Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Oktober 2018 Siebter Senat - 7 ABR 23/17 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 I. Arbeitsgericht Kassel Beschluss vom 18. Mai 2016 - 8 BV 4/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 30. Januar 2017 - 16 TaBV 198/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 23/17 16 TaBV 198/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 3 - Die Rechtsb eschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2017 - 16 TaBV 198/16 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller Reisekosten zu erstatten, die diesem für die Fahrt zu einer Schulungsveranstaltung mit seinem Privatwagen entstanden sind . Der Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbei t- geberin bestehenden Betriebsrats. Der Antragsteller nahm - ebenso wie sein Betriebsratskollege R - in der Zeit vom 18. bis 23. Oktober 2015 an einer B e- triebsratsschulung in D teil. Der Antragsteller reiste zu dieser Schulung von se i- nem Wohnort K aus mit seinem privaten Pkw Ford Fiesta an. Herr R , dessen Wohnung von der des Antragstellers 1,2 Kilometer entfernt ist, fuhr gemeinsam mit seiner Ehefrau in seinem privaten Pkw Hyundai ix20 zu der Schulung. Die bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin g eltende betriebliche Reis e- kostenordnung enthält ua. folgende Regelungen: Präambel Bei allen beruflichen Auswärtstätigkeiten usw. ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass dem Unternehmen hierfür nur die g e- rings t möglichen Kosten entstehen dürfen. II. Fahrtkosten 1. Grundsatz Es ist das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes zu benutzen, w o- bei jedoch Zweck und Ziel der Reise nicht behindert oder verzögert werden sollen. Von Fahrpreisvergünst i- gungen jeder Art muss in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden. Überhöhte Fahrgelder, die durch 1 2 3 - 3 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 4 - Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, können nicht vergütet werden. 2. Abrechnung Fahrtkosten sind nur in d er tatsächlich entstandenen Höhe abzurechnen. 3. Bahnfahrten 4. Kraftfahrzeug/Motorrad Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung die wir t- schaftlich (= kürzeste Entfernung) und zeitlich günstig s- te Fahrtstrecke zu wählen. Bei der Benutzung eigener Personenkraftwagen bzw. Motorräder für Auswärtst ä- tigkeit erstattet die Firma - unabhängig von der Anzahl der Mitfahrer - a) eigener P kw - für die ersten 1.000 km pro Monat , die mit einem Privat - Kfz dienstlich gefahren werden, 0,30 ; - für alle Mehrkilometer (ab 1.001 pro Monat) , die mit einem Privat - Kfz dienstlich gefahren werden, 0,27 ; - es sind jeweils volle Kilometer abzurechnen. In allen Fällen, wo dies möglich ist, sind Fahrg e- meinschaften zu bilden. Vorrangig ist mit Mitarbe i- tern mit Firmen - Pkw zu fahren. Der Antragsteller und Herr R rechnete n jeweils K osten für die Reise zu der Schulungsveranstaltung gegenüber der Arbeitgeberin mit einem Kilomete r- satz von 0,30 Euro zuzüglich der Parkgebühren ab. Die Arbeitgeberin er stattete jeweils die Hälfte d er geltend gemachten Reisek os ten mit der Begründung, der Antragsteller und Herr R hätte n eine Fahrgemeinschaft bilden können. Der Antragsteller h at die Auffassung vertreten , die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm auch die restlichen Reisekosten i n H öhe von 137,55 Euro zu erstatten. Eine Verpflichtung, mit Herrn R eine Fahrgemeinschaft zu bilden, h a- 4 5 - 4 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 5 - be nicht bestanden. Eine solche Verpflichtung folg e nicht au s II 4 a der Rei s e- kostenordnung, weil die se Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung u n- wirksam sei . Die Regelung sei intransparent und bewirke eine unangemessene Benachteiligung. Ein Betriebsratsmitglied sei auch aufgrund der unwägbaren Unfall - und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs nicht gehalten , Fahrgemei n- schaften mit Betriebsratskollegen zu bilden. Er fahre - m it Ausnahme seiner Söhne - grundsätz lich nicht mit anderen Personen im Auto . E s sei ihm nicht zumut bar , dem Arbeitgeber im Einzelfall gegen ei ne Fahrgemein schaft spr e- chende Grü n de mitzuteilen . M it dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wäre es nicht zu ve r einbaren, wenn ein Mitglied des Betriebsrats dem Arbeitgeber B e- hinderungen oder sonstige Beein trächtigungen anzeigen müss t e . Es könne e i- nem Betrieb s ratsmitglied auch nicht zugemutet werden, sich vor der Bildung einer Fahrg e meinschaft nach etwaigen Risiken zu erkundigen und den das Fahrzeug le n kenden Kollegen gegebenenfalls in Bezug auf dessen Fahrstil oder andere Besonderheit en beim Arbeitgeber anzu schwärzen . Jedenfalls sei ihm die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit seinem Kollegen R für die Reise zu der Schulungsveranstaltung nicht zuzumuten gewesen. Wegen gesundheitl i- cher Einschränkungen nach Hüftoperationen habe Herr R vo n dessen Ehefrau begleitet werden müssen. Für drei Erwachsene inklusive Gepäck hätte keines der beiden genutzten Privatfahrzeuge ausreichend Platz geboten. Außerdem habe Herr R regelmäßig Pausen einlegen müssen, um sich die Beine zu vertr e- ten. D urch diese Unterbrechungen habe sich die Fahrzeit nicht unerheblich ve r- längert . Im Übrigen habe die Arbeitgeberin in der Vergangenheit die ungekür z- ten Reisekosten erstattet. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass dies auch bei der Reise zu der Schulungsveranstaltung in D der Fall sein werde. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Arbeitgeberin zu verpfl ichten, an ihn 137,55 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. 6 7 - 5 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Antragsteller s zurückgewiesen. Mit seiner Rec htsbeschwerde ver folgt der Antragsteller seinen zu letzt gestellten Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Arbei t- geberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die geltend gemachten weiteren Reisekosten in Höhe von 137,5 5 Euro zu erstatten. I. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG h at der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. 1. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betrieb s- ratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG en t- standen sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betrieb s- ratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise - , Übernachtungs - und Verpflegung s- kosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (BAG 2 7. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 15 mwN ) . Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der ve r- trauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den A r- beitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne B e- triebsratsmitglied (BAG 2 7. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 15 f. mwN ) . Aus di e- ser Obliegenheit folgt, dass das Be triebsratsmitglie d für Reisen zu Schulung s- veranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsm ittel in Anspruch zu nehmen hat . Dabei ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen priva ten P kw einzusetzen . Entschlie ßt es sich aber, bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise seinen privaten Pkw zu nutzen , ist es für ihn und die andere n Betriebsratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zumutbar, eine Fahrg e- 8 9 10 11 12 - 6 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 7 - meinschaft zu bilden . Dies gilt nur dann nicht, wenn di e Bildung einer Fahrg e- meinschaft auf g rund besonde rer , vom Betriebsratsmitglied darzulegen der U m- stän de im Einzelfall a ls nicht zumutbar erscheint, zB wenn die begründete B e- sorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich d adurch in eine besondere Gefahr begibt (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 - zu B II 3 b der Gründe) . 2 . An dieser Rechtsprechung, die sowohl Zustimmung (HWGNRH/Glock BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 61; Däubler AiB 2004, 621, 623; Stege / Weinspach/Schiefer Betr VG 9. Aufl. § 40 Rn. 5; Ehrich/Hoß NZA 1996, 1075, 1078 f.; Künzl ZfA 1993, 341, 364 f. ; nur bei Geltung einer entsprechenden b e- trieblichen Reisekostenrege lung Fitting 29. Aufl. § 40 Rn. 58; Weber GK - BetrVG 11. Aufl. § 40 Rn. 61; WPK/ Kreft BetrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 25) als auch Kritik (DKKW/Wedde 16. Aufl. § 40 Rn. 68) erfahren hat , hält der Senat fest. Die Einwände des Antragstellers veranlassen zu keiner anderen Beurte i- lung. a) Durch das Erfordernis zur Darlegung der Gründe, die aus seiner Sicht eine Fahrgemeinschaft mit einem Kollegen als unzumutbar erscheinen lassen, wird d as allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsmitglied s nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt . Dem durch § 40 Abs. 1 BetrVG geschützten Interesse des Arbe itgebers, durch die Wahrnehmung von Betrieb s- ratsaufgaben nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden, kann nur durch eine Auskunft de s Betriebsrat smitglied s über die Gründe , die der Bi l- dung einer Fahrgemeinschaft entgegenstehen , Rechnung getrag en werden . Nur d adurch wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob die im Z u- sammenhang mit der Reise geltend gemachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt sind. Dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Betriebsrat s- mitglieder kann dadurch R echnung getragen werden, dass die Anforderungen an die D arle gung konkreter Gründe n icht überspannt