Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Juni 2018 Siebter Senat - 7 ABR 48/16 - I. Arbeitsgericht Duisburg Beschluss vom 19. November 2015 - 5 BV 10/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 7. - 14 TaBV 17/16 - Entscheidungsstichwort e : - Freistellungswahl - Postnachfolgeunternehmen ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 48/16 14 TaBV 17/16 Landesa rbeitsgericht D üsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Antragstellerin, 3. Antragstellerin, 4. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 5. 6. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 3 - 7. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 8. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 9. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 10. Beschwerdeführer und Rechtsbe schwerdeführer, 11. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 12. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 13. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 14. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehr enamtlichen Richter Willms und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 4. sowie der Beteiligten zu 6. bis 13. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2016 - 14 TaB V 17/16 - unter Zurückweisung der Rechtsb e- schwerden im übrigen - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: - 3 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 4 - Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 4. und der Beteiligten zu 6. bis 13. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19. November 2015 - 5 BV 10/15 - teilweise abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3., die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats vom 5. März 2015 für ungültig zu erklären, und die Fes t- stellungsanträge der Beteiligten zu 3. werden abg e- wiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden des Beteiligten zu 4. sowie der Beteiligten zu 6. bis 13. gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der freizustelle n- de n Betriebsra tsmitglieder und darüber, ob die Freistellungswahl für Arbeitne h- mer und Beamte in getrennten Wahlgängen durchzuführen ist . Die Antragsteller (Beteiligte zu 1 . bis 3 . ) wurden bei der im Jahr 201 4 im Betrieb der zu 5 . beteiligten Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl zu Mitgliedern des zu 4 . beteiligten Betriebs rat s gewählt . Die Arbeitgeberin ist ein Postnachfolgeunternehmen iSd. § 38 Abs. 1 PostPersRG. Der Betriebsrat b e- steht aus 31 Mitgl iedern, von denen bei der im Jahr 2014 durchgeführten B e- triebsratswahl 24 Mitglieder über die Liste ver.di , vier Mitglieder über die Liste der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und drei Mitglieder über die Liste der Kommuni kationsgewerkschaft DPVKOM (DPVKOM) gewählt wurden. Die Antragsteller hatten auf der Liste der DPVKOM kandidiert. Neun Betriebsratsmitglieder waren freizustellen. Nachdem die am 16. Mai 2014 durchgeführte Freistellungswahl vom Arbeit sgericht für unwirksam erklärt w o rden war, wurden die freigestellten B e- 1 2 3 - 4 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 5 - triebsratsmitglieder von dieser Funktion abberufen. In der Betriebsratssitzung vom 5. März 2015 wurde beschlossen, die Neuw ahl der freizustellenden B e- triebsratsmitglieder in getrennten Wahlgäng en für die Gruppe der Arbeitnehmer und die Gruppe der Beamten durchzuführen. Auf die Arbeitnehmer sollten si e- ben Freistellungen entfallen, auf die Beamten zwei Freistellungen. Die jeweil i- gen Interessenvertretungen erhielten die Möglichkeit, Wahlvorschlagsl isten ei n- erfolgen. Die Antragsteller waren mit der beschlossenen Vorgehensweise nicht einverstanden. Bei der gleichwohl durchgeführten Freistellungswahl entfielen bei der Gruppe der Arbeitnehmer 19 Stimmen auf den Wahlvorschlag ver.di, drei Stimmen auf den Wahlvorschlag CGPT und zwei Stimmen auf den Wah l- vorschlag DPVKOM. Dementsprechend erhielt der Wahlvorschlag ver.di sechs Freistellungen, der Wahlvorschlag CGPT eine Freistellung, a uf den Wahlvo r- schlag DPVKOM entfiel keine Freistellung. Damit wurden - einschließlich der beiden gesondert gewählten Beamtenvertreter - die Beteiligten zu 6 . bis 14 . als freizu stell ende Betriebsratsmitglieder gewählt. Die Antragsteller haben geltend gema cht, die Freistellungsw ahl vom 5. März 2015 sei ungültig. Die Freistellungswahl müsse nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in einem Wahlvorgang durchgeführt werden. Eine Gruppenwahl sei nicht zulässig. Ein anderes Ergebnis folge nicht aus § 26 PostPersRG. Die No rm sei auf die Freistellungswahl weder unmittelbar noch entsprechend a n- wendbar. