Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19. Dezember 2018 Siebter Senat - 7 ABR 80/16 - ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Schlussbeschluss vom 13. Januar 2016 - 60 BV 18923/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 14 TaBV 395/16 - e : Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter - Personalauswahlverfahren ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 80/16 14 TaBV 395/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin u nd Rechtsbeschwerdeführerin, 2. 3. 4 . 5. 6. - 2 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 3 - 7. 8. 9. 10. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 19. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Rich terin am Bundesarbeits - gericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht erkannt: Die Recht sbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. Oktober 2016 - 14 TaBV 395/16 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! - 3 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 4 - Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der zu 2. beteiligte n Agentur für Ar beit N gebildete Schwerbehindertenvertretung bei Personalau s wah l ve r fa h- ren in gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist . Die zu 3., 5., 7. und 9. beteiligten Jobcenter sind gemeinsame Einric h- tungen nac h § 6 Abs. 1 iVm. § 44b SGB II in Trägerschaft ua. der zu 2. beteili g- te n Agentur für Arbeit N . Die Beteiligten zu 4., 6., 8. und 10. sind die bei di e sen Jobcentern gebildeten Schwerbehindertenvertretungen. Anlass für das vorliegende Verfahren war ein internes Stellenbese t- zungsverfahren für den Dienstposten einer Teamleiterin/eines Teamleiters im Bere ich SGB II bei dem zu 3. beteiligten Jobcenter. Die Stellenausschreibung richtete sich aus schließ lich an unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen un d Arbeitnehmer und an Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit . Das Personalauswahlverfahren fand i n de m zu 3. beteiligten Jobcenter durch eine dort gebildete Auswahlkommission statt. A n dem Auswahl verfahren war auch die im zu 3. beteiligten Jobc enter bestehende zu 4. beteiligte Schwerb e- hindertenvertretung beteiligt . Die bei der Beteiligten zu 2. gebildete Schwerb e- hindertenvertretung (Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) war nicht am Auswahlverfahren beteiligt. Die Auswahlentscheidung fiel auf einen Arbeitne h- mer der Agentur für Arbeit M . Die Antragstellerin wurde daraufhin von der Bete i- ligten zu 2. über die die Zuwe i- sung zu dem zu 3. beteiligten Jobcenter unterrichtet und hierzu ang e h ört . Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens rügte die Antragstellerin ua., sie sei zu Unrecht nicht a n dem vorausgegangenen Auswahlverfahren beteiligt wo r den. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach § 178 Abs. 2 SGB IX (bis zum 31 . Dezember 2017: § 95 Abs. 2 SGB IX) an Persona l- auswahlverfahren auch dann zu beteiligen, wenn Beschäftigte der Bundesage n- tur für Arbeit im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens für eine Tätigkeit bei einem am vorliegenden Verfahren beteiligten Jobcenter auszuwä h - 1 2 3 4 - 4 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 5 - len seien. Dies folge daraus, dass die Entscheidungskompetenz über die Pe r- sonalauswahl bei der Beteilig ten zu 2. a ls Träger agentur der Jobcenter liege. Die Geschäftsführer der Jobcenter hätten le d i gli ch ein Anhörungs - und Vo r- schlagsrecht und könnten bei der Zuweisung von Tätigkeiten die Zustimmung verweigern. Das begründe aber nicht ihre Zuständigkeit für die Auswahlen t- scheidung. Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, die Antragstellerin nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteil i- gen, wenn Arbeitnehmer/innen, die sich bei der Bund e s - agentur für Arbeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, als Bewerber/innen an einem Aus wahlverfahren bei einer gemeinsamen Einrichtung für eine dortige Stelle teilnehmen, soweit sich unter den Bewerber/innen minde s- tens ein schwerbehinderter oder ein einem s chwerbehi n- derten gleichgestellter Mensch befindet. Die Beteiligten zu 2. bis 5., 7., 9. und 10 . haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, die Entscheidung über die Bewerberauswahl unter bereits in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesage n- tur für Arbeit stehenden Personen bei einem internen Stellenbesetz ungsverfa h- ren für eine Tätigkeit in einem Jobcenter liege beim Geschäftsführer der Jo b- center. Deshalb sei die im Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren zu beteiligen. Die Beteiligte n zu 6. und 8. haben in den Vorinstanzen keinen Antrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich noch anders formulierten Feststellungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechts beschwerde verfolgt die Antragstellerin den zuletzt gestellten Antrag we i- ter. Die Beteiligten zu 2. bis 7., 9. und 10. beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 5 6 7 8 9 - 5 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 6 - I. