Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2017 Siebter Senat - 7 ABR 34/16 - ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 25. März 2015 - 2 BV 5/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25. September 2015 - 6 TaBV 62/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 34/16 6 TaBV 62/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. November 2017 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Hansen und Steininger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2015 - 6 TaBV 62/15 - wird zurück - gewiesen. - 2 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 3 - Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin Rechtsanwalt s- ko s ten des Betriebsrats für die Durchführung e ines Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahrens und diesbezüglich angefallene außergerichtliche Mahnkosten zu tragen hat. Der antragstellende Rechtsanwalt vertrat den in der Hauptverwaltung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin in M am 14. März 2013 gewählten Betr iebsrat in einem Beschlussverfahren, das die Anfechtung dieser Betriebsratswahl zum Gegenstand hatte. Das Arbeitsgericht M erklärte die Betrieb s rat s wahl mit B e- schluss vom 5. Juni 2013 ( - 2 BV 18/13 - ) für unwirksam. Nach Ei n legung der Beschwe rde gegen diesen Beschluss beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschloss der Betriebsrat am 5. Dezember 2013 die Bestellung e i nes Wahlvo r- stands zur Durchführung von Neuwahlen. Das Landesarbeitsg e richt wies die Beschwerde des Betriebsrats mit Beschluss vom 7. Januar 2014 ( - 8 TaBV 77/13 - ) zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Der B e schluss wurde dem Betriebsrat am 3. Februar 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 legte der Betriebsrat, vertreten durch den Antragsteller, Nichtzulassu ng s- beschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. Am 11. März 2014 fand die Ne u- wahl eines Betriebsrats statt, die nicht angefochten wurde. Mit Schriftsatz vom 3. April 2014 teilte der Betriebsrat im Nichtzulassungsb e schwerdeverfahren mit, die Beschwerde werde w eder begründet noch zurüc k genommen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 ( - 7 ABN 27/14 - ) wurde d ie B e schwerde vom Senat als u n- zulässig verworfen. Die Arbeitgeberin beglich die Kostenrechnungen des Antragstellers für die Vertretung des Betriebsrats im Wahlan fechtungsverfahren in erster und zweiter Instanz, nicht jedoch eine (der Höhe nach unstre itige) Kostenrechnung iHv. 1.666 ,95 Euro für die Vertretung des Betriebsrats im Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren ( - 7 ABN 27/14 - ) . Daraufhin trat der Betriebsrat se inen 1 2 3 - 3 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 4 - Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin insoweit an den Antragsteller ab. Der Antragsteller nahm die Abtretung an. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers gegenüber der Arbei t- geberin dessen Vertretu ng an und verlangte von dieser die Zahlung von 1.666 ,95 Euro nebst Zinsen. In diesem Schreiben wurden zugleich für die a u- ßergerichtliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs auf Grundl a- ge des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fes tgesetzten Geg enstand s- werts von 30.000 ,00 Euro anwaltliche Gebühren iHv . 380,80 Euro geltend g e- macht. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung dieser Forderungen ab. Der Antragsteller hat vorgetragen, ihm stehe nach Abtretung des Fre i- stellungsanspruchs durch den Betrie bsrat ein Zahlungsans pruch iHv. 1.666 ,95 Euro nach § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG zu. Die Arbeitgeberin sei nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Übernahme der Kosten für die Vertretung des Betriebsrats in de m Nichtzulassungsbeschwerde verfahren verpflichtet. Der B e- triebsrat habe seine Beauftragung für erforderlich halten dürfen, um den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts über die Wah l- anfechtung zu verhindern. Der Betriebsrat habe nur auf diese Weise eine b e- triebsratslose Zeit vermeid en und die Geschäfte weiterführen können. Die B e- auftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Nichtzulassungsb e- schwerde sei wegen des beim Bundesarbeitsgericht bestehenden Vertretung s- zwangs erforderlich gewesen. Der Einlegung der Nichtzulassungsbesch werde habe auch ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde gelegen. Der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten ergebe sich ebenfalls aus § 40 Abs. 1 BetrVG und zudem aus Verzug. Der Antragsteller hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noc h von Interesse - beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu ver pflichten , an ihn die Anwalt s- vergütung in Höhe von 1.666,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 23. August 2014 zu bezahlen; 2. die Arbeitgeberin zu ver pflichten , an ihn vorgerichtl i- che Anwaltskosten in Höhe von 380,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2015 zu bezahlen. 