Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 29. April 2015 Siebter Senat - 7 ABR 102/12 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7ABR102.12.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart - 32 BV 39/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 6. September 2012 - 3 TaBV 2/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte Bestimmung en : BetrVG § 3 Abs. 1, § § 9, 20 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 3, § § 28, 33 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 40 Abs. 1 und Abs. 2 , § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § § 78, 80 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1 und Abs. 3, § 87 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1, § § 533, 559 Abs. 1 Leitsätze: 1. Z usätzli che betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbei t- nehmer 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordern eine Organstruk tur . Arbei t- nehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind ke ine zusätzl i- che Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. 2. Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen (sog. Ko m- munikationsbeauftragte), ist nicht generell un zulässig. Allerdings muss der Einsatz d ies er Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Information s- vermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft be schränkt sein und darf eine direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht verhindern. ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7ABR102.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 102/12 3 TaBV 2/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 BESCHLUSS Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. 2. Antrag steller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer zu 2., 3. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer zu 3., 4. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer zu 4., 5. 6. 7. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechts beschwerdeführer zu 7., 8. 9. - 2 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richteri n am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Busch und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen d e n B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Ba den - Württemberg vom 6. Septembe r 2012 - 3 TaBV 2/12 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bestellung von Ko m- munikationsbeauftragten. Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobili n- dustrie. Si e beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort e r- richtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der IG Metall kandidiert. Die A n tragsteller gehören der Minderheitsfrakt ion im Betriebsrat an. Alle Betriebsrat s mitglieder nehmen - mit oder ohne förmliche Freistellung - ausschließlich Betriebsratsau f- gaben wahr. Aufgrund der großen Anzahl zu betreuender Arbeitnehmer werden seit Jahren vom Betriebsrat sog. Kommunikationsbeau ftragte bestellt. Eine Recht s- Se p- tember 1997 (im Folgenden Betriebsvereinbarung 1997) geschaffen. Diese B e- triebsve reinbarung enthält, soweit hier von Interesse, die folgenden Regelu n- gen: 1 2 3 - 3 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 4 - 1. Kommunikationskonzept des Betriebsrats 1.1 Das Kommunikationskonzept findet nur für die Arbe i- ter/Arbeiterinnen des Werkes U Anwe n dung. Die Anzahl der Beauftragten wi rd im Verhältnis: ein Beauftragte(r) pro 25 Arbeiter - innen jedoch max. 500 Beauftragte festgelegt. Der Betriebsrat benennt die Beauftragten namentlich in den Centern, dabei mu ß sichergestellt sein, da ß sie von den Vorgesetzten und den Gruppen akze p- tiert werden. 1.2 Aufgaben der Beauftragten des Betriebsrates sind u. a.: - Unterstützung des Betriebsrates bei seiner Meinungsbildung - Verteilung von Informationsmaterial - Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt 1.3 Das Ze itkontingent, das dem Betriebsrat für die B e- auftragten zur Verfügung gestellt wird, beträgt 25.000 Stunden pro Jahr. 1.4 Das Kontingent der Beauftragten gliedert sich wie folgt: - regelmäßige Bereichssitzungen von ca. 1 Stu n- de pro 14 Tage (planbar mit rechtzeitiger A n- kündigung beim Vorgesetzten); die Bereichssi t- zung findet unter Leitung der Bereichsbetrieb s- räte statt - Vorbereitung der Regelkommunikation - Informationsaustausch unter den Beauftragten - spezifische Qualifizierung Die zeitwei se Entbindung von der Arbeitspflicht e r- folgt in Absprache zwischen dem jeweiligen Vorg e- setzten und dem Beauftragten. Bei Komplikationen ist der Bereichsbetriebsrat hinzuzuziehen. 