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist entgegen der Ans icht der Beteiligten zu 4., 6. und 10. ordnungsgemäß begründet worden . 1. Nach § 94 Abs . 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verl etzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des ang e- fochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 15; 23. Februar 2016 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN) . 2. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde noch gerecht. Zwar stellt die Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdebegrü n- dung teilweise lediglich ihre Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des La n- desarbeitsgerichts, ohne auf dessen Erwägungen einzugehen. Gleichwohl greift die Rechtsbeschwerdebegründung mit einer noch hinreichenden Sachrüge e i- nen wesentlichen Aspekt der Begründungserwägungen des Landesarbeitsg e- richts an. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Entscheidungsb e- fugnis über Einstellung und Zuweisung des Personals an die Jobcenter liege zwar bei den Trägern, dies lasse aber die Personalauswahl bei den Jobcentern aus dem Reservoir der Beschäftigten bei den Trägern unberührt . Dies erge be sich ua. aus einer Zusammenschau von § 44d Abs. 6 SGB II und § 44g SGB II. Danach unterliege die Zuweisung von Beschäftigten des Trägers an ein Jo b- center dem Zustimmungsvorbehalt de s Geschäftsführer s der gemeinsamen Einrichtung und erfolge nur auf de ss e n Vorschlag . Damit habe der Gesetzgeber dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung das volle Entscheidung s- recht ein ge räum t . Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerdebegründung mit der Argumentation , der Geschäftsführer könne zwar Vorschläge machen, die se hätten jedoch keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Trägers, was insbesondere aus dem Zustimmungsvorbehalt folge. Der Zustimmungsvorb e- 10 11 12 - 6 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 7 - halt mache deutlich, dass die Träger auf den Vorschlag des Geschäftsführers hin Entscheidungen treffen könnten , die von seinem Vorschlag abweichen. Das spreche gegen die Annahme des Landesarbeitsge richts , Zuweisungen seien nicht ohne den Willen des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung mö g lich. Der Geschäftsführer könne allein den aufnehmenden Teil der Zuwe i- sung mit seiner Zustimmung verweigern, habe dadurch aber keine Entsche i- dungskompetenz hinsichtlich der Auswahl des ihm zuwe i sen d en Personals. Es handele sich daher gerade nicht um ein Vetorecht. Mit der dargestellten Schlussfolgerung stellt die Antragstel lerin die Annahme des Landesarbeitsg e- richts in Frage, die Entscheidungskompetenz für die Personalauswahl für eine Tätigkeit bei den Jobcentern aus dem Reservoir der Beschäftigten der Träger liege beim Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Das reicht aus, um die Angriffsrichtung der Re chtsbeschwerde hinreichend deutlich erkennen zu las sen. Träfe diese Sachrüge zu, wäre sie geeignet, die angefochtene En t- scheidung in Frage zu stellen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesar beitsgericht h at den Antrag zu R echt abgewiesen. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Die Antragstellerin begehrt nach dem Wortlaut des Antrags, dessen Begründung und unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Interessenlage die Feststellung, dass die Beteiligt e zu 2. verpflichtet ist, sie an Auswahlverfahren zu beteiligen, die in einem der am vo r- liegenden Verfahre n beteiligten Jobcenter durchgeführt werden und der bea b- sichtigten Zuweisung eines bei der Bundesagentur für Arbeit unbefristet b e- schäftigten Arbeitnehmers zu eine m dieser Jobcenter vorausge hen , soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinder ter oder einem schwerb e- hinderten gleichgestellter Mensch befindet. Das Begehren betrifft nicht die Fr a- ge, ob die Beteiligte zu 2. als Träger agentur verpflichtet ist, ihrerseits zur Vorb e- reitung einer durch sie vorzunehmenden späteren Zuweisungsentscheidung eigens ein (ggf. zusätzliches) Auswahlverfahren durchzuführen oder an dem in der gemeinsamen Einrichtung stattfindenden Auswahlverfahren