Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. März 2015 Siebter Senat 7 ABR 4/13 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BV 19/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten Bestimmungen: BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 398; ZPO § 81 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 4/13 7 TaBV 31/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der Beratung vom 18. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Zwisle r und Auhuber für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwe rde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarb eitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen. - 2 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 3 - Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Ersta t- tung von abgetretenen Rechtsanwaltskosten , die den Antragstellern als Verfa h- rensbevollmächtigten des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin best e- henden Betriebsrats in zwei Beschlussverfahren entstanden s ind. Die erste Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats durch die Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsve r- fahren, in dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Aufhebung der Verse t- zung eines seiner Mitglied er verlangte. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts abgewiesen . Die dagegen von den Antragstellern namens des Betriebsrats mit S chriftsatz vom 13. August 2010 eingelegt e Beschwerde wurde vom Landesarbeitsge richt Düsseldorf unter dem Akten zei chen - 5 TaBVGa 12/10 - zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur B e- auftragung der Antragsteller mit der Einle gung der Beschwerde hatte der B e- triebsrat nicht gefasst . Die zweite Forderung in Höhe von 942,18 Euro betrifft die Vertretung des Be triebsrats in einem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenze i- chen - 4 BV 4/11 - geführten Beschlussverfahren über die Einrichtung einer E i- m- setzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den G e- schäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des Geschäft s- war eine beim Betriebsrat erhobene Beschwerde des B e- triebsratsvorsitzenden G gegen eine Anweisung des Geschäftsführers der A r- beitgeberin. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin m it Schreiben vom 25. November 2010 aufgefordert zu erklären, 1 2 3 - 3 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 4 - und ihr dazu eine Erklärungsfrist bis zum 2. Dezember 2010 gesetzt. Mit Sch reiben vom 2. Dezember 2010 nahm die Arbeitgeberin dazu wie folgt Ste l- lung : in Ve r bindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufr iede n- Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin erfolgten nicht. Am 13. Januar 2011 beschloss der Betriebsrat , die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigung s- stelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 leiteten die Antra g- steller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25./26. Januar 2011 trafen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine außerg e- richtliche Einigung. Das Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Obe r- hausen wurde gemäß § 83a ArbGG eingestellt. Die Antragsteller haben zu der Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro die Auffassung vertreten , der Betriebsr at könne bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalt s für die erste Instanz beschließen, dass dieser für den Fall des Unterliegens mandatiert sei , den Anspruch auch in höheren Instanzen durchzusetzen. Es habe dem Willen des Betriebsrats entsprochen, den A n- spruch auf jeden Fall weiter zu verfolgen. Ein geson derter Beschluss zur Beau f- tragung für das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Zu der Forderung in Höhe von 942,18 Euro haben die Antragsteller den Stan d- punkt eingenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Einric htung einer Einigungsstelle sei geboten gewesen , weil sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 geweigert habe, die Berechtigung der B e- schwerde des Herrn G anzuerkennen. Eine gütliche Einigung sei danach nicht zu erwarten gewesen. E s habe keines v orherigen Antrag s an die Arbei t geberin zur Einsetzung einer Einigungsstelle bedurft. 4 5 - 4 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 5 - Die Antragsteller haben - sowe it für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantrag t , der Arbeitgeberin aufzugeben, an die Antragsteller 2.092,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- pun k ten über dem EZB - Basiszinssatz seit dem 8. April 2011 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat die A bweisung des Antrags beantragt. Das Arbeitsgericht hat den A ntrag - soweit er Gegenstand der Rechtsbe schwerdeinstanz ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr e n Antr a g weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwe rde hat keinen Erfolg . Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Za h- lung von 2.092,2 0 Euro aus abgetretenem Recht gemäß § 3 98 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch die Vertretung in den beiden Verfahren entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragsteller entstehen. 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Be triebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfa ssung s- rechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 208 ; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22 ) . a ) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Int e- ressen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts 6 7 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 6 - einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andere rseits g e- geneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsve r- folgung bzw. - verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen hand eln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine b e- schließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ) . Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitg e- ber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vor n- herein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfa h- rensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332) . b) D er Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen B e- triebsratsbeschlusses zurückg ehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitl i- che Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 29. Ju li 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18) . E ines Beschluss es bedarf es nicht nur vor der erstmalige n Beauftr a- gung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch , bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das R echtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam einge legt sein. Denn die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechts s treit betreffenden Prozesshandlungen ei n- schließlich der Einlegung von Rechtsmit teln (vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe ; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BA GE 109, 61; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17, BAGE 116, 192; 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN ; 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 ff.) . E in e Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für 12 - 6 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 7 - ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst (vgl. etwa Fitting 27. Aufl . § 40 Rn. 32; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 112; DKKW - Wedde 14. Aufl . § 4 0 Rn. 37; ErfK/Koch 15. Aufl . § 40 BetrVG Rn. 4; H/L/S/ K orinth § 40 BetrVG Rn. 38; Reich/Reich/Reich BetrVG § 40 S. 300; Lück in Linnartz BetrVG 2. Aufl . § 40 Rn. 19; Hinrichs/Plitt NZA 2011, 1006, 1009) . Nicht zuletzt im Kosten interesse des Arbeitgebers muss d er B e- triebsrat prüfen, ob und g egebenenfalls mit welchen Argumenten ein Re chtsmi t- tel gegen eine zu seinen Lasten ergange ne Entscheidung erfolgversprechend ist . O b das Verfahren in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nic ht bereits bei der Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen , wenn er die Gründe der anzufechtenden En tscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat. E ine Ausnahme von diesem Grunds atz kann allenfalls dann in Be tracht kommen , wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung de r Angelegenheit von vornherein für geboten und e r- folgversprechend halten darf, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wird ( vgl. etwa Fitting 27. Aufl . § 40 Rn. 32; DKKW - Wedde 14. Aufl . § 40 Rn. 37 ) . c ) Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats v or, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragte n Rechtsanwalts gegen den Arbeitg e- ber um (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20) . 2. Der Betriebsrat hat danach keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in de n Verfahren - 5 TaBVGa 12/10 - vor 13 14 - 7 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 8 - dem Landesarb eitsgericht Düsseldorf und - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erworben . a) Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die durch die anwaltliche Täti g- keit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBVGa 12/10 - entstandenen Kosten zu tragen, da der B e- triebsrat keinen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerdev erfahren s gefasst hatte . D er Beschluss des Betriebsrats vom 1. Juni 2010 bezieht sich nur auf die Beauftr agung der Antragsteller zur Einle i- tung eines Beschlussverfahrens . Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Be auftragung der Antragsteller darauf ers treckt, das Verfahren in jedem Fall durch alle Instan zen zu führen . E in solcher hätt e zudem nicht wegen einer be sondere n Bedeu tung des Verfahrens ausnahmsweise g e- fasst werden können. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass die Einlegung der Beschwerde durch einen ausdrücklichen Beschluss des Betrieb s- rats während des Beschwerdeverfahrens genehmigt worden wäre. Eine stil l- schweigende Beschlussfassung ist nicht möglich (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 4 der Gründe mwN) . b) D as Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen , die Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Ober hausen - 4 BV 4/11 - auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erfor derlich gewesen . Mit der Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bildung einer Einigungsste l- le ohne den Versuch ei ner vorherige n Einigung über die Behandlung der B e- schwerde des Betriebsratsvorsitzenden hat der Betriebsrat die berechtigten Kostenbelange der Arbeitgeberin außer Acht gelassen. Die Rechtsverfolgung war insoweit mutwillig. D ie Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, die für die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsg e- richt Oberhausen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 942,18 Euro zu zahlen . 15 16 - 8 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 - 9 - aa) Für die Bildu ng einer Einigungsste lle nach § 99 ArbGG fehlt grundsät z- lich das Rec htsschutzinteresse , wenn die Betriebsparteien in einer beteil i- gungspflichtigen Angele genheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Be trVG vo r- gesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort d ie Einigungsstelle angeru fen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswille n geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 76 Rn. 28b; Kreutz/Jacobs GK - BetrVG 10. Aufl. § 76 Rn. 66; G MP/Schlewing 8. Aufl. § 98 Rn. 15) . bb ) Danach bestand für die Einleitung des Beschlussverfahrens auf Einse t- zung einer Ei nigungsstelle kein Rechtsschutzbedürfnis . Zwar kann der Betrieb s- rat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen B e- triebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern bestehen. D er Betriebsrat hatte das B e- gehren auf Einsetzung einer Einigungsstelle jedoch vorgerichtlich nicht an die Arbeitgeberin herangetragen . Die Arbeitgeberin hat te Verhandlungen über das Regelungsverlangen auch weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt , so n- dern ist auf das Anliegen des Betriebsrats eingegangen. Der Betriebsrat hatte die Ar beitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 unter Fristset zung u- ahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Stellung. Sie hat darin ausdrücklich erklärt , dass sie sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden G eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarb F eststellungen des Landesarbeitsgeric hts hat sich der Betriebsrat da nach nicht mehr an die Arbeitgeberin gewandt. Ein weiterer Meinungsau s tausch fand nicht statt. D er Betriebsrat hat die Arbeitge berin nicht über seine Absicht informiert , v on seinem Antragsrecht nach § 85 Abs. 2 BetrVG Gebrauch zu machen und die Einigungsstelle anzurufen. Einen Antrag des Betriebsrat s gegenüber der 17 18 - 9 - 7 ABR 4/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR4.13.0 Arbeitgeberin, sich an der Bildung einer Einigungsstelle zu bete i ligen, die Zahl der gewünschten Beisitzer zu b enennen und die Person des Vorsitzenden vo r- zu schlagen, gab es nicht . Eine Weigerung der Arbeitgeberin , an der Bildung einer Einigungsstelle mitzuwirken, lag damit nicht vor. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Auhuber M. Zwisler
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