Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat 7 ABR 8/15 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 I. Arbeitsgericht Celle Beschluss vom 1. April 2014 - 1 BV 5/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei Int e- ressenausgleichs - und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Eini- gungsstelle - Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 8/15 11 TaBV 51/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2016 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Dezember 2016 du rch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Glock und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu Interessenausgleichs - und Sozialpla n- verhandlungen durch den Gesamtbetriebsrat entstanden sind . Im Jahr 2012 fanden z wischen de r zu 2. b eteiligten Arbeitgeberin und dem zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrat anlässlich der Restrukturierungsma ß- s - und Sozialplanve r- handlungen statt. Gegenstand waren umfassende Strukturveränd erungen, d a- runter die Schließung eines der vier Standorte der Arbeitgeberin. Im September und Oktober 2012 führte die Arbeitgeberin mit der IG Metall ergebnislos T a- rifsozialplan verhandlungen für drei der vier Standorte . Im November 2012 schlossen die Betei s- ursprünglich deutlich über 1.000 Arbeitnehmern waren nach den abgeschloss e- nen Vereinbarungen 667 durch Kündigung, Versetzung oder auf andere Weise betroffen. Die Arbeitgeberseite, deren Verhandlungspositionen auch durch die Konzernmuttergesellschaft beeinflusst wurden, w ar in den Verhandlungen durch ein Rechtsanwaltsbüro aus D vertreten. Der Gesamtbetriebsrat beau f- tragte aufgrund eines Beschlusses vom 28. Juni 2012 den i n H ansässigen 1 2 3 - 3 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 4 - Rechtsanwalt Dr. B mit seiner Vertret ung in den Verhandlungen und sagte ihm für diese Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 290,00 Euro je Tätigkeitsstunde und 100,00 Euro je Reisestunde zzgl. Reiseauslagen zu. Rechtsanwalt Dr. B berät und vertritt den Gesamtbetriebsrat seit mehreren Jahren. Die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin hatte ihm für seine Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen über eine Betriebsänderung im Jahr 2009 e in Pauschalhonorar angeboten, dessen Berechnung ein Stundensatz von 250 , 00 Euro netto zugrunde lag, und dazu ausgeführt, ein Stundensatz von 250 ,00 Bereich vergleichbarer, bei R in der Vergangenheit geschlossener Honorarve r- ,00 Euro netto je Stunde anwaltlicher Tätigkeit sowie 75 ,00 Euro netto je Reisestunde geeinigt. Dagegen hatte es die Arbeitgeberin ab gelehnt , eine Rechnung von Dr. B vom 4. September 2012 auszugleichen , mit der er seine Tätigkeit in einer Einigungsstelle nach diesen Stundensätzen ab ge rech net hatt e . Rechtsanwalt Dr. B stellte dem Gesamtbetriebsrat für seine Tätigkeit bei den Verhandlungen 35.996,40 Euro in Rechnung . Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung dieser Rechnung ab. Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn von der Verpf licht ung zur Zahlung der Rechtsa nwaltskosten freizuste l- len. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in Intere s- senausgleichs - und Sozialpla nverhandlungen sei die Vereinbarung eines Stu n- denhonorars g rundsätzlich erforderlich, da die Bezifferung des Gegenstand s- werts der anwaltlichen Tätigkeit S chwierig keiten bereite und eine Abrechnung nach Gegenstandswert zu unverhältnismäßig hohen Kosten führ en könne. J e- denfalls habe er d ie Honorarzusage deshalb für erforderlich halten dürfen, weil Dr. B mit den Gegebenheiten im Unternehmen vertraut sei und zu ihm ein e n- ges Vertrauensverhältnis bestehe. Es sei nicht ersichtlich, dass vergleichbare Rechtsanwält e bereit gewesen wären, zu niedrigeren S ätzen tätig zu werden. 4 5 - 4 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 5 - Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen des Rechtsanwalts Dr. B für dessen anwaltliche Vertretung als Verfahrensbevol l- mächtigter im Zusammenhang mit den Verhandlungen in Höhe von 35.996,40 Euro gegenüber dem Rechtsa n- waltsbüro B freizustellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Rechtsanwalt Dr. B sei als Berater iSv. § 111 Satz 2 BetrVG tätig geworden. Damit sei ihre Kostentragungspflicht auf die durch die Beratung bei den Interessenausg leichsverhandlungen entstanden en Gebühren beschränkt. Die Erteilung einer Honorarzusage sei nicht erforderlich gewesen . D er Gesamtbetriebsrat habe insbesondere die Vereinbarung eines Stunden h o- no rars nicht für erforderlich halten dürfen , da die Höhe des Hon orars bei einer solchen Zusage nicht verlässlich vorherzusagen sei . Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtb e- triebsrat von Kostenansprüchen des Rechtsanwalts in Höhe von 13.126,89 Euro freizustellen und den Antrag im Übrigen abge wiesen. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Arbei t- geberin verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat auch von den weiteren , gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen von Dr. B in Höhe von 22.869,51 Euro freizuste l- len. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Gesamtbetriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Mit der vom Landesarbeit sgericht gegebenen Begründung kann dem Antrag , soweit dieser noch rechtshängig ist, n icht stattgegeben werden . Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurte i- len, ob die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ve r- pflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat von w eiteren, den Betrag von 13.126, 8 9 Euro übersteigenden Rechtsanwaltskosten i n Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen, die durch die Beauftragung von Rechtsanwalt 6 7 8 9 - 5 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 6 - Dr. B mit der Vertretung des Gesamtbetriebsrats bei den Verhandlungen der Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Be schlusses u n d zur Zurückverweisung der S a- che an das Landesarbeitsgericht. I. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Bet riebsrats entstehenden Kosten. Diese Reg elung gilt gemäß § 51 Abs. 1 Sa tz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat ents prechend. 1. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honora r- kosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtl i- chen Beschlussverfahren (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 2 2 ; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN ) oder in einem Einigungsstellenverfahren (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139) der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch g e- nommene n Mitbestimmungsrecht s für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann , wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerich t- lichen Beschlussverfahren s oder eines Einigungsstellen verfahrens einschaltet, um seine betr iebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrz u- nehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, we nn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbe itgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun , und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchfü h- rung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu ma chen (vg l. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27 ; 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Gründe) . Entsprechendes gilt , wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu führen. Dabei geht es um die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Ziel, die Durchführung eines Einigungsste l- lenverfahrens entbehrlich zu machen. 10 11 - 6 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 7 - 2. Die Regelungen in § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG b e- schränken das Recht des Betriebsrats auf die Hinzuziehung eines Rechtsa n- wa lts außerhalb von gerichtlichen Streitigkeiten und Einigungsstellenverfahren nicht dahingehend, dass dies nur bei Verhandlungen über einen Interesse n- ausgleich und ansonsten nur aufg rund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Betracht kommt. Ein Rechtsan walt kann auch in anderen Fällen hinzugez o- gen werden, wenn der Betriebsrat dies zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgabe n für erforderlich halten darf. a ) N ach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverstä n- dige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei Betriebsä n- derungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arb eitnehmern zu seiner Unterstü t- zung einen Berater hinzuziehen, ohne eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Dies sah der Gesetzgeber als erforderlich an, weil sich das Verfa h- ren zur Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG als z u zeitaufwendig erwiesen habe. D urch die Beratung soll der Betriebsrat in die L a- ge versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit fundierte Alternativvorschläge so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss ne h- men kann (BT - Drs. 14/5741 S. 52) . b) § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlage n für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den B e- triebsrat zum Zwecke s einer Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren (BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1 ) . Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn es um die Vertretung des Betrieb s- rats bei der Durchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in a r- beitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren oder in deren Vorfeld geht. Die Aufgabe eines Sachverständigen iSv. § 80 Abs. 3 12 13 14 - 7 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 8 - BetrVG und eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 BetrVG ist es, die fehlende Sac h- kunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Frageste l- lungen zu beraten , um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können . Eine Tätigkeit als Sachverstä n- diger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Be r a- tung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinb a- rung (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 a der Gründe) oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Int eressenausgleichs (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20 , aaO ) hinzugezogen wird . Dagegen ist es weder Aufgabe ein es Sachver ständigen (BAG 13. Mai 1998 - 7 A B R 65/96 - zu B II 3 a der Gründe ) noch Aufgabe eine s Beraters ( vgl. Annuß in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 111 Rn. 5 5 ) , als Vertreter des Betriebsrats aufzutr e- ten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen . § 111 Satz 2 BetrVG schließt die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung der Interesse n- ausgleichs verhandlungen nicht aus , sondern ermöglicht die Heranziehung e i- nes Beraters bei Interessenausgleichsverhandlungen. c ) Bei diesem Verständnis wird den Rege lungen in § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG nicht jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Die Bestimmung en komm en vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betrieb s- rat nicht um die Wahrnehmung oder Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung der zur Interessenwahrnehmung durch ihn selbst erforderliche n Kenntnisse geht . Zudem haben sie Bedeutung für die Beauftragung nicht jurist i- scher Sachverständiger. 