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt, 1. die Wahl der freizustellenden Mitglieder des B e- triebsrats durch den Beteiligten zu 4. in der Sitzung vom 5. März 2015 für ungültig zu erklären , 2. festzustellen, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstößt, bei der Wahl der freizuste l- lenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder getrennt nach de n im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen , 4 5 - 5 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 6 - 3. hilfsweise festzustellen, dass die freizustellenden Mitglieder des Beteiligten zu 4. nicht getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen der Arbei t- nehmer und Beamten zu wählen sind, sondern in einem gemeinsamen einheitlichen Wahlgang. Der Bet riebsrat und die Beteiligten zu 6. bis 13. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Freistellungsw ahl vom 5. März 2015 für u n- gültig er klärt und dem Hauptf eststellungsantrag en tsprochen. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beschwerde n des Betriebsrats und der Beteilig ten zu 6. bis 13. zurückgewiesen. Mit de n Rechtsbeschwerde n verfolgen der Betriebsrat und die Beteilig ten zu 6. bis 13. ihr auf Abweisung der Anträge gerichtetes B e- geh ren weiter. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsb e- schwerde n . Die Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 14. haben sich nicht geä u- ßert. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens fand im Betrieb der Arbei t- geberin vom 2. bis 4. Mai 2018 die r egelmäßige Betriebsratswahl statt. Darau f- hin haben der Betriebsrat und die Beteiligten zu 6. bis 13. das Verfahren für erledigt erklärt, nicht aber die Antragsteller. B. Die Rechtsbeschwerden der B eteiligten zu 6. bis 13. sind teilweise u n- zulässig, soweit sie mit diesen die Abweisung de s Hauptf eststellungsantr ags begehren. Soweit sich d ie Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Bete i- ligten zu 6. bis 13. da gegen richten, dass das Landesarbeitsgericht die Freiste l- lungswahl für ungültig erklärt hat, sind sie begründet . Der Wahlanfechtungsa n- trag ist im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden. D ie weitergehende Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist überwiegend unbegrü n- det. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Hauptfestste l- lungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. zulässig und begründet ist. Lediglich d ie Feststellungsanträge der Beteiligte n zu 3. sind unzulässig geworden , da sie dem Betriebsrat seit der Neuwahl im Mai 2018 nicht mehr angehört und ihr d a- her die Antragsbefugn is fehlt. 6 7 8 9 - 6 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 7 - I. Das Verfahren is t nicht erledigt, da die nach § 83a Abs . 2 und Abs. 3 ArbGG erforderliche Erledigungserklärung der Antragsteller nicht vorliegt. II. Die Rechtsbeschwerden der B eteiligten zu 6. bis 13. sind unzulässig , soweit sie sich dage gen wenden, dass das Landesarbeitsgericht de m Haup t- feststellungs an trag stattgegeben hat . Insoweit sind die Beteiligten zu 6. bis 13. durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert und damit nicht r echtsb e- schwer de be fugt. 1. Die Zulässigkeit eines Rechts mittels setzt voraus, dass der Rechtsmi t- telführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmi t- telbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteili gungsbefugnis. D eshalb ist nur rechtsbeschwerde befugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren bete i- ligt ist (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 19 mwN , BAGE 141, 110 ) . Das ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassun gsrechtlichen Recht s stellung unmittelbar betroffen wird. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwe r- fen ( vgl. BAG 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 12) . 