Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2. August 2017 Siebter Senat - 7 ABR 42/15 - ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 I. Arbeitsgericht Ulm Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 BV 2/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg 16. Juli 2015 - 18 TaBV 1/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - Wahlanfechtung Wählerliste - Einspruch Leits a tz: Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfa h- ren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu kö n- nen. ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 42/15 18 TaBV 1/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. August 2017 BESCHLUSS Klapp , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin zu 1., 2. Antragstellerin zu 2., 3. Antragstellerin zu 3., 4. Antragstellerin zu 4., 5. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 6 . - 2 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 3 - hat der Sie bte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die e hrenamtliche n Richter Busch und Strippelmann für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 16. Juli 2015 - 18 TaBV 1/15 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wir ksamkeit einer Betriebsratswahl. Die zu 6. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Klinik zur Akutversorgung und anschließenden medizinischen und beruflichen Rehabilitation von Patie n- ten in den Fachrichtungen Orthopädi e und Neurologie . Sie arbeitet eng mit der Universitätsklinik U zusammen. Die Chefärzte der Abteilungen Neurologie und Orthopädie werden von der Arbeitgeberin und der Universitätsklinik b e schäftigt. Sie teilen bei der Universitätsklinik angestellte Ärzte teilweise auch in Diens t- plä ne bei der Arbeitgeberin ein. Am 26./27. März 2014 fand in dem Betrieb der Arbeitgeberin eine B e- triebsratswahl statt, aus der der zu 5. beteiligte Betriebsrat hervorging. Zur Vo r- bereitung der Wahl hatte der Wahlvorstand am 28. Januar 2014 ein Wahlau s- schreiben erlassen. Dieses lautet auszugsweise: 1. Mit diesem Wahlausschreiben und den dazugehör i- gen Wählerlisten sowie der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Betrieb s- ratswahl eingeleitet. Die Wählerlisten und die Wah l- ordnung hängen für jedermann zugänglich in bzw. an den Schaukästen an der Zentral umkleide (Bauteil A, EG), im Vorraum zur Verwaltung (Bauteil C, EG) s o- wie im Gang zum Wirtschaftshof (Bauteil A, 1. UG), 1 2 3 - 3 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 4 - zur Einsichtnahme aus. Wahlau sschreiben, Wä h- lerlisten und Wah lordnung können außerdem im Int r a net eingesehen werden. 4. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/ - innen, die am letzten Tag der Wahl das 18 . Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG) und in die Wählerliste ei ngetr a- gen sind (§ 2 Abs. 3 WO). ... Die am 28. Januar 2014 mit dem Wahlau sschreiben ausgehängte s o- wie im Intranet veröf fentlichte Wählerliste enthielt mit fortlaufend er N ummer i e- rung die Namen der wahlberechtigten Mitarbeiter. Neben den Arbeit nehmern der Arbei tgeberin waren in der Wählerliste - 14 Ärzte als Wahlberechtigte genannt , die keinen Arbeitsve r- trag mit der Arbeitgeberin, sondern mit der Universitätsklinik U hatt en. Weit e re Mitarbeiter der Universitä tsklinik U (ärztliches und nichtärztliches Pers o nal), die ebenfalls im Betrieb der Arbeitge berin beschäftigt wurden , waren nicht in der Wählerliste vermerkt. Die Liste der weiblichen Beschäftigten endete mit der Ordnungsnu m- mer 585. Aufgelistet waren ab der Ordnungsnummer 577 folgende Namen: Mitarbeiter weiblich - Universitätsklinik 577 A C 581 H T 578 F M 582 H B 579 H N 583 R M 580 H A 584 S I Mitarbeiter weiblich - Sonstige (z.B. Gastärzte) 585 M N Nach dem 28. Januar 2014 nahm der Wahlvorstand Ergänzungen in der Wählerliste vor, ohne die im Intranet veröffentlich t e Fassung entsprechend zu ändern. Jedenfalls eine der ausgehä ngten Wählerlisten hatte am Wahltag folgenden Inhalt: 4 5 6 - 4 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 5 - 590 A C 591 B S 592 F M 593 H N 594 H A 595 H T Mitarbeiter weiblich - Sonstige (z.B. Gastärzte) 602 M N Zur Wahl wurden zwei