Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. November 2014 Siebter Senat - 7 ABR 86/12 - I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 BV 85/10 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 11 TaBV 86/10 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Beschlussverfahren - Zwangsvollstreckung - Schadensersatz Bestimmung en : ZPO § 717 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Leits a tz: Die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich anwendbar. E i- ne teleologische Einschränkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch nicht gegen eine vermögenslose betriebsve r- fassungsrechtliche Stelle richtet. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 86/12 11 TaBV 86/10 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 2014 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 12. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesar beitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 86/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17 . O k- tober 2012 - 11 TaBV 86/10 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über den Ersatz eines Zinsschadens. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hatte dem Betriebsrat, der früher bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildet war, für die Vertretung in ve r- schiedenen Beschlussverfahren Gebühren in Höhe von 6.976,86 Euro in Rec h- nung gestellt. Nachdem der Betriebsrat dem Antragsteller seinen Freistellung s- anspruch abgetreten hatte, hat der Antragsteller das v orliegende Verfahren ei n- geleitet. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verpflichtet, an den Antragste l- ler 6.976, 86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 18. Februar 2010 zu zahlen. Auf die Beschwerde der A r- be itgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts durch Teilbeschluss teilweise abgeändert und den Zahlungsantrag abgewiesen, soweit er über den Betrag von 1.592,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit dem 18. Februar 2010 hinausging. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde in diesem Teilbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 - 7 ABN 85/11 - zurückgewiesen. Schon vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hatte der A n- tragsteller die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts b e- trieben. Durch Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 3. März 2011 war der Anspruch de r Arbeitgeberin gegen ihre Bank in Höhe von 7.529,74 Euro zuzüglich Tageszinsen von 0,98 Euro seit dem 1. März 2011 gepfändet und dem Antragsteller zur Einziehung überwiesen worden . Am 25. März 2011 hatte 1 2 3 - 3 - 7 ABR 86/12 - 4 - die Bank an den Antragsteller den Gesamtbetrag in H öhe von 7.554,24 Euro ausgezahlt. Nach dem Teilbeschluss des Landesarbeitsgerichts stand dem A n- tragsteller am 25. März 2011 lediglich ein Gesamtbetrag - einschließlich Zi n- sen - in Höhe von 1.682,98 Euro zu. Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 12. Se ptember 2011, der dem Antragsteller am 14. September 2011 zugestellt worden ist, die Rückzahlung des überzahlten Betrags nebst Zinsen begehrt und dazu beantragt: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Beteiligte zu 2. e i- nen Betrag in Höhe von 5 .871,26 Euro zuzüglich Zinsen pa. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 26. März 2011 zu bezahlen. Der Antragsteller hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Es hat die Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Verpflichtung zur Zinszahlung seit dem 26. März 2011 zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der A n- tragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Hauptforderung b egehrt hat, hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2013 - 7 ABN 116/12 - als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Antragsteller seinen Abweisungsantrag weiter. Die A r- beitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. D ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist u n- zulässig, soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von 5.871,26 Euro betrifft. Soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Zinszahlung richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. I. Die Rech tsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit sie g e- gen die Verpflichtung zur Zahlung von 5.871,26 Euro gerichtet ist. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mangels Zulassung durch das La n- desarbeitsgericht oder durch einen Besc hluss des Bundesarbeitsgerichts g e- mäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG unstatthaft. Das Landesarbeitsg e- richt konnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Verpflichtung zur Zinszahlung ab 26. März 2011 beschränken. 4 5 6 7 8 - 4 - 7 ABR 86/12 - 5 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist n ur hinsichtlich der zuerkannten Zinsen z u- gelassen worden. a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels muss sich aus Gründen der Rechtsmittelklarheit eindeutig aus der angefochtenen Entscheidung ergeben (für das Revisionsverfahren: BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 18 mwN , BAGE 128, 256) . b) Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Beschluss. Nach dem Tenor ist die Rechtsbeschwerde eindeutig nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zinszahlung zugelassen. Davo n geht auch der Antragsteller aus. Eine darüber hinausgehende Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht ist nicht erfolgt. Der Senat hat vielmehr die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. 