2. Danach sind die Beteiligten zu 6. bis 13. hinsichtlich de s Hauptfestste l- lungsantrags nicht rechtsbeschwerdebefugt. Die Beteiligten zu 6. bis 13., die bei der Freistellungswahl vom 5. März 2015 als freizustellende Betriebsratsmi t- glieder gewählt wurden, sind durch die Entscheidung über die begehrte Fes t- stellung, o b die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in einem oder in mehreren Wahlgängen durchzuführen ist , nicht unmittelbar in ihrer betrieb s- verfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen . Ihre betriebsverfassungsrech t- liche Rechts stellung hängt davon ab, ob sie bei einer konkreten Wahl wirksam zu freizustellende n Betrieb sratsmitgliedern gewählt wurden, nicht jedoch von der - losgelöst von einer konkreten Wahl - zu treffenden Entscheidung, nach welchen Grundsätzen eine Freistellungswahl durchzuführen i st. II I . Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Betei ligten zu 6. bis 13. sind begründet, soweit sie sich dagegen richten, dass das Landesa r- 10 11 12 13 14 - 7 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 8 - beitsgericht die Wahl der freizustellende n Betriebsratsmitglieder vom 5. März 2015 für ungültig erklärt ha t. Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des Rechtsb e- schwerdeverfahrens weggefallen ist. 1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvorau s- setzung für eine Sachentsc heidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche En t- scheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung meh r entfalten kann (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19; 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 - Rn. 12) . 2 . D as ist hier der Fall. Die Amtszeit des Betriebsratsgremium s , das am 5. März 2015 die Freistellungswa hl durchgeführt hat, hat im Mai 2018 geendet . Wenn die angefochtene Freistellungswahl nunmehr durch gerichtliche En t- scheidung für unwirksam erklärt würde, hätte dies für die Beteiligten keine Au s- wirkungen mehr. Durch das Ende der Amtszeit der bisher freizustellenden Mi t- glieder des Betriebsrats ist a uch deren Freistellung beendet worden. Für eine derartige Entscheidung ohne rechtliche Wirkungen besteht kein Rechtsschut z- bedürfnis ( BAG 21. Juni 2006 - 7 ABR 45/05 - Rn. 9) . IV . Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist überwi e- gend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptfeststellungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. zu R echt stattgegeben. Der Antrag ist zulässig und begründet . Lediglich die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 3. sind unz u- lässig. Insoweit ist di e Rechtsbeschwerde des Betriebsrats erfolgreich. 1. Der von den Beteiligten zu 1. und 2. gestellte Hauptfeststellungsa ntrag ist zulässig. a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Seinem Wortlaut nach ist er auf die Feststellung gerichtet, dass es unzulässi g ist und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstößt, die freizustellenden Betriebsratsmitglieder getrennt nach Gruppen zu 15 16 17 18 19 - 8 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 9 - wählen. Wörtlich verstanden hätte der Antrag kein nach § 256 Abs. 1 ZPO fes t- stel lungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand, sondern wäre auf die g e- richtliche Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet , wozu die Gerichte nicht berufen sind . Aus dem Vorbringen der Antragsteller und unter Berücksichtigung ihre r wohlverstandenen Interessenlage ergibt sich jedoch, dass diese die Fes t- stellung der V erpflichtung des Betriebsrats begehren, die Wahl der freizuste l- lenden Betriebsratsmitglieder künftig in einem einheitlichen Wahlgang - und nicht in getrennten Wahlgängen nach Gruppen der Arbeitnehmer und Bea m- ten - durchzuführen. b) Mit diesem Inhalt erfü llt der Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich einer Verpflichtung des Betriebsrats bei der Durchführung der Freiste l- lungswahl . Ein Feststellungsa ntrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht no t- wendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis oder - wie hier - auf bestimmte Verpflichtungen aus dem Rechtsverhäl tnis beschränken (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 19 mwN) . bb) Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beteiligten über das Verfahren bei der Wahl der freizustellenden Mitglied er des Betriebsrats streiten und der Betriebsrat seine von den Antragstellern abweichende Rechtsauffassung bislang nicht aufgeg e- ben hat. Zwar erfolgte die nach der Betriebsratswahl im Mai 2018 zuletzt durc h- geführte Wahl der freizustellenden Betriebsratsmit glieder in einem einheitlichen Wahlgang. Dies hatte seinen Grund aber darin, dass die Beamten entspr e- chend § 26 Nr. 1 PostPersRG auf den Minderheitenschutz verzichtet ha tten . Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte der Betriebsrat auch diese Wahl in zwei g etrennten Wahlgängen durch ge führ t . c ) Die Beteiligten zu 1. und 2. sind für die begehrte Feststellung antrag s- befugt. 20 21 22 23 - 9 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 10 - aa) Die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in s einer b e- triebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist rege l- mäßig nur dann der Fall, wenn er e igene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat die Rechtswidrigkeit von Handlungen daher nicht unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebs verfassungsrechtl i- che Rechtsposition geltend machen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 30/14 - Rn. 16, BAGE 155, 221) . bb) Danach sind die Beteiligten zu 1. und 2., die nach wie vor Mitglieder des Betriebsrats sind, antragsbefugt. Sie machen geltend, durch die Durchfü h- rung einer Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen für Beamte und Arbei t- nehmer in ihren Rechten als Mitglieder Minderheitenfraktion verletzt zu sein, weil sie meinen, dass diese Vorgehensweise die Erfolgsaussichten ihres Wahlvorschla gs für die Freistellungswahl und die Wahrscheinlichkeit der eig e- nen Freistellung schmälert. Der behauptete Eingriff in eine eigene betriebsve r- fassungsrechtliche Rechtsp osition erscheint nicht von vornherein aussichtslos. 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu R echt erkannt , dass d er Hauptfestste l- lungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. begründet ist . Der Betriebsrat ist ve r- pflichtet, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in einem einheitl i- chen Wahlgang und nicht getrennt nach den Gruppen der Arb eitnehmer und Beamten durchzuführen . Eine Berücksichtigung etwaiger im Betriebsrat vertr e- tener Gruppen findet bei der Freistellungswahl nach § 38 Abs. 2 BetrVG nicht statt. Anderes folgt für Betriebsräte, die - wie der Beteiligte zu 4 . - in einem B e- trieb eines Postnachfolgeunternehmen s gebildet sind, auch nicht aus § 26 PostPersRG (ebenso Fitting 29. Aufl. § 38 Rn. 36 und § 14 Rn. 75 ; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 38 Rn. 32 ; DKKW/Wedde 16. Aufl. § 38 Rn. 42 ) . a) Nach § 38 Abs. 2 BetrVG ist es ni cht zulässig, die Wahl der freizuste l- lenden Mitglieder des Betriebsrats in getrennten Wahlgängen nach Arbeitne h- mern und Beamten durchzuführen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 24 25 26 27 - 10 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 11 - aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 38 Abs. 2 S atz 1 und Satz 2 BetrVG . Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die freizustellenden Betrieb s- ratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältnis wahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsä t- zen der Mehrheitswahl ( § 38 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . Das Gesetz verwendet den im Singular und erwähnt die Möglichkeit mehre rer Wahlgänge nicht. Dies spricht dafür, dass die Wahl in ei nem einheitlichen Wahlgang durc h- geführt wird. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf , dass auch in §§ 14 wird , in Postnachfolgeunternehmen iSd. § 38 Abs. 1 PostPersRG gleichwoh l die Durchführung der Betriebsratswahl in getrennten Wahlgängen für Beamte und Arbeitnehmer zulässig ist . D ie Zulässigkeit getrennter Wahlgänge bei der B e- triebsratswahl ergibt sich insoweit nicht aus § 14 BetrVG, sondern aus der für Postnachfolgeunternehm en anzuwendenden Sondervorschrift des § 26 Nr. 1 und Nr. 3 PostPersRG . bb ) Zudem erfordern Sinn und Zweck der Anordnung der Verhältniswahl in § 38 Abs. 2 BetrVG die Durchführung eines einheitlichen Wahlgangs. (1) Die Einführung der Verhältniswahl bei Freistellung swahlen nach § 38 Abs. 2 BetrVG erfolgte durch das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan - Mitbestimmung (BGBl. I 1988 S. 2312 ff.) . Durch dieses Gesetz sollten, um mehr Demokratie im b