Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Siebter Senat - 7 AZR 699/14 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 13. November 2013 - 2 Ca 1415/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 9. September 2014 - 7 Sa 13/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Erforderlichkeit - betriebliches Eingliederungsm a- nagement - Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung Bestimmung en BetrVG § 1 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 9, § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 80; BGB § 611; SGB IX § 84 Abs. 2 BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 699/14 7 Sa 13/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 28. September 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 28. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bun-desarbeitsgericht Gr344fl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Rich-ter Willms und die ehrenamtliche Richterin Gmoser f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 2 - - 2 - 7 AZR 699/14 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamm vom 9. September 2014 - 7 Sa 13/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Lan-desarbeitsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber Entgeltanspr374che des Kl344gers f374r die Zeit seiner Teilnahme an einer Schulung zum betrieblichen Eingliederungsma-nagement. Der Kl344ger ist bei der Beklagten im Werk G besch344ftigt. Er ist Vorsit-zender des in diesem Betrieb bestehenden Betriebsrats und als solcher teilwei-se freigestellt. Der Kl344ger nahm in den Jahren 2008 und 2010 an zwei eint344gi-gen Schulungsveranstaltungen zu den Themen 204Die Zusammenarbeit von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat mit au337erbetrieblichen Stellen wie Versorgungsamt und Arbeitsagenturen223 und 204Risiko Berufskrankheit223 teil. In den Jahren 2011 und 2012 besuchte er zwei zweit344gige Seminare zu den The-men 204Umgang mit psychisch auff344lligen und kranken Kollegen und deren R374ck-kehr in den Betrieb223 und 204Burnout erkennen, verhindern, mit Betroffenen umge-hen223. Am 31. Juli/1. August 2012 schlossen die Beklagte, die M R GmbH so-wie die M G GmbH & Co. KG mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsverein-barung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BV BEM). Nach 247 3 BV BEM wird in jedem Betrieb ein Integrationsteam gebildet, das sich aus ei-nem Vertreter des Arbeitgebers, einem Vertreter des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung zusammensetzt. Der Kl344ger geh366rt dem im Be-trieb G gebildeten Integrationsteam als Vertreter des Betriebsrats an. 247 4 BV 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 3 - - 3 - 7 AZR 699/14 BEM enth344lt ua. folgende Regelungen zur Durchf374hrung des betrieblichen Ein-gliederungsmanagements: 204 4.1. B eginn des betrieblichen Eingliederungsmanag e- ments Das BEM ist ein freiwilliges Verfahren und bedarf der Z u- stimmung durch die betroffene Person. Die Kontaktaufnahme erfolgt in zwei Schritten: Im Zuge der ersten Kontaktaufnahme durch das Integrat i- onsteam wird der/die betroffene Besch344ftigte 374ber die Durchf374hrung und die Zielsetzungen des BEM informiert und zu einem Gespr344ch eingeladen. In dem ersten Gespr 344 ch wird mit dem/der Besch344ftigten die Vorgehensweise gekl344rt und abg estimmt. Inhalte des Gespr344ches k366nnen zum Beispiel sein: - Darstellung des Genesungsverlaufes und der damit verbundenen Arbeits- und Leistungsf344higkeit, - Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsg e- fahren, gesundheitlichen Beeintr344chtigungen sowie arbeitsbedingten Erkrankungen (wie z.B. R374ckener-krankungen) - Belastungsrisiken/ - faktoren am Arbeitsplatz , - Abstimmung der weiteren Vorgehensweise . In diesem Gespr344ch wird die Zustimmung des/der B e- sch344ftigten zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) mit Beteiligung des Integrationsteams eingeholt. Bei Bedarf und bei Zustimmung der betroffenen Person werden weitere interne und externe Fachkr344fte durch das Integrationsteam zur Beratung hinzugezogen. 4.2. Ma337nahmenspektrum Das Spektrum der Ma337nahmen umfasst zwei Schwe r- punkte: Ma337nahmen der Pr344vention und der Rehabilitati-on. Konkrete Ankn374pfungspunkte finden sich in den Bereichen Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, stufenweise Wiedereingliederung, medizinische und berufliche Rehabi-litation. Das Integrationsteam entscheidet anhand der ge-wonnenen Erkenntnisse, ob und welche betrieblichen Ma337nahmen durchgef374hrt werden sollen und welche au-337erbetrieblichen Stellen hinzuzuziehen sind. .. . 