Vorschlagslisten zugelassen. Von den abgeg e- benen Stimmen entfi elen 228 Stimmen auf die Liste I (Freie Liste ver.di) und 220 Stimmen auf die Lis te II (konstruktive Liste) . Das Wahlergebni s wurde am 28. März 2014 bekannt gegeben. Nach Abschluss der Wahl wurden die ausg e- hängten Abdrucke der Wählerliste vom Wahlvorstand vernichtet. Die zu 1. bis 4. beteiligten Antragstellerinnen haben die Betriebsrat s- wahl vom 26./27. März 201 4 mit der am 11 . April 2014 beim Arbeitsg ericht ei n- gegangenen Antragsschrift angefochten . Während des Wahlverfahrens hatten sie keinen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand eingelegt. Innerhalb der Anfechtungsfrist haben d ie Antragstellerinnen geltend gemacht, der Wah lvorstand habe in die Wähler liste Mitarbeiter und Mitarbeit e- rinnen der Universitätsklinik aufgenom men, die nicht wahlberechtigt seien. Nach Abl auf der Anfechtungsfrist haben die Antragstellerinnen weitere Wahlfe h- ler gerügt . Sie haben ua. die Auffassung vertreten, d ie Unwirksamkeit der Wahl folge daraus, dass die im Intranet veröffentlichte Wählerliste am 26./27. März 2014 nicht mit dem in einem Schaukasten ausgehängten Abdruck der Wähle r- lis te übereingestimmt habe . In der Liste der weiblichen Beschäftigte n im Intr a- net seien 585 Beschäftigte, im Aushang zuletzt 602 Beschäftigte aufgeführt g e- wesen . 7 8 9 - 5 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 6 - Die Antragsteller innen haben zuletzt beantragt, die Betriebsratswahl vom 26. und 27. März 2014 im Betrieb der Arbeitgeberin für unwirksam zu erklären . Die Arbeitgeberin hat sich den Ausführungen der Antragstellerinnen angeschlossen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerinnen hätten die Wahl nicht in der geset z- lich vorgeschriebenen Form an gefochten. Innerhalb der Anfechtungsfrist seien nur Fehler der Wählerliste gerügt worden . Dies hätte jedoch einen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste während des Wahlverfahrens erfordert , der - unstreitig - unterblieben sei. Die spätere Geltendmachung anderer Verst ö- ße gegen Wahlvorschriften sei daher ausgeschlossen. Im Übrigen sei nicht g e- gen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden . Der Wahlvorstand h abe zwar die Wählerliste nach dem 28. Januar 2014 um 17 Personen ergänzt , o hne die im Intranet veröffentlich t e Liste entsprechend zu ändern. Die Abweichung könne sich aber nicht auf das Wahl ergebnis ausgewirkt haben, da v ier der 17 Arbeitnehmerinnen an der Wahl teilgenommen hätten, s ieben Arbeitnehmeri n- nen unabhängig von dem Inha lt der im Intranet veröffentlichten Wählerliste Kenntnis von ihrem Wahlrecht gehabt hätten und z wei Arbeitnehmerinnen die Liste im Intranet nicht einge sehen hätten . Nur bei vier Be schäftigten sei eine Klärung des Sachverhaltes nicht möglich gewe sen. Das A rbeitsgericht hat die Wahl für unwirk sam erklärt . Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die A bweisung de s Antrags . Die Antragstellerinn en und die Arbeitgeberin beantr a- gen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Vor - instanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. Die am 26./27. März 2014 durchgeführte Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. I . Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefoc h- ten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht , die 10 11 12 13 14 - 6 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 7 - Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur An fechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wa hlberechtigte, eine im Betr ie b vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. II . Die se Vorausset zungen sind erfüllt. 1. Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen vor. a) Die Antragstellerinnen sind wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen des Betriebs und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahlanfechtung b e- rechtigt. Sie haben die Wahl fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 28. März 2014 bekannt gegeben. Der Wahlanfechtung s- antrag ist am 11. April 2014 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen. b) Der Wahlanfechtungsantrag vom 11. April 2014 entspricht den gesetzl i- chen Anforderungen. aa) Die Anfechtungsberechtigten müssen innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend machen und einen Sachver halt darlegen, der Anlass zu der Annahme geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden (vgl. zuletzt BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 20) . Es muss ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund v orgetragen werden, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Ist innerhalb der Anfechtung s- frist ein solcher Sachverhalt vorgetragen worden, sind auch alle später nachg e- schobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen kö n- nen. bb) Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 11. April 2014. Mit ihr haben d ie Antragstellerinnen geltend gemacht, bei der Wahl sei gegen Vo r- schriften über das Wahlrecht verstoßen worden, weil in die Wählerliste nicht nur 15 16 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 8 - bei der A rbeitgeberin, sond ern auch bei der Universitätsklinik an gestellt e Pe r- sonen sowie ein ausgeschiede ner und eine Praktikan tin aufgeno m- men worden seien . Diese seien nicht wahlberechtigt . Damit haben die Antra g- stellerinnen eine Verletzung des § 7 Be trVG gerügt . Sie ha ben daher einen b e- triebsverfassungsrechtlich erheblichen Grund vorgetragen , der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstelleri n- nen während des Wahlverfahrens keinen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste gemäß § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Be trVG vom 11. Dezember 2001 (WO) beim Wahlvorstand erhoben hatt en . Nach § 4 Abs. 1 WO können zwar Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvo r- stand schriftlich eingelegt werden . Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WO hat der Wahlvo r- stand über einen Einspruch unverzüglich zu entscheiden. E in Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste wäh rend des Wahlverfah rens ist jedoch n icht V o- raussetzung dafür , in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nic ht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können ( vgl. etwa DKK W/ Homburg 15. Aufl. § 19 Rn. 6 ; ErfK/Koch 17. Aufl. § 19 BetrVG Rn. 3 ; Kreutz GK - BetrVG 10 . Auf l . § 19 Rn. 59 f.; H WGNR H / Nicolai 9. Aufl. § 19 Rn. 23 ; Wlotzke in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 19 Rn. 5; aA Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 14 und § 4 WO Rn. 5 jeweils mwN ; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 9 f. mwN ; offenge lassen von BAG 21 . März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 16; 14. November 2001 - 7 ABR 40/00 - zu B II 2 der Gründe; 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 72, 161 zu § 4 WO 1953 ) . (1) § 19 BetrVG sieht seinem Wortlaut nach insoweit keine Einschränkung de s Anfechtungs rechts vor. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 WO. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, eine möglichst zeitnahe und abschließende Klärung von Beanstandungen der Wä h- lerliste noch während des Wahlverfah rens zu errei chen. D ie Regelung soll d a- mit zwar eine ansonsten nur mögliche Anfechtung der Wahl vermei den . Weder das BetrVG noch die WO sehen aber vor, dass eine Entscheidung des Wah l- vorstands über die Richtigkeit der Wählerliste verbindliche Wirkung h at o der ein 21 - 8 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 9 - nicht rechtzeitig durch einen Einspruch gerügter Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht geheilt w ird . Erst in einem s päteren Anfechtungsverfahren kann verbindlich geklärt werden , ob eine Entscheidung des Wahlvorstands , e i- ne Person in die Wählerliste auf zunehmen oder von dieser zu streichen , zu Recht er folgt ist . Soweit die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl wegen mögl i- cher Verstöße gegen Wahlvorschriften ausnahmsweise aufgrund vorheriger Klärungsmöglichkeit en ausgeschlossen werden soll, i st dies im BetrVG au s- drücklich bestimmt. So ordnet etwa § 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG an, dass eine Wahlanfechtung wegen einer fehlerhaften Zuord nung der leitenden Angestel l- ten