Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. Juli 2016 Siebter Senat - 7 ABR 14/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 BV 12/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat Bestimmung: BetrVG § 23 Abs. 1 Leits atz : Ein Betriebsratsmitglied kann nach der Neuwahl des Betriebsrats nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Verle zung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden. ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 14/15 6 TaBV 48/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2016 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, 3. - 2 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die e h- renamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2015 - 6 TaBV 48/14 - aufgehoben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 3. Juli 2014 - 4 BV 12/14 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . D ie Beteilig t en streiten über den Ausschluss d es B eteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat. Die zu 1. b eteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Wa s- serversorgung und - dienstleistun g. Für ihren Betrieb ist der zu 3. beteiligte B e- triebsrat ge bildet, dessen Mitglied d er Beteilig te zu 2. ist . Hauptanteilseignerin der Arbeitgeberin ist die R AG. In der Vergange n- heit gab es Überle gungen zu einer Veräußerung d er Gesellschaftsanteile durch die R AG . Dabei ge hörte im Jahr 2002 ua. die F a. G zu den Interessenten. In einem Gespräch am 21. Januar 2014 informie rte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden und den damaligen stellvertr e- tenden Betriebsratsvorsitzenden über Planungen der R AG , Gesellschaftsan te i- le der Arbeitgeberin zu verkaufen. Dabei wurde unter Hinweis auf die absolute Vertraulichkeit der Information ua. die Fa . G als Kaufinteressent in genannt. Darüber setzte der Betriebsratsvorsitzende während der Betrieb sratssitzung vom 29. Januar 2014, an der auch der Beteiligte zu 2. teil nahm, die übrigen B e- 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 4 - triebsratsmitglieder unter Hinweis auf die strenge Vertraulichkeit der Information in Kenntnis . Im Rah men einer Mitgliederversammlung der ver.di - Betriebsgruppe am 17. Februar 2014 brachte der Beteiligte zu 2. einen möglichen Verkauf von G e- sellschaftsanteilen der Arbeitgeberin durch die R AG zur Sprache. Der ebenfalls anwesende Betriebsratsvorsitzende wies ihn dabei auf seine Verschwiege n- heitspflicht hin. Am 20. Feb ruar 2014 fand im Betrieb der Arbeitgeberin eine Betrieb s- versammlung statt, anlässlich derer sich die Kandidaten für die anstehende B e- triebs ratswahl, ua. der Beteiligte zu 2., vorstellten. Zu Beginn der Rede des B e- teiligten zu 2. wies der Betriebsratsvorsi tzende diesen auf seine Verschwiege n- heitspflicht hin. Gleichwohl brachte der Beteiligte zu 2. in seiner Rede einen möglichen Verkauf von Gesellschaftsanteilen durch die R AG an die F a . G zur Sprache . Mit ihrem am 25. März 2014 beim Arbeitsgericht eingega ngenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin den Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat be gehrt . Am 15./16. April 2014 fand die Wahl eines neuen Be trieb s- rats statt. Der Beteiligte zu 2. wurde dabei erneut als Betriebsrat smitglied g e- wählt. Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der Beteiligte zu 2. sei gem äß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen einer groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflic h- ten aus dem Betriebsrat auszuschließen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis für den Ausschließungsantrag bleibe auch nach der Neuwahl des Betriebsrats best e- hen . Der Beteiligte zu 2. habe auf der Mitgliederversammlung der ver.di - Betriebsgruppe am 17. Februar 2014 und auf der Betriebsversammlung am 20. Februar 2014 vertrauliche Informationen über den geplanten Anteilsverkauf ö ffentlich bekannt gemacht und d adurch seine Geheimhaltung spflicht zum Zweck der eigenen Wahlwerbung verletzt. Auf diese Indiskretion sei eine a n- schließende Presse berichterstattung über die geplanten Anteilsverkäufe z u- rückzuführen, wodurch d er Verhandlungsp rozess erheblich gestört worden sei . 5 6 7 8 - 4 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 5 - Die s wirke sich belastend auf die neue Amtszeit aus und rechtfertige auch den Aus schluss aus dem neu gewählten Betriebsrat . Die Arbeitgeberin hat beantragt , den Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat der Wgesel l- schaft mbH aus zuschließen . Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag ab zuweisen. Der Beteiligte zu 2. hat den Standpunkt eingenommen , der Antrag sei aufgrund der Neuwahl des Betriebsrats unzulässig geworden . Eine etwaige in der vorherigen A mtsperiode begangene Pflichtverletzung könne gem äß § 23 Abs. 1 BetrVG nicht zum Ausschluss aus dem neu gewählten Betriebsrat fü h- ren. Im Übrigen ha be er nicht gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen. D er Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe auf einer Be triebsversammlung im Herbst 2013 selbst eingeräumt, ein Anteilsverkauf könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei unverkennbar gewesen, dass im Falle eines Verkaufs die Fa . G als Käufer in Betracht kommen werde, da sie bereits in der Vergangenheit Int e- resse am Erwerb von Anteilen gezeigt habe. Das Arbe itsgericht hat den Antrag ab gewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihm stattgegeben . Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitge b e- rin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde . B . Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. ist begründet . Das La n- desarbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht stattgegeben. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Arbei t- geberin lediglich die Ausschließung des Beteiligten zu 2. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat begehrt. Zwar war ihr Antrag bei Einleitung des Verfa h- rens vor der Neuwahl des Betriebsrats auf d ie Ausschl ießung des Beteilig ten zu 2. aus dem zu diesem Zeitpunkt amtierenden Betriebsrat gerichtet . Aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin, sie halte nach der Neuwahl des Betriebsrats an 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 6 - dem Antrag fest, weil die behauptete Pflichtverletzung in die neue Amtszeit for twirke, ergibt sich jedoch, dass sie nunmehr die Ausschließung aus dem neu gewählten Gremium verlangt . Dieses zutreffende Verständnis stellen die Bete i- ligten nicht in Frage. 2. D as Begehren, den Beteiligten zu 2. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsra t auszuschließen , betrifft einen anderen Streitgegenstand als der auf d ie Ausschließung aus dem vorherigen Betriebsrat gerichtete Antrag (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 15) . Daher hat die Arbeitgeberin bereits ers t- instanzlich eine Antragsänderun g gemäß § 81 Abs. 3 ArbGG vorgenommen. Das Arbeitsgericht hat den ursprünglichen , auf Ausschluss aus dem vorigen Betriebsrat gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulä s- sig abgewiesen und zusätzlich ausgeführt, der Ausschluss aus dem neu g e- wählten Betriebsrat könne nicht mit einer Pflichtverletzung begründet werden, die der Beteiligte zu 2. während der früheren Amtszeit begangen ha be . Damit hat es über den geänderten Antrag in der Sache entschieden und die Antrag s- änderung für zulässig era chtet. Daran ist der Senat gem äß § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG gebunden. 3 . Die gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG, § 23 Abs. 1 BetrVG antragsbefugte A r- beitgeberin besitzt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den geä n- derten Antrag. a) Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvorau s- setzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte ge richtliche En t- scheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 17; 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 - Rn. 12) . b) Diesen Anforderungen genügt der auf Ausschließung des Beteiligten zu 2. aus d em im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat gerichtete Antrag. Dieser Betriebsrat ist im Amt und der Beteiligte zu 2. ist Mitglied dieses Betriebsrats . 16 17 18 19 - 6 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 7 - Damit kann sich eine Entscheidung über den Ausschluss des Beteiligten zu 2. nach § 23 Abs. 1 BetrVG für die Be teiligten auswirken. II. Der Antrag ist unbegründet . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 BetrVG für eine Ausschließung des Beteiligten zu 2. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betrieb s- rat erfüllt sind. 1. Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG kann ua. der Arbeitgeber beim Arbeitsg e- richt den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verle t- zung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Ein e grobe Verletzung der g e- setzlichen Pflichten kann zum Aussch luss des Betriebsratsmitglieds führen , wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291 ) . Allerdings kann e ine Pflichtverletzung, die währ end e i- ner vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, den Au s- schluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht rechtfertigen (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 4 der Gründe; ebenso HaKo - BetrVG/Düwell 4 . Aufl. § 23 Rn. 5; Fitting 28. Au fl. § 23 Rn. 25; MüArbR/Joost 3. Aufl. § 222 Rn. 10; WPK/Kreft Be trVG 4. Aufl. § 23 Rn. 14; DKKW - Trittin 1 5 . Aufl. § 23 Rn. 27 ff.; aA HWGNRH - Huke 9. Aufl. § 23 Rn . 