1.5 Die Werkleitung wird die Voraussetzung en für die zeitweise Entbindung v on der Arbeitspflicht im g e- planten Umfang schaffen. Der Betriebsrat sagt eine rechtzeitige Ankündigung für die einzelnen Umfänge zu, dabei werden Kapazitätsprobleme soweit als möglich vermieden. - 4 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 5 - Am 27. April 1998 schlossen die Betriebsparteien die n- barung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in den Bereich GBP/E am Standort U im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie in der Betriebsv ereinbarung 1997 getroffen wurden. Entsprechend der Gr ö- ße des Bereichs GBP/E wurde für diesen Bereich die Zahl der Kommunikat i- onsbeauftragten auf 80 begrenzt und ein Zeitkontingent von 5.000 Stunden pro Jahr festgelegt. Durch Protokollnotizen vom 13. Dezem ber 1999 zu den B e- triebsvereinbarungen 1997 und 1998 wurde vereinbart, dass das Kommunikat i- onskonzept ab dem 1. Januar 2000 auch im Angestelltenb e reich Anwendung findet. Der Betriebsrat bestellt die Kommunikationsbeauftragten durch Meh r- heitsbeschluss. Da bei bestellte er durch Beschluss vom 9. Juni 2011 au s- schließlich solche Personen zu Kommunikationsbeauftragten, die Vertrauen s- leute der IG Metall waren. Die am 27. September 2012 bestellten Kommunikat i- onsbeauftragten waren ganz überwiegend zugleich Vertrau ensleute der IG M e- tall. Die Kommunikationsbeauftragten nehmen an der sog . Regelkommun i- kation teil. Dabei handelt es sich um eine vierzehntägig stattfindende Inform a- tions - und Diskussionsrunde, in der die Kommunikationsbeauftragten Informat i- onen vom Betrie bsrat erhalten und über Probleme in ihren Bereichen sprechen können. An diesen Zusammenkünften zwischen Betriebsrat und Kommunikat i- onsbeauftragten können alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Den Betrieb s- ratsmitgliedern steht die Kontaktaufnahme zur Bele gschaft jederzeit frei. Die Arbeitnehmer können sich auch stets unmittelbar an ein beliebiges Betrieb s- ratsmitglied wenden. Mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 28. April 2008 luden die Metall Verwa l- tungsstelle S und E Vertrauensleute der IG Metall zu Versammlungen im B e- trieb ein. Die Vertrauensleute wurden aufgefordert, die Arbeitszeit über das 4 5 6 7 - 5 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 6 - Zeitkontingent der Kommunikationsbeauftragten abzurechnen. Mit Schre i ben vom 3. Mai 2011 lude n die Vertrauenskörperleitung, die Verwaltungsstelle S der IG - f tragten zur Sitzung der Vertrauenskörperleitung ein. Die Einladung weist als Tagesor d- nungspunkt 2 ntwic k Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Bestellung von Ko m- munikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 sei unzulässig. Diese Betriebsvereinbarungen verstießen gegen zwingende Organi sationsvorschriften des Betriebsverfassungsrechts. Bei den Kommunikationsbeauftragten handele es sich um eine zusätzliche betriebsve r- fassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, zu deren Schaffung die Betriebsparteien nicht befugt seien. Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten könne nicht auf § 40 Abs. 2 BetrVG gestützt we r- den. Die Kommunikationsbeauftragten gehörten nicht zum Büropersonal. Sie seien nicht für bürotechnische Hilfsaufgaben, sondern für die Kommunikation mit den Arbeitnehmern und die Mitwirkung bei der Meinungsbildung des B e- triebsrats zuständig. Dies seien originäre Aufgaben des Betriebsrats, die nicht auf Dritte übertragen werden könnten. Mit der Vereinbarung des Zeitkontingents von 39.300 Stunden für Kom munikationsbeauftragte seien eine unzulässige verbunden. Der Einsatz der Kommunikationsbeauftragten ziele darauf ab, die Mitglieder der Minderheitenfraktion aus der Kommunikation mit den Arbeitne h- mern zu drängen. Die in § § 9, 38 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen zur erforderlichen Zahl der Betriebsratsmitglieder und der Anzahl der Freistellungen werde unterlaufen. Die Betriebsparteien seien nicht befugt, die entgeltliche Freistellung der Kommunikationsbeauftragten zu regeln. Es sei nicht gewährleistet, dass die Kommunikationsbeauftragten die ihnen gewährte Freistellung nicht für ihre Tätigkeit als gewerkschaftliche Ve r- trauensleute auch im betrieblichen Meinung sbildungsprozess einsetzten. J e- denfalls könnten die Kommunikationsbeauftragten nicht durch einen Mehrheit s- beschluss des Betriebsrats bestellt werden. Die Wertung des Gesetzgebers, bei repräsentativer Tätigkeit Minderheitenschutz in Form des Verhältniswahlr echts 8 - 6 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 7 - zu gewähren, müsse auch für die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten gelten. Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bede u- tung - zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur R e- gelung der Kommunikationsmöglichkeiten des B e- triebsrats im Werk U vom 9. September 1997 nebst Protokollnotizen vom 9. September 1997 und vom 13. Dezember 1999 unwirksam ist, 2. festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur R e- gelung der Kommunikationsmöglichkeit en des B e- triebsrats in GBP/E Standort U vom 27. April 1998 mit Protokollnotizen vom 27. April 1998 und vom 13. Dezember 1999 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Bestel lung der Ko m- munikationsbeauftragten durch Mehrheitsbeschluss sei zulässig. Die Kommun i- kationsbeauftragten seien Hilfspersonen, die den Betriebsrat bei der Umse t- zung seines Informationskonzepts unterstützten. Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat die - erstinstanzlich anders formulierten - Antr ä- ge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre zuletzt gestellten Anträge weit er. Ergänzend beantragen sie hilfsweise festzustellen, dass die Bestellung von Kommunikation s- beauftragten nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betrieb s- rats im Werk U vom 9. September 1997 in der Fa ssung der Protokollnotizen vom 9. September 1997 und vom 13. Dezember 1999 sowie der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betrieb s- rats in GBP/E Standort U vom 27. April 1998 in der Fa s- sung der Protokollnotizen vom 27. April 1998 und vom 13. Dezember 1999 im Wege und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht im Wege und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen ist. 9 10 11 12 13 - 7 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 8 - Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwer de der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das La n- desarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind z u- lässig, aber unbegründet. Das gilt auch für den in der Rechtsbeschwerde g e- stellten Hilfsantrag. I. Die Hauptanträge sind als ein auf d ie Unzulässigkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 gerichteter einheitlicher Hauptantrag zu verstehen. Dieser A n- trag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung. Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit der im Betrieb U bestehenden Betriebsvereinbarungen zur R e- gelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats gerichtet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsb e- fugnis fehlen, da einzelne Betriebsratsmitglieder die Unwirksamkeit e i ner vom Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht unabhängig von e i- nem Eingriff in eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsp osition en geltend machen können. Weder das BetrVG noch das ArbGG sehen ein inhal t liches Normenkontrollrecht der Minder - und/oder Mehrheitsfraktionen innerhalb einer Arbeitnehmervertretung vor (vgl. BAG 5. März 20 1 3 - 1 ABR 75/11 - Rn. 18 zum inhaltlichen N ormenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im U n- tern e hmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen) . Aus dem Vo r- bringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die Beste l- lung der Kommunikationsbeauftragten in ihre n betriebsverfa s sungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Nach diesem Rechtsschutzziel sind die Anträge als einheitlicher Hauptantrag zu verstehen, der auf die Fes t stellung gerichtet ist, die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der im B e- trieb U geltenden Bestimmungen zur Regelung der Kommunikat i onsmöglichke i- ten des Betriebsrats sei unzulässig. Bei diesen Bestimmungen handelt es 14 15 16 17 18 - 8 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 9 - sich - wie sich aus dem Antrag ergibt - um die Betriebsvereinbaru n gen 1997 und 1998 mit de n jeweiligen Protokollnotizen vom 13. Dezember 1999. 2. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig. a) Die Antragsteller sind antragsbefugt. aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussve r- fahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragstelle r durch die b e- gehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/ 12 - Rn. 23 ; 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 12) . bb) Die Antragsteller tragen vor, die Bestellung von Kommunikationsbeau f- tragten greife in ihr Recht auf unmittelbare Kommunikation mit den Arbeitne h- mern unzulässig ein und behindere ihre Betriebsratstäti gkeit. Damit machen sie geltend, durch die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten in ihrer b e- triebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition als Betriebsratsmitglieder betroffen zu sein. b) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. Im Str eit steht die Befugnis des Betriebsrats, Kommunikationsbeauftragte auf der Grun d- lage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 nebst Protokollnotizen zu b e- stellen. Für die begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO e r- forderliche Feststellungsin teresse. Mit dem Antrag kann auch für die Zukunft geklärt werden, ob der Betriebsrat berechtigt ist, weiterhin Kommunikationsb e- auftragte auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 zu b e- stellen. c) Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht n icht entgegen, dass er ers t- mals in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde. Die Antragsteller haben den A n- 19 20 21 22 23 24 - 9 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 10 - trag in der Beschwerde im Wege der Antragserweiterung (§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG, § 533 ZPO) in das Verfahren eingeführt. Das Landes arbeitsgericht hat den Antrag als sachdienlich zugelassen. Seine En t- scheidung ist nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar und bindet das Rechtsbeschwerdegericht (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16 ; 26. Juli 2005 - 1 ABR 16/04 - zu B II 1 b der Gründe) . 3. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat ist befugt, Kommun i- kationsbeauftragte auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 zu bestellen. Dies verstößt nicht gegen Organisationsvorschriften oder sonstige Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts. Das hat das Lande s- arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 steht nicht § 3 BetrVG entgegen. Bei den Kommunikationsbeauftragt en handelt es sich weder um eine Arbeitne h- mervertretung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG noch um eine andere, gesetzlich nicht vorgesehene Vertretung der Arbeitnehmer. Die Kommunikationsbeauftra g- ten sind vielmehr Hilfspersonen des Betriebsrats. aa) Die Kommun ikationsbeauftragten sind keine zusätzliche betriebsverfa s- sungsrechtliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. (1) Der Gesetzgeber hat die organisatorischen Bestimmungen des BetrVG grundsätzlich zweiseitig - zwingend ausgestaltet (BAG 29. J uli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 1 5, BAGE 131, 277) . Abweichungen von den Organisationsvo r- schriften sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag unter den dort bestimmten Vorausse t- zungen von den organi satorischen Vorschriften des BetrVG abgewichen we r- den. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG ermächtigt der Gesetzgeber die Tari f- vertragsparteien, abweichende Regelungen über die Repräsentationsstruktur der Arbeitnehmer im Bereich der betrieblichen Mitbest immung zu schaffen, die an die Stelle des gesetzlichen Organisationsmodells treten. Die weiteren Tatb e- stände in § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG betreffen dagegen die Errichtung 25 26 27 28 - 10 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 11 - zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und Vertretungen, die nic ht an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen tr e- ten. Nach § 3 Abs. 2 BetrVG kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 eine Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn keine t a- ri f liche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ermöglicht Regelungen zur Bildung zusätzl i- cher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Z u- sammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern erleichtern. D ie Bildung dieser Vertretungsorgane kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Kontakt zwischen dem Betriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besteht wie zB im Fall eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats eines bundesweit tätigen Unternehmens (BT - Drs. 14/5741 S. 34) . Die zusätzlichen Arbeitnehmervertr e- tungen haben gegenüber dem Arbeitgeber keine Vertretungs - oder Mitwi r- kungsbefugnisse ( vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 3 Rn. 58 ; Franzen GK - BetrVG 1 0. Aufl. § 3 Rn. 57; DKKW - Trümner 1 4 . Aufl. § 3 Rn. 135 ) . Es handelt sich j e- doch um Vertretungsorgane (Fit ting 27. Aufl. § 3 Rn. 5 9) , die nach demokrat i- schen Grundsätzen zu wählen sind und nicht durch den Betriebsrat ernannt werden können (Fit ting 27. Aufl . § 3 Rn. 63 ; Franzen GK - BetrVG 10. Aufl. § 3 Rn. 26; DKKW - Trümner 1 4 . Aufl. § 3 Rn. 138) . Eine Vertretung der Arbeitne h- mer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordert eine Organstruktur ( vgl. etwa ErfK / Koch 15. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 8; Richardi in Richardi Betr VG 14. Aufl. § 3 Rn. 68 ; Teusch NZA 2007, 124 , 129 ) . Dafür spricht schon der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. ä- sentationseinheit zu verstehen. Diese setzt eine innere Organisation voraus. (2) Dan ach handelt es sich bei den Kommunikationsbeauftragten nicht um eine zusätzliche Arbeitnehmervertretung. Es fehlt an der erforderlichen Orga n- struktur. (a) Nach den Betriebsvereinbarungen sind die Kommunikationsbeauftra g- ten nicht in einer Organstruktur zu sammengefasst. Die Betriebsvereinbarungen enthalten keine Organisationsregelungen zur Konstituierung und Geschäftsfü h- 29 30 31 - 11 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 12 - rung der Kommunikationsbeauftragten. Sie sehen auch keine institutionalisie r- ten Sitzungen der Kommunikationsbeauftragten vor. Nach Ziff. 1. 4 der B e- triebsvereinbarungen finden nur regelmäßige Diskussionsrunden der Kommun i- kationsbeauftragten mit den Betriebsratsmitgliedern des jeweiligen Bereichs statt, die durch den Betriebsrat geleitet werden. Sie dienen nicht der Meinung s- bildung innerhalb de r Kommunikationsbeauftragten, sondern dem Information s- austausch zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Kommunikationsbeau f- tragten. (b) Das Bestehen der erforderlichen Organstruktur ist auch nicht im Hi n- blick auf die Strukturen der Vertrauenskörperlei tung zu bejahen. Das Landesa r- beitsgericht hat zutreffend angenommen, dass durch die gelegentliche unzulä s- sige Vermengung der Tätigkeiten der Vertrauensleute und der Kommunikat i- onsbeauftragten in der Vergangenheit keine Organstruktur der Kommunikat i- onsbeauf tragten geschaffen wurde. Es hat festgestellt, dass die Vertrauenskö r- perleitung der