Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 2014 Siebter Senat - 7 AZR 847/12 - I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 2. November 2011 - 3 Ca 366/11 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 8. August 2012 - 2 Sa 1733/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung Bestimmung en : BetrVG § 78 Satz 2; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1; BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 6; ZPO § 138 Abs. 1 bis Abs. 4 Leits atz : Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmi t- glied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist im Wege der N atura lrestitution auf den A b- schluss des verweigerten Folgevertrags gerichtet. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 847/12 2 Sa 1733/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbe klagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s a r- beitsgericht Linsenmaie r, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehre n- amtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 847/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. August 2012 - 2 Sa 1733/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob das zwischen ihnen b e- fristete Arbeitsverhältnis am 11. Oktober 2011 beendet worden ist. Hilfsweise erstrebt die Klägerin ihre Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung. Die Beklagte - ein Unternehmen der chemischen Industrie - schloss mit der Klägerin am 5. Oktober 2009 eine n schriftlichen, bis zum 11. Oktober 2010 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Im Frühjahr 2010 wurde die Klägerin in den bei der Beklagten best e- henden Betriebsrat gewählt. Am 24. September 2010 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung ihres Arbeit sverhältnisses bis zum 11. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrags nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die Beklagte hat auch bei vier anderen Arbeitnehmer n die befristeten Arbeit s- verhältnisse nicht verlängert. Mit ihrer am 2. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 5. August 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst nur die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der B e- fristung zum 11. Oktober 2011 ende. Sie hat die Ansicht vertreten, die streitb e- fangene Befristung sei wegen der gebotenen extensiven Auslegung des § 15 KSchG unwirksam. In der Berufungsinstanz hat sie außerdem - hilfsweise - einen Wi edereinstellungsanspruch geltend gemacht. Sie hat hierzu vorgetr a- gen, befristete Arbeitsverhältnisse würden bei der Beklagten regelmäßig ve r- 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 847/12 - 4 - nur aufgrund der Tätigkeit im Betr iebsrat verweigert worden. Bei der Beklagten bestehe ein Bedarf an der Beschäftigung von Chemielaboranten. Gerade im Zeitraum des Auslaufens ihres befristeten Vertrags habe die Beklagte andere Beschäftigte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen und tatsächlich weiterbeschäftigt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgrund einer Befristung zum 11. Oktober 2011 beendet ist, sondern als unb e- fristetes Arbeits verhältnis über den 11. Oktober 2011 hinaus fortbesteht; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung zum 12. Oktober 2011 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach die Klägerin unbefristet und im Übrigen zu den Arbeit s- bedingungen aus dem mit ihr geschlossenen und einmal verlängerten Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 2009 zu beschäftigen ist; 3. hilfshilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung zum 12. Oktober 2011 den Abschluss eines unbefri s- teten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachg e- nannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten: § 1 Beginn des Anstellungsvertrag e s Die Arbeitnehmerin erhält mit Wirkung vom 12. Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag als Chemiel a- borantin im Labor im Bereich ICP. Bei Bedarf erklärt sich die Arbeitnehmerin bereit, auch an anderer Stelle im Unternehmen und unter zumu tbaren Bedingungen vergleichbare Aufgaben wahrzunehmen. § 2 Kündigungsfristen Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit g e- schlossen. 5 - 4 - 7 AZR 847/12 - 5 - Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Tari f- vertrag der chemischen Industrie. Im Falle einer Kündigung ist die Firma berechtigt, die Mitarbeiterin bis zum Vertragsende freizustellen. § 3 Vergütung Das monatliche Bruttogehalt beträgt nach dem Tarif der chemischen Industrie: E 7 / Anfangssatz = 2.471,00 Euro Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fä l- lig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma b e- kannte Konto der Arbeitnehmerin. Außerdem erhält die Mitarbeiterin bei Teilnahme e i- nen Zuschuss zum Werksessen von 0,77 Euro pro Mahlzeit. § 4 Arbeitszeit / Überstunden Die Arbeitszeit beträgt derzeit wöchentlich 37,50 Stunden gem. Tarifvertrag ohne Berücksicht i- gung von unbezahlten Pausen. Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie die unbezahlten Pausen sind in einer besonderen B e- triebsvereinbarung ger egelt. Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betriebl i- chen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszei t- aufteilung vorzunehmen, bzw. auch Überstunden anzuordnen. Die Überstunden einschließlich Zulagen werden nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgeglichen. § 5 Urlaub Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tarifve r- traglichen Regelungen. Er beträgt z. Zt. 30 Arbeitst a- ge (ohne Sonnabende) pro Kalenderjahr. Für jeden Urlaubstag erhält die Mitarbeiterin ein zusätzliches Urlaubsgeld von 20,45 Euro. - 5 - 7 AZR 847/12 - 6 - § 6 Nebentätigkeit Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, ihre ganze A r- beitskraft im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen. Sie verpflichtet sich, jede bei Vertragsabschluss b e- reits ausgeübte oder später beabsichtigte entgeltl i- che Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Mitarbeiterin die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn und soweit dadurch eine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber entsteht, gegen Vorschriften des A r- beitszeitgesetzes verstoßen wird, die ordnungsg e- mäße Erfüllung der Pflichten der Arbeitnehmerin aus diesem Arbeitsverhältnis gefährdet wird oder sonst i- ge berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden können. § 7 Arbeitsverhinderung Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, im Falle einer A r- beitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonst i- gen Gründen der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat die Mitarbeiteri n der Firma spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtl i- chen Arbeitsunfähigkeit ergibt. § 8 Verschwiegenheitspflicht Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über die ihr b e- kannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvo r- gänge sowie über alle sonstigen betrieblichen Ang e- legenheiten sowohl während der Dauer des Arbeit s- verhältnisses , als auch nach dessen Beendigung , Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind alle betrieblichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Firma herauszug e- ben. § 9 Betriebliche Regelungen / Tarifvertrag Die Betriebsordnung und die bestehenden Betrieb s- vereinbarungen können im Personalbüro eingesehen werden. - 6 - 7 AZR 847/12 - 7 - Ergänzend gelten die Regelungen des Tarifvertrages der chemischen Industrie in seiner jeweils geltenden Fassung. § 10 Nebenabreden Nebenabreden und Änderungen des Vertrages b e- dürfen zu ihrer Rechtsgült igkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. § 11 Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis Diese sind spätestens zwei Monate nach Ende der Beschäftigung geltend zu machen, da sie andernfalls ersatzlos verfallen. § 12 Sonstiges Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbesti m- mungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Be - stimmungen nicht. 4. im Falle des Obsiegens mit den Hauptanträgen oder dem Hilfsantrag oder dem Hilfshilfsantrag die Bekla g- te zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten a r- beitsvertraglichen Bedingungen, jedoch unbefristet tatsächlich als Chemielaborantin weiterzubeschäft i- ge n. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klageänderung in der Berufungsinstanz hat sie widersprochen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig ; sie habe die Klägerin nicht benach teiligt . Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm allein angefallene - Befristungsko n- trollklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die Klageänderung hat es für sachdienlich, den ihr zugrunde liegenden Anspruch aber für unbegründet gehalten. Mit ihrer vom Landesa r- 6 7 - 7 - 7 AZR 847/12 - 8 - beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge we i- ter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage und den auf Wiederei n- stellung gerichteten Hilfsantrag zu Recht abgewiesen. Die weiteren Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an. I. Die zulässige, mit dem Hauptantra g verfolgte Befristungskontrollklage ist unbegründet. 1. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, verfolgt die Klägerin damit ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antrags bestandteil sondern als unbefristetes A rbeitsverhältnis über den 11. kommt keine eigenständige Bede u- tung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere B e- endigungstatbestände als die Befristungsabrede sind zwischen den Parteien nicht im Strei t. 2. Der Antrag ist unbegründet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die kalendermäßige Befristung wirksam. a) Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat dere n Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer der Beklagten am 5. August 2011 zug e- stellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung e i- ner Klag e vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 8 9 10 11 12 - 8 - 7 AZR 847/12 - 9 - b) Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulä s- sig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreim a- lige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Diese Vorauss etzungen sind vorliegend erfüllt . Die Klägerin hat einen kale n- dermäßig befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen, dessen Gesamtdauer - vom 12. Oktober 2009 bis 11. Oktober 2011 - zwei Jahre nicht überschreitet. Bei der streitbefangenen Befri stung handelt es sich um die erste Vertragsverlängerung innerhalb dieser Gesamtdauer. bb) Das Mandat und die Tätigkeit der Klägerin als Mitglied des Betriebsrats stehen der Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. (1) Wie der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2012 ( - 7 AZR 698/11 - BAGE 144, 85) entschieden und ausführlich begründet hat, enden die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betrieb s- ratsmitgliedern ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf de r ve r- einbarten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist weder aus Gründen nationalen Rechts noch aus unionsrechtlichen Gründen teleol o- gisch zu reduzieren (BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 36 ff. , aaO ) . An dieser Rechtsprechung, die bislang im Schrifttum überwiegend Zustimmung erfahren hat (vgl. Buchholz ZBVR online 2013 Nr. 6 S. 9; Kaiser Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 102 ; Ulrici/Uhlig jurisPR - ArbR 27/2013 Anm. 2 ) , hält der Senat uneingeschränkt fest. Entgegen der Auffassung der Klägeri n folgt auch aus dem für Arbeitnehmervertreter in § 15 KSchG geregelten Sonderkündigung s- schutz keine Unzulässigkeit einer in den Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG vera b- redeten Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG schützt die Amtsträger vor (ordentlichen) Kündigungen, nicht vor der sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. zB APS/Linck 4 . Aufl. § 15 KSchG Rn. 14 ; KR - Etzel 10 . Aufl. § 15 KSchG Rn. 14 ) . B ei der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Mandatsträger wegen Zeitablaufs ist § 15 KSchG daher nicht anzuwenden (vgl. BAG 17. Februar 13 14 15 16 - 9 - 7 AZR 847/12 - 10 - 1983 - 2 AZR 481/81 - zu B IV 2 der Gründe , BAGE 41, 391) . W ährend des Sonderkündigungsschutzes gelten Befristungsabreden un eingeschränkt fort (BAG 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - zu II 3 b aa (1) der Gründe ; ganz hM auch im Schrifttum, vgl. zB ErfK/ Kiel 14. Aufl. § 15 KSchG Rn. 2 mwN ) . (2) Von der Fallgestaltung, die dem Urteil des Senats vom 5. Dezember 2012 ( - 7 AZR 698/11 - BAGE 144, 85) zugrunde lag, unterscheidet sich der vorliegende Fall allerdings insoweit, als hier - anders als dort - die streitbefa n- gene Befristung nicht vor, sondern während der Amtszeit des Betriebsratsmi t- glieds vereinbart wurde. In einem solchen Fall kann auch die Befristungsabrede als solche unwirksam sein, wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristetes statt eines un befristeten Arbeitsve r- hältnisses angeboten wird (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, aaO ) . Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Anhaltspunkte für die A n- nahme, die Beklagte hätte die streitbefangene Befristung nur deshalb anstelle eines un befristeten Vertrags mit der Klägerin verabredet, weil diese im Zei t- punkt der Befristungsvereinbarung am 24. September 2010 Betriebsratsmitglied war. Dergleichen hat auch die Klägerin nicht behauptet; sie hat immer nur vo r- gebracht, ihr sei wegen des Betrie bsratsmandats im Anschluss an den bis zum 11. Oktober 2011 verlängerten Vertrag kein unbefristeter Anschlussvertrag a n- geboten worden. II. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte, auf die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebots gerichtete ec hte Hilfsantrag ist ebenfalls zulä s- sig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er erst in der Berufungsinstanz angebracht wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Vorau s- setzungen einer Kla geänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO b e- jaht und über den Antrag sachlich entschieden. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 15 mwN ; BGH 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - Rn. 9 ) . 17 18 19 20 - 10 - 7 AZR 847/12 - 11 - b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Ein auf die Abgabe einer Willense rklärung gerichteter Antrag ist b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben gelte n- de Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii) . Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu auf j e- den Fall die Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses b e- stimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Eine Einigung über weitere Inhal te ist nicht erforderlich , solange klar ist, dass eine bezahlte Tätigkeit ve r- einbart ist ( vgl. hierzu näher BAG 13. Juni 2 012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20 mwN ) . bb) Danach ist vorliegend der Inhalt des mit der Angebotserklärung zu u n- terbreitenden Arbeitsvertr ags ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wi r- kung der Willenserklärung ist bezeichnet. Die wesentlichen Vertragsbestandte i- le sind wegen der Bezugnahme auf die bisherigen Arbeitsb edingungen hinlän g- lich beschrieben. c) Dem Antrag fehlt nicht das Rech tsschutzbedürfnis, weil die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, selbst ein Vertragsangebot abzugeben und auf dessen Annahme durch die Beklagte zu klagen. Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahm e die Klägerin sodann entscheiden kann, hat sie bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrags kein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entspr e- chendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 23) . 2 . Der Antrag ist unbegründet. a) Dies folgt nicht b ereits daraus, dass die Klägerin eine Angebotserkl ä- begehrt. Eine rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urte il, 21 22 23 24 25 26 - 11 - 7 AZR 847/12 - 12 - die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist zulässig (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte. Ein solcher erg ibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 , § 249 Abs. 1 BGB. Diese Regelungen sind zwar grundsätzlich geeignet, einen auf Abschluss eines Folgevertrags gerichteten Anspruch eines befristet beschäftigten B etriebsrat s- mitglieds zu begründen, wenn ein solcher vom Arbeitgeber gerade wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wird. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. aa) § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 , § 249 Abs. 1 BGB können einen Ansp ruch eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Folgevertrags begründen, wenn der Arbeitgeber einen solchen gerade wegen der Betriebsratstätigkeit ablehnt. (1) Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats un d anderer - näher bezeichneter - Gremien in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden ; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklu ng . Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachl i- chen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforder lich. Es genügt die objektive Schlec h- terstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 11; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47 , BAGE 144, 85 ) . Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Maßnahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art kann auch in einem U n- terlassen liegen, etwa in dem einem von § 78 Satz 2 BetrVG geschützten Ma n- datsträger Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbei t- neh mern gewährt ( BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47 , aaO; vgl. zu § 612 a BGB BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 34 mwN ) . Die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unb e- 27 28 29 - 12 - 7 AZR 847/12 - 13 - fristetes oder auch nur in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis stellt daher eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie ger a- de wegen der Betrie bsratstätigkeit oder wegen des Betriebsratsmandats erfolgt (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47 , aaO ; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 78 Rn. 23 ) . (2) Benachteiligt der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen B e- triebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betrieb