4 5 - 4 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 5 - Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Betriebsrat habe die Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht für erforderlich halten dürfen, da sie keinerlei Erfolg s- aussicht gehabt habe. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- ri cht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Zahlungsanträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das La n- desarbeitsgericht hat die A nträge zu Recht abgewiesen. I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass neben dem Antragsteller und der Arbeitgeberin an dem Verfahren keine weiteren Ste l- len beteiligt sind. Dies gilt auch f ür den Betriebsrat. Beteiligt in einem B e- schlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 11; 6. November 2013 - 7 AB R 76/11 - Rn. 22) . Der Betriebsrat ist nach seiner Abtretungserklärung nicht mehr Inhaber eines etwaigen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Er kann daher von der zu erwartenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nic ht mehr in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht b e- troffen sein (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B I der Gründe, BAGE 95, 30 ; zur Beteiligung des Wahlvorstands BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 12 , BAGE 132, 232) . II. Das Landesarbei tsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der A n- tragsteller keinen Anspruch auf Zahlung von 1.666,95 Euro nebst Zinsen aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG gegen die Arbeitgeberin hat. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf F reistellung von den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - 7 ABN 27/14 - entstandenen Rechtsanwaltskosten erworben, den er abtreten konnte. 6 7 8 9 10 - 5 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 6 - 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassung s- rechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16) . a) Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Beurteilungsspielraum zu. Die Pr ü- fu ng der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat jedoch nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts eine r- seits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegene i- nander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. - verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder , der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Ko s- tentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mi t- glieder die Kosten tragen müssten (BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18; 18. Mär z 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16) . b) Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensich t- lich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 105, 311; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 und 2 der Gründe; 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - zu B 3 c aa der Gründe) . Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17; 19. April 1989 - 7 ABR 6/88 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 61, 340) . Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der 11 12 13 - 6 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 7 - Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 95, 30) . c) Der Betriebsrat hat die Prüfung der Erforderlic hkeit der Rechtsverfo l- gung bei der Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich für den jeweiligen Rechtszug gesondert vorzunehmen. Er darf nicht bereits deshalb, weil er die Einleitung eines Beschlussverfahrens für e r- forderli ch halten durfte, nach Beendigung der Instanz ohne weiteres eine weit e- re Kostenbelastung des Arbeitgebers durch die Durchführung des Rechtsmittel - bzw. Rechtsbehelfsverfahrens auslösen. Vielmehr entfällt die Kostentragung s- pflicht des Arbeitgebers auch bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mu t- willigen Rechtsverfolgung des Betriebsrats im Rechtsmittel - bzw. Recht s- behelfsverfahren. Deshalb muss der Betriebsrat - nicht zuletzt im Kostenint e- resse des Arbeitgebers - prüfen, ob und ggf . mit welchen Argument en ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgve r- sprechend ist (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 12) . Ist die Recht s- einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beauftr a- gen, wenn die anwaltliche Vertretung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist ( vgl. etwa Fitting 2 8 . Aufl. § 40 Rn. 25; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 113) . d ) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unb e- stimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der B e- triebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft we r- den, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allg e- meine Erfahrungssätze abgewogen wurden (BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AB R 95/12 - Rn. 14; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26) . 