werden. b ) D ie Obliegenheit zur Mitteilung der die Unzumutbarkeit einer Fahrg e- meinschaft begründenden Umstände bewirkt auch keine unzulässige Benac h- teiligung wegen einer Behinderung iSv. § 7 Ab s. 1 AGG . E ine unmittelbare B e- nachteiligung iSv . § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil behinderte Menschen 13 14 15 - 7 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 8 - durch die Obliegenheit keine weniger günstige Behand lung erfahren als andere Person en in einer vergleichbare n Si tuation . Es besteht auch keine mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Mitteilungsobliegenheit behinderte Menschen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann. c ) D ie Bildung von F ahrgemein schaften ist nicht aufgrund von allgemeinen Unfall - , Verletzungs - und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs unzumut bar . Diesen Risiken setzt sich ein Betriebsratsmitglied bereits dadurch aus, dass es sich aufgrun d eigenen Willensentschluss es für die Fahrt mit dem P kw entsche i- det. Im Übrigen ist das Betriebsratsmitglied gegen diese Risiken versichert. In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1, § § 11, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB besteht in der Regel ein direkter Anspruch des G eschädigten gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG . Für Vermögensschäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind, gelten die Grundsät ze über einen innerbetrieblichen Schadensausgleich auch für Fahrten , die ein Betriebs rat smitglied im Rahmen einer erforderlichen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben unternimmt. Ist ein Mitglied des Betriebsrats nach einer betrieblichen Reise kosten regelung gehalten , bei einer Benutzung sein es priv a- te n Fahrzeug s eine Fahrgemeinschaft mit ander en Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden, hat der Arbeitge ber ihn unter denselben Voraussetzungen von unfal l- bedingten Vermögensschäden freizustellen wie eine n Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug zur Ausübung einer berufli ch en Tätigkeit nutzt (vgl. dazu BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 35 f.; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 20 ff. ) . Bei Personenschäden kann sich das Mitglied des Betriebsrats auf die Bestim mung des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen, die eine privatrechtliche Haftung bei durch Arbeitskollegen verursachten Versicherungsfällen für Pers o- nenschäden aus schließt , wenn der Unfall weder vo rsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII versicherten Weg her beigeführt worden ist . 16 - 8 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 9 - d) D ie Bildung einer Fahrgemeinsc haft ist auch nicht wegen der unte r- schiedlichen Ausgestaltung der Überprüfung von privaten und unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen auf ihre Verkehrssicherheit unzumutbar. Unterne h- merisch genutzte Kraftfahrzeuge sind zwar nach § 57 DGUV Vorschrift 70 mi n- destens einmal jährlich von einem Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu untersuchen , während p rivat genutz te Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO iVm. Anlagen VIII und VIIIa nur alle zwei Jahre auf ihre Verkehrssi che r- heit überprüft werden müs sen . Ein Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers wird aber nicht durch den gelegentlichen Einsatz für eine Fahrt im Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu einem unternehmerisch genutzten Fahr zeug, das deshalb einer erhöhten Überprüfungspflicht unterliegt. Vielmeh r bietet die Hauptunters u- chung nach § 29 StVZO iVm. Anlagen VIII und VIIIa eine hinreichende Absich e- rung vor G efahren, die von einem regelmäßig privat genutzten Fahrzeug au s- gehen können . e ) Die Feststellung der persönlichen Eignung des Fahrers bei der Erte i- lung der Fahrerl aubnis nach §§ 11, 22 der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV ) g e- währleistet bei Fahrten zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigk eit im privaten P kw grundsätzlich auch eine hinreichende Gewähr dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Weiterg e- hende Anforderungen, die nach § 48 FeV an die persönliche Eignung des Fah r- zeugführers bei der professionellen Fahrgastbeförderung gestellt werden , b e- stehen für Fahrt en von Betriebsratsmitgliedern in Privatf ahrzeugen zu Sch u- lungsveranstaltungen nicht . f) Die Obliegenheit, im Rahmen des Zumutbaren Fahrgemeinschaften zu bilden, steht auch im Einklang mit der bei der Arbeitgeberin bestehenden b e- glich ist, Fahrgemeinschaften zu bilden sind (II 4 a der Reisekostenordnung) . Das La n- desarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller durch die Obliegenheit, mit seinem Betriebsratskollegen