nach Durchführung eines Z uordnungsverfahrens ausgeschlossen ist. Eine solche Einsc hränkung des Anfech tungsrechts ist für den unterbliebenen Ei n- spruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nicht vorgesehen. (2 ) Ein e Einschränkung des Anfechtungsrechts durch § 4 Abs. 1 WO wäre auch nicht durch die E rmächtigung zum Erlass von Wahlordnungen in § 126 BetrVG legitimiert . Während die Vorgängerregelung in § 87 Buchst. g BetrVG 1952 (BGBl. I S. 694) vorsah, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Regelung der Wahlen des Betriebsrats Reg e lungen über d ie Anfechtung der Wahl erlässt, ist das Bundesministeri um für Arbeit und So ziales dazu durch § 126 Nr. 1 - 7 BetrVG nicht mehr befugt . Die se Verordnungse r- mächti gung erstreckt sich nur auf Ordnungs - oder Verfahrensbestimmungen zur Durchführung der Wahl, zur Ermittlung des Wahlergebnisses und zur Aufb e- wahrung der Wahlakten. Regel ungen zur Überprüfung von Betriebsratswahlen im Rahmen einer Anfech tung und zum Anfechtungsrecht sind in § 126 WO nicht genannt . Ohne gesetzliche Verordnungsermächtigung können die Be - stimmungen der WO als niederrangige Rechtsnormen gegenüber dem Gesetz weder zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen noch von den geset z- lichen Anforderungen Ausnahmen zulassen . Sie können somit das gesetzliche Anfechtungsrecht nicht einschränken ( K reutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 60 ; v gl. zur Normhierarchie auch BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 28 ; 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 26, 107; 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - zu II 3 c der Gründe ; vgl. zur gesetzeskonformen Ausl e- gung SchwbVWO BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12 - Rn. 27 ) . 22 - 9 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 10 - 2 . D ie materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG liegen ebenfalls vor. Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Es ist nicht auszuschließ en, dass das Wahlerge b- nis hierauf beruht. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Wahlvo r- stand gegen § 2 Abs. 4 WO verstoßen hat, indem er die Wählerliste nachträ g- lich um 17 Personen ergänzt hat, oh ne die im Intranet veröffentlich t e F assung der Liste entsprechend zu ändern . a a) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck der Wählerliste vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Ergänzend kann der Abdruck der Wählerliste nach § 2 Abs. 4 Satz 3 WO mittels der im Betrieb vorhandenen Informations - und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die or d- nu ngsgemäße Anfertigung und Bekanntmachung der Wählerliste bis zum A b- schluss der Stimmabgabe sind wesentliche Voraussetzungen für die Durchfü h- rung der Betriebsratswahl. Dies ergibt sich daraus, dass d ie Ausübung des akt i- ve n und passive n Wahlrecht s n ach § 2 Abs. 3 WO von der Eintragung in die Wählerliste abhängt . bb) Der Wahlvorstand ist wegen der Bedeutung der Aufnahme wahlberec h- tigter A rbeitnehmer in die Wählerliste dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Wä h- lerliste laufend zu überprüfen . Er hat nicht nur nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WO u n- verzüglich über Einsprüche gegen d ie Richtigkeit der Wählerliste zu ent sche i- den, die gemäß § 4 Abs. 1 WO binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlau s- schreibens erhoben werden . Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WO soll der Wahlvorstand die Wählerliste vielmehr auch nach Ablauf der Einspruchsfrist auf ih re Vollstä n- digkeit hin überprüfen (vgl. zu § 4 Abs . 