Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. Mai 2015 Siebter Senat - 7 ABR 24/13 - ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 12. September 2012 - 29 BV 75/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 10. April 2013 - 2 TaBV 6/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse Bestimmungen: ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 24/13 2 TaBV 6/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Mai 2015 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. 2. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 3. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 4. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 5. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 6. - 2 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 3 - 7. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 8. 9. 10. 44. und 45 hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 27. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Ri chter Prof. Dr. Deinert und Glock für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 10. April 2013 - 2 TaBV 6/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! - 3 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 4 - G ründe A. Die Bete iligten streiten über die Zulässigkeit der Bildung von Koordin a- tionsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten auf der Grundlage einer Rahmengeschäftsordnun g des Betriebsrats vom 2. Februar 2012 . Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobili n- dustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort e r- richtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der IG Metall kandidiert. Die Antr agsteller gehören der Minderheitsfraktion im Betriebsrat an. Am 2. s- ordnung für die Ausschüsse des Betriebsrats der D AG, Werk U und Entwic k- lung Pkw (Betrieb 1) vom 08.07.2010 in der geänderten Fa ssung vom 02.02.2012 (im Folgenden Rahmengeschäftsordnung 2012) . Nach Ziff . I.2. der Rahmengeschäftsordnung 2012 und der Anlage 2 hierzu sind neben den Fac h- ie für die Betreuung der Beschäftigten bestimmter Betriebsbereich e zuständig sind. Nach Ziff . II . der Rahmengeschäftsordnung 2012 kann der Betriebsrat für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe aus seiner Mitte Fac h- beauftragte bestellen. In a lle Koordinationsausschüsse wurde jeweils ein Ve r- tr e ter der Minderheitsfraktion gewählt. Zu Fachbeauftragten wurden nur B e- triebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion ernannt. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Vorschriften der Rahmengesc häftsordnung 2012 über die Koordinationsausschüsse und die Fachbeauftragten seien unwirksam. Ausschüsse dürften nur für spezielle Sac h- aufgaben errichtet werden. Um solche Ausschüsse handele es sich bei den K o- ordinationsausschüsse n nicht. Sie seien vielmehr der Belegschaft. Die Bildung von Koordinationsausschüssen widerspreche der Gesetzeskonzeption, nach welcher der Betriebsrat und dessen Ausschüsse für die gesamte Belegschaft zuständig seien. Der Betriebsrat dürfe Aufgaben nic ht generell auf einzelne Betriebsratsmitglieder übertragen und damit andere B e- 1 2 3 4 - 4 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 5 - triebsratsmitglieder von diesen Aufgaben ausschließen. Die mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und d er Bestellung von Fachbeauftragt en verbu n- dene Aufgabenübertragung gre ife in ihre Rechte als Betriebsratsmitglieder ein. Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlo s- sene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrats der D AG Werk U und Entwicklung P kw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fa s- sung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes I.2 unwirksam ist; 2. festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlo s- sene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrats der D A G Werk U und Entwicklung P kw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fa s- sung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes II Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzu weisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Betriebsrat beantragt, di e Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung beschlossen . B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg . I. Neben de n Antragstellern sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat an dem vorliegenden Verfahren beteiligt , nicht jedoch die weiteren Mitglieder des Betriebsrats . Diese wurde n vom Landesarbeitsgericht zu Unrecht als Beteiligte angehört. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG hab en in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt in 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 6 - einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrt e Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittel bar betroffen ist (vgl. BAG 6 . November 201 3 - 7 ABR 76 / 11 - Rn. 22 ) . Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerde instanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn . 21) . 