Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Januar 2015 Siebter Senat - 7 ABR 95/12 - ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 15. März 2012 - 8 BV 249/11 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 6 TaBV 39/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Schulung - Mobbingseminar Bestimmung en : BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 95/12 6 TaBV 39/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Januar 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt s owie den ehrenamtlichen Richter Strippelmann und die eh renamtliche Richterin Steude für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Ok - tober 2012 - 6 TaBV 39/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten um Freistellung von Schulungskosten , die durch die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an einem Sem i- nar zum Thema Mobbing entstanden sind . Antragsteller ist der elf köpfige Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgebe rin in M , in dem ca. 600 Arbeitnehmer beschäftigt sind . Zum Zeitpunkt der Semi n- arteilnahme waren der dam alige Betriebsratsvorsitzende H und dessen damal i- ger Stellvertreter B freigestellt. In dem Betrieb besteht ein e Sozial beratung . Der Betriebsratsvorsitz ende hatte im Jahr 2004 ein viertägiges Seminar des Anbieters W zum Thema besucht. De r Betriebsrat beschloss im Juli 2010, den stellvertrete nden Betriebsratsvorsitzen den B zu einem Sem i- n- übernahmeerklärung durch die Arbeitgeberin nahm Herr B vom Besuch dieser Schulungsveranstaltung Abstand. Im April 2011 besc hloss der Betriebsrat e r- neut die Teilnahme sei nes stellvertretenden Vorsitzenden an einem ähnlichen Seminar eines anderen Anbieters. Auch dieses Seminar besuchte Herr B letz t- lich nicht, nachdem die Arbeitgeberin eine Frei stellung von den dadurch entst e- henden Kosten ab ge lehnt hatte . Der Betriebsrat fas ste in seiner Sitzung vom 24. November 2011 daraufhin den Beschluss , ihn nun mehr zu de r Veransta l- tung der W vom 19. März bis 22. 1, (im Folge n- den: Mobbing Teil 1 ) zu entsenden. Das Se minar beschäftigte sich mit Fragen 1 2 3 - 3 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 4 - des Begriffs, der Ursachen, des Verlauf s und rechtli cher Aspekte des Mobbing s sowie mit Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat und für betroffene A r- beitneh mer . Trotz erneuter Weige rung der Arbeitgeberin, die Kosten zu übe r- nehmen, besuchte der stellvertretende Be triebsratsvorsitzende das Seminar. Der Seminarveranstalter stellte dafür 1.188,00 Euro an Seminar gebühren sowie 485,52 Euro für Übernachtung und Verpflegung in Rechnung. Der Betriebsrat unterbreitete der Arbeitgeberin am 18 . August 2012 den Entwurf einer Mobbin g - Präventionsvereinbarung . Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin die Freistellung von den en t- standenen Kosten verlangt und die Auffass ung vertreten, die Teilnahme a n der Schulung sei erforderlich gewesen, weil es in der Vergangenheit Konfliktfälle im Unternehmen gegeben habe, die Anlass geboten hätten, sich mit dem Thema Mobbing vertieft auseinanderzus etzen . Anlass sei unter ande rem der Fall des Mitarbeiters G ge wese n, eine s s . Als dieser im Juni 2010 nach krankheitsbedingter Abwesenheit wieder zur Arbeit erschienen sei, habe ein Kollege ihn wiederholt angerempelt, abschätzig behandel t und geä u- anderen Beschäftig ten h a- be dieser Kollege Herrn G verungli mpft. Die Existenz der Sozialberatung mache eigene Kenntnisse des Betriebsrats zum Thema Mobbing nicht überflüssig. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflicht en, die Kosten iHv. 1.188,00 Teil 1, So erkennen und verhindern Sie Diskriminierung vom 19. März 2012 bis 22. März 2012 sowie Verpfl e- gungs - un d Übernachtungsk osten iHv. 485,5 2 Euro zu übernehmen und den Betriebsrat von diesen Kosten fre i- zustellen. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und die A n- sicht vertreten, die in dem Mobbing seminar vermittelten Spezialkenntnisse se i- en für eine sach - und fachge rechte Betriebsratsar beit nicht erforderlich gew e- sen . D er Betriebsrat habe einen aktuel len betriebsbezogenen Anlass darlegen müssen . Daran fehle es. Allein der Präventionsaspekt reiche hierfür nicht aus. 4 5 6 - 4 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 5 - Es habe auch deshalb kein B edarf für die S chulung des stellvertretenden B e- triebsratsvorsitzenden bestanden, weil der Betriebsratsvorsit zende im Jahr 2004 bereits an einer vergleichbaren Schulung teilgenommen habe. Zudem seien die angefallenen Kosten unverhältnismäßig hoch . Zur sachgerechten Aufgab enwahrneh mung hätte der Besuch einer kostenlosen Veranstaltung des Integrationsam ts ausgereicht . Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbesch werde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsan trag weiter . Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die Rechtsbeschwer de der Arbeitgeberin ist un begrün det. Das Lande s- arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Betriebsrat nach § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Freistellung von den S e- minar gebühren und Übernachtungs - sowie Verpflegungskosten hat, die durch die Teilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats an dem streitigen Seminar zum Thema Mobbing entstanden sind. Der Betrieb s- rat durfte die Schulungsteilnahme im Rahmen des ihm zustehenden Beurte i- lu ngsspielraum s für erforderlich halten . 1 . Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kos ten zu tragen , die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsvera n- staltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind , sofern das bei de r Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist ( vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 14) . Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigent lichen Seminargebühren die notwendigen Reise - , Übernachtungs - un d Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 12 mwN) . a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in B e- trieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. 7 8 9 10 - 5 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 6 - Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürfti g- keit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfa s- sungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulung sveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflich ten ordnungsgemäß wahrzunehmen . Für andere Schulungsveranstaltu n- gen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntni s- se derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach - und fachgerecht ausüben kann ( st. Rspr. , vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 19 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25 , BAGE 140, 277 ; 20. Au gust 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN) . Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat e in Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Sch u- lung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt , damit das Gremium des Betriebs rats seine gesetzlichen Aufgaben sach - und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277 ) . b) D ie Schulung des entsandten Betriebsratsmitglied s ist nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung verm ittelten Kenntnisse im Betrieb s- rat bereits vor handen sind. Allerdings ist der Be triebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information ei nes einze l- nen Be triebsratsmitglieds ver lassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsrats a r- beit es gebieten , auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu b e- trauen ( vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 37 Rn . 94) . Es hängt dabei 11 12 - 6 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 7 - maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebs rats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (Weber GK - BetrVG 10. Aufl . § 37 Rn. 204) . c ) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksicht igen . Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendende n Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsvera n- staltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntni s- se zu mutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN , BAGE 140, 277 ; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16 mwN ) . Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen ( BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15) . Er muss nicht die kostengünstigste Sch u lungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualit a- tiv besser hält (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24) . Der Beurteilung s- spielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsve r- anstaltung . Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilung s- spielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen (Fitting 27. Aufl . § 40 Rn. 74 mwN) . Bei der Prüfung der A n- gemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstalt ung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/ 74 - zu II 3 der Gründe mwN) . d ) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unb e- stimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der B e- triebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsvera n- 13 14 - 7 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 8 - staltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze abgewogen wurden (st. Rspr. , vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 17 mwN ; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17 ) . 2 . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts , der Be triebsrat habe die Teilnahme d es stellvertretenden Betriebsrats vorsitzenden an d er besuchten Schulungsveranstaltung zum Thema Mobbing iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrV G für erforder lich halten dürfen, ist danach rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden . a) Kenntnisse zum Thema Mobbing k önnen für die Arbeit des Betriebsrat s iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein , wenn sich der Betriebsrat aufgrund der konkreten Verhältnisse im Betrieb veranlasst sehen darf, sich mit diesem Thema zu befassen. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. aa) Der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit Mobbing im Betrieb b e- triebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen. (1) Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen . Es wird begünstigt durch Stresssituationen am Arbeitsplatz, deren Ursachen u a. in einer Über - oder Unterforderung einzeln er Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, in der Arbeitsorganisation oder im Verhalten von Vorg e- setzten liegen können. Schwierigkeiten bereitet vor allem das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die A b- grenzung geg enüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz (vgl. BAG 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 85, 56) . (2 ) Mit Fragen systematische n Anfeinden s , Schikanieren s oder Diskrimini e- ren s hat sich der Betriebsrat im Rahmen sei ner gesetzlichen Aufgabenstellung 15 16 17 18 19 - 8 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 9 - auseinanderzusetzen , wenn hierfür ein betrieblicher Anlass besteht . Arbeitg e- ber und Betriebsrat haben nach § 75 BetrVG darüber zu wachen, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigke it behandelt werden und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geschützt und gefördert wird. Je nach Fallgestaltung haben die Betriebsparteien entsprechend dieser Norm die ge setzliche Pflicht, Mobbinghandlungen im Betrieb zu unte r- binden . D er Betriebsrat hat nach § 85 BetrVG Beschwe rden betroffener Arbei t- nehmer entgegenzunehmen, deren Berechtigung zu prüfen und auf eine Bese i- tigung der Konfliktlage hinzuwirken . § 104 BetrVG gibt ihm das Recht, vom A r- beitgeber die Entlassung oder Versetzung diskriminierend er Arbeitnehmer zu verlangen . Dem Betriebsrat stehen außerdem auch Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG zu, die ihn berechtigen können, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Prävention vor und zur Vorgehen s- weise bei eventuell auftretenden Mobbing sachve rhalten im Betrieb abzuschli e- ßen . Eine sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben (vgl. auch § 17 Abs. 1 AGG) verlangt Kenntnisse über Ursachen und Verläufe von Mobbinggeschehen und das Wissen um konkrete Abhilfemöglichke iten (vgl. zur Behandlung von Beschwerden nach § 85 BetrVG: BAG 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 85, 56) . bb ) D er Betriebsrat darf daher eine Schulung zum Thema Mobbing für e r- forderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mo b- bing entwickeln kann. Das erfordert nicht die Darlegung, dass es in der Verga n- genheit bereits zu Mobbingsituationen im Betrieb gekommen ist oder dass g e- genwärtig Mobbinghandlungen vorgenommen werden. Vielmehr kann dazu schon die Darlegung von Konflikten ausreichen, die als Vorstufen eines etwa i- gen Mobbingverhaltens anzusehen sind. Rein vergangenheitsbezogene abg e- schlossene Sachverhalte genügen allerdings ebenso wenig wie die rein theor e- tische Möglichkeit, dass diese Frage einm al im Betrieb auftreten könnte ( vgl. e twa Fitting 27. Aufl . § 37 Rn. 146) . Der erforderliche konkrete betriebsbezog e- ne Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (Weber GK - BetrVG 10. Aufl . § 37 Rn. 173 mwN) . Er kann gegeben sein, wenn der Betriebsrat aufgrund ihm b e- 20 - 9 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 10 - kanntgewordener Konflikte initiativ werden will, um etwa durch Verhandlungen mit dem Arbeitgebe r über d en Abschluss einer Betriebsvereinbarung der En t- stehung von Mobbing oder weiteren Mobbingfällen entgegen zu w irken. b ) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Betriebsrat habe ausre i- chende Anhaltspunkte vorgetragen, die den Besuch der streitgegenständlichen Veranstaltung durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden rec htfert i- gen, ist danach rech tsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden . D er Betrieb s- rat hat mit dem Verhalten eines Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitnehmer G eine Konfliktlage beschrieben , die ihn im Zeitpunkt seines Beschlusses vom 24. November 2011 veranl assen durfte, den Abschluss einer Betriebsvereinb a- rung zur Mobbingprävention in Betracht zu ziehen und aus diesem Anlass die Teilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden an der Schulungsveranstaltung zu beschließen. aa ) Der Bet riebsrat hat eine konkrete K onflikt situation dargelegt , die sich be i unkontrolliertem Fortgang zu einer Mobbing s ituation hätte entwickeln kö n- nen . Er hat vorgetragen, der Mitarbeiter G habe sich nach einer Suchterkrankung erstmals im Juni 2010 an Herrn B gewandt und geschildert , dass er von einem anderen Mitarbeiter wiederholt angerempelt, abschätzig b e- handelt und gegenüber ande ren Mitarbe i- tern verunglimpft wo rde n sei . Herr B habe daraufhin d ie Sozialberatung eing e- schaltet, mit deren Hilfe aber keine zufriedenstellende Lö sung gefunden worden sei . Der Betriebsrat durfte davon ausgehen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den an ihn herangetragenen Sachverhalt best anden . Dies hat auch d ie Arbei t- geberin nicht in Abrede ge stellt. Sie hat vorgetragen , dass es zum Zeitpunkt der Aufarbeitung der Alkoholerkrankung Herrn G s i- e- kom men sei. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensr üge , das Landesarbeitsgericht habe mit seiner Feststellung, der Betriebsrat habe hinre i- chende Anhaltspunkte für eine von dem Mitarbeiter G empfundene Mobbings i- tuation dargelegt, gegen § 286 ZPO verstoßen, vermag der Re chtsbeschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verh elfen. 21 22 - 10 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 - 11 - bb ) Diesen konkreten Vor gang durfte der Betriebsrat zum Anlas s nehmen , sich weitere Kenntnisse zum Thema Mobbing zu verschaffen, um danach zu entscheiden , ob er der Arbeitgeberin im Rahmen seines Initiativrechts zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG den Abschluss eine r Betriebsvereinbarung zur Verhinderung und B e- kämpfung von Mobbing vorschlägt. Dies genügt für den erforderliche n Bezug der Schulung zur aktuellen Betriebs r atsarbeit. c ) Das Landesarbeitsgericht ha t auch ohne Rechtsfehler entschieden , dass der Betriebsrat die Seminarteilnahme des stellvertretenden Betriebsrat s- vorsitzenden trotz der vorhandenen Kenntnisse und d er mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitg e- bers für erforderlich halten durfte. aa ) Der Beschluss de s Betriebsrats, zusätzlich zu dem im Jahr 2004 g e- schulten Vorsitzenden den Stellvertreter zu einer ähnlichen Schulung zu en t- senden, hält sich in des sen Beurteilungsspiel raum. Die Größe des Betriebs mit ca. 600 Mitarbeiter n spricht für einen entsprechenden Schulung sbedarf des el f- köpfigen Betriebsrats , der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei konkreten Konfliktlagen nicht nur r echtlich e , sondern auch soziale und psychologische Problemstellungen beurteilen muss . Bei derartigen komplexen Fra gestellungen kann sich der Betriebsrat entschließen, ein zweites Mitglied zu einer Fortbi l- senden. Da der stel lve r- tretende Betriebsratsvorsitzende B im Betrieb srat nach der internen Aufgabe n- verteilung als Ansprechpartner der Beschäftigten in personellen Angelegen he i- ten fungiert , ist die Entscheidung des Betriebsrats, ihn zu der Schulung zu en t- senden, nicht zu bean standen. bb ) Das Bestehen eine r betriebli che n Sozialberatung hat auf die Beteil i- gung srechte des Betriebsrats keine Auswirkungen und steht der Erforderlichkeit des Seminarbesuchs deshalb nicht entgegen . Sozialberatung und Betriebsrat haben unterschiedliche Funktionen. Es ist einerseits nicht Aufgabe des B e- triebsrat s, betroffenen Mitarbeitern psycholo gische bzw. psychosoziale Fachb e- ratung anzubieten. Andererseits weist ihm das Betriebsverfassungs gesetz ua. 23 24 25 26 - 11 - 7 ABR 95/12 ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, §§ 75, 85, 104 BetrVG unterschiedliche Beteil i- gungsrechte zur Beilegung und Prävention von Konflikten zu, die nicht Gege n- stand einer betrieblichen Sozialberatung sind. cc ) Der Betriebsrat musste sich nicht auf ein eintägiges Seminar des Inte - grationsamts verweisen lassen , da s inhaltlich mit der von dem stellvertretenden Betriebsrat svorsitzenden be suchten dreitägigen Veranstaltung nicht vergleic h- bar ist . Da s ergibt sich nicht nur aus dem unterschiedlichen zeitlichen Um fang der Veranstaltungen . Das Angebot des Integrationsamts richtet sich zwar ua. auch an Betriebsräte . Es ist aber inhaltlich stärker auf allgemeine Verhalten s- empfehlungen ausgerich tet, über die Diplom - Pädagogen und Diplom - Psychologen referieren . Gegenstand der vom stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats besuchte n Schulung sind dagegen nicht nur Ursachen und Verläufe von Mobbinggeschehen , sondern besonders auch die rechtliche n Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats sowie der betroffenen Arbeitnehmer , üb er die ua. Fachanwälte für Arbeits recht referiert haben . dd ) D ie Dauer der vom Betriebsrat ausgewählten Schulung sveranstaltung von drei Tagen stellt sich im Hinblick auf die behandelten Themen nicht als u n- ange messen dar . Auch unter Einbeziehung der Entfer nung zum Schulungsort und der Reise - und Üb ernachtungskosten bewegt sich der wirtschaftliche Auf - wand nicht in unange messenem Rahmen zur Größe des Betriebsrats und der Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin. Gräfl M. Rennpferdt Kiel R. Steude Strippelmann 27 28
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