teilzunehmen 13 14 15 - 7 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 8 - und die Antragstellerin daran zu beteiligen . Der Wortlaut des Antrags b e- schränkt sich ausdrück lich auf Au swahlverfahren bei einer gemeinsamen Ei n- richtung für eine dortige Stelle Das ergibt sich auch aus dem der begehrten Feststellung zugrunde liegenden Anlassfall, der gerade dadurch gekennzeic h- net war, dass das Auswahlverfahren in der gemeinsamen Einrichtu ng ohne Einbeziehung der Beteiligten zu 2. und der Antragstellerin durchgeführt wurde. In inhaltlicher Hinsicht umfasst das geltend gemachte Begehren das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunte r- lagen sowie das Recht au f Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX. Dem steht nicht entgegen, dass im Antrag nur die Vorgängernorm des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (seit dem 1. Januar 2018 : § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) genannt ist. Aus der Antragsbegründung ist ersichtlich, dass das nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestehende Unterrichtungsrecht nach Ansicht der Antragstelle rin durch § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX konkretisiert wird. Die Antragstellerin macht das Beteiligungs recht im gesetzlichen Rahmen geltend. b ) Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag lässt erkennen, für welche Angelegenheiten das Beteil i- gungsrecht festgestellt werden soll. Der Bestimmtheit des Antrags st eht nicht entgegen, dass er keine näheren Angaben dazu enthält, wie die begehrte Bete i- ligung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Wenn bereits das Bestehen des B e- teiligungsrechts als solches streitig ist und über dessen ggf . zu beachtende Ausgestaltung noc h kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten (BAG 20. Juni 2018 - 7 ABR 39/16 - Rn. 20; 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 16; 8. Ju ni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36) . Das ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des Beteiligungsrechts zu beachtenden gesetzl i- chen Vorgaben besteht gegenwärtig kein Streit. c) Der Antrag genügt den Erfordern issen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der A n- trag ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. 16 17 18 - 8 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 9 - Der Streit um die Reichweite eines gesetzlichen Beteiligungsrechts betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Di eser ist einer g e- sonderten Feststellung zugänglich (vgl. BAG 20. Juni 2018 - 7 ABR 39/16 - Rn. 23 mwN) . Die Antragstellerin besitzt auch das erforderliche Feststellungsi n- teresse. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Antragstellerin nach § 178 A bs. 2 SGB IX an den vom Antrag erfassten Auswahlverfahren zu beteil i- gen ist. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Sachverhalt s- konstellation auch zukünftig auftreten wird. 2. Der Antrag ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Er gebnis zu Recht angenommen, dass die zu 2. b eteiligte Trägeragentur nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGB IX verpflichtet ist, die Antragstellerin als die bei ihr gebildete Schwerbehindertenvertretung an dem der Zuweisung eines bei der Bundesagentu r für Arbeit unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers zu eine m der beteiligten Jobcenter vorausgehen den Auswahlverfahren in der g e- meinsamen Einrichtung zu beteiligen , soweit sich unter den Bewerbern minde s- tens ein schwerbehinderter oder einem schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet. a) Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unv erzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung an hören. aa) Der weit gefasste Unterrichtungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehi nderte Menschen auswirken. Die Anhörung s- pflicht hingegen bezieht sich nicht auf sämtliche, die schwerbehinderten Me n- schen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen En t- scheidungen des Arbeitgebers. Entscheidungen in diesem Sinne sind die ei n- seitigen Willensakte des Arbeitgebers. Das entspricht dem Wortsinn des B e- griffs und wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB Zweck des Anhörungsrechts z ielen darauf, der Schwerbehindertenvertretung 19 20 21 - 9 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 10 - die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken (BAG 20. Ju ni 2018 - 7 ABR 39/16 - Rn. 33; 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 21 zu § 95 Abs. 2 SGB IX aF) . Trifft der Arbeitgeber ke ine Entscheidung, hat er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht anzuhören (BAG 20 . Ju ni 2018 - 7 ABR 39/16 - Rn. 33 ) . bb) Danach steht der Schwerbehindertenvertretung ein Unterrichtungs - und Anhörungsrecht zu, wenn sich ein schwerbehinderter oder glei chgestellter b e- hinderter Mensch um eine Stelle bewirbt. Die Entscheidung über Bewerbungen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine personelle Einzelma ß- nahme und da 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Sie berührt den Bewerber als einzelnen schwerbehinderten Menschen (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 25 , BAGE 149, 277 ; 17 . August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 14, 20, BAGE 135, 207 zur Bewerbung auf eine Beförd e- rungsposi tion) . Das Unterrichtungs - und Anhör ungsrecht umfasst die Teilnahme am Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber hat die Unterrichtungs - und Anh ö- rungspflichten in § 164 Abs. 1 S ätze 4, 7, 8 und 9 iVm. § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX näher ausgestaltet (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 26, aa O ; 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 20, aaO ) . Die Schwerbehinderte n- vertretung ist von Anfang an in das Auswahlverfahren einzubeziehen, um den Schutz vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren zu gewährleisten. Sie soll an der Willensbildung des Arbeitge bers mitwirken. Dazu steht ihr das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu. Die Schwerbehinde r- tenvertretung kann ihr Beteiligungsrecht nur dann sachgerecht a usüben, wenn sie Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen kann (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 26, aaO ) . cc ) Im Rahmen einer nach diesen Grundsätzen beteiligungspflic htigen Maßnahme ergibt sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Schwerbehi n- dertenvertretung des Trägers und der bei der gemeinsamen Einrichtung gebi l- deten Schwerbehindertenvertretung aus § 44i iVm. § 44h SGB II (dazu BAG 22 23 - 10 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 11 - 20. Juni 2018 - 7 ABR 39/16 - Rn. 34; 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 29, BAGE 149, 277) . Nach § 44i SGB II gilt für die Schwerbehindert envertretung die Regelung des § 44h SGB II zur Personalvertretung entsprechend. Nach § 44h Abs. 3 SGB II ist die Personalvertretung der gemeinsa men Einrichtung zuständig, soweit deren Trägerversammlung oder deren Geschäftsführer En t- scheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden An gelegenheiten zustehen. Gemäß § 44h Abs . 5 SGB II bleiben dagegen die Rechte der Personalvertr e- tungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trä gern verbleiben (BAG 15 . Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 29, aaO ) . Die beteiligungsrechtli che Zuständigkeit der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehinderte nvertretung knüpft damit nach § 44i SGB II an die Zuständigkeit des Personalrats an. Die beteil i- gungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung wied erum knüpft an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 16; 1. Oktober 2014 - 6 P 14.13 - Rn. 12) . Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung de r gemeinsamen Einrichtung ist damit begrenz t auf Angelegenheiten der gemeinsamen Einric h- tung, in denen die se die Entscheidungsbefugnis hat (BAG 20. Juni 2018 - 7 ABR 39/16 - Rn. 34) . b ) Danach ist die zu 2. beteiligte Trägeragentur nicht verpflichtet , die A n- tragstellerin an einem in einer in ihrer Trägerschaft stehenden gemeinsamen Einrichtung st a ttfindenden Au s wahlverfahren, das der Entscheidung über die beabsichtigte anschließende Zuweisung eines bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu der gemeinsamen Einrichtung vorausgeht, zu beteiligen. aa) De m von der Antragstellerin geltend gemachte n Beteiligungsanspruch steht entgegen , dass bei der zu 2 . beteiligten Trägeragentur selbst k ein Pers o- nalauswahl verfahren durchgeführt wird, an dem die Beteiligte zu 2. die Antra g- stellerin beteiligen könnte . 24 25 - 11 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 12 - (1) Eine etwaige Verpflichtung der Beteiligten zu 2. als Trägerin der g e- meinsamen Einrichtung, die in ihrer Dienststelle gebildete Schwerbehinderte n- vertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen, setzt nicht nur die diesbezügliche Entscheidungszuständigkeit der Trägeragentur , sondern z u- nächst das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen t- überhaupt voraus. Eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Beteiligung der Antragstellerin an einem Auswahlverfahren kommt daher nur in Betracht, wenn die Beteiligte zu 2. ein solches durchführt. § 178 Abs. 2 SGB IX gestaltet das Unterrichtungs - und Anhörungsrecht der Schwe r- behindertenvertretung nur gege nüber dem Arbeitgeber bzw. dem Dienstherrn, nicht aber gegenüber Dritten (vgl. BVerw G 5. November 1993 - 2 DW 4. 