2. Die Zulassu ng der Rechtsbeschwerde konnte auf die zuerkannten Zi n- sen beschränkt werden. a) Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich möglich (vgl. BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B I 1 b der Gründe , BAGE 51, 151 ) . Sie setzt voraus, d ass die Beschränkung sich auf einen ta t- sächlich und rechtlich selb st ständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstrei t- stoffes bezieht . Eine Beschränkung auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich ; s ie ist ohne rechtliche Bed eutung und führt zur unbeschränkten Statthaf tigkeit de r Rechtsbeschwerde ( vgl. für das Revisionsverfahren : BAG 26. März 1986 - 7 AZR 585/84 - zu I der Gründe, BAGE 51, 314; 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 21 f., BAGE 128, 256; 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 17; 28. Mai 2014 - 10 AZB 20/14 - Rn. 8 ) . b) Daran gemessen ist die Beschränkung der Zulassung der Rechtsb e- schwerde auf die Verpflichtung zur Zinszahlung nicht ohne Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulassung nicht auf eine e inzelne Anspruch s- 9 10 11 12 13 14 - 5 - 7 ABR 86/12 - 6 - grundlage oder Rechtsfrage, sondern auf einen tatsächlich und rechtlich selbs t- ständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoff e s beschränkt. Bei der Hauptfo r- derung und der Zinsforderung handelt es sich um unterschiedliche Streitgege n- stände. Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist die Zinsforderung zur Hauptforderung verselbstständigt worden (vgl. für das Revisionsverfahren: BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 12 mwN) . I I. Soweit die Re chtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegrü ndet. Der A n- tragsteller ist gemäß § 717 Abs. 2 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ve r- pflichtet, an die Arbeitgeberin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 5.871,26 Euro seit dem 26. März 2011 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO findet im arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG grundsätzlich Anwendung. a) Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vorl äufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, nach Au f- hebung oder Abänderung des Urteils zum Ersatz desjenigen Schadens ve r- pflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Voll streckung erbrachte Leistung entstanden ist. D er Vol l- streckungsschuldner kann den Anspruch ge mäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon im anhängigen Rechtsstreit als Inzi d entantrag geltend machen. D ad urch soll gewährleistet werden, dass derjenige, der aufgrund ein es vorläufig vol l- streckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene oder zur Abwehr der Vollstreckung erbrac h- te Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 4 9 mwN ) . Der Schadensersatza n- spruch umfasst nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Sch ä- den, welche der Schuldner erlitten hat. Der aus der Vollstreckung folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risiko haftung des Gläubigers ausgeglichen werden ( vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 597/01 - ; BGH 20. November 2008 - IX ZR 139/07 - Rn. 6 ) . 15 16 17 - 6 - 7 ABR 86/12 - 7 - b) Die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren grundsätzlich anwendbar ( aA die herrsc hende Meinung im Schrifttum, vgl. etwa GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 85 Rn. 26; GK - ArbGG/Vossen Stand September 2014 § 85 Rn. 32; Hauck in Hauck/Helml/ Biebl ArbGG 4. Aufl. § 85 Rn. 6; ErfK/Koch 15. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 3; HWK/Bepler 6. Aufl. § 85 ArbGG R n. 3; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 85 Rn. 42; GWBG/ Greiner ArbGG 8. Aufl. § 85 Rn. 10; Roos in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 85 Rn. 35 ) . Das folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die Ve r- mögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen steht dem nicht entg e- gen. Sie rechtfertigt nicht die analoge Anwendung von § 85 Abs. 2 Satz 2 A r- bGG, der für die einstweilige Verfügung in Beschlussverfahren Ansprüche auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ausschließt. Eine teleologische Einschrä n- kung des § 85 Abs. 1 Sa tz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch - wie hier - nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern g e- gen einen Dritten richtet. aa) § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Vollstr e- ckung aus nicht rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Beschlüssen nicht zu Schadensersatzansprüchen nach § 717 Abs. 2 ZPO führen kann. Einer solchen Auslegung stehen der Wortlaut und die Systematik der Vors chrift sowie die G e- setzgebungsgeschichte entgegen. (1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten für die Zwangsvollstreckung aus Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der nach dem Beschluss Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfü l- lung der Verpflichtung auf g rund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs - oder Zwangshaft nicht erfolgt. Damit erfasst die Verweisungsregelung nach ihrem Wortlaut auch § 717 Abs. 2 ZPO, der zum Achten Buch der Zivilprozessor d- nung gehört. Zu den in § 85 Abs. 1 Satz 3 Arb GG genannten Maßgaben zur 18 19 20 - 7 - 7 ABR 86/12 - 8 - Anwendbarkeit des Achten Buches der Zivilprozessordnung zählt nicht der Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO. A n- ders als in der für das einstweilige Verfügungsverfahren geltenden Verwe i- sungsregelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wonach für das einstweilige Ve r- fügungsverfahren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung ua. mit der Maßgabe gelten, dass ein Anspruch a uf Schadensersatz nach § 945 ZPO in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht, hat der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO zum Schadensersatz wegen einer Vollstreckung aus einem vorläufig vol l- streck baren Titel nicht ausgenommen. (2) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zum A n- spruch auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO auf einem Redaktionsve r- sehen de s Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzessyst e- matik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der vorläufigen Vollstr e- ckung aus nicht rechtskräftigen Beschlüss en nicht generell ausschließen wollte. Die Regelungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Achten B u- ches der Zivilprozessordnung auf die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtl i- chen Beschlüssen und auf einstweilige Verfügungen in Beschlussverfahren b e- f inden sich in zwei aufeinander folgenden Absätzen derselben Norm. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar für die in Absatz 2 g e- regelte einstweilige Verfügung einen Ausschluss des Anspruchs auf Schaden s- ersatz nach § 945 ZPO ausdrücklich b estimmt, er für die im vorangegangenen Absatz derselben Norm geregelte Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen jedoch übersehen hat, den Ausschluss des Schadensersatza n- spruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO zu regeln. Zudem existierte die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, nach welcher Beschlüsse des A r- beitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar sind, 21 22 - 8 - 7 ABR 86/12 - 9 - in das Gesetz eingefügt hat. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur B e- schleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) mit Wirkung zum 1. Juli 1979 erlassen. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG war bereits durch § 124 Nr. 8 des Betrieb sverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) geschaffen worden. Wenn beabsichtigt gew e- sen wäre, den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Beschlüssen der Arbeitsg e- richte auszuschl ießen, hätte es nahegelegen, in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine der bereits bestehenden Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechende Maßgabe aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einem generellen Ausschlu ss des Schadensersatza n- spruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO bewusst abgesehen hat. bb) Die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO kann im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht analog angewendet werden mit der Folge, dass § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen nicht gilt. Für eine analoge Anwendung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (v gl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1 ) . Daran fehlt es. Die Verweisungsregelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist - wie sich aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt - nicht planwidrig unvollständig . Ein e sinngemäße Anwendung der Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist auch nicht wegen der Vermögenslosigkeit der betriebsverfassung s- rechtlichen Stellen und ihres sich hieraus ergebenden Unvermögens zur Lei s- tung von Schadensersatz geboten. Der Zweck des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG geht über den Schutz der vermögenslosen betriebsverfassungsrechtlichen Ste l- len hinaus. Ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch dann ausgeschlossen, wenn die einstweilige Verf ü- gung nicht von ver mögenslosen Organen der Betriebsverfassung, sondern von 23 24 25 - 9 - 7 ABR 86/12 - 10 - vermögensfähigen natürlichen und juristischen Personen beantragt worden ist, die Schadensersatz leisten können ( GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 85 Rn. 51; GK - ArbGG/Vossen Stand September 2014 § 85 Rn. 88; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 85 Rn. 78) . Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrech t- licher Stellen gebietet es daher n i cht, die Anwendbarkeit von § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen ge n erell ausz u- schli eßen. cc ) Es war nicht zu entscheiden, ob ein Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO im Wege einer einschränkenden Au s- legung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in den Fällen geboten ist, in denen es um die Haftung vermögensloser betriebsverfassungsrechtlicher Stellen geht. Eine einschränkende Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Der Schadensersatza n- spruch richtet sich nicht gegen eine vermögenslose bet riebsverfassungsrechtl i- che Stelle, sondern gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Für dessen haftungsrechtliche Privilegierung besteht kein Grund. 2. Die Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der zulässige Inzidentantrag der A rbeitgeberin nach § 717 Abs. 2 ZPO ist begründet. a) Der Inzidentantrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin hat den Anspruch im anhängigen Rechtsstreit über die Gebührenforderung des Antragstellers geltend gemacht. Sie hat die Verzi n- sung ihres Rückforderun gsanspruchs mit Schriftsatz vom 12. September 2011, welcher am 14. September 2011 dem Antragsteller zugestellt worden ist, und damit vor Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 geltend gemacht. Der Teilbeschluss ist er st mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 15. Mai 2012 rechtskräftig geworden (§ 72a Abs. 4 Satz 1 iVm. § 92a Satz 2 ArbGG, § 705 ZPO) . b) Der Antrag ist begründet. Der Arbeitgeberin steht der geltend gemachte Ansp ruch auf Ersatz des Zinsschadens zu. 26 27 28 29 30 - 10 - 7 ABR 86/12 aa) Zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden gehört auch der fiktive Zinsverlust, den der Schuldner durch die Zahlung oder Leistung e r- leidet ( vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 33; BGH 3. Juli 1 997 - IX ZR 122/96 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 136, 199) . Für die Mindesth ö- he des Zinsverlustes kann § 288 BGB entsprechend angewandt werden ( BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 33 mwN ) . bb) Demnach steht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Ersatz ihres Zin s- scha dens i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ) wegen des vom Antragsteller zu Unrecht beigetriebenen Betrags in Höhe von 5.871,26 Euro zu. Die Arbeitgeberin hat durch die Zahlung ihre r Bank ihren Leistungsanspruch gegen diese verloren. Damit hat sie durch die ihr zuzurechnende Zahlung einen fiktiven Zinsverlust erlitten. Diesen hat der Antragsteller zu ersetzen. Gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. Die Zahlung ist am 25. März 2011 erfolgt. Deshalb hat der Antra g- steller die Zinsen ab dem 26. März 2011 zu zahlen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt J. Meißner Schiller 31 32
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