e- trieblichen Alltag zu verwirklichen , die Minderheitenrechte im Betriebsverfa s- sungsgesetz verstärkt, betrieblichen Minderheiten und kleineren Gewerk scha f- ten der Zugang zur Betriebsratsarbeit erleichtert und für sie die Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit bei der täglichen Betriebsratsarbeit verbessert werden (BT - Drs. 11/2503 S. 23; vgl. dazu auch BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - zu B I 2 c aa (1) d er Gründe , BAGE 97, 340) . Zu § 38 BetrVG ist in der Begrü n- dung des Gesetzesentwurfs ausgeführt (BT - Drs. 11/2503 S. 24) l- lungen (§ 38 BetrVG) sollen die Interessen der Minderheit ebenfalls stärker b e- 28 29 30 - 11 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 12 - rücksichtigt werden. Die Wahl der freizustell enden Betriebsratsmitglieder soll ebenfalls in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen. Die Arbeitnehmer einer Minderheitengruppe haben nämlich ein erhebliches Intere s- se daran, unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Person ihres Ve r- den Grundsätzen der Verhältniswahl bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder wurde auch im Rahmen des Betriebsve r- fassungs - Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 ( BGBl . I S. 1852) aus Gründen des Minderheitenschutze s festgehalten. Dadurch sollte gewährleistet werde n , dass auch kleineren Gewerkschaften ang ehörige Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit einer Freistellung haben (BT - Drs. 14/6352 S. 42) . Die zunächst vorgeschlagene Aufgabe der Verhältniswahl (BT - Drs. 14/5741 S. 41) wurde aus Gründen des Minderheitenschutzes abgelehnt (BT - Drs. 14/6352 S. 15, 41, 42) . (2 ) Die Durchführung der Freistellungswahl in getrennte n Wahlgänge n nach Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer widerspräch e dem mit der A n- ordnung der Verhä ltniswahl verfolgten Zweck , gewerkschaftliche Minderheiten im Betriebsrat stärker zu schützen . Denn bei der Durchführung der Freiste l- lungswahl in nach Beschäftigtengruppen getrenn ten Wahlgänge n würden die Stimmen der Minderheit an Gewicht verlieren . Im Ext remfall - dh. bei einer Au f- teilung der Wahl in so viele Wahlgänge wie Frei stellungen vorzunehmen sind - führte dies - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - dazu, dass die Freistellungswahl im Ergebnis eine reine Mehrheitswahl wäre . Minde r- he iten erhielten in diesem Fall kei ne Freistellungen. Das wäre mit dem durch § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bezweckten Minderheitenschutz nicht vereinbar. cc ) Auch die Gesetzesgeschichte des § 38 BetrVG spricht gegen die Z u- lässigkeit der Freistellung s wahl in getrennten Wahlgängen nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten . I n § 38 Abs. 2 BetrVG war bis zur Änderung der Norm durch das B e- triebsverfassungs - Reformgesetz im Jahr 2001 der Gruppenschutz für die Gru p- pen der Arbeiter und Angestellten bei der Freis tellungswahl verankert. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG in der Fassung vom 23. Dezember 1988 (aF) waren die Gruppen dabei entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat 31 32 33 - 12 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 13 - zu berücksichtigen. Gehörte jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drit tel der Mitglieder an, so wählte jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustelle n- den Betriebsratsmitglieder ( § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG aF) . Durch das Betrieb s- verfassungs - Reformgesetz 2001 wurde dieser Gruppenschutz aufgegeben. Nach der Gesetzesbegründung war die Unterscheidung zwischen Arbei tern und Angestellten überholt . D ie Aufgabe des Gruppenprinzips diente der Erreichung einer Entbürokratisierung sowohl der Wahl zum Betriebsrat als auch der Wa h- len innerhalb des Betriebsrats (BT - Drs. 14/5741 S. 36 , 41 ) . Es sollte ein einf a- cheres und überschaubareres Wahlverfahren zur Vermeidung zeitintensiver interner Klärungen und gerichtlicher Auseinandersetzungen erreicht werden (BT - Drs. 14/5741 S. 23, 24, 26) . Vor diesem Hintergrund kann nicht angeno m- men werden, das s das BetrVG für die Freistellungswahl einen Gruppenschutz für Beamte in Postnachfolgeunternehmen vorsehen wollte , ohne dies ausdrüc k- lich anzuordnen . b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kann