2. A m vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben den Antragste l- lern der Arbeitgeber und der Betriebsrat , nicht aber die einzelnen weiteren B e- triebsratsmitglieder. a) Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren imm er zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betrof fen ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 1 6 ; 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 114, 136) . b) Der Betriebsrat ist beteiligt, weil die begehrte Entscheidung sein Org a- nisationsrecht betrifft. Seine Beteiligtenbefugnis ist nicht durch die Neuwahl im Jahr 2014 entfallen. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachf olge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu g e- wählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 , BAGE 139, 127 ) . c) Hingegen sind die einzelnen Betriebsratsmitglieder , die nicht zu den Antragstellern zählen, n icht am Verfahren beteiligt . Einzelne Organmitglieder sind nur dann zu beteiligen, wenn es um ihr e eigenen betriebsverfassung s- rech t lichen Rechte gegenüber dem Organ oder dem Arbeitgeber geht (GK - ArbGG/Dörner Stand April 2015 § 83 Rn. 101 a ; ErfK / Koch 15. Aufl. § 83 ArbGG Rn. 8) . Daran fehlt es hier. Der Senat hat daher die vom L andesarbeitsgericht zu 1 0. bis 43. angehörten Betriebsratsmitglieder nicht am Verfahren beteiligt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsa nträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die 12 13 14 15 16 - 6 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 7 - Anträge unzulässig geworden , weil das für die begehrte Entscheidung erforde r- liche Feststellungsinteresse im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfa l- len ist. 1. Die Anträge bedürfen der Auslegung. Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit d er Regelungen in Ziff. I.2 . und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 gerich tet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsbefugnis fehlen, da einzelne Betriebsratsmitglieder die U n- wirksamkeit einer G eschäftsordnung nic ht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen können. Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Bestellung von Fac h- beauftragten in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Dabei geht es den Antragstellern nicht abstrakt um die Befugnis des Betriebsrats, Koordinationsausschüsse zu bilden und Fachbeauftragte zu e r- nennen, sondern um die Frage, ob die Bildung von Ko ordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten auf der Grundlage von Ziff. I.2. und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 zulässig ist. Das ergibt sich aus den Antr ä- gen, die sich nur auf die in der Rahmengeschäftsor dnung 2012 unter Ziff. I.2. und II. enthaltenen Regelungen beziehen, und dem Vorbringen der Antragste l- ler, das sich mit der Wirksamkeit dieser konkreten Regelungen befasst. Nach diesem Rechtsschutzziel sind d ie Anträge so zu verstehen, dass sie auf die Fes tstellung gerichtet sind, die Bildung von Koordinationsausschüssen nach Ziff. I.2. und die Ernennung von Fachbeauftragten nach Ziff. II. der Rahmeng e- schäftsordnung 2012 sei unzulässig. 2. D ies e n Antr ä g en fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellung sinteresse . a) N ach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungs a n- trags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Best e- hen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche En t- 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 8 - scheidung a lsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung . Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsve r- hältnisses tatsächlich klären können und nic ht über bloße Meinungsverschi e- denheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der G e- richte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18 ) . Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses g e- richtet, so ist er nur dann z ulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Recht s- folgen für die Gegenwart oder d ie Zukunft ergeben (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 118, 131) . Für einen Feststellungsa n- trag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis ge richtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt d er Feststellungs antrag nur zulässig, wenn sich aus der erstrebt en Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfo l- gen ableiten lassen . Dabei muss das recht liche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vo rfr agen genügt nicht (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18 mwN) . b) Danach fehlt es an dem erforderlichen Interesse an de n begehrten Feststellung en . aa) Die Anträge sind auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsve r- hältnisses gerichtet. Die Rahmengeschäftsordnung 2012 gilt nicht mehr. Es kann dahinstehen, ob eine Geschäftsordnung des Betriebsrats nur für die Da u- er der Amtszeit des Betriebsrats Bestand hat ( so Fitt ing 27. Aufl. § 36 Rn. 12; ErfK/ Koch 15. Aufl. § 36 Be trVG Rn. 1 ; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 36 Rn. 18; DKKW - Wedde 1 4 . Aufl. § 3 6 Rn. 12 ) oder ob sie über das Ende der Amtszeit des Betriebsrats hinaus weiter gilt, bis der nachfolgende Betriebsrat die G e- 21 22 - 8 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 9 - schäftsordnung aufhebt oder eine neue Geschä f tsordnung bes chließt ( so Th ü- sing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 36 Rn. 15) . Die Rahmengeschäftsordnung 2012 ist jedenfalls zu dem Zeitpunkt außer Kraft getreten, als der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung beschlossen hat. Damit sind die Anträge auf die vergangenheitsbezogene Feststellung g e- richtet, dass die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten nach der Rahmengeschäftsordnung 2012 nicht zulässig w a- r en . bb) Aus den erstrebte n Feststellung en lassen sich auch keine gegenwärt i- gen oder zukünftigen Rechtsfolgen ableiten. (1) Die Antragsteller und der Betriebsrat haben in der Anhörung vor dem Senat zwar übereinstimmend vorgetragen, dass auch die im Jahr 2014 b e- schlos sene Rahmeng eschäftsordnung di e Bildung von Koordinationsausschü s- sen vorsieht. Diese Rahmeng eschäftsordnung liegt dem Senat jedoch nicht vor. Daher kann der Senat schon nicht feststellen, ob die Rahmeng eschäftsordnung 2014 mit der Rahmengeschäftsordnung vom 2. Fe bruar 2012 insoweit übe rei n- stimmt . Selbst wenn das der Fall sein sollte , wären die erstrebten Feststellu n- gen nicht geeignet zu verhindern, dass der Betriebsrat künftig auf der Grundl a- ge der im Jahr 2014 beschlossenen Rahmeng eschäftsordnung Koordination s- ausschüsse bildet oder Fac hbeauftragte ernennt. Die gestellten Anträge betre f- fen nur die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten nach der Rahmengeschäftsordnung 2012 . Die Antragsteller haben das Inkrafttreten der neuen Rahmengeschäftsordnung im J ahr 2014 nicht zum Anlass genommen, die Zulässigkeit der Bildung von Koordination s- ausschüssen und der Ernennung von Fachbeauftragten nach dieser Rahme n- geschäftsordnung durch eine Antragsänderung, die ausnahmsweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zul ässig sein kann (vgl. dazu BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 24 ff.) , zum Gegen s tand des Verfahrens zu machen. Sie haben es vielmehr in Kenntnis der neuen Rahmengeschäftsordnung beim vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag belassen. 23 24 - 9 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 - 10 - (2) Die Antragsteller machen schließlich ohne Erfolg geltend, sie hätten ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, um sicherzustellen, dass der Betriebsrat künftig eine Geschäftsordnung wie die streitgegenständl i- che nicht mehr beschließt. Zur Erreichung dieses Ziels wären die begehrten , auf die Rahmengeschäftsordnung 2012 bezogenen Feststellungen jedoch nicht ohne weiteres geeignet. Sollte der Betriebsrat erneut vergleichbare Regelungen in einer Geschäftsordnung beschließen, müsste von den Ant ragstellern ggf. erneut ein Beschlussverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Bestellung von Fachbeauftragten eingeleitet werden. Eine endgültige Klärung der streitige n Fragen könnte alle nfalls in e i- nem Verfahren herbeigeführt werden, das - losgelöst von einer bestimmten G e- schäftsordnung - die vom Betriebsrat praktizierte Bildung von Koordination s- ausschüssen und Bestellung von Fachbeauftragten zum Gegenstand hat. D a- rauf sind die streitgegenständlichen Anträge jedoch nicht gerichtet. Die von den Antragstellern zur Begründung eines Feststellungsintere s- ses angezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 , 2 BvE 2/10 - Rn. 85 , BVerfGE 136, 277 ) gebietet keine ander e Beurteilung. Sie betrifft ein Organstreitverfahren, in dem ein Mi t- glied der Bundesversammlung geltend gemacht hatte, durch das Verhalten der 13. Bundesversammlung und ihren Leiter in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt worden zu sein. Das Bund esverfassungs gericht hat ein Rechtsschutzi nteresse für das Begehren des Antragstellers bejaht, obwohl die 13. Bundesversammlung bereits beendet war, und dies damit begründ e t, dass sich verglei c hbare M aßnahmen jederzeit bei einer we i teren Bundesversam m- lung wiederholen könnte n . Diese Entscheidung berücksichtigt offensichtlich die Beson d erheiten der Bundesversa m mlung, die j e weils nur für kurze Zeit zur Wahl des Bundespräsidenten konstituiert wird. Derartige Besonderhei ten b e- stehen vorliegend nicht. Z war treten die vom Betriebsrat beschl o ssenen (Ra h- men - )Geschäftsordnung en nach gewisser Zeit außer K raft und werden durch neu beschlossene Geschäftsordnungen ersetzt. Die Antragsteller haben aller - 25 26 - 10 - 7 ABR 24/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR24.13.1 ding s die bereits aufgezeigt e M öglichkeit, ihr Begehren losgelöst von einer b e- stimmten Geschäft s ordnung ge l t e nd zu machen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Olaf Deinert D. Glock
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