Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Siebter Senat - 7 AZR 590/16 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 I. Arbeitsgericht Saarbrücken Urteil vom 13. März 2015 - 3 Ca 845/14 - II. Landesarbeitsgericht Saarland Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 Sa 63/15 Entscheidungsstichwort e : Betriebsratsmitglied - Aufhebungsvertrag - Begünstigung Leits atz : Ein Betriebsratsmitglied wird durch einen im Zuge einer kündigungsrech t- lichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht unzulässigerweise begünstigt iSv. § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Aufhebungsvertrag besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitn ehmer ohne B e- triebsratsamt nicht zugestanden worden wären Be günstigung b e- ruht regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betrieb s- ratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der seine Recht s- position gegenüber anderen Arbeitnehmern ohn e vergleichbaren Sonde r- kündigungsschutz erheblich verbessert. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berüc k- sichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind. ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 590/16 1 Sa 63/15 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verha ndlung vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Gmoser und den ehrenamtlichen Ri chter Dr. Merten für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Saarland vom 22. Juni 2016 - 1 Sa 63/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Aufh e- bungsvertrag am 31. Dezember 2015 geendet hat. Der Kläger war seit dem 18. März 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1990 war er Mitglied des Betriebsrats, seit 2006 war er freigestell ter B e- triebsratsvorsitzender , zuletzt auch Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats. Am 9 . Juli 2013 beantragte die Beklagte beim Arbeitsgericht die Erse t- zung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordent lichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Anlass dafür war der - vom Kläger bestrittene - Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe zuvor D er Kläger un d der Betriebsrat wandten sich in einem ebenfalls am 9. Juli 2013 eingeleit e- ten Eilverfahren beim Arbeitsgericht gegen ein von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenes Haus - und Werksverbot. Am 10. Juli 2013 leitete die Beklagte zudem beim Arbeit sgericht ein auf Ausschließung des Klägers aus dem Betriebsrat gerichtetes Verfahren ein. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien nach vorausgehenden Ve r- handlungen außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Dieser lautet auszug s- weise: Vorbemerkung ... 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 4 - Gegen den Mitarbeiter wurden von einer Arbeitskoll e- gin Vorwürfe erhoben, sie belästigt zu haben. Der Mitarbeiter hat die Vorwürfe bestritten. Weder der Mitarbeiter noch die Firma halten eine For t- setzung des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Eige n- interesse für geboten. In Anbetracht und zur Vermeidung einer evtl. langwi e- rigen gerichtlichen Auseinandersetzung wird der nachfolgende Aufhebungsvertrag vereinbart. 1. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass das zw i- schen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31.12.2015 seine Beendigung finden wird. Die Firma räumt dem Mitarbeiter das Recht ein, das A r- beitsverhältnis mit einer Ankündigun gsfrist von 14 Tagen auch vor Ab l auf des 31.12.2015 vorzeitig zu beenden. E i- ne derartige vorzeitige Beendigung entspricht ausdrücklich dem Wunsch der Firma. 2. Der Mitarbeiter wird unverzüglich von allen Ämtern gemäß der beigefügten Anlage 1 zurücktreten und nicht mehr we i- ter ausüben oder neu für diese Ämter erneut kandidieren. 3. Die Firma verpflichtet sich, dem Mitarbeiter bis zum 31.12.2015 die vertraglich vereinbarte monatliche Verg ü- tung in Höhe von zur Zeit brutto 4.961,26 h- len. 4. Der Mitarbeiter wird mit sofortiger Wirkung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Freiste l- lung wird auf die dem Mitarbeiter noch zustehenden und entstehenden Urlaubsansprüche angerechnet. 5. Die Firma verpflichtet sich, an den Mitarbeiter für den Ve r- lust seines sozialen Besitzstandes in entsprechender A n- wendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 120.000 e- trägen: - 4 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 5 - 50.000 per 31.8.2013, 70.000 per 31.3.2014. Schließlich wird die F irma für den Fall der vorzeitigen B e- endigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens eine Abfindung von 2.500 9, 10 KSchG zu zahlen. 8. Mit dieser Vereinbarung ist der Fortbestand des A r- beitsverhältnisses zwischen der Firma und dem Mitarbe i- ter bis zum 31.12.2015 und dessen Beendigung zu di e- sem oder einem früheren Termin abschließend geregelt. Zugleich sind mit Erfüllung der Verpflichtunge n aus dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche der Ve r- tragsparteien - gleichgültig ob bekannt oder unbekannt - endgültig erledigt. Ausgenommen sind evtl. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Am 23. Juli 2013 trat der Kläger verein barungsgemäß von seinen Ä m- tern als Mitglied und Vorsitzender des Betriebsrats sowie als Mitglied und Vo r- sitzender des Gesamtbetriebsrats und als Mitglied und stellvertretender Vorsi t- zender des Aufsichtsrats des Unternehmens zurück. Die Beklagte zahlte die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung zu den im Aufhebungsvertrag festgelegten Terminen an den Kläger aus und leistete auch die vereinbarte m o- natliche Vergütung. Mit der am 21. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag vom 22. Juli 2013 geendet. Der Aufhebungsver trag sei nach § 134 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig, weil dieser ihn als Betriebsratsmitglied in unzuläss i- ger Weise begünstige. Durch den Aufhebungsvertrag seien Ansprüche begrü n- det worden , die ihm ohne Mandat nicht zugekommen wären . I nsbesondere die H öhe der Abfindung, die vorgezogenen Auszahlungszeitpunkte für die Abfi n- dung sowie die Dauer der Freistellung und der Vergütungsfortzahlung ergä be n 5 6 - 5 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 6 - seien im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen . U nbequeme Betrieb s- r atsmitglieder - wie er - dürf t en nicht aus dem Arbeitsverhältnis herausgekauft werden. Der Kläger hat beant ragt festzustellen, dass der Aufhebungsvertrag vom 22. Juli 2013 nichtig ist und das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2015 hinaus ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, der Aufhebungsvertrag verstoße nicht gegen das Begün s- tigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG. Die dem Kläger gewährten Bedingu n- gen seien durch die Prozessrisiken und weitere Umstände veranlasst gewesen und daher nicht unangemessen. Das Arbeits gericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe Die Revis ion ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung als allgemeine Feststellung s- klage nach § 256 ZPO zulässig. 1. D ie Klage ist als allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 ZPO zu ve r- ste hen, mit de r der Kläger die Feststellung des Fortbestands des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hi n- aus bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in de r Tatsacheni n- stanz begehrt. Zwar ist der Antrag s einem Wortlaut nach auch auf die Festste l- 7 8 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 7 - lung gerichtet, dass der Aufhebungsvertrag vom 22. Juli 2013 nichtig ist. Es k ann jedoch nicht angenommen werden, dass der Kläger damit - neben dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - auch die Nichtigkeit des Auf hebungsve r- trags zu einem eigenständigen Gegenstand des Antrags erhoben hat . Dies en t- spräche nicht der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers . Insoweit wäre der Antrag nicht auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Da her handelt es sich bei diesem Antragsteil lediglich um ein Begründungselement, dem keine gesonderte Bedeutung zukomm t . Der Kläger hat dieses Antragsv erständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. 2. Mit diesem Inhalt ist die Klage zul ässig. Sie ist auf die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse ist gegeben , weil die Beklagte den Fortbestand de s Arbeitsve r- hältnisses der Parteien über den 31. Dezember 2015 hinaus bestreitet. II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat au f- grund der im Aufhebungsvertrag vom 22. Juli 2013 getroffenen Vereinbarung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 geendet. Das Landesarbeitsgericht hat z u- treffend erkannt, dass der Aufhebungsvertrag nicht nach § 134 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig ist. Der Kläger wird durch die i n dem Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit der vereinbarten Beendig ung des Arbeitsverhältnisses begründeten Ansprüche nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise wegen seiner Betriebsratstätigkeit begünstigt. 1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen i h- rer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Reg e- lung dient - ebenso wie das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) - der inn e- ren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 21 mwN; 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/0 8 - Rn. 10; 12. Februar 1975 - 5 AZR 79/74 - zu III 1 der Gründe ) . 13 14 15 - 7 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 8 - a) Eine nach § 78 Satz 2 BetrVG untersagte Begünstigung ist jede Be s- serstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betr iebsratsmitglied beruht (vgl. zur B e- nachteiligung etwa BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 11) . Sie liegt vor bei jeder Zuwendung eines Vorteils, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit erfolgt. Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger zu einem b estimmten Ha n- deln oder Unterlassen veranlasst werden oder im Nachhinein für ein bestim m- tes Verhalten belohnt werden soll (vgl. Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 78 Rn . 83 ) . Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungs - oder Benachteil i- gungsverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 10; 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) . b) Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb s- ratsmitglied außerordentlich nach § 15 Abs. 1 KSchG zu kündi gen und schließ t er mit dem Betriebsratsmitglied in dieser Situation nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Vergünstigungen, so liegt darin in der Reg el keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds. aa) Das Betriebsratsmitglied macht mit dem Abschluss einer Aufhebung s- vereinbarung von einer Möglichkeit Gebrauch, die anderen Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt in vergleichbarer Situation ebenfalls offensteht. Auch diese A r- beitnehmer können im Rahmen der Vertragsfreiheit anlässlich einer von de m Arbeitgeber beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsve rhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und sonstige Leistungen schließen. Hier an ist auch ein B e- triebsratsmitglied nicht wegen seines Mandats gehindert. Durch eine Ei n- schränkung der Möglichkeit , einen Aufhebungsvertrag zu schließen und di e Vertrags bedin gungen frei auszuhandeln, würde die Vertragsfreiheit in unzulä s- siger Weise beschränkt (vgl. zur Vereinbarung einer Kostentragungspflicht in 16 17 18 - 8 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 9 - einem arbeitsgerichtlichen Vergleich BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 12) . bb) Eine unzulässige Begünstigun g folgt in einer solchen Situation auch nicht daraus, dass mit dem Betriebsratsmitglied aufgrund des ihm zustehenden Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG in dem Aufhebungsvertrag besonders günstige finanzielle oder sonstige Bedingu ngen vereinbart werden (zutr. Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 78 Rn. 85; HaKo - BetrVG / Lorenz 5. Aufl. § 78 Rn. 23) . E in Mandatsträger verfügt bei V erhandlungen über den A bschluss eines Aufhebungsvertrags aufgrund des Ausschlusses der o r- dentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und der Erforderlichkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung bzw. deren gerichtlicher Ersetzung nach § 103 BetrVG über eine günstigere Verhandlung s- position als Arbeitnehmer ohne Mandat . Der gesetzli ch in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelte Sonderkündigungsschutz geht der allgemeinen Reg e- lung des § 78 Satz 2 BetrVG als speziellere Regelung vor und verbessert im Hinblick auf seinen Schutzzweck (Unabhängigkeit der Amtsausübung, Kontinu i- tät der Amtsfüh rung, Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen ohne Furcht vor Entlassung) die kündigungsrechtliche Rechtsstellung der Träger besonderer Funktionen gegenüber der Rechtsstellung der übrigen Arbeitnehmer ohne ve r- gleichbaren Sonderkündigungsschutz (vgl. BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - zu II 4 der Gründe, BAGE 112, 148) . Der darin zum Ausdruck komme n- d en gesetzlichen Wertentscheidung entspricht es, dass sich die besondere und ihrerseits bereits begünstigende kündigungsrechtliche Rechtsstellung als Ve r- handlungs position auf den Abschluss und den Inhalt eines Aufhebungsvertrags auswirken kann (zutr. Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 78 Rn. 85) . Darin liegt grundsätzlich keine unzulässige Begünstigung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG. cc) Demgemäß kommt es für die Beurteilung , ob ein Betriebsratsmitglied durch eine im Rahmen einer Kündigungsauseinandersetzung verhandelte Au f- hebungsvereinbarung unzulässig nach § 78 Satz 2 BetrVG begünstigt wird, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob die im Zusamme nhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten 19 20 - 9 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 - 10 - Leistungen des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Umstände des Einze l- falls angemessen sind. Vielmehr unterliegen die Bedingungen der Aufhebung s- vereinbarung der Vertragsfreiheit der Arbeits vertragsparteien, die durch das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG insoweit grundsätzlich nicht ei n- geschränkt ist. Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied außerordentlich zu kündigen, kann regelmäßig davon au s- gegangen werden, dass die dem Betriebsratsmitglied in einer Aufhebungsve r- einbarung als Kompensation für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses g e- währten Leistungen aufgrund einer kündigungsrechtlichen Risikobetrachtung - unter Berücksichtigung des So nderkündigungsschutzes , der Prozessrisiken und der Dauer der ggf. anzust rengenden oder bereits eingeleiteten gerichtl i- chen Verfahren - für angemessen gehalten werden durften. Auch Sinn und Zweck des Begünstigungsverbots erfordern es nicht, die Vertragsfrei heit der Parteien durch eine Überprüfung der Angemessenheit der Bedingungen des Aufhebungsvertrags einzuschränken. Das Begünstigungsverbot soll die Una b- hängigkeit der Amtsführung schützen . Wird auf g rund der Vereinbarung der B e- endigung des Arbeitsverhältnis ses das Mandat aufgegeben, ist die Unabhä n- gigkeit der künftigen Amtsführung nicht gefährdet. 2. Danach wird der Kläger durch die Vereinbarungen der Parteien im Au f- hebungsvertrag vom 22. Juli 2013 nicht iSv. § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise wegen seiner Betriebsratstätigkeit begünstigt. Der Kläger hat die Aufh e- bungsvereinbarung nach vorangegangenen Verhandlungen zur Erledigung e i- ner mit der Beklagten geführten Kündigungsauseinandersetzung getroffen, im Rahmen derer die Beklagte eine außerordentlich e Kündigung aus verhalten s- bedingten Gründen anstrebte. Er hat sich im Aufhebungsvertrag mit der Bee n- digung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt und damit seinen besonderen Bestandsschutz aufgegeben. Als Kompensation hierfür hat er eine Abfindung erhalten und er wurde für einen längeren Zeitraum unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Konditionen des Aufhebungsvertrags mögen günstiger gewesen sein als diejenigen, die einem Arbeitne hmer ohne Betriebsratsamt zugestanden worden wären. Dies beruht jedoch auf der durch § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG b e- 21 - 10 - 7 AZR 590/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0 sonders geschützten Rechtsposition des Klägers . Die darin liegende Begünst i- gung ist nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig. Im Streitfa ll war zudem au s- geschlossen, dass der Kläger durch die in der Aufhebungsvereinbarung verei n- barten Leistungen in seiner weiteren Amtsführung beeinflusst werden konnte, da er sein Betriebsratsmandat vereinbarungsgemäß unmittelbar im Zuge des Absch l usses der Aufhebungsvereinbarung aufgab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Waskow R. Gmoser Merten 22
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