Mehrheitsgewerkschaft nicht für sich beansprucht, als Leitung der Beauftragten auftreten zu können. bb) Die Kommunikationsbeauftragten sind auch keine andere vom Gesetz a bweichende Arbeitnehmervertretung. Sie sind keine Arbeitnehmervertreter, sondern Hilfspersonen des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG. (1) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderl i- chem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations - und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zum Büropersonal iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören nicht nur Schreibkräfte, sondern auch andere Pers o- nen, die den Betriebsrat durch Hilfstätigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Amtstätigkeit unterstützen (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 135 ; ErfK / Koch 15. Aufl . § 40 BetrVG Rn. 18 ; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 40 Rn. 71; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 195; Bayreuther NZA 2013, 758, 761 ) . Dazu sind Personen zu zählen, die für den Betriebsrat Vervielfältigungsaufg a- ben oder Botendienste erledigen. Darüber hinaus werden von dem Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch solche Hilfspersonen erfasst, die der Betriebsrat 32 33 34 - 12 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 13 - für die Vorbereitung und Abwicklung von Entscheidungen über die Wahrne h- mung seiner Beteiligungsrechte benötigt (BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 27, BAGE 142, 87) . Gleiches kann für Hilfspersonen gelten, die der Betriebsrat im Rahmen des Meinungs - und Informationsaustauschs mit der B e- legschaft zur Informationsvermittlung heranzieht. Der Einsatz solcher Hilfspe r- sonen ist dem Betriebsrat nicht grundsätzlich verwehrt. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem Betrieb sverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Betriebsverfa s- sungsgesetz verweist den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechst unden (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - zu III 2 a der Gründe ) . Es verlangt von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am Schwarzen Brett zu b e- schränken , die Belegschaft schriftlich zu informieren oder die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplät zen persönlich aufz usuchen. Welche Informations - und Ko m- munikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflich t- ge mäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 3 c aa der Gründe mwN , BAGE 92, 26) . (2) Danach handelt es sich bei den Kommunikationsbeauftragten um Hilf s- personen iSv . § 40 Abs. 2 BetrVG. Sie unterstützen den Betriebsrat durch Hilf s- tätigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Kommunikationsaufgabe. (a) Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Z u- ständigk eit die Belegschaft umfassend und grundlegend zu informieren. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungs pflichten nach § 75 BetrVG und § 80 BetrVG verlangt zwingend, sich mit den von ih m zu vertretenden Arbeitnehmer n auszutauschen. Auch die sachgerechte W ahrnehmung der Mitbestimmungs - und Mitwirkungsrechte ist ohne einen Informations - und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 92, 26) . (b) Die Kommunikationsbeauf tragten haben beim Informations - und Me i- nungsaustausch des Betriebsrats mit der Belegschaft nur Hilfstätigkeiten in Form von Vorbereitungsarbeiten und Botendiensten zu erbringen. Nach Ziff. 1.2 35 36 37 - 13 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 14 - der Betriebsvereinbarungen sollen die Kommunikationsbeauftragt en den B e- triebsrat in seiner Meinungsbildung unterstützen. Dazu haben sie die Anliegen der Arbeitnehmer und Stimmungen in der Arbeitnehmerschaft an den Betrieb s- rat heranzutragen. Durch die Weitergabe der Informationen an den Betriebsrat bereiten sie dessen Entscheidungen vor. Die Kommunikationsbeauftragten h a- ben ferner die Aufgabe, Informationsmaterial des Betriebsrats an die Arbei t- nehmer weiterzuleiten. Diese Tätigkeit ist auf einen Botendienst beschränkt. Die Kommunikationsbeauftragten bestimmen nicht den Inhalt der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft, sondern geben das Informationsmaterial des Betriebsrats weiter. Sie sollen weder initiativ werden, noch sind ihnen vom Betriebsrat Entscheidungsspielräume übertragen. (3) Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten bewirkt entgegen der n- tragsteller nach § 40 Abs. 2 BetrVG für unzulässig halten. Zwar setzt der A n- spruch des Betriebsrats auf Überlassung von sächlichen und personellen Mi t- teln nach § 40 Abs. 2 BetrVG voraus, dass er diese zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Die Vo r- schrift enthält jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Hinweis auf eine Standardausstattung (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 325) . Es hängt vielmehr von den jeweiligen betrieblichen Verhältnisse n und den sich dem Betriebsrat stellenden Aufgaben ab, welche Hilfsmittel er für erforderlich halten d arf. Bei seiner Entscheidung, welche Hilf