d ie Zulässigkeit der Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen nach Arbeitnehmern und Beamten für den im Betrieb der Arbeitgeberin als Postnachfolgeunternehmen gebildeten Betriebsrat nicht auf § 26 PostPersRG gestützt werden . aa) § 26 PostPersRG enthält keine Regelung über das Verfahren der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Betrieben von Postnachfolgeu n- tern e h men . Na ch § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Postnachfolgeunte r- nehmen das Betr VG Anwendung, soweit im PostPersRG nichts anderes b e- stimmt ist. Nach § 26 Nr. 1 Post PersRG finden die Vorschriften des BetrVG über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats mit der Maßgabe A n- wendung, dass die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäfti g- ten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe bilden, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. Nach § 26 Nr. 2 PostPersRG müssen Arbeitnehm er und B e- amte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. § 26 Nr. 3 Satz 1 PostPe rsRG regelt, dass die Arbeitnehmer und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen , es sei denn, dass die wahlb e- 34 35 - 13 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 14 - rechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der W ahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Bestimmu ng normiert lediglich Maßgaben für die Anwendung der Vorschriften des BetrVG über die Wahl und Zusammensetzung des Be triebsrats sowie über seine Ersatzmitgli e- der , nicht hingegen über die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder . § 26 PostPersRG enthält keine von § 38 Abs. 2 BetrVG abweichende Sonde r- regelung für die Freistellungswahl. bb ) Das in § 26 PostPersRG geregelte Gruppenwahlverfahren für Beamte und Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat kann auf die Wahl der freiz u- stell enden Betriebsratsmitglieder in Betrieben von Postnachfolgeunternehmen nicht analog angewandt werden . Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Es fehlt bereits an einer dafür notwendigen planwidrigen Regelungsl ü- cke. ( 1 ) Das Verfahren für die W ahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist für Betriebe der Postnachfolgeunternehmen nicht lückenhaft geregelt. Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet § 38 Abs. 2 BetrVG Anwendung. Danach ist die Freistellungswahl nicht in getrennten Wahlgängen nach A rbeitnehmern und B e- amten durchzuführen. (2 ) Eine etwaige Regelungslücke wäre zudem nicht planwidrig. Aus der Gesetz es historie e rgibt sich, dass der Gesetzgeber im PostPersRG die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht abweichend vom BetrVG r e- geln wollte. ( a ) D as PostPersRG enthielt in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fa s- sung (aF) verschiedene Regelungen zum Gruppenschutz. Soweit d as BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung und die dazu erlass e- nen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestel l- ten unter schied en und das PostPersRG nichts anderes bestimmte, waren die Beamten diesen Gruppen entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuz u- ordnen (§ 24 Abs. 2 PostPersRG aF ) . Nach § 26 Nr . 1 Satz 1 PostPersRG aF fanden die Vorschriften des BetrVG über die Wahl und Zusammensetzung des 36 37 38 39 - 14 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 15 - Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder mit der Maßgabe Anwendung, dass a bweichend von § 24 Abs. 2 PostPersRG aF die bei den Aktiengesel l- schaften beschäftigten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und Angestellten eine eigene Gruppe bilde te n , es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichte te. Die §§ 10, 12 un d 14 Abs. 2 BetrVG ga lten entsprechend ( § 26 Nr . 1 Satz 2 PostPersRG aF ) . Nach § 27 S atz 1 PostPersRG aF galten die Vertreter der Beamten im Betriebsrat entsprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 PostPe r sRG als Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder An gestel l- ten. Dies galt nicht für die in § 28 PostPersRG genannten beamtenspezifischen Angelegenheiten (§ 27 S atz 2 PostPersRG aF ) . ( b ) Damit bestand bereits vor Inkrafttreten des Betriebsverfassungs - Reformgesetz es k ein gesonderter Gruppenschutz für Beamte bei der Freiste l- lungswahl ( ebenso die damals einhellige Auffassung im Schrifttum, vgl. etwa Engels/Mauß - Trebinger RdA 1997, 217, 230 f.; Fit ting 20. Aufl. § 38 Rn. 44, § 10 Rn. 18; DKK/Wedde 7. Aufl. § 38 Rn . 