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Betriebsrat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Freistellung von 14 15 16 - 7 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 8 - den im Nichtzulassungsbe schwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltsko s- ten erworben hat. a) Das Landesarbeitsgericht hat e ine Kostentragungspflicht der Arbeitg e- berin nach § 40 BetrVG ua. mit der Begründung verneint , die Nichtzulassung s- beschwerde sei offensichtlich aussichtslos gewesen , da keine Gründe vorgel e- gen hätten , die die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätten rechtfertigen kö n- nen. Der Betriebsrat habe die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet und sie allein zum Zwecke des Aufschubs der Rechtskraft des Beschlusses des L andesarbeitsgerichts in dem Wahlanfechtungsverfahren eingelegt. b) Diese Würdigung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die die Zulassung der Recht sbeschwerde gegen den d em Wahlanfechtung santrag stattgebenden Beschluss des Landesarbeitsg e- richts hätten rechtfertigen können. Das hätte vorausgesetzt, dass vom Betrieb s- rat nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ArbGG entweder die grund sätzliche Bedeutung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, eine entscheidungserhebliche Divergenz oder ein absoluter Revisionsgrund bzw. eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte dargelegt werden können und eine Z u- lassung der Rechtsbeschwerde nicht auszuschließen war. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dies sei nicht der Fall gewesen, die anzufechtende En t- scheidung habe zwei Wahlverstöße festgestellt, es habe sich erkennbar um eine Einzelfallentscheidung gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Der Antragste l- ler hat diese Erwägung en des Landesarbeitsgerichts auch in der Rechtsb e- schwerde nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat er sich im vorliegenden Verfa h- ren ausschließlich darauf ber ufen, es sei dem Betriebsrat um die Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit gegangen, um die Belange der Belegschaft zu schützen und die Kontinuität der Arbeitnehmervertretung zu sichern. Weder der Antragsteller im vorliegenden Verfahren noch der Betriebsr at im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren haben jemals behauptet, es habe ein nach § 92a iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ArbGG erheblicher Grund für die Zula s- 17 18 19 - 8 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 9 - sung der Rechtsbeschwerde in dem Wahlanfechtungsverfahren vorgelegen, noch haben sie auch nur ansatzweise angegeben, worin ein solcher Zula s- sungsgrund bestanden habe n könn te . Soweit der Antragsteller darauf hinweist, es habe die Absicht bestanden, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen, lässt sich dem nicht entnehmen, auf welche Zulassungsg ründe die beabsichti g- te Begründung gestützt werden sollte. Unter diesen Umständen bestand für das Landesarbeitsgericht auch nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfa h- ren nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatz kein Anlass, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts in dem Wahlanfechtungsve r- fahren im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob Zulassungsgründe hätten in B e- tracht kommen können. Der Untersuchungsgrundsatz zwingt nicht zu einer ufe r- losen Ermittlungstätigkeit des Gerichts, wenn nichtzulassungsbeschwerderech t- lich relevante Umstände aufgrund des Vortrags der Beteiligten nicht erkennbar sind . bb) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht bei der B e- urteilung , ob der Betriebsrat die Beauftragung des Antragsteller s fü r die Durc h- führung der Nichtzulassungsbeschwerde für erforderlich halten durfte, allein auf die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde abgestellt und das Motiv des Betriebsrats für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens außer Betra cht gelassen hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte der Betriebsrat die Beauftragung des Antragstellers mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein deshalb für