s- mittel er benötigt, hat der Betriebsrat die berechtigten Interessen der Bele g- schaft an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostenbelastung, angemessen zu berücksichtigen (vgl. e t- wa BAG 11. Novem ber 1998 - 7 ABR 57/97 - zu B 2 der Gründe; 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - zu B II I 2 a der Gründe , aaO ) . Die Vorschrift regelt somit im Verhältnis des Betriebsr ats zum Arbeitgeber, dass der Betriebsrat lediglich die Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel verlangen kann. Daher kann sich grundsätzlich nur der Arbeitgeber auf die fehlende Erforderlichkeit eines ve r- langten Hilfsmittels berufen. Bei Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats findet 38 - 14 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 1 5 - § 40 Abs. 2 BetrVG dagegen keine Anwendung . Dem Schutz der inneren und r- 78 BetrVG (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 28) . Die Arbeitgeberin hat sich nicht auf die fehlende Erforderlichkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten berufen. b) Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten entsprechend den Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. aa) Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 verstößt nicht gegen § 78 BetrVG. (1) Die Antragsteller werden durch den Einsatz der Ko mmunikationsbeau f- tragten nicht entgegen § 78 Satz 1 BetrVG in ihrer Amtstätigkeit behindert. Die von den Antragstellern behauptete Ausgrenzung von dem für die Betriebsratst ä- tigkeit unerlässlichen Informationsaustausch liegt nicht vor. (a) Das Landesarbei tsgericht hat festgestellt, dass alle Betriebsratsmitgli e- der, auch die Angehörigen der Minderheitsfraktion, an den regelmäßigen Di s- kussionsrunden zwischen dem Betriebsrat und den Kommunikationsbeauftra g- ten teilnehmen und sich dadurch informieren können. Di e Betriebsratsmitglieder sind in ihrer Informationsbeschaffung auch nicht auf die Kommunikationsbeau f- tragten beschränkt. Es ist ihnen nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts unbenommen, direkt mit den Arbeitnehmern Kontakt aufzunehmen. Eine recht lich erhebliche Einschränkung liegt nicht darin, dass bei den Arbeitne h- mern, die sich mit ihren Belangen schon an die Kommunikationsbeauftragten gewandt haben, kein Gesprächsbedarf besteht, und sie sich deshalb nicht i h- rerseits auch an ein Betriebsratsmitg lied wenden. Zum einen werden die B e- triebsratsmitglieder durch die Kommunikationsbeauftragten von den an sie he r- angetragenen Anliegen der Arbeitnehmer informiert, zum anderen ist es den Betriebsratsmitgliedern unbenommen, die Arbeitnehmer direkt selbst anz uspr e- chen. 39 40 41 42 - 15 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 16 - (b) Die Antragsteller sind auch nicht in der Verbreitung von Informationen eingeschränkt. Die Kommunikationsbeauftragten sind Hilfspersonen des g e- einer anderen Gruppie rung innerhalb des Betriebsrats. Sie verteilen das Info r- mationsmaterial des Betriebsrats an die Belegschaft, nicht das Informationsm a- terial einzelner im Betriebsrat vertretener Gruppen. Die Mehrheitsfraktion darf die Kommunikationsbeauftragten daher nicht für die Weitergabe ihrer spezif i- schen Meinungen und Informationen und für ihre eigene Werbung einsetzen. Auf den Inhalt des Informationsmaterials des Betriebsrats können die Antra g- steller als Mitglieder des Betriebsrats Einfluss nehmen. Sie sind auch nicht d a- ran gehindert, sich selbst an die Belegschaft zu wenden, um den Standpunkt ihrer Minderheitsfraktion zu vertreten. (2) Die Betriebsratsmitglieder werden durch den Einsatz der Kommunikat i- onsbeauftragten auch nicht entgegen § 78 Satz 2 BetrVG w egen ihre r Betrieb s- ratst ätigkeit begünstigt . Die Betriebsratsmitglieder selbst erhalten keine Ve r- günstigungen. In der mit dem Einsatz von Kommunikationsbeauftragten ve r- bundenen Entlastung der Betriebsratsmitglieder von Hilfstätigkeiten liegt keine unzulässige Begün stigung. Sie führt nicht dazu, dass die Betriebsratsmitglieder Arbeitsentgelt erhalten, ohne Betriebsratsarbeit oder Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Sollten die anfallenden Betriebsratsaufgaben nur einen Teil der Freistellungen rechtfertigen, haben di e Betriebsratsmitglieder im Übrigen die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. bb) Dem Einsatz der Kommunikationsbeauftragten steht nicht der Anspruch der Arbeitnehmer auf direkte Kommunikation mit dem Betriebsrat entgegen. Arbeitnehmer m üssen zwar die Möglichkeit haben, sich direkt an die von ihnen gewählten Betriebsratsmitglieder mit ihren Beschwerden (§ 85 Abs. 1 BetrVG) und Anregungen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) sowie sonstigen Anliegen zu we n- den. Das ist hier jedoch gewährleistet. Das Landesarbeitsgericht hat festg e- stellt, dass jeder Arbeitnehmer sich jederzeit unmittelbar an ein beliebiges B e- triebsratsmitglied wenden kann. Eine organisatorische Zwischenebene, die dies verhindert, ist nicht implementiert. 