - 5 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 6 - ihrer Beisitzertätigkeit in der Einigungsstelle der Filiale W künd i gungsrechtlich nicht sanktionieren darf. Der Antragswortlaut le gt ein solches Verständnis zwar nahe. Mit diesem Inhalt wäre der Antrag jedoch schon de s halb unzulässig, weil er kein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum G e- genstand hätte. aa) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbe stehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Bezi e- hung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 Z PO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsve r- hältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfrag en eines Rechtsverhäl t- nisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgu t- achtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12 ; 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334 ) . bb) Die Frage, ob die Arbeitgeberin betriebsfremde Beisitzer einer Ein i- gungsstelle, die in einem Arbeitsverhält nis zur Arbeitgeberin stehen, wegen der Ausübung ihrer Beisitzertätigkeit in der Einigungsstelle kü ndigungsrechtlich sanktionieren darf, betrifft entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - anders als die Frage des Bestehens und des Umfangs von Mitbes timmung s- rechten - kein Rechtsverhältnis, sondern nur die Vorfrage eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO . b) Aus der Antragsbegründung, die zur Auslegung des Antrags heranz u- ziehen ist, ergibt sich , dass es dem Betriebsrat ni cht lediglich um die Klärung d ies e r Vorfrage, sondern um die Feststellung geht, dass die Arbeitgeberin di e- ses Verhalten zu unterlassen hat. Er hat bereits in der Antragsbegründung auf § 78 Satz 1 BetrVG Bezug genommen und in seinem Schriftsatz vom 13 14 15 - 6 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 7 - 15. Dezember 2014 die Auffass ung vertreten, ihm stehe ein Unterlassungsa n- spruch zu . 2. D er Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass di e Arbeitgeberin ve r- pflichtet ist , es zu unterlassen, auf die im Rahmen der Einigungsstelle getäti g- ten Äußerungen der vom Betriebsrat be stellten betr iebsfremden, unterne h- mensangehörigen Einigungsstellenbeisitzer über mögliche Inhalte der verha n- delten Betriebsvereinbarung Abmahnungen, Kündigungen, Zustimmungserse t- zungsanträge und damit zusammenhängende Anhörungen des Betriebsrats zu stützen. a) Gegens tand des Antrags sind trotz der weiter gefassten Formulierung nur Äußerungen der vom Betriebsrat bestellten Beisitzer , die in anderen Filialen der Arbeitgeberin beschäftigt sind , nicht hingegen Äußerungen vom Betriebs rat bestellter Beisitzer , die nicht bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind , da d iese von den im Antrag genannten Sanktionen nicht betroffen sein können . Der A n- trag erfasst erkennbar auch nicht Äußerungen der vom Betriebsrat bestellten Einigungsstellenbeisitzer, die in der Filiale W beschäftigt sind. Die Arbeitgeberin hat nicht geltend gemacht, dass diese Beisitzer durch die Beteiligung am Me i- nungsaustausch in der Einigungsstelle ihre Loyalitätspflicht verle t zen. b ) E ntgegen dem Antragswortlaut geht es nicht nur um Meinungsäuß e- rungen , sondern um jedwede Äußerungen . Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Gegen ein enges Verständnis der Formulierung s pricht der vom Betriebsrat zur Begründung seines Antrags angeführte Anlassfall. Der Antrag geht darauf zurück, dass die Arbeitgeb erin ihren Antrag auf Zustimmung zu r außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers Q ua. auf den Vo r schlag des Herrn Q gestützt hat , Regelungen über ein Arbeitszeitkonto in die abz u- schließende Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Anregung zur inhaltl i- chen Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung. Daraus ist zu entnehmen, dass es dem Betriebsrat um alle Äußerungen im Rahmen des Meinungsau s tausches über mögliche Regelungen der abzusc hließenden Betriebsvereinb a rung geht . Zu den vom Antrag erfassten Äußerungen gehören eigene Vorschläge des E i- 16 17 18 - 7 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 8 - nigungsstellenbeisitzers sowie Stellungnahmen zu Vorschlägen anderer Ein i- gungsstellen mitglieder . Ausgenommen sind e hrverletzende und stra f rechtlich relevante Äußerungen . Das ergibt sich allerdings nicht schon hinreichend deu t- lich daraus, dass der Antrag nach seinem Wortlaut auf Äußerungen über mögl i- che Inhalte der abzuschließenden Betriebsvereinbarung begrenzt ist. So kö n- nen Stellungnahmen zu Vorschl ägen anderer Einigungsstellen mitglieder ehrve r- letzenden Charakter haben. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eigene Vorschläge oder Stellungnahmen zu anderen Vorschlägen anderweitig stra f- rechtlich relevant sind. Der Betriebsrat hat jedoch ausdrücklich k largestellt, dass der Antrag sich nur auf solche Äußerungen bezieht, die weder ehrverle t zend noch sonst strafrechtlich relevant sind. II . Mit diesem Inhalt ist der Antrag zwar auf die Feststellung eines Recht s- verhältnisses gerichtet. Er ist jedoch nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua. einen b e- stimmten Antrag enthalten. Dies gilt auch für eine Antragsschrift im Beschlus s- verfahren. Dabei muss der Verfahrensgegenstand so genau be zeichnet we r- den, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den B e- te i ligten entschieden werden kann (§ 322 ZPO) . Sowohl bei einer dem Antrag stattgebenden als auch bei einer ihn abweisenden Sachentscheidung muss z weifelsfrei feststell bar sein, worüber das Gericht entschieden hat . An die B e- stimmtheit eines F eststellungsantrag s sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrag s . Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Ansp ruchs zur gerichtlichen En t- scheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 14 , BAGE 139, 190 ; 1 1. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; 22. Oktob er 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53) . Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtl i- chen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag 19 20 - 8 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 - 9 - verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 24 ) . Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegun g - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuwe isen (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 9/13 - Rn. 12) . 2. Danach genügt d er Antrag dem Bestimmtheitsgebot nicht. a) D er Antrag ist aufgrund der Be schränkung auf Äußerungen, die weder ehrverletzend noch anderweitig strafrechtlich relevant sind, nicht hinreichen d bestimmt . A us dem Vorbringen de s Betriebsrats ergibt sich nicht , welche Äuß e- rungen er als ehrverletzend oder strafrechtlich relevant ansieht. Dadurch ist für die Arbeitgeberin nicht für alle Fälle unzwei felhaft erkennbar, ob sie eine Äuß e- rung zum Anlass für eine Abmahnung oder eine Kündigung nehmen darf. Die Reichweite der Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses bliebe unklar. b ) Der Antrag kann nicht in einer d em Bestimmtheitserfordernis genüge n- den Weise dahin verstanden werden, dass er uneingeschr änkt alle Äußeru n- gen, auch solche ehrverletzende r und strafrechtlich relevanter Art, umfasst. aa ) Die Gerichte sind zwar gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar e r- strebte Sachentsche idung ermöglicht wird (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, BAGE 131, 316) . Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht . Die Grenzen der Ausl e- gung eines Antrags sind jedoch erreicht, wenn der Antragsteller unmissve r- ständlich ein bestimmtes Verfahrensziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hi nreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange andere r Bete i- ligte r . Sie müssen sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen das Antragsbegehren darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richti g- erweise hätte gestellt werden müssen (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 13 mwN) . 21 22 23 24 - 9 - 7 ABR 41/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.B.7ABR41.14.0 bb ) Der Betriebsrat hat ausdrücklich klargestellt, dass der Antrag ehrverle t- zende und strafbare Äußerungen nicht erfasse n soll . Damit kann der Antrag nicht dahin ausgelegt werden, dass er alle Äußerungen zum möglichen Inhalt einer Betriebsvereinbarung umfasst. Ein solches Verständnis entspräche auch nicht dem Interesse des Betriebsrats. Mit diesem Inhalt wäre der Antrag zwa r hinreichend bestimmt, aber als Globalantrag unbegründet. Er erfasst e auch Fallgestaltungen, in denen er erfolglos wäre . Die Arbeitgeberin darf ehrverle t- zende und anderweitig strafrechtlich relevante Äußerungen ihrer Arbeitnehmer auch dann zum Anlass für eine Abmahnung oder Kündigung nehmen, wenn diese Äußerung en im Rahmen einer Einigungsstellensitzung gefal len sind . Da der Antrag auch mit einem anderen Verständnis keinen Erfolg hätte, bedurfte es keines vorherigen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die m angelnde B e- stimmtheit durch den Senat. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Krollmann Holzhausen 25
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