3 WO 1953 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 72, 161) . Werden Änderungen vorgenommen , sind diese in gleicher Weise bekannt zu machen wie die u r- sprüngliche Wählerliste. Der Wahlvorstand ist zwar nicht dazu verpflichtet, die Wählerliste auch in elektronischer Form zu veröffentlichen. Macht er aber von der durch § 2 Abs. 4 Satz 3 WO eröffneten Möglichkeit einer ergänzenden B e- 23 24 25 26 - 10 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 11 - kanntmachung der Wählerliste mittels der im Betrieb v orhandenen Informations - und Kommunikationstechnik Gebrauch, muss er auch im Verlauf des Wahlve r- fahrens vorgenommene Änderungen der Wählerliste auf entsprechendem W e- ge bekannt machen (vgl. Kreutz/Jacobs GK - BetrVG 10. Aufl. § 4 WO Rn. 9; Forst in Richardi B etrVG 15. Aufl. § 2 WO Rn. 16) . Arbeitnehmer, die sich über ihre Wahlberechtigung informieren wollen , mü ss en nicht mit Abweichungen zwischen den im Betrieb ausge legten und den im Intranet veröffentlichten Wä h- lerlisten rechnen. Eröffnet der Wahlvor stand meh rere Inf ormationsquellen, hat er dafür Sorge zu tra gen, dass diese durchgehend übereinstimmen . b ) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WO k o nnte das Wahlergebnis beeinflu s- sen . aa) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtig t ein Verst o ß gegen wesent liche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder än dern noch beeinflussen konnte . Dafür ist en t- scheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschrift en unter Berücksichtigung der ko n- kreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahl vo r- schriften kein anderes W ahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 39, BAGE 145, 225; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, es könne nicht ausge schlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WO anders ausgefallen wäre. Es ist denkbar , dass wahlberechtigte A r- beitnehmer nur über das Intranet Einblick in die Wählerliste genommen und von einer Wahlbeteiligung Abstand genommen h aben, weil sie - fehlerhaft - in der im Intranet veröffentlich t en Liste bis zuletzt nicht aufgeführt waren. Das La n- desarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dies bei zumi n- dest 13 der n achträglich in die Wählerliste aufgenommenen Beschäftigten der Fall sein kann . Da das Wahlergebnis eine Stimmendifferenz von nur acht Sti m- 27 28 29 - 11 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 12 - men zwischen den beiden Vorschlagsl isten ausweist , könnte sich der festg e- stellte Fehler im Wahlverfahren auf das Wahlergebnis aus gewirkt haben . (1) Das Landesarb eitsgericht hat den Vortrag des Betriebsrats, von den 17 nachträglich in die Wählerliste aufgenommenen Personen hätten vier gewählt, sieben weitere hätten von ihrem Wahlrecht Kenntnis gehabt, zwei weitere hä t- ten keinen Einblick in die Wählerliste genommen und hinsichtlich vier weiterer Personen habe eine Klärung nicht erfolgen können, als zutreffend unterstellt und angenommen, die dargestellten Umstände seien nicht geeignet, eine B e- einflussung des Wahlergebnisses durch die unterbliebene Veröffentlichung der geänderten Wählerliste im Intranet auszuschließen. Von den 17 nachträglich in die Wählerliste aufgenommenen Personen hätten nur vier gewählt. Bei den 13 weiteren Personen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Nichtaufnahme in die im Intran et veröffentlichte Wählerliste von der Wahrne h- mung ihres Wahlrechts abgehalten wurden. (2) Diese Würdigung ist im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge des Betriebsrats, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt unter Verle tzung von § 90 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 1 ArbGG nur u n- zureichend aufgeklärt, greift nicht durch. Der Vortrag des Betriebsrats, Reche r- chen hätten ergeben, dass sieben der 17 nachträglich in die Wählerliste aufg e- nommenen Beschäftigten Kenntnis von ihrem Wahlrec ht gehabt hätten und zwei weitere Arbeitnehmer keine Einsicht in die im Intranet veröffentlichte Wä h- lerliste genommen hätten, ist unbeachtlich, weil er einer Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht nicht zugänglich ist . Nachträgliche Recherchen über das Wahlverhalten einzelner W ahlberechtigter verletzen den durch § 14 Abs. 1 BetrVG gewährleisteten Grundsatz der geheimen Wahl und sind deshalb unz u- lässig. Daher hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis auch zu Recht davon abgesehen zu ermitteln, ob und ggf. aus welchem Grund vier weitere Arbei t- nehmer, bei denen die Recherchen des Betriebsrats erfolglos waren, von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben. ( a ) Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies d ient dem Zweck, den Wähler 30 31 32 - 12 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 - 13 - vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, s ondern auch für die Wahlvorbere i- tung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforde r- lich sind (BAG 12. Jun i 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 20 mwN , BAGE 145, 225) . Das durch § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis ist lediglich durch die Stimmabgabevermerke nach § 12 Abs. 3 WO sowie durch die Möglichkeit der Eins ichtnahme in die Wahlakten nach § 19 WO durchbrochen (BAG 12. Ju n i 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 19, aaO ) . § 19 WO normiert die Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beend i- gung seiner Amtszeit aufzubewahr en . Die Aufbewahrungspflicht soll es ermö g- lichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überpr ü- fen zu können (BAG 12. Jun i 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 2 3 mwN , aaO ) . Daraus ergibt sich ein Recht zur Ein sichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste (BAG 12. Jun i 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 22, aaO ) . W e i- tergehende Recherchen dazu, ob bestimmte Wähler an der Wahl teilgenommen haben oder nicht , sind nicht zulässig. Die Stimmabgabe der Wäh ler kann nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen werden (BAG 12. Jun i 2013 - 7 AZR 77/11 - Rn. 19, aaO ) . D as durch § 14 Abs. 1 BetrVG geschützte Wahlgeheimnis verbietet jede weitergehende Recher che und Befragung der W ahlberechtigte n dazu , ob und aus welchen Gründen sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben . S owohl die Vorl a- ge von Fragebögen als auch die Vernehmung von Arbeitnehmern über die Tei l- nahme an der Wahl stellen einen unzulässigen Eingriff i n den Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG dar. Es darf auch niemand durch eine l- genommen hat. Ein derart wesentlicher Eingriff in das Wahlge heimnis bedürfte jedenf alls eines formal ausgestalteten und rechtssicher handhabbaren Verfa h- rens insbesondere dazu, wer auf welcher Grundlage Beweis erheben kann, t- scheiden ist. Ein solches Verfahren si eht die Wahlordnung aber nicht vor (BAG - 13 - 7 ABR 42/15 ECLI:DE:BAG:2017:020817.B.7ABR42.15.0 12. Ju n i 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 26, aaO ) . Ausgeschlossen ist da mit auch eine nachträgliche Aufklärung dazu, ob ein wahlberechtigter Arbeitnehmer in Kenntnis oder Unkenntnis seines Wahlrechts nicht an der Wahl teilg e nommen hat. Dies lässt sich nicht anhand der aufzubewahrenden Wahlunterlagen fes t- stellen, sondern würde eine unzulässige Befragung de s Wahlberechtigten zu seiner Motivation für oder gegen die Teilnahme an der Wahl voraus setzen . ( b ) Danach verbieten sich Recherchen dazu, ob sieben der nach dem Vo r- trag des Betriebsrat s auf der im Intranet veröffentlichten Wählerliste nicht g e- führten Arbeitnehmer innen trotz Kenntnis von ihrem Wahlrecht nicht an der Wahl teilgenommen haben, oder ob sie ihre Wahlberechtigung z war kannten, aber aufgrund der fehlerhaf t unterbliebenen Aufnahme in die Wählerliste davon ausgingen, nicht wählen zu dürfen. Auch Ermittlungen dazu, weshalb vier weit e- re Arbeitnehmer innen nicht an der Wahl teilgenommen haben, was der B e- triebsrat nach sein em Vorbringen nicht klären konnte, sind nicht zulässig. Gle i- ches gilt für Ermittlungen dazu, ob zwei weitere Arbeitnehmerinnen die im Intr a- net veröffentlichte Wählerliste nicht eingesehen haben und deshalb aus and e- ren Gründen als einer vermeintlich fehlend en Wahlberechtigung nicht gewählt haben. Es kann daher nicht aufgeklärt werden, ob diese insgesamt 13 Beschä f- tigten nicht an der Wahl teilgenommen haben, weil sie nicht in der im Intranet veröffentlichten Wählerliste genannt waren oder ob sie aus anderen G ründen von der Ausübung ihres Wahlrechts abgesehen haben. B ei einer Abweichung von acht Stimmen zwischen den bei den Vorschlagsl isten ist daher nicht aus z u- schließen , dass das Wahlergebnis auf dem Wahlfehler beruht. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Busch Strippelmann 33
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