s- ratsmitglied sowohl nach § 280 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz. § 78 Satz 2 BetrVG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das, wie auf andere gesetzliche Schuldverhältnisse, § 280 Abs. 1 BGB Anwendung findet (vgl. BGH 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - Rn. 52; Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 280 Rn. 9) . § 78 Satz 2 BetrVG ist, jedenfalls soweit er Benachteiligungen verbietet, auch ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu der § 78 Satz 2 BetrVG entsprechenden Regelung des § 107 BPersVG BAG 9. Juni 1982 - 4 AZR 766/79 - BAGE 39, 118; zu § 8 BPersVG BAG 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - zu II 3 a der Gründe; vgl. ferner DKKW - Buschmann 14. Aufl. § 78 Rn. 36; Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 21; Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 23; HWGNRH - Worzalla 9. Aufl. § 78 Rn . 5; Palandt/Sprau 73. Aufl. § 8 23 Rn. 62a) . Nach § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Z u- stand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch Naturalrestitution au s- zugleichen. Wenn d aher ohne die gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende B e- nachteiligung ein Folgevertrag mit dem Betriebsratsmitglied abgeschlossen worden wäre, kann dieses als Schadensersatz den Abschluss eben eines so l- chen Vertrags verlangen. (3) Mit Urteil vom 21. Septembe r 2011 ( - 7 AZR 150/10 - ) hat der Senat allerdings entschieden, dass in Fällen der Verletzung des in § 612a BGB no r- mierten Maßregelungsverbots die im Abschluss eines Folgevertrags bestehe n- de Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB aufgrund der entsprechen den A n- 30 31 - 13 - 7 AZR 847/12 - 14 - wendung des § 15 Abs. 6 AGG ausgeschlossen sei. Bei einer Verletzung des § 78 Satz 2 BetrVG ist aber die entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG weder geboten noch gerechtfertigt ( vgl. zu den Voraussetzungen einer Ana logie zB BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 30; 9. Febru ar 2011 - 7 AZR 221/10 - Rn. 22 , BAGE 137, 113 ) . (a) Im Unterschied zum Maßregelungsverbot des § 612a BGB fehlt es beim Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG an eine r mit dem Benac h- teiligungsverbo t des § 7 Abs. 1 i Vm. § 1 AGG vergleichbare n Interessenla ge. Das AGG verfolgt ebenso wie § 612a BGB im Wesentlichen einen personenb e- zogenen Schutzzweck. Dagegen schützt § 78 Satz 2 BetrVG ebenso wie § 78 Satz 1 BetrVG neben den Betriebsratsmitgliedern als Personen auch den Betriebsrat als Organ (vgl. zu § 78 Satz 1 BetrVG BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - zu B 1 der Gründe; vgl. ferner DKKW - Buschmann 14. Aufl. § 78 Rn. 15; Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 6; K reutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 3; Thüsing in Richard i BetrVG 14. Aufl. § 78 Rn. 8 ; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 78 Rn. 1; vgl. zum BPersVG BVerwG 16. Juni 1989 - 6 P 10 . 86 - BVerwGE 82, 131 ; Treber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 8 BPersVG Rn. 9 mwN ) . Die Regelungen sichern zugleich sowoh l die Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane als auch die ihrer Mitglieder. Dies zeigt auch die Gesetzesbegründung, wonach der Schutzbereich des § 78 BetrVG gegenüber dem der Vorgängerregelung des § 53 BetrVG 1952 - in dieser war der Betrieb s- rat ausdrückl ich genannt - erweitert und nicht beschränkt werden sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. VI/1786 S. 47) : e- s timmung des § 78 entspricht im w esentlichen § 53 des geltenden Rechts. Sie dehnt jedoch ihren Geltungsbereich auf Mitgl ieder aller nach dem Betriebsve r- fassungsgesetz möglichen Institutionen aus, da insoweit eine gleiche Schut z- (b) Indem § 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG jedenfalls auch den Betriebsrat als Organ schützen, sichern sie ua. auch die sachli che und personelle Kontinu i- tät seiner Arbeit. Sie haben damit insoweit eine vergleichbare Funktion wie a n- dere betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen, die - wie etwa § 15 32 33 - 14 - 7 AZR 847/12 - 15 - Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG und § 78a BetrVG - nicht nur die Una b- hängi gkeit der Mandatsträger, sondern auch die Kontinuität der Betriebsratsa r- beit sichern ( vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13 mwN ; 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - zu C II 2 a der Gründe , BAGE 86, 298 ; 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 24 , BAGE 120, 205 ) . (c) Der somit