223 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 4 - - 4 - 7 AZR 699/14 Nach 247 2 Abs. 2 BV BEM haben auch Besch344ftigte, die weniger als sechs Wochen innerhalb von zw366lf Monaten erkrankt waren, die M366glichkeit, ein Gespr344ch mit dem Integrationsteam zu f374hren. Am 22. November 2012 beschloss der im Betrieb G bestehende Be-triebsrat, den Kl344ger zum Seminar 204Professionelles Betriebliches Eingliede-rungsmanagement223 anzumelden. Dabei handelt es sich laut Ausschreibung um eine 204Ausbildung zum Eingliederungsberater/zur Eingliederungsberaterin223. Die Absolventen erhielten ein entsprechendes Zertifikat. Die Veranstaltung bestand aus vier Modulen von je drei Arbeitstagen und einer zweit344gigen Abschlussver-anstaltung. Gegenstand der Veranstaltung waren folgende Themen: 204Modul I - Recht - Gesetzliche Grundlagen des BEM - Datenschutz bei Gesundheitsdaten - Mitbestimmung im BEM - Verfahren - Betriebs - /Dienstvereinbarung zum BEM - Zugriffsschutz der Dokumentation - Aktuelle Rechtsprechung und Rechtsforen zum BEM Modul II - Kommunikation - Das Beratungsgespr344ch - Kommunikation im Integrationsteam - Umgang mit schwierigen (psychisch kranken/ auff344lligen) Personen - Umgang mit unterschiedlichen Personengruppen - Rollenkl344rung als Eingliederungsberater/ - beraterin - Krisen - bzw. Konfliktgespr344che Modul III - Leistungen - Leistungen der Rehatr344ger - Hilfen und Leistungen der Integrations344mter - Unterst374tzungsangebote durch die Integrationsfac h- dienste - Angebote der privaten Versicherungswirtschaft 4 5 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 5 - - 5 - 7 AZR 699/14 - Hilfen anderer externer Institutionen Modul IV - Umsetzung des BEM - Implementierungsreihenfolge - Praxisbeispiele erfolgreicher BEM - Implementierun - gen - Arbeit des Integrationsteams - Instrumente der Leistungsanalyse - M366glichkeiten der Arbeitsplatzanalyse - Stolpersteine aus der Praxis Abschlussworkshop/Abschlusspr344sentationen - Pr344sentation eines BEM - Falles223 Die Teilnahmegeb374hr betrug 640,00 Euro je Modul, f374r den Abschluss-workshop 450,00 Euro, jeweils zuz374glich Kosten f374r Verpflegung und ggf. 334ber-nachtung. Im Anmeldeformular war nur die Buchung des gesamten Seminars vorgesehen. Die Beklagte teilte dem Betriebsrat mit, sie halte die Schulungs-teilnahme nicht f374r erforderlich und werde daher weder das Arbeitsentgelt f374r die Dauer der Schulungsteilnahme des Kl344gers zahlen noch die Kosten 374ber-nehmen. Dennoch nahm der Kl344ger vom 9. April bis 11. April 2013 und vom 18. Juni bis 20. Juni 2013 an den ersten beiden Modulen der Schulungsveran-staltung teil; sp344ter besuchte er auch noch die beiden weiteren Module. Die Be-klagte k374rzte wegen der Teilnahme des Kl344gers an den Modulen I und II sein Entgelt f374r April 2013 um 437,31 Euro brutto und f374r Juni 2013 um 481,06 Euro brutto. Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 15. Juli 2013 zuge-stellt worden ist, begehrt der Kl344ger die Zahlung der K374rzungsbetr344ge. Der Kl344-ger hat die Auffassung vertreten, er ben366tige die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse, um seine Aufgaben als Mitglied des Integrationsteams sach- und fachgerecht erf374llen zu k366nnen. Er habe die erforderlichen Kenntnis-se nicht in den zuvor besuchten Schulungsveranstaltungen erworben. In den eint344gigen Veranstaltungen sei das betriebliche Eingliederungsmanagement 6 7 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 6 - - 6 - 7 AZR 699/14 nicht behandelt worden. Die beiden anderen Seminare h344tten nur einen gerin-gen Teilaspekt des Moduls II ber374hrt. Der Kl344ger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn f374r den Monat April 2013 437,31 Euro brutto nebst f374nf Prozent- punkten Zinsen 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtsh344ngigkeit zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn f374r den Monat Juni 2013 481,06 Euro brutto nebst f374nf Prozentpunkten Zinsen 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtsh344ngigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, eine Fortbildung zum zertifizierten Eingliederungsberater sei keine Schulungsveranstaltung iSv. 247 37 Abs. 6 BetrVG. Jedenfalls sei die Schu-lungsteilnahme nicht erforderlich gewesen. Die Eingliederungsberatung und die Organisation des betrieblichen Eingliederungsmanagements geh366rten nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats. Auch der Umfang des Seminars k366nne nicht als erforderlich angesehen werden. Jedenfalls habe die Vermittlung der erforderli-chen Kenntnisse nicht mehr als 50 % der gesamten Veranstaltung beansprucht. Die Schulung k366nne nicht in einen erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil aufgespalten werden. Ziel der Schulung sei die Qualifizierung zum zertifi-zierten Eingliederungsberater. Dazu sei die Teilnahme an allen Modulen erfor-derlich. Au337erdem bauten die Module aufeinander auf und seien nur zusammen buchbar. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kl344ger beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 8 9 10 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 7 - - 7 - 7 AZR 699/14 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Mit der gegebenen Begr374n-dung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschlie-337end beurteilen, ob der Kl344ger von der Beklagten die Zahlung von Entgelt f374r die Zeit seiner Schulungsteilnahme verlangen kann. Dies f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landesar-beitsgericht. A. Die vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Tatsachenfeststel-lungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kl344ger gegen die Beklagte nach 247 611 BGB iVm. 247 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Entgelt-zahlung f374r die Zeit seiner Teilnahme an den Modulen I und II der Schulungs-veranstaltung 204Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement223 vom 9. April bis 11. April 2013 und vom 18. Juni bis 20. Juni 2013 hat. I. Nach 247 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Be-triebsrats