43 44 45 - 16 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 17 - cc) Durch den Einsatz der Kom munikationsbeauftragten werden die in den Staffeln der §§ 9, 38 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen zur erforderlichen Zahl der Betriebsratsmitglieder und der Anzahl der Freistellungen nicht unterlaufen. Hilfspersonen sind keine Bet riebsratsmi t- glieder und deshalb auf die vorgegebene Anzahl der Betriebsratsmitglieder und der Freistellungen nicht anzurechnen (vgl. BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 3 der Gründe) . dd) Der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundl age der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 steht entgegen der Ansicht der Antra g- steller § 77 Abs. 3 BetrVG nicht entgegen. (1) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeit s- bedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder übl icherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein , es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarunge n au s- drücklich zu . Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifaut o- nomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder a b- weichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die Regelungs sperre des § 77 Abs. 3 S atz 1 BetrVG verstoßende B e- triebsvere inbarung ist unwirksam (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 45) . (2) Die Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 regeln weder das Arbeit s- entgelt noch andere Arbeitsbedingungen der Kommunikationsbeauftragten. Nach Ziff. 1.4 der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 sollen die Kommun i- kationsbeauftragten zeitweise von ihrer Arbeitspflicht entbunden werden, um ihre Aufgaben als Kommunikationsbeauftragte wahrzunehmen. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstell er nicht um die Regelung einer b e- zahlten Freistellung. Den Kommunikationsbeauftragten ist vielmehr zeitweise eine andere Tätigkeit zugewiesen. 46 47 48 49 - 17 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 18 - ee) Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 is t entgegen der Auffassung der A n- tragsteller auch mit § 20 Abs. 2 BetrVG vereinbar. (1) Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Vorteilen beeinflussen. Danach ist auch die Begünstigung einer bestimmten Wahlvo r- schlagsliste mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung verboten (BGH 13. September 2010 - 1 StR 220/09 - BGHSt 55, 288 ; BAG 4. Dezember 1986 - 6 A B R 48/85 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 53, 385) . (2) Mit der in den Be triebsvereinbarungen vorgesehenen Bestellung von Kommunikationsbeauftragten ist keine Begünstigung der Mehrheitskoalition verbunden. Die Kommunikationsbeauftragten sind nach der Konzeption der B e- triebsvereinbarungen Hilfspersonen des gesamten Betriebsrats. Sie haben die Informationen des Betriebsratsgremiums weiterzugeben und nicht einseitig ei n- zelne Fraktionen im Betriebsrat zu unterstützen. Eine Begünstigung besteht auch unter Berücksichtigung der - teilweisen - Personenidentität von Komm u n i- kationsbeauftr agten und Vertrauensleuten der Mehrheitsgewerkschaft nicht. Die Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 zielen nicht darauf ab, das verei n barte Zeitkontingent der Mehrheitskoalition zur Verfügung zu stellen. Das Zei t konti n- gent steht nur für die Tätigkeit der Kommunikationsbeauftragten zur Ve r fügung. Es darf nicht für Tätigkeiten als Mitglieder des Vertrauenskörpers der Meh r- heitsgewerkschaft genutzt werden. Die Funktion als Mitglied des Vertra u en s- körpers der Mehrheitsgewerkschaft und die Stellung als Kommunikat ion s beau f- tragter sind voneinander zu trennen. Dass die Funktionen in der Verga n genheit gelegentlich unzulässigerweise vermischt wurden, begründet noch nicht die Annahme einer Wahlbeeinflussung durch die Bestellung von Kommunikat i on s- beauftragten entsprechen d den Vorgaben in den Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998. Sollten die Kommunikationsbeauftragten im Einzelfall dazu ei n g e- setzt werden, der Mehrheitsfraktion unberechtigterweise Vorteile zu verscha f- fen, könnten die Minderheitsfraktionen hiergegen mit den gesetzlich vorges e- 50 51 52 - 18 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 19 - henen Mitteln vorgehen. Dies führte jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Beste l- lung von Kommunikationsbeauftragten. ff) Schließlich ist die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1 998 nicht wegen eines Ve r- stoßes gegen das Benachteiligungsverbot in § 75 BetrVG unzulässig. (1) Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeb er und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen ua. wegen ihrer Gewer k- schaftszugehörigkeit unterbleibt. Die Vorschrift enthält nicht nur ein Überw a- chungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitne h- mer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/1 3 - Rn. 19) . (2) Die Be stellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 benachteiligt die Antragsteller nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung. Vielmehr hat der Betriebsrat als Gremium die Möglichkeit, im Rahmen des Zeit kontingents Kommunikationsb e- auftragte für die Informationsvermittlung einzusetzen. II. Der in der Rechtsbeschwerdeinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig. a) Die mit dem Hilfsantrag verbu ndene Antragsänderung ist zulässig. aa) Antragsänderungen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, s o n- dern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/ 0 9 - Rn. 19, BAGE 136, 334) . Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründe n Au snahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in 53 54 55 56 57 58 59 - 19 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 20 - der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinsti m- mend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüf pr o- gramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteili g- ten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden ( vgl. etwa BAG 22. O k tober 2014 - 5 AZR 731/1 2 - Rn. 36) . bb) Danach durfte der Hilfsantrag ausnahmsweise noch in der Recht sb e- schwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt werden. Die Antragsteller haben bereits in den Vor in stanzen geltend gemacht, dass die Bestellung der Komm u- nikationsbeauftragten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht im Wege und nach den Grundsätze n der Mehrheitswahl durchzuführen sei, soweit sie grundsätzlich zulässig sei. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dieser Frage auch befasst und die erforderlichen Feststellungen getroffen, so dass sich durch die Stellung des Hilfsantrags das Prüfprogramm nicht wesentlich geändert hat und die berechtigten Interessen der anderen Beteiligten nicht b e- einträchtigt sind. b) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie machen geltend, durch die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten im Wege der Mehrheitswahl i n ihren Rechten als Mitglieder der Minderheitenfraktion verletzt zu sein. c) Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beteiligten über das Verfahren bei der Bestellung der Kommunikationsbeauftragt en streiten und der Betriebsrat die Kommunikat i- onsbeauftragten im Wege der Mehrheitswahl bestellt. 2 . Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Bestellung der Kommunikation s- beauftragten ist nicht im Wege der Verhältniswahl vorzunehmen. a) Ein Erfordernis de r Verhältniswahl ergibt sich nicht aus den Betrieb s- vereinbarungen 1997 und 1998. Danach benennt der Betriebsrat die Kommun i- kationsbeauftragten. Die Betriebsvereinbarungen 1997 und 1998 enthalten ke i- ne Regelung zum Bestellungsverfahren. Sie setzen vielmehr einen nach den gesetzlichen Vorschriften ergangenen Beschluss des Betriebsrats voraus. 60 61 62 63 64 - 20 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 - 21 - b) Für den Beschluss über die Bestellung der Kommunikationsbeauftra g- ten gilt das Mehrheitsprinzip. aa) Der Betriebsrat tri fft seine Entscheidungen nach § 33 A bs. 1 Be trVG grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 10/04 - zu B II 3 a der Gründe) . Dies gilt auch für die Bestellung der Kommunikationsbeauft ragten. Mit deren Bestellung entscheidet der B e- triebsrat über die Auswahl seiner Hilfspersonen. Bei dieser Beschlussfassung gilt das Mehrheitsprinzip. Eine analoge Anwendung der Vorschriften, die eine Verhältniswahl für die Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vorsehen (§ 27 Abs. 1 Satz 3, § § 28, 38 Abs. 2 BetrVG) , kommt im Hinblick auf die geschlossene Systematik des BetrVG nicht in B e- tracht. Es fehlt bereits an einer für eine analoge Anwendung erforderliche n R e- gelun gslücke. D er Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen er die Beachtung der Verhältniswahl für geboten hält, dies ausdrücklich in die betreffende Norm aufgenommen . In den übrigen Fällen soll das Mehrheitsprinzip g elten . Der in den genannten Normen enthaltene Minderheitenschutz ist kein allgemeines Prinzip des BetrVG (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 269 ; 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96 - zu B II 2 der Gründe ) . Außerdem ist die Interessenlage bei der Bestellung der Kommunikationsbea uftragten nicht vergleichbar mit der Interessenlage bei der Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Anders als bei der Wahl von Au s- schussmitgliedern und freigestellten Betriebsratsmitgliedern geht es bei der B e- stellu ng von Kommunikationsbeauftragten nicht um die Wahl von Repräse n ta n- ten der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufg a- ben. bb) Allerdings hat der Betriebsrat bei der Bestellung der Kommunikation s- beauftragten den Gleichbehandlungsgru ndsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen ua. wegen ihrer gewer k- schaftlichen Betätigung unterbleibt. Für die Auswahl der Kommunikationsb eau f- 65 66 67 - 21 - 7 ABR 102/12 ECLI:DE:BAG:2015:290415.B.7AB R102.12.0 tragten darf es daher nicht maßgebend sein, ob ein Arbeitnehmer gewer k- schaf t lich tätig ist und welcher Gewerkschaft er angehört. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Donath
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