erforderlich halten, um mi t ihr den Eintritt der Rechtskraft des d em Wahlanfechtungsantrag stattgeben d en Beschlusses des Landesarbeitsgerichts und damit eine betriebsratslose Zeit zu verhinder n. Es besteht keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Betriebsrat bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung unzweifel haft ein Unterli e- gen zu erwarten hat. Ist das der Fall, kann die Motivlage des Betriebsrats für seine Entscheidung, durch die Einleitung gerichtlicher Schritte gleichwohl Rechtsanwaltskosten auszulösen, eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG nicht begründen . Das gilt auch für die Überlegung, die Nich t- zulassungsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren bei einer erfolgre i- chen Wahlanfechtung durchzuführen, um im Interesse der Belegschaft an einer 20 - 9 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 - 10 - sachgerechten Ausübung des Betriebsrat samts den Eintritt einer betriebsratsl o- sen Zeit zu verhindern. Das Gesetz sieht e ine betriebsratslose Zeit ab dem Ei n- tritt der Rechtskraft der einem Wahlanfechtungsantrag nach § 19 BetrVG stat t- gebenden Entscheidung vor . Die betriebsverfassungsrechtlichen B efugnisse eines Betriebsrats, dessen Wahl erfolgreich nach § 19 BetrVG angefochten worden ist, entfallen mit der Rechtskraft der die Unwirksamkeit der Betrieb s- ratswahl aussprechenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 6 7, 316) . Eine Weiterführung der G eschäfte bis zur Ne u- wahl eines Betriebsrats kommt in einem solchen Fall nicht in Be tracht. § 22 BetrVG ordnet eine Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte nur für die Fälle des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG an, nicht aber für den in § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG angesprochenen Fall der erfolgreichen Anfechtung der Betrieb s- ratswahl durch eine gerichtliche Entscheidung. Für diese n Fall hat der Geset z- geber von einer die Weiterführung der Geschäfte ermöglichenden Übergang s- regel ung abgesehen, um der gerichtlichen Entscheidung über die Ungültigkeit der Betriebsratswahl und die Auflösung des Betriebsrats Geltung zu verscha f- fen. Ein ungültig gewählter Betriebsrat soll auch nicht nur vorübergehend weiter amtieren dürfen. Vielmehr wir d der Betrieb in diesen Fällen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung betriebsratslos (BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - zu B I der Gründe, BAGE 68, 67) . Diese Wirkung der erfolgreichen Wahlanfechtung kann der Betriebsrat auch nicht dadurch verh indern, dass er vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung seinen Rücktritt beschließt. Der zurückgetretene Betriebsrat verliert mit der Rechtskraft der seine Wahl für unwirksam erklärenden gerichtlichen Entscheidung seine Befugnis zur Weite r- führun g der Betriebsratsgeschäfte (BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - aaO ) . Die Einlegung einer offensichtlich aussichtslose n kosten verursachenden Nich t- zulassungsbeschwerde i n einem Wahlanfechtungsverfahren , mit der allein die Fortführung der Geschäfte des Betriebsrats bis zur Neuwahl gesichert werden soll, die das Betriebsverfassungsgesetz ab Eintritt der Rechtskraft d e s der Wahlanfechtung stattgebenden Beschluss es gerade nicht vorsieht, wahrt nicht das berechtigte Kosteninteresse des Arbeitgebers. - 10 - 7 ABR 34/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR34.16.0 III. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller außergerichtliche Mahnkosten i Hv . 380,80 Euro nebst Zinsen zu zahlen. 1. Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 40 A bs. 1 BetrVG verpflichtet, die Mahnkosten zu tra gen. Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung eines nicht bestehenden Kostenerstattungsanspruchs sind keine erforderliche n Ko s- ten der Betriebsratstätigkeit. D ie Durchsetzung des von dem Betriebsrat an den Rechtsanwalt abgetretenen Anspruchs stellt kein e Betriebsratstätigkeit dar . Dadurch anfallende Rechtsanwaltskosten fallen daher nicht unter § 40 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 14. Oktober 1982 - 6 ABR 37/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 40, 244; Weber G K - BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 99) . Macht ein Rechtsa n- walt vo rmalige Ansprüche des Betriebsrats geltend, nimmt er keine Tätigkeit mehr für diesen wahr , sondern verfolg t eigene und nicht, wie es in § 40 Abs. 1 BetrVG zwingend vorausgesetzt wird, Rechte des Betriebsrats. 2. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Erstattung außergerichtlicher Mahnkosten wegen Verzugs nach § 286 Abs. 1 BGB. Gräfl Kiel Waskow Steininger H. Hansen 21 22 23
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