19 ; ErfK/Koch 16. Aufl. § 23 BetrVG Rn. 2 ; Oetker GK - BetrVG 10. Aufl. § 2 3 Rn. 55; Thüsing in Richardi Be trVG 15. Aufl. § 23 Rn. 26) . Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung aus einer vorangegangen Amtszeit Auswirku n- gen auf die neue Amtszeit haben kann. Das ergibt die Auslegung des § 23 Abs. 1 BetrVG. a) Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 BetrVG lässt offen, ob eine Pflichtverle t- zung aus einer vorherigen Amtsperiode zum Ausschluss des er neu t gewählten Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Gremium führen kann. b) Gegen die Möglichkeit, den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG auf eine in der abgelaufenen Amtszeit begangene Pflichtverletzung zu stützen, sprechen systematische Erwägungen. 20 21 22 23 - 7 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 8 - aa ) Der Betriebsrat besteht nur für die Dauer seiner Amtszeit. Er ist - anders als der Ge samtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat (vgl. dazu BAG 15. O ktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33 , BAGE 149, 261; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 42 , BAGE 137, 123 ) - keine Dauereinrichtung (BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 15) . Das Gesetz geht vie lmehr von dem jeweils a m- tierenden Betriebsrat aus. Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des Betrieb s- u gewählten Betriebsrat gegenüber. In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zw i- schen dem alten und dem neuen Betriebsrat (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 d der Gründe) . Damit im Einklang steht die gesetzliche Regelung in § 24 BetrVG zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat. Gemäß § 24 Nr. 1 BetrVG endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit dem Ablauf der Amtszeit. Nach § 24 Nr. 5 BetrVG erlischt die Mitgliedschaf t zudem mit dem Ausschluss aus dem B e- triebsrat oder dessen Auflösung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. § 23 Abs. 1 BetrVG regelt ebenfalls sowohl den Ausschluss des einzelnen Mi t- glieds als auch die Auflösung des Betriebsrats unter der gemeinsamen Vorau s- setzung einer groben Pflichtverletzung. In beiden Fällen bewirkt erst die recht s- kräftige gerichtliche Entscheidung das En de der Amtszeit bzw. das Ende der Mitgliedschaft. Sowohl § 24 BetrVG als auch § 23 BetrVG unterfallen dem Zwe i- ten Abschnitt des Gesetzes . Das macht deutlich, dass das Gesetz die Mitgliedschaft eng an das j e- weilige für die Dauer seiner Amtszeit bestehende Betriebsratsgremium bindet. Dieses einheitliche Regelungsgefüge legt es nahe, dass sich die Neuwahl des Betriebsrats in beiden in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelten Fällen (Ausschluss des Mitglieds und Auflösung des Gremiums) in gleicher Weise auswirkt. Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG kommt nur für den j e- weils amtiere nden Betriebsrat in Betracht. Nach Ablauf der Amtszeit ist diese nicht mehr möglich. Ein Auflösungsverfahren kann auch nicht gegen den neuen Betriebsrat fort geführt werden, weil der neue Betriebsrat auch bei Pers o- 24 25 26 - 8 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 9 - nenidentität mit dem alten Betriebsrat nich t identisch ist ( vgl. etwa Oetker GK - BetrVG 10. Aufl. § 23 Rn. 109; ErfK/Koch 16. Aufl. § 23 BetrVG Rn. 14 ) . Ein Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann daher nur auf Pflichtverletzu n- gen gestützt werden, die der jeweils amtierende Betriebsrat währen d der la u- fenden Amtszeit begangen hat. Entsprechendes hat für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat zu gelten. bb) Die Regelung zur Wählbarkeit in § 8 BetrVG bestätigt diese Sichtweise . D ie Wählbarkeit zum Betriebsrat wird nach § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG lediglich bei Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen , infolge strafrechtlicher Verurteilung ausgeschlossen . Ansonsten führen Pflichtverle t- zungen nicht zum Verlust der Wählbarkeit nach § 8 BetrVG . Die Regel ung zählt die zwingenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erschöpfend auf (BAG 16. Februar 1973 - 1 ABR 18/72 - zu II 3 der Gründe, BAGE 25, 60; vgl. auch Fitting 28. Aufl. § 8 Rn. 5) . Daher kann auch ein nach § 23 Abs. 1 BetrVG rechtskräftig aus dem Betriebsrat ausgeschlossenes Betriebsratsmi t- glied unmittelbar erneut zum Betriebsrat smitglied gewählt werden. Das zeigt , dass das Gesetz die Konsequenzen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichtve r- letzungen auf die jeweilige Amtsperiode begrenzt. And erenfalls hinge die Frage, ob das Betriebsratsmitglied Mitglied des neu gewählten Gremiums wird oder bleibt, letztlich davon ab, zu welchem Zeitpunkt eine rechtskräftige Entsche i- dung über den Ausschlussantrag ergeht. Bei einer rechtskräftigen Entscheidung noch während der vorherigen Amtsperiode könnte das ausgeschlossene B e- triebsratsmitglied sofort erneut zum Betriebsrat smitglied gewählt werden. Wird das Ausschlussverfahren hingegen erst in der neuen Amtszeit rechtskräftig b e- endet, würde auch das neue Amt e nden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches von Zufälligkeiten abhängiges Ergebnis vom Gesetz beabsichtigt ist. c) Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG gebieten keine andere Sich t- weise. Die Vorschrift soll ein Mindestmaß gesetzmäßigen Verhaltens des B e- triebsrats und seiner Mitglieder im Rahmen der betriebsverfassungsmäßigen Ordnung für die Zukunft sicherstellen ( Oetker GK - BetrVG 10. Aufl. § 23 Rn. 15; 27 28 - 9 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 - 10 - vgl. zu § 23 Abs. 3 BetrVG BAG 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 68, 200 ) , nicht aber vergangenes Verhalten bestrafen (HaKo - BetrVG/Düwell 4 . Aufl. § 23 Rn. 5) . D ieser Regelungszweck erfordert nicht, auch groben Pflichtverletzungen aus der abgelaufenen Amtszeit mit einem Ausschluss aus dem neu gewählten Gremi um zu begegnen. Das Gesetz nimmt - wie § 8 BetrVG verdeutlicht - vielmehr hin, dass vergangene Pflichtve r- letzungen ohne Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat bleiben kö n- nen . d ) Damit wird die verfahrensrechtliche Position des Arbeitgebers oder a n- der er Antragsberechtigter im Ausschließungsv erfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG nicht unzumutbar verkürzt. Zwar kann der Fall eintreten, dass gro b e Pflichtverletzungen eines Betriebsratsmitglieds nicht zur Ausschließung aus dem Betriebsrat führen, weil während der Amtszeit wegen Zeitablaufs keine rechtskräftige Entscheidung über einen Ausschließungsantrag ergeht, etwa dann, wenn die Pflichtverletzung erst gegen Ende der Amtszeit begangen wird. Das Ausschließungsverfahren ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, auf Pflichtverletzungen eines Betriebsratsmitglieds zu reagieren. D er Arbeitgeber hat bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats oder eines seiner Mitglieder unter den Voraussetzungen des § 256 Abs . 1 ZPO die M öglichkeit, deren Zulässigkeit im Wege eines Feststellungsa n- trags klären zu lassen. Bei einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechts kann der Arbeitgeber auch gegen das einzelne Betriebsratsmitglied unter den V o- raussetzungen des § 1004 Abs . 1 Satz 2 BGB eine n Unterlassungsanspruch geltend machen . Der Anwendbarkeit von § 1004 BGB steht die betriebsverfa s- sungsrechtliche Konzeption des § 23 BetrVG, die bei groben Amtspflichtverle t- zungen des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder lediglich die Möglic h- keit der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss einzelner seiner Mitglieder kennt, nicht entgegen (BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - Rn. 27, BAGE 146, 189 ) . Eine am Ende der Amtsperiode begangene Pflichtve r- letzung bliebe auch nicht weitgehend sanktionslos, wenn der Ausschluss nach § 23 Abs . 1 BetrVG auf in der laufenden Amtsperiode begangene Pflichtverle t- zungen beschränkt ist (so aber HWGNRH - Huke 9. Aufl. § 23 Rn . 19 ) . Pflichtve r- 29 - 10 - 7 ABR 14/15 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0 letzungen aus vergangenen Amtsperioden können bei Wied erholungsverhalten in die Beurteilung, ob die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds u n- ter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheint , ein bezogen werden. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann auf Antrag des Verletzten nach § 120 Be trVG als Straftat geahndet werden. 2. Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beteiligte zu 2. sei wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gem äß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat au s- zuschließen, recht s fehlerhaft. Da die zur Begründung des Ausschließungsa n- trags herangezogene n Geheim haltungs pflichtverletzungen nicht in der laufe n- den Amtsperiode des 2014 gewählten Betriebsrat s begangen wurden, können sie gem äß § 23 Abs. 1 BetrVG einen Ausschluss aus diesem Gremium nicht zur Folge haben. Es kann daher dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2. eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. Gräfl Kiel Waskow Busch Rose 30
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