Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - I. Arbeitsgericht Wesel Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 6 BV 39/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 26. April 2017 - 12 TaBV 110/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Sch a- densersatz ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 41/17 12 TaBV 110/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. August 2018 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller in und Beschwerdeführer in , 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 1. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die e hrenamtlichen Richter Zwisler und Weber für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 - 12 TaBV 110/16 - teilweise aufgehoben, - 2 - 7 ABR 41/17 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 - 3 - soweit die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, weitere 523,60 Euro an die Antragstellerin zu zahlen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 26. Oktober 2016 - 6 BV 39/15 - wird insoweit zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten stre iten in der Rechtsbeschwerde noch dar über , ob ein Arbeitgeber de m Rechtsanwalt des Betriebsrats anwaltliche Gebühren und Ko s- ten, die zur Durchsetzung eines an den Rechtsanwalt abgetretenen A nspruchs des Betriebsrats auf Freistellung von Kos ten einer erforderlichen Rechtsverfo l- gung en tstan den sind , als Verzugsschaden zu erstatten hat . Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsf orm einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts , vertrat den im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeb e rin gebildeten Betriebsrat vorgerichtlich sowie in einem an schließe n- d en Be schlussverfahren, das auf Vorschlag des Arbeitsgerichts durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO endete . Das Arbeitsgericht set zte den Gegenstand s- wert für die anwaltliche Tätigkeit au f 7.678,40 Euro fest. Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 trat der Betriebsrat seinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Freistellung von den durch die Vertretung in dieser Sache entst andenen Rechtsanwaltskosten an die Antragstel lerin ab . D ie A n- tragstellerin stellte der Arbeitgeberin für die Vertretung des Betriebsrats unter dem 9. Dezember 2014 2.299,55 Euro in Rech nung . Nachdem keine Zahlung erfolgte, setzte die Antragstellerin der Arbeitgeberin m it Schreiben vom 9. März 2015 eine Zahlungsfrist bis zum 29. März 201 5 . Außerdem ver langte sie bis zu diesem Zeitpunkt die Erstattung weiterer Rechtsverfolgungskosten für die 1 2 3 - 3 - 7 ABR 41/17 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 - 4 - Durchsetzung dieser Forderung , die sie zunächst mit 761,10 Euro bezifferte und später nur noch iHv. 523, 6 0 Euro weiterverfolgte. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung der geltend gemachten weiteren Rechtsverfolgungskosten ab. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgebe rin sei verpflichtet, ihr die w eiteren Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden zu ersetzen . Die Antragstellerin hat - sow eit für die Rechtsbeschwerde von Be de u- tung - sinngemäß beantragt , die Arbeitgeberin zu verpflichten, an sie weitere Recht s- verfolgungskosten in Höhe von insgesamt 523,60 Euro zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat d en Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsg e- richt hat ihm statt gegeben . Die Arbeitgeberin begehrt mit der Rechtsbeschwe r- de die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidun g . B . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begr ündet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet hat, an die Antragstellerin weitere 523,60 Euro zu zahlen. Im Umfang der Au fhebung ist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Das Landesarbeits gericht hat dem Antrag zu Unrecht entsprochen. Der Antrag ist unbegründet. Die A n- tragstellerin hat gegenüber der Arbeitgeberin keinen An spruch auf Erstattung weitere r Rechtsver folgungskosten , die ihr zur Durchsetzung des an sie abgetr e- tenen Anspruchs des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten der Vertr e- tung des B etriebsrat s entstanden sind. Bei den weiteren Rechtsverfolgungsko s- ten handelt es sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht um einen nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB von der Arbeitgeb e- rin zu ersetzenden Verzugsschaden. 4 5 6 7 8 - 4 - 7 ABR 41/17 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 - 5 - I . N ach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann e in Beteili g- ter eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Erstattung seiner Rechtsdurchsetzungskosten vom Arbeitgeber grundsätzlich nur verlangen, wenn dies in den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen oder persona l- vertretungsrechtlichen Bestimmungen v orgesehen ist . Davon nicht erfasste Kosten sind regelmäßig kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Sch a- den (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 12, BAGE 124, 175) . Das folgt aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vors chriften über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 14, aaO) . 1. § 2 Abs. 2 GKG bestimmt ausdrücklich, dass Beschlussverfahren g e- richtskostenfrei sind. Von einer Regelung über die Tragung der außergerichtl i- chen Kosten hat der Gesetzgeber abgesehen. Dies beruht erkennbar nicht auf einem Versehen. Vielmehr liegt dem die gesetzgeberische Entscheidung z u- grunde, dass jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens seine außergerichtl i- chen Kosten selbst zu tragen hat . Das Fehlen prozessualer Regelungen über eine Kostenerstattung ist Folge der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens , das abweichend vom Urteilsverfahren nicht kontradikt o- risch ausgestaltet ist . Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urte i- len in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlu ssverfahren typ i- scherweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. im gemeins amen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rec h- te und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft ( vgl. ausführlich BAG 2 . Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16, BAGE 124, 175) . 2. Eine § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsprechende Vorschrift, nach der die obsiegende Partei in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs keinen Anspruch 9 10 11 - 5 - 7 ABR 41/17 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 - 6 - auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erst attung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands hat, ist zwar für das Beschlussverfahren nicht vorgesehen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber gehe im Beschlussverfahren von einer en t- spreche nden Kostenerstattungspflicht aus. Vielmehr ist das Fehlen einer § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsprechenden Vorschrift Ausdruck des Umstands, dass in dieser Verfahrensart grundsätzlich eine Kostenerstattung überhaupt nicht vorgesehen ist ( vgl. ausführlich BA G 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 17, BAGE 124, 175) . 3. Der Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach in einem B e- schlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtl i- chen Kosten selbst zu tragen hat, steht nicht entgegen, da ss das Betr iebsve r- fassungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen materiell - rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten vorsieht. Nach § 40 Abs. 1 Be trVG können zu den vom A rbeitgeber zu tragenden Kosten der B e- triebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen (vgl. e t- wa BAG 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11; 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 201 4 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff.; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21, BAGE 124, 175; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 311) . § 40 Abs. 1 BetrVG knüpft jedoch - a nde rs als §§ 9 1 ff. ZPO - n icht an ein Obsiegen oder Unterliegen an und - anders als § 280 BGB - nicht an ein Verschulden, sondern an die Erforderlichkeit der Kosten . Aus der in § 40 Abs. 1 BetrVG no r- mierten materiell - rechtlichen Kostentragungspflicht kann daher nicht der Schluss ge zogen werden, die für das Beschlussverfahren grundsätzlich nicht vorgesehene prozessuale Kostenerstattung könne als Schadensersatz über § 280 ZPO stattfinden ( vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21 , aaO ) . Dadurch würde die gesetzliche Konzeption, wonach in einem Beschlussverfa h- ren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten 12 - 6 - 7 ABR 41/17 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 - 7 - selbst zu tragen hat, unterlaufen (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 21 , aaO ) . Für Fallgestaltungen der vorliegenden Art entstünde zudem ein Wertungs widerspruch zu der materiell - rechtlichen Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Ohne Abtretung des Kostenfreistellungsanspruchs durch den Betriebsrat an seinen Verfahrensbevollmächtigten könnte der Betriebsrat, der einen Rechtsanwalt mi t der Durchsetzung seines Freistellungsanspruchs beauftragt, vom Arbeitgeber die Freistellung von den dadurch entstehenden weiteren Rechtsanwaltskosten nicht ohne Weiteres verlangen, sondern nur dann, wenn er die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erford erlich halten darf. Diese Voraussetzung für die materiell - rechtliche Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG entfiele, wenn der Rechtsanwalt nach der Abtretung des Freistellungsanspruchs durch den Betriebsrat seine Recht s- verfolgungsk osten nach § 280 Abs. 1 BGB als Verzugsschaden beanspruchen könnte. Das wäre mit den gesetzlichen Wertungen nicht vereinbar. 4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem die En t- scheidung des Senats vom 2 7. Juli 1994 ( - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 77, 273 ) nicht entgegen. Zwar hat der Senat dort die Auffassung vertr e- ten, ein unternehmensfremder Einigungsstellenbe i sitzer könne seine Honora r- durchsetzungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Ve r- zugsschaden v erlangen. D ies er Beschluss enthält jedoch nicht die generelle Aussage, außergerichtliche Kosten eines Beschlussverfahrens könnten in allen Fällen auf g rund der materiell - rechtlichen Regelungen des BGB als Schaden s- ersatz in einem gesonderten Beschlussverfahr en gel tend gemacht werden. A us der Entscheidung folgt nur, dass der Arbeitgeber mit der Erfüllung der Honora r- ansprüche eines Einigungsstellenbeisitzers nach § 76a BetrVG gemäß § 286 BGB in Verzug geraten und der Einigungsstellenbeisitzer in einem solchen Fall die ihm durch die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars entstehenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden verlangen kann (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 23, BAGE 124, 175) . Die Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. 13 - 7 - 7 ABR 41/17 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 II . Dan ach hat das Landesarbeitsgericht der Antragstellerin zu Unrecht die ihr entstandenen weiteren Rechtsdurchsetzungs kosten iHv. 523,60 Euro zue r- kannt. Hierbei handelt es sich nicht um einen erstattungsfähigen Verzugssch a- den. Gräfl M. Rennpferdt Kiel M. Zwisler Weber 14
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