nicht nur individuell personenbezogene, sondern zugleich kollektiv gremienbezogene Normzweck des § 78 Satz 2 BetrVG unterscheidet dieses Benachteiligungsverbot maßgeblich von den personenbezogenen B e- nachteiligungsverboten de s § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG und des § 612a BGB. Die analoge Anwendung des eine Wiedereinstellung ausschließ enden § 15 Abs. 6 AGG verbietet sich damit schon wegen des Fehlens einer vergleichbaren Int e- ressenlage. Eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 AG G wäre mit dem mit § 78 BetrVG auch verfolgten Zweck der Sicherung der Ämterkontinuität des Betriebsrats nicht vereinbar. (4) Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied durch die Ablehnung eines Folgevertrags unzulässig wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt hat, gilt im Prozess ein abgestuftes System der Darlegungs - , Einlassungs - und Beweislast. (a) Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied, das den Arbeitgeber auf Abschluss eines Folgevertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs - und B e- weislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung (vgl. zu § 6 12a BGB BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 37; 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13 , BAGE 130, 3 47) . Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs - und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 35) . (b) Es gibt kei nen Erfahrungssatz, wonach die Entscheidung eines Arbei t- gebers, mit einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied keinen Folgeve r- trag zu schließen, auf dessen Betriebsratstätigkeit beruht. Daher ist weder 34 35 36 37 - 15 - 7 AZR 847/12 - 16 - Raum für eine entsprechende tatsächliche Vermu tung noch für die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Auch die Beweislastregel des § 22 AGG (vgl. dazu näher BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 36 ff.) findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Allerdings ist durchaus die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, wonach es demjen i- gen, der eine Benachteiligung aus einem von der Rechtsordnung missbilligten Grund geltend macht, nicht durch die prozessuale Verteilung der Beweislast in unzumutbarer Weise erschwert we rden darf, die sich daraus ergebenden A n- sprüche gerichtlich durchzusetzen. Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Frage, ob der Abschluss eines Folgevertrags vom Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt wird, um eine in der t- telbaren Wahrnehmung durch den Arbeitnehmer oder Dritte nicht zugänglich ist (vgl. dazu, dass den Schwierigkeiten des Arbeitnehmers, wegen fehlender e i- gener Kenntnis die Missbräuchlichkeit einer sachgrundlosen Befristung darz u- legen, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast Rechnung zu tragen ist, BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26) . (c) Hieraus folgt zum einen, dass der klagende Arbeitnehmer trotz fehle n- der genauer Kenntnis ohne Verstoß gegen seine zivilprozessuale Wahrheit s- pflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) die Behauptung aufstellen darf, ihm sei gerade w e- gen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert worden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH 20. September 2002 - V ZR 170/01 - zu II 2 b der Gründe mwN ; 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - zu II 1 der Gründe ) . Der beklagte Arbeitgeber muss sich zu der Behauptung wahrheitsg e- mäß erklä ren (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ; vgl. dazu BAG 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 b aa der Gründe ) . Bestreitet er diese nicht au s- drücklich, gilt sie nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, nachdem dem Arbeitgeber seine eigenen Motive bekannt sind, nicht zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) . 38 - 16 - 7 AZR 847/12 - 17 - (d) Der Umstand , dass es sich bei der entscheidungserheblichen Hauptta t- n- der e n, dass der Arbeitnehme r für das Vorliegen dieser Tatsache - außer einem Antrag nach § 445 Abs. 1 ZPO auf Vernehmung des Arbeitgebers als Pa r- tei - keinen unmittelbaren Beweis antreten kann. Vielmehr ist er auf eine B e- weisführung durch den Vortrag von Hilfstatsachen (Indizien) ve rwiesen, die i h- rerseits den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache rechtfertigen (vgl. BAG 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 a aa der Gründe; zu § 22 AGG BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 37; vgl. auch BGH 26. April 2010 - II ZR 60/09 - Rn. 9) . So kann das Betriebsratsmitglied etwa