Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 ABR 23/14 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR23.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Beschluss vom 15. August 2013 - 4 BV 6/13 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom - 16 TaBV 197/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beschlussverfahren - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Bestimmung: ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR23.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 23/14 16 TaBV 197/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbei tsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 23/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR23.14.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2014 - 16 TaBV 197/13 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2013 - 4 BV 6/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Mitglieder des Betriebsrats dadurch benachteiligt, dass sie für Zeiten der Teilnahme an B e- triebsratssitzungen gewährte Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschläge nicht ste u- erfrei auszahlt. Die zu 2. bet eiligte Arbeitgeberin betreibt ein Spielcasino. In diesem B e- trieb ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet . Die Arbeitgeberin zahlt Z u- schläge für die in der Nacht sowie an Sonn - und Feiertagen geleistete Arbeit steuerfrei aus. Dagegen unterwirft sie d iese Zuschläge für Zeiten, in denen B e- triebsratsmitglieder nachts oder an Sonn - und Feiertagen an Betriebsratssi t- zungen teilnehmen, dem Lohnsteuerabzug. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Differenzierung bei der Auszahlung der Zuschläge st elle eine unzulässige Benachteiligung der B e- triebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit dar. Der Arbeitgeber mü s- se das Benachteiligungsverbot auch im Rahmen der steuerlichen Behandlung der Zuschläge berücksichtigen. § 3b EStG rechtfertige die un terschiedliche B e- 3b EStG sei. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden, wenn sie fü r die Tei l- nahme an Betriebsratssitzungen in der Nacht und sonn - oder feiertags keine steuerfreien Nacht - , Sonn - und Feie r- 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 23/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR23.14.0 - 4 - tagszuschläge erhalten, obwohl Arbeitnehmer für die T ä- tigkeit zum gleichen Zeitpunkt diese Zuschläge steuerfrei erhalten. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, das Benachteiligungsverbot sei durch die Versteuerung der Zuschläge nicht verletzt. Sie sei zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Das Steuerprivileg gelt e nur für tatsächlich geleist e- te Arbeit, nicht aber für ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit. Den Betriebsrat s- mitgliedern sei es unbenommen, gegenüber dem Finanzamt die Steuerfreiheit der Zuschläge geltend zu machen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgew iesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist beg ründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben. I. Der Antrag des Betriebsrats ist unzulässig. 1. Dem Betriebsrat geht es erklärtermaßen um die Feststellung, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tät igkeit benachteiligt werden, wenn die Arbeitgeberin die Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschläge für Zeiten der Tei l- nahme an Betriebsratssitzungen während der Nacht, sonn - und feiertags nicht steuerfrei auszahlt, sondern auf die Zuschläge Lohnsteuer abführt, w ährend die Arbeitnehmer für die Arbeit zur gleichen Zeit diese Zuschläge steuerfrei erha l- ten. An diesem Verfahrensziel hat der Betriebsrat zuletzt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 festgehalten. Er hat auf einen Hinweis des Senats, dass B e- denken bestehe n, ob ein solcher Antrag auf die Feststellung eines Rechtsve r- hältnisses gerichtet ist, erklärt, es gehe nicht um die Feststellung der Verpflic h- tung der Arbeitgeberin, die Zuschläge steuerfrei auszuzahlen, sondern um die Feststellung, dass eine Benachteilig ung nach § 78 Satz 2 BetrVG vorliege. Im Hinblick auf diese Erklärung kommt eine Auslegung des Antrags dahingehend, 5 6 7 8 9 10 - 4 - 7 ABR 23/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR23.14.0 - 5 - dass die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur steuerfreien Auszahlung der Z u- schläge festgestellt werden soll, nicht in Betracht. 2. Der Antr ag ist unzulässig. Er betrifft kein feststellungsfähiges Recht s- verhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. a) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm übe r einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Bezi e- hung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsve r- hältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhäl t- nisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Fest stellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgu t- achtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezem ber 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334 ) . Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachte r- lich zu klären (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18) . b) Die Frage, ob die Arbeitgeberin durch die Abführung von Steuern auf Nacht - , Son n - und Feiertagszuschläge, die für Zeiten der Teilnahme an B e- triebs rats sitzungen gewährt werden, gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 S atz 2 BetrVG verstößt, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ebenso wenig wie die Wirksamkeit eines R echtsgeschäfts oder die Wirksamkeit einer Abmahnung zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sind (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 27; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/1 2 - Rn. 18 f. mwN) , liegt in der isolierten Feststellung einer Benachteilig ung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ein rechtliches Verhältnis einer Person oder eines Beteili g- ten zu einer anderen Person oder eine m anderen Beteiligten oder einer Sache. Der Betriebsrat erstrebt vielmehr die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspr uch auf steuerfreie Auszahlung der Zuschläge. 11 12 13 - 5 - 7 ABR 23/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR23.14.0 II. Einer Anhörung de r Mitglieder des Betriebsrats bed urfte es nicht mehr. Der Antrag des Betriebsrats wird als unzulässig abgewiesen. Hierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsve r- fassungsrechtliche Rechte o der Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Damit steht fest, dass die Betriebsratsmitglieder durch die Entscheidung in diesem Verfa h- ren nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind (vg l. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 23; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 20) . Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Hansen 14
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