3. Rechtsan walt Dr. B war entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht als Berater iSv. § 111 Satz 2 BetrVG tätig . Er war vielmehr damit beauftragt, für den Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über die Restrukturierungsmaßna h- ren. Die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. B durfte der Gesamtbetriebsrat für erfo rderlich halten. Dies gilt allerdings nicht für die Erteilung der Honorarzusage. 15 16 - 8 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 9 - a ) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nur solche durch die B e- auftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Honorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderl ich halten durfte. aa) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der B etriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Int e- ressen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des B etriebsratsamts eine rseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits g e- geneinander abzuwägen. Der B etriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsve r- folgung bzw. - verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht m issachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf . bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16) . Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 A BR 70/12 - Rn. 28 ; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN) . (1 ) Das gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts . Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung de s Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der B etriebsrat die Hinzuziehung eines R echtsanwalt s bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 der Gründe) . Deswegen hat ein Betriebsrat, der einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in Interessen ausgleichsverhandlungen beauftragt, zu prüfen, ob die gegenüber der Beauftragung eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 BetrVG entstehenden Mehrkosten gerechtfertigt sind. (2 ) Das gilt ferner in Bezug auf die Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts. So hat e in B etriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten 17 18 19 20 - 9 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 10 - vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 2 a der Gründe) . (3 ) Gleiches gilt für eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Auch hierbei hat der B etriebsrat zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der I nteressen der Belegschaft an der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und des Arbeitgebers an der Begre n- zung seiner Kostentragungspflicht die Erteilung einer Honorarzusage erforde r- lich erscheint. b b ) Dem B etriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erfor derlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und einer mit diesem zu treffenden H o- norarvereinbarung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des B e- triebsrats unterliegt der arbeitsgerichtliche n Kontrolle . Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts sowie eine ggf. erteilte Honorarzusage der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des B etriebsrats diente und der B etriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksic h- tigt, son dern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbei t- gebers, insbesondere a uch dem Interesse an der Begrenzung seiner Koste n- tragungspflicht , Rechnung getragen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 92, 26 ) . cc ) B ei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unb e- stimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts , ob der B e- triebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts und die Erteilung einer Hon o- rarzusage für erforderlich halten durfte, kan n im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst ve r- kannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wu rden (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14 ; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 92, 26 ) . b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene En t- scheidung nicht in allen Punkten stand. 21 22 23 24 - 10 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 11 - aa ) Allerdings ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Gesamtb e- triebsrat habe die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in den V erhandlungen für erforderlich halten dürfen, nicht zu beanstanden. ( 1 ) Die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich in erster Linie nach materiellen Gesichtspunkten. Die Hinzuziehung eines Rechtsa nwalts als Vertreter in Verhandlungen k ann daher geboten sein, wenn der Regelungsgegenstand schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Beteiligten umstritten sind und kein Betr iebsratsmitglied über den zur sachg e- rechten Interessenwahrnehmung und Verhandlungsführung notwendigen juri s- tischen Sachverstand verfügt . D e m Verhalten des Arbeitgebers kommt nur eine indizielle Bed eutung zu. Lä ss t er sich in den Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dies ein Anzeichen dafür, da ss die Regelungsmat e- rie mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war ( vgl. zur Vertretung des B e- triebsrats im Einigungsstellenverfahren BAG 1 4. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 2 der Gründe) . ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Restrukturi e- rung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ein hohes Maß an Komplexität aufgewiesen habe und durch den Versuch der Arbeitgeb erin, einen Tarifsozia l- plan für einen Teil der betroffenen Standorte abzuschließen, eher erschwert als vereinfacht worden sei. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es hat auch zu Recht die Vertretung der Arbeitgeber seite durch eine Rechtsa n- waltskanzlei als Indiz für die rechtliche Schwierigkeit der Verhandlungen gew e r- tet . bb) Auch d ie Würdigung, der Gesamtbetriebsrat habe die Beauftragung des in H ansässigen Rechtsanwalts Dr. B aufgrund der günstigen Lage des Büros, der langjährigen Zusamm enarbeit und der Vertretung de r Arbeitgeberseite durch ein Anwaltsbüro aus D für erforderlich halten dürfen, ist rechtsbeschwe r- derechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist von der Arbeitgeberin auch nicht a n- gegriffen worden. 25 26 27 28 - 11 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 12 - cc ) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch bei seiner Annahme, der Gesam t- betriebsrat habe die Erteilung der Honorarzusage für erforderlich halten dürfen, das Kosteninteresse de r Arbeitgeber in nicht ausreichend berücksichtigt. ( 1 ) Der Grundsatz, dass unter mehreren gleich geeigneten Möglic hkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere aus zu wählen ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28 ; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 m w N) , gilt auch für die Erteilung einer Honorarzusage. Daher darf der Betriebsrat im Hi n- blick auf d as bere chtigte Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung die Erteilung einer Honorarzusage , die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt , grundsätzlich nicht für erforderlich halten . Dies g i lt nicht nur für den Fall der Beauftragun g eines Rechtsanwalts mit der Durchfü h- rung eines Beschlussverfahrens (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B II der Gründe) , sondern auch für die Beauftragung eines Recht s- anwalts mit der Führung von Verhandlungen in der Einigungsstelle oder im Vo r- feld einer solchen. Dem steht nicht entgegen, dass das für die Festlegung des Gegenstandswert s der anwaltliche n Tätigkeit in einem arbeits gerichtlichen B e- schlussv erfahren bestehende Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltliche n Tätigkeit i n eine m E i- nigungsstellenverfahren und i n de r en Vorfeld nicht zur Verfügung steht. Besteht in einem solchen Fall Streit über die Höhe des Gegenstandswerts, ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ggf. i n dem auf Freistellung von den Rechtsanwalt s- kosten gerichteten arbeitsgerichtlichen Beschlussv erfahren zu ermitteln. Das gilt nicht nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch für nich t- vermögensrechtliche Angelegenheiten, bei denen der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Etwaige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der a n- waltlichen Tätigkeit in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ( vgl. BAG 21. Juni 1 989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 1 3 9) rechtfert i- g en in der Regel nicht die Erteilung einer Honorarzusage, d ie zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt. Kann der Betriebsrat nicht einschätzen, ob die Honorarzusage zu höheren als de n gesetzlichen Gebühren führt, hat er von der Erteilung einer Honorarzusage abzusehen. Im Übrigen hat der Senat als 29 30 - 12 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 13 - Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung nur die Streitwertvereinbarung sowie die Zusage der einem betriebsfremden Beisitzer einer Einigungsstelle zu za h- lenden Vergütung, nicht aber die Zusage eines Stundenhonorars in Betracht gezogen (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 7 8 /87 - aaO) . Die Höhe eines von der Verhandlungsd auer abhängigen Honorars ist - anders als die des gesetzlichen Pausch alhonorar s - nicht von vornherein planbar . Die Erteilung einer Honorarzusage kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Honorarve r- einbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichb aren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahm e- fall kann auch dann vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezie l- le Rechtsmaterie betrifft , der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entspr e- chenden Spezialk enntnisse verfügende Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der B etriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen fi n- det. (2 ) Danach rechtfertigen die Umstände de s vorliegenden Falls entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die vom Gesamtbetriebsrat mit Rechtsanwalt Dr. B getroffene Honorarvereinbarung . ( a ) Die Erforderlichkeit der Honorarzusage kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts n icht damit begründet werden, dass das beauftragte Rechtsanwaltsbüro für die Vertretung der Arbeitnehmer und Betriebsräte als überdurchschnittlich qualifiziert bekannt und mit den Gegebenheiten im Ko n- zern vertraut sei . Das mag die Beauftragung diese s Rechts anwaltsbüros rech t- fertig en, aber nicht die Zusage eines Zeithonorars . Der Gesamtbetri ebsrat hat nicht behauptet, Dr. B sei ohne Honorarzusage nicht zur Übernahme des Ma n- dats bereit gewesen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das vereinbarte Stu n- denhonorar üblich oder unangemessen ist . E benso wenig ist entscheidend, ob andere vergleichbare Rechtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren S tundens ätzen tätig zu werden. 