darlegen, dass der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern Folgeverträge angeboten hat, oder e s kann Äußerungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Betriebsratst ä- tigkeit des Arbeitnehmers schildern, welc he darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber einen Folgevertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit abg e- lehnt hat. Auch zu diesen Hilfstatsachen muss sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen konkret erklären. Er hat die Möglichkeit, d ie Hilfsta t- sachen zu bestreiten oder seinerseits Umstände darzutun, die geeignet sind, die Indizwirkung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Hilfstatsachen zu en t- kräften. Insbesondere kann er die Gründe offenlegen, die für ihn maßgeblich waren, mit dem Arbei tnehmer keinen Folgevertrag zu schließen. Hierzu kann sich sodann wiederum der Arbeitnehmer erklären. (e) Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist es schließlich Sache des Tatsachengerichts, sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Erge bnisses einer etwaigen Beweisaufnahme eine Überzeugung darüber zu bilden, ob der Arbeitgeber den Abschluss eines Folgevertrags mit dem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied gerade wegen dessen Betriebsratstätigkeit abgelehnt hat (vgl. BAG 5. Dezembe r 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, BAGE 144, 85; 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 b bb (4) der Grü n- de) . Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob die Behau p- tung wahr und bewiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsäc h- lich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad 39 40 - 17 - 7 AZR 847/12 - 18 - von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH 14. Januar 1993 - I X ZR 238/91 - zu B II 3 a der Gründe mwN) . An die Würdigung des Berufungsgerichts ist das Revisionsg e- richt grundsätzlich gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es kann lediglich übe r- prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 b bb (4) der Gründe) . bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gela ngt, dass die Beklagte nicht gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen hat und die Kläg e- rin daher nach § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB keinen auf Abschluss eines Folgevertrags gerichteten Schadensersatzanspruch hat. Das Landesarbeitsg e- richt ist von den Grundsätzen einer abgestuften Darlegungs - und Beweislast ausgegangen und hat bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Es hat die Behauptung der Klägerin geprüft, wonach die Nichtverlängerung des Ar beitsverhältnisses auf ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat beruhe, und dabei den Vortrag der Kläg e- rin gewürdigt, bei der Beklagten würden befristete Arbeitsverhältnisse regelm ä- ßig verlängert und in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt. Es hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Beklagte sei diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten, indem sie - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen habe, dass die von der Klägerin benannten Mi t- arbeiter Frau G u nd Herr B nur befristet beschäftigt seien. A u ße r dem h a be die Beklagte vier Mitarbeiter namentlich benannt, deren befristete Arbeit s ve r häl t- nisse nicht verlängert worden seien. Schließlich habe die Bekla g te nac h vol l- ziehbare, in keinem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit der Kläg e rin stehende Gründe dafür vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht fortzusetzen. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht mit beachtlichen Rev i- sionsrügen angegriffen. Sie hat lediglich versucht, die Würdi gung des La n de s- arbeitsgerichts durch eine eigene, abweichende Würdigung zu ersetzen. Die vom Landesarbeitsgericht gewonnene Überzeugung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Umstände, die au s- 41 - 18 - 7 AZR 847/12 nahmsweise die Berüc ksich tigung weiteren Tatsachenvo rbringens der Klägerin im Revisionsverfahren rechtfertigen könnten, liegen nicht vor . III. 3 . fällt, nachdem der Senat über den ersten Hilfsantrag in der Sache entscheidet, nicht zur Entscheidung an. Er ist nur für den Fall der Unzulässigkeit des ersten Hilfsantrags gestellt. IV. Auch der zu 4 . für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungsko n- trollantrag oder mindestens einem der beiden Hilfsanträge gestellte Weiterb e- schäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Zwanziger Kiel Schuh Krollmann 42 43 44
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