eine Fahrgemeinschaft zu bilden, nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen seines Betriebsratsamts benachteiligt wird. Die Arbeitgeberin wendet diese Bestimmung der Reisekostenordnung auf 17 18 19 - 9 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 10 - dienstlich veranlasste Fahrten anderer Arbeitneh mer an, sodass eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung de s Antragstellers faktisch nicht erfolgt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anord nung in II 4 a der Reiseko s- tenordnung einer Vertrags kontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB standhält. Sollte das nicht der Fall sein, ergäbe sich die Obliegenhei t zur Bi l- dung von Fahrgemeinschaften, soweit dies zumutba r ist, aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der nach der Reisekostenordnung zu beachten ist. Dieser dem Unternehmen nur zum anderen durch die Regelung in II 1 der Reisekostenordnung, wonach das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Zeitau f- wands zu benutzen ist und überhöhte Fahrgelder, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, nicht vergütet werden. II. Danach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkan nt, dass der Antragsteller di e alleinige Reise im eigenen Fahrzeug zu der Schulungsvera n- staltung in D vom 18. bis 23. Okt ober 2015 nicht für erforderlich halten durfte. Es wäre ihm vielmehr zuzumuten gewesen, seinem Kollegen R und dessen Ehefrau eine Mitfahrgelegenheit in seinem Fahrzeug anzubieten oder ein von diesen ausgehendes Angebot anzunehmen . 1. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 Be trVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff . Die Würdigung des Beschwerdeg e- richts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erfor der lich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachpr ü- fung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übe r- sehen wurden ( st. Rspr., vgl. BAG 2 7. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 17 mwN ) . 2 . Dieser eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen , mit seinem Kollegen R und dessen Ehefrau eine Fahrgemeinschaft zu bilden, stand . 20 21 22 - 10 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 - 11 - Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Pkw Ford Fiesta des Antragste llers als auch der Pkw Hyundai i x 20 seines Kollegen R für eine einwöchige Reise von drei Personen mit Gepäc k von K nach D ausre i- chend Platz geboten hätte . Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Die Bildung einer Fahrgemein schaft war auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Anreise zu der Schulungsvera n- staltun g an einem Sonntag erfolgte und sich die Fahrtzeit durch regelmäßige P ausen verlängerte, die Herr R aus gesundheitlichen Gründen einlegen mus s- te. Dies war von dem Antragsteller grundsätzlich im Interesse der Kostensch o- nung hinzunehmen. Der Vortrag des Antr agstellers enthält auch keine n A n- halts punkt für die Annahme , dass für ihn oder für seinen Kollegen R sowie de s- sen Ehefrau durch eine gemeinsame Fahrt in einem der beiden Fahrzeuge eine besondere Gefah r bestanden hätte . D er allgemeine Vortrag des Antragstel lers, dass er selbst - mit Ausnahme seine r Söhne - nicht in einem von anderen Pe r- sonen geführten Fahrzeug und Herr R nur mit seiner Ehefrau mitfahre , genügt hierzu nicht. Sonstige Gründe, die eine gemeinsame Reise in einem der beiden Pkw als unzumutbar ers cheinen lassen könnten, hat der Antragsteller nicht da r- gelegt . 3. Das Landesar beitsgericht hat danach zutreffend erkannt, dass die A r- beitgeberin nach § 40 Ab s. 1 BetrVG nur verpflichtet war , die Kosten für die Nutzung eines der beiden Privatfahrzeuge zu e rstatten. Dieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberin nachgekommen, indem sie sowohl dem Antragsteller als auch seinem Kollegen R jeweils die hälftigen Fahrtkosten erstattet hat. Gegen diese Vorgehensweise als solche hat der Antragsteller auch keine Einwänd e erhoben. III . Die Arbeitgeberin ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller die vollen Reisekosten zu ersta t- ten. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, in der Vergangenheit seien jeweils die vollen Pkw - Kosten vergütet worden. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass es sich hierbei um gleichartige Fallkonstellationen wie die vorliegende gehandelt hat. Es kann daher dahinstehen, ob einer s olchen, von der Reisekostenordnung 23 24 25 - 11 - 7 ABR 23/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0 abweichenden Handhabung das Verbot des § 78 Satz 2 BetrVG entgegenstü n- de, Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amts zu begünstigen . Gräfl M. Rennpferdt Kiel Deinert Jacobi
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