31 32 33 - 13 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 14 - ( b ) Auch das Schreiben der Konzernober gesellschaft vom 30. September 2009 rechtfertigt n icht die Erteilung der Honorarzusage. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit in vergleic h- baren Fällen die Erteilung der Zusage eines Zeithonorars akzeptiert hat. Zudem hat die Muttergesellschaft der Arbeitgebe rin Rechtsanwalt Dr. B mit dem Schreiben vom 30. September 2009 kein Zeithonorar , sondern ein Pauschalh o- norar angeboten . Weder dieses Schreiben noch der Umstand, dass die Mutte r- gesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen anlässlich der Betriebsänd e- rung i m Jahr 2009 das nach Stunden berechnete Honorar gezahlt hat, rechtfe r- tigt die Annahme, die Arbeitgeberin werde mit der Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorars zukünftig einverstanden sein . (c) Der Gesamtbetriebsrat durfte die Erteilung der Honorarzusag e auch nicht wegen etwaiger Schwierigkeit en bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für erforderlich halten. D erartige Schwierigkeiten rechtfertigen die Erteilung einer Honorarzusage nicht. Außerdem wird der G e- genstandswert der I nteressenausgleichs - und Sozialplanverhandlungen ma ß- gebend durch den Sozialplan bestimmt. Dabei handelt es sich um eine verm ö- gensrechtliche Streitigkeit ( vgl. BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 7 8 /87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139) . II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die Arbei t- geberin wä re verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat von den weiteren, den vom Arbeit sgericht zuerkannten Betrag von 13.126,8 9 Euro übersteigenden Recht s- anwaltskosten i n Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen , wenn das vereinbarte Honorar nicht höher wäre als die gesetzlichen Gebühren. Das kann der Senat nicht beurteilen, da die zur Bestimm ung des Gegenstandswerts der anwaltl i- chen Tätigkeit erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind. 1. Das Arbeitsgericht , das angenommen hat, der Gesamtbetriebsrat kö n- ne von der Arbeitgeberin Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe der geset zlichen Gebühren verlangen, ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf 34 35 36 37 - 14 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 - 15 - 532.000 ,00 Euro an zu setz en. Das Arbeitsgericht hat dabei zu Unrecht nur den G berücksichtigt . Rechtsanwalt Dr. B war nicht nur mit der Führung der Interessenausgleichsverhandlungen beauftragt, sondern auch mit den Verhandlungen betraut, di e zum Abschluss der weiteren Vereinbarungen o- , die Zusatzleistungen zur Sozialplanabfindung bei Au f- hebungsvertrag und Klageverzicht vorsieht, bsvereinbarung über geführt haben. Dabei handelt es sich um gesonderte Streitgegenstände, die bei der Berechnung des Gegenstandswerts zu be rücksichtigen sind. 2. Das Landesarbeitsgericht wird daher den Gegenstandswert der anwal t- lichen Tätigkeit zu ermitteln haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein , dass es sich teilweise um vermögensrechtliche und teilweise um nichtvermögensrechtl i- che Angelegenheiten handelt. a) Die Verhandlungen über d en Sozialpl an und die s- , die Zusatzleistungen zur Sozia l- planabfindung vorsieht, betreffen vermögensrechtliche Angelegenheiten . Der en Gegenstandswert ist ggf. unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 R VG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist er in erster Li nie - ohne B e- gren zung auf einen Höchstbetrag - zu schätzen. Fehlt es an genügenden A n- haltspunkte n für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG auf 5 .000 ,00 Euro, nach Lage des Falls auch niedr i- ger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500.000 ,00 Euro hinaus a n- zusetzen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO : BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - zu 3 der Gründe) . Das Landesarbeitsgericht wird daher die für eine Schätzung des Gegenstandswerts erforderlichen Tatsachen festzustellen h a- ben. Nur wenn sich genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht festste l- len lassen, kommt eine Be stimmung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 38 39 - 15 - 7 ABR 8/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.B.7ABR8.15.0 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG in Betracht. Bei dieser Bestimmung sind die Bede u- tung, de r Umfang und de r Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen. b) Die Verhandlungen über de n Interessenausgleich und die Auswahlrich t- linien betreffen nichtvermögensrechtliche A ngelegenheiten . Da der Gege n- standswert nicht feststeht, ist er gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und des Schwierigkeit s- grad s der Sache zu b estimmen. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Schuh Glock 40
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