93 - zu II der Gründe ; Pahlen in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben SGB IX 13. Aufl. § 178 Rn. 10) . (2) Danach trifft die Betei ligte zu 2. keine Ve rpflichtung , die in ihrer Diens t- stelle gebildete Schwerbehindertenvertretung an einem Auswahlverfahren zu beteiligen, das nicht sie, sondern die gemeinsame Einrichtung als eigenständ i- ge Dienststelle durchführt. Das im Anlassfall betriebene Auswahlverfahren wu r- de in dem zu 3. beteiligten Jobcenter durchgeführt . Teilnehmer der Auswah l- kommission war en ausschließlich Vertreter des Jobcenters und die Beteiligte zu 4. als dort gebildete Schwerbehindertenvertretung . Die Beteiligte zu 2. hat als Trägeragentur offen bar gar nicht in Betracht gezogen, das Auswahlverfa h- ren durchzuführen oder hieran mitzuwirken . In der Stellungnahme zum Wide r- spruch der Antragstellerin bei der Zuweisungsentscheidung wurde vielmehr ausdrücklich angegeben, die gemeinsame Einrichtung führe das Auswahlve r- fahren d urch. Gegenteiliges hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Die Antragstellerin kann von der zu 2. beteiligten Trä geragentur als der ihr gege n- über nach § 178 Abs. 2 SGB IX verpflichteten Arbeitgeberin nicht verlangen, an dem bei der gemeinsamen Einrichtung - also bei einer anderen Dienststelle - durchgeführten Auswahlverfahren beteiligt zu werden. bb ) Die Durchführung eines Personalauswahlverfahren s in der gemeins a- men Einrichtung ohne Beteiligung der Trägeragen tur, das der Vor bereitung der 26 27 28 - 12 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 13 - Entscheidung über die Zuweisung eines bei der Bundesagentur für Arbeit b e- schäftigten Arbeitnehmers zu der gemeinsamen Einrichtung im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens vorausgeht, steht im Einklang mit den Regelungen in §§ 44d ff. SGB II zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der G e- schäftsführung der gemeinsamen Einrichtung und der Trägeragentur . In so l- chen Fällen dient das bei der gemeinsamen Einrichtung durchgeführte Au s- wahlverfah ren der Vorbereitung der dem Geschäftsführer des Jobcenters z u- stehenden Entscheidung über sein Vorschlagsrecht nach § 44d Abs. 6 SGB II und der Entscheidung über die Zustimmung zu einer späteren Zuweisung des betroffenen Mitarbeiters nach § 44g Abs. 1 SGB II . (1 ) Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt die Gesch äftsführerin oder der G e- schäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst - , personal - und a r- beitsrecht lichen Befugnisse sowie die Dienstvorgesetzten - und Vorgesetzte n- funktion aus mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Nach dem ein deutigen Wortlaut der Regelung stehen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der gemei n- samen Einrichtung nicht die Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. Diese Befugnisse verbleiben bei den jeweiligen Tr ä- gern, die wei terhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 26; BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 32 mwN , BAGE 1 4 9, 277) . Nach § 44d Abs. 6 SGB II hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs - und Vorschlagsrecht bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen. Nach § 44g Abs. 1 SGB II erfolg t die Zuweisung von Tätigkeiten in der gemeinsame n Einrichtung an Beamti nn en und Beamte sowie an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Träger mi t Z u- stimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung . 29 - 13 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 14 - ( 2 ) Aus dieser Zuständigkeitsverteilung folgt nach der Rechtsprechung des Senats, dass die bei dem Träger einer gemeinsamen Einrichtung bestehende Schwerbehinderte nvertretung ein Unterrichtungs - und Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer hat, der nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden soll , wenn sich unter den B e- werbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem s chwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet. Das ergibt sich daraus, dass der Träger der gemeinsamen Einrichtung die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhä ltnisse hat. Die der Begründung von Arbeitsverhältnissen vorau s- gehende Auswahlentscheidung fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des Trägers, auch wenn eine anschließende Zuweisung zu der gemeinsamen Ei n- richtung