38; Wiese GK - BetrVG 6. Aufl. § 38 Rn. 40 ) . Zwar bezog en sich die Regelungen in § 38 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 BetrVG aF nach ihrem Wortlaut nicht nur auf die Gruppen von Arbeitern und Gruppe der Beam ten. Vielmehr folgte aus § 24 A bs. 2, § 27 PostPersRG aF , dass die Vertret er der Beamten im Betriebsrat - abgesehen von den i n § 28 PostPersRG geregelten beamtenspezifischen Angelegenheiten - als Mitglieder der Gruppen der Arbeitnehmer oder Angestellten galten und keine eigene Gruppe bildeten. Dies entspricht auch der Begründung im Gesetzesentwurf des Postneuordnungsgesetzes (BT - Drs. 12/6718 S. 102) . Dort heißt es , dass für die Be triebsräte die nach § 25 PostPersRG (im späteren Gesetz § 26 PostPersRG) als eigene Gr uppe gewählten Vertreter der Beamten entsprechend ihrer Zuor d- nung nach § 23 Abs. 2 PostPersRG ( im späteren Gesetz § 24 Abs. 2 PostPersRG) Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder Angestellt en sind. Ledi g- lich in den in § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 u nd § 79 Abs. 3 BPersVG g e- nannten Angelegenheiten der Beamten, in denen ausschließlich die Vertreter der Beamten nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat zur Beschlussfassung 40 - 15 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 - 16 - berufen sind (so dann § 28 PostPersRG) , entfalle die Zuordnung zu den Gru p- pen der A rbeiter und Angestellten. Sie sollten in diesen Fällen ausschließlich als Vertreter der Beamten gelten . ( c ) Nach Aufhebung des Gruppenprinzips für Arbeiter und Angestellte i n §§ 10, 38 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrVG a F durch das Betr iebsverfassungs - Reformgesetz 2001 blieb zwar der Gruppenschutz der Beamten bei der B e- triebsratswahl in § 26 Nr. 1 PostPersRG erhalten (vgl. BT - Drs. 14/5741 S. 54) . Dies beruht darauf, dass das PostPersRG den Beamten für beamtenspezifische Angelegenheiten in § 28 PostPersR G ein von § 33 BetrVG abweichendes eig e- nes Beschlussrecht einräumt . Dazu war sicherzustellen, dass Beamte grun d- sätzlich im Betriebsrat vertreten sind (BT - Drs. 14/5741 S. 54) . Eine Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG wurde hierzu jedoch nicht angeordnet. ( d ) Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass die Nichtb e- rücksichtigung des Gruppenschutzes für Beamte bei der Freistellungswahl im PostPersRG nicht unabsichtlich erfolgte . Entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde ist durch die im Rahmen des Betr iebsverfassungs - Reformgesetzes erfolgten Gesetzesänderungen insoweit keine Regelungslücke entstanden. In Bezug auf die Freistellungwahl trat für die Gruppe der Beamten durch das B e- triebsverfassungs - Reformgesetz keine Änderung ein , v ielmehr bestand bere its zu vor insoweit kein Gruppenschutz für Beamte. Die durch das Betriebsverfa s- sungs - Reformgesetz vorgenommen en Änderung en , insbesondere die Stre i- chung von § 38 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrVG aF , tangierte die Gruppe der Beamten im Hinblick auf die Freiste llungswahl nicht. 3 . Soweit das Landesarbeitsgericht dem Hauptfeststellungsantrag der B e- teiligten zu 3. entsprochen hat, hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats E r- folg. Der Hauptfeststellungsantrag der Beteiligten zu 3. ist im Lauf des Recht s- beschwerdeverfahrens unzulässig geworden. Die Beteiligte zu 3. hat für die begehrte Feststellung ihre Antragsbefugnis verloren , weil sie nach den Ang a- ben der Beteiligten bei der Anhörung vor dem Senat seit der Neuwahl des B e- triebsrats im Mai 2018 nicht meh r Mitglied des Betriebsrats ist . Sie kann mithin durch die begehrte Feststellung nicht mehr in einer eigenen betriebsverfa s- 41 42 43 - 16 - 7 ABR 48/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.B.7ABR48.16.0 sungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein. Der d amit dem Senat zur En t- scheidung anfallende Hilfsfeststellungsantrag der Beteilig ten zu 3. i st aus dem gleiche n Grund unzulä s sig. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Willms Holzhausen
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