beabsichtigt ist (BAG 15. Oktober 2014 - 7 A B R 71/12 - Rn. 30 ff., BAGE 149, 277) . Ebenfalls in die Zuständigkeit des Trägers fällt die Zuweisung selbst (BVerwG 24. September 2013 - 6 P 4.13 - Rn. 18, BVerwGE 148, 36) . Soll e i- nem bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 44g Abs. 1 SGB II eine Tätigkeit bei einem Jobcenter zugewiesen werden, so ist die zuständige Dienststelle bei der Bundesagentur für Arbeit entscheidungsbefugt. Allerdings bedarf nach § 44g Abs. 1 SGB II die Zuweisung zum Jobcenter z u- sätzlich der Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters . Die Zusti m- mung zur Zuweisung durch den Geschäftsführer de s Jobcenters ist ihrerseits beteiligungspflichtig , und zwar auch dann, wenn einem bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer eine Täti gkeit bei dem Jobcenter zug e- wiesen wird. Diese Zuweisung ist mit einer Eingliederung des betroffenen A r- beitnehmers in das Jobcenter verbunden ( vgl. zur Personalratsbeteiligung BV erwG 24. September 2013 - 6 P 4. 13 - Rn. 22, aaO) . ( 3 ) Soll einem bei der Bun desagentur für Arbeit beschäftigte n Arbeitne h- mer gemäß § 44g Abs. 1 SGB II eine Tätigkeit bei einem Jobcenter zugewiesen werden, liegen mithin unterschiedliche abgrenzbare Entscheidungszuständi g- keiten vor. Im Hinblick auf die Zuweisung selbst ist die Träge ragentur entsche i- dungsbefugt , hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung zu der Zuweisung ist 30 31 32 - 14 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 - 15 - der Geschäftsführer des Jobcenters entscheidungsbefugt . Dieser hat zudem nach § 44d Abs. 6 SGB I I im Hinblick auf die Zuweisun g ein Anhörungs - und Vorschlagsrecht. Diese gesetzliche Konzeption schließt die Durchführung eines Personala uswahlverfahrens in de m Jobcenter zur Vorbereitung der dem G e- schäftsführer zustehenden Entscheidungen nicht aus. Durch den in § 44g Abs. 1 SGB II vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt erhäl t der Geschäftsführer des Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisung s- entscheidung insgesamt zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifizie r- tes und für d ie Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grunds i- cherung sorgt (BT - Drs. 17/1555 S. 28 ; vgl. auch OVG Berlin - Brandenburg 28. November 2013 - OVG 62 PV 18.12 - zu II der Gründe ) . Dieser gesetzgeb e- rischen Absicht würde es widersprechen, wenn es dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung untersagt wäre, ein Auswahlverfahren durchzufü h- ren. Auch das nach § 44d Abs. 6 SGB II bestehende Anhörungs - und Vo r- schlags recht des Ge schäftsführers des Jobcenters hinsichtlich der dem Träger vorbehaltenen Zuweisungsentscheidung spricht für die Zulässigkeit der Durc h- führung eines Personal aus wahlverfahrens in dem Jobcenter. ( 4 ) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Geschäftsführer des Jo b- centers nach § 44d Abs. 4 SGB II die personalrechtlichen Befugnisse über die u- Dies besagt nichts darüber, durch wen eine Persona l- auswahl anlässlich einer Zuweisung vorgenommen werden darf. Aus der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 2014 ( - 7 ABR 71/12 - BAGE 149, 277 ) ergibt sich nichts G egenteiliges . Der Senat hat dort zwar ausgeführt, es unterliege der Personalhoheit des Trägers, aus seinem Person al die Beschäftigten für die Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung auszuwählen , und daraus den Schluss gezogen, dass das Auswahlverfahren vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, dem T ä- tigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen w erden sollen, erst recht in die Z u- ständigkeit des Trägers fällt (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 3 8 , 33 34 - 15 - 7 ABR 80/16 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR80.16.0 aaO ) . Die Aussage des Senats bezieht sich darauf, dass die Zuständigkeit des Trägers auch die Durchführung des Auswahlverfahrens anlässlich der Be grü n- dung von Arbeitsverhältnissen nach § 44d Abs. 4 SGB II umfasst. Mit der Fo r- mulierung, es unterliege der Personalhoheit des Trägers, aus seinem Personal die Beschäftigten für die Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung auszuwä h- len , hat der Senat zudem nicht die Aussage getroffen , im Jobcenter könne ein - ggf. zusätzliches - Auswahlverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über einen Z uweisungs vorschlag sowie der Zustimmungsentscheidung des G e- schäftsführers zur Zuweisung nicht durchgeführt werden. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Holzhausen Strippelmann
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