f374r die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen T344tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, so-weit diese Kenntnisse vermitteln, die f374r die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist von einer ordnungsgem344-337en Beschlussfassung des Betriebsrats 374ber die Entsendung des Betriebsrats-mitglieds zu der Schulungsveranstaltung abh344ngig, da 247 37 Abs. 6 BetrVG nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet ist. Diese Vor-schrift r344umt dem Betriebsrat das Recht ein, 374ber die Freistellung von Betriebs-ratsmitgliedern zu beschlie337en, deren Schulung f374r die T344tigkeit im Betriebsrat erforderlich ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 17; 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 - zu II 2 a der Gr374nde, BAGE 52, 73). 1. Nach 247 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Ber374cksichtigung der konkreten Verh344ltnisse in Be-trieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenw344rtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgem344337 erf374llen kann. 11 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 8 - - 8 - 7 AZR 699/14 Bei erstmals gew344hlten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbed374rftig-keit nicht n344her dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfas-sungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverh374tung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgem344337 wahrzunehmen. F374r andere Schulungsveranstaltun-gen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass f374r die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnis-se derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied ben366tigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht aus374ben kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25, BAGE 140, 277). 2. Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die an-stehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerf374llung auf die Information eines einzel-nen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsar-beit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu be-trauen. Es h344ngt dabei ma337geblich von der Gr366337e und personellen Zusammen-setzung sowie von der Gesch344ftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwie-weit eines oder mehrere Mitglieder 374ber Spezialkenntnisse verf374gen m374ssen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 12). 3. Bei der Pr374fung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu ber374cksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verh344ltnis zu den 15 16 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 9 - - 9 - 7 AZR 699/14 hierf374r aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277). Die Teilnahme an einer Schulungsveranstal-tung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kosteng374nstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN, aaO). Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den g374nstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne R374cksicht auf andere Erw344gungen auszuw344hlen. Er muss nicht die kosteng374ns-tigste Schulungsveranstaltung ausw344hlen, wenn er eine andere Schulung f374r qualitativ besser h344lt (BAG 19. M344rz 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24). Der Beurtei-lungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schu-lungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltun-gen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Be-urteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Be-schr344nkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen. Bei der Pr374fung der Angemessenheit der Kosten k366nnen auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandel-ten Themen, die 366rtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - zu II 3 der Gr374nde mwN). Bei der Entscheidung 374ber die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Das macht jedoch die Dar-legung, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse ben366tigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, nicht ent-behrlich (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277). 4. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbe-stimmten Rechtsbegriff. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, ob der Betriebs-rat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung 17 18 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 10 - - 10 - 7 AZR 699/14 iSv. 247 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG f374r erforderlich halten durfte, kann im Revisions-verfahren nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollst344ndig und frei von Verst366337en gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17). II. Diesem eingeschr344nkten Pr374fungsma337stab h344lt die angefochtene Ent-scheidung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachen-feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht nicht von der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ausgehen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei dem Seminar 204Profes-sionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement223 handele es sich um eine Schulungsveranstaltung. Der Betriebsrat habe die Teilnahme des Kl344gers an den Modulen I und II dieses Seminars im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft im Integrationsteam - unabh344ngig von der Zahl der zu erwartenden F344lle eines betrieblichen Eingliederungsmanagements - f374r erforderlich halten d374rfen. Dem stehe nicht entgegen, dass Zweifel an der Erforderlichkeit der Teilnahme an den weiteren Modulen und der Abschlussveranstaltung best374nden. Die Erfor-derlichkeit der Schulungsteilnahme sei nicht einheitlich f374r die gesamte Schu-lungsveranstaltung, sondern nur f374r die Module I und II festzustellen, da es sich um zeitlich und thematisch abtrennbare Teile gehandelt habe, so dass ein Be-such nur dieser beiden Module m366glich und sinnvoll gewesen sei. Das gelte auch dann, wenn nur eine Buchung der gesamten Schulung m366glich gewesen sei. 2. Diese W374rdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsge-richt hat zwar zu Recht angenommen, dass das Seminar 204Professionelles Be-triebliches Eingliederungsmanagement223 eine Schulungsveranstaltung iSv. 247 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist und dass der Betriebsrat annehmen durfte, dass der Kl344ger die in den Modulen I und II vermittelten Kenntnisse zur sach- und fach-gerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Integrationsteams ben366tigt. Es hat aber verkannt, dass die Erforderlichkeit der Schulungsveran-19 20 21 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 11 - - 11 - 7 AZR 699/14 staltung einheitlich zu bewerten ist, wenn der Veranstalter die Schulungsveran-staltung nur als einheitliches Ganzes zur Buchung anbietet. a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Seminar 204Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanage-ment223 um eine Schulungsveranstaltung iSv. 247 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG handelt. Die Veranstaltung war auf die Vermittlung von Kenntnissen ausgerichtet. Dem Charakter als Schulungsveranstaltung steht die M366glichkeit zum Erwerb eines Zertifikats nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend er-kannt, dass bei dieser Schulungsveranstaltung nicht lediglich f374r die Wahrneh-mung des Betriebsratsamts notwendige Grundkenntnisse, sondern Spezial-kenntnisse vermittelt wurden. Die vermittelten Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, Rhetorikkenntnis-se, Kenntnisse 374ber Leistungen von Rehatr344gern, Integrations344mtern und sons-tiger Institutionen sowie Kenntnisse 374ber die praktische Umsetzung des betrieb-lichen Eingliederungsmanagements geh366ren nicht zum unverzichtbaren Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverh374tung. Es kann nicht allgemein da-von ausgegangen werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erf374llen kann, wenn jedes Betriebsratsmitglied 374ber diese vertieften Kenntnisse zum betrieblichen Eingliederungsmanagement einschlie337lich der Kommunikationskenntnisse verf374gt (vgl. zu Rhetorikkenntnis-sen BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 20). b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Kl344ger die in den Modulen I und II vermittelten Kenntnisse zur sach- und fachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Integrationsteams ben366tigt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Pr374fung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme zu Recht auf die Mitgliedschaft des Kl344gers im Integrati-onsteam abgestellt. 22 23 24 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 12 - - 12 - 7 AZR 699/14 (1) Es kann dahinstehen, ob das Integrationsteam rechtswirksam gebildet wurde und ihm wirksam Aufgaben zugewiesen wurden. Zwar ist die 334bertra-gung von Aufgaben auf ein Integrationsteam nicht ausgeschlossen. Nach 247 28 Abs. 2 BetrVG k366nnen durch eine freiwillige 334bereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Aufgaben zur selbstst344ndigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats 374bertragen werden, die Mitglieder eines von Arbeitgeber und Be-triebsrat gebildeten Ausschusses sind (BAG 22. M344rz 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 20). Es bestehen aber deshalb Bedenken gegen die Wirksamkeit der BV BEM, weil die bisherigen Feststellungen weder die wirksame Errichtung des Gesamtbetriebsrats noch dessen Zust344ndigkeit zum Abschluss der BV BEM erkennen lassen. Die BV BEM wurde zwischen der Beklagten, der M R GmbH und der M G GmbH & Co. KG einerseits und dem 204Gesamtbetriebsrat223 anderer-seits geschlossen. Dies impliziert einen unternehmens374bergreifend gebildeten 204Gesamtbetriebsrat223. Ein solcher ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorge-sehen, vielmehr wird der Gesamtbetriebsrat nach 247 47 Abs. 1 BetrVG f374r ein Unternehmen gebildet, in dem mehrere Betriebsr344te bestehen (vgl. ausf374hrlich BAG 17. M344rz 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 15; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 121, 168). Ein unter Versto337 gegen 247 47 Be-trVG errichteter 204Gesamtbetriebsrat223 ist rechtlich nicht existent. Von ihm abge-schlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam (BAG 17. M344rz 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 22 mwN). Sollte der Gesamtbetriebsrat f374r das Unterneh-men der Beklagten wirksam errichtet worden sein, best374nden Zweifel an der Wirksamkeit der BV BEM im Hinblick auf die Zust344ndigkeit des Gesamtbetriebs-rats zum Abschluss der BV BEM, da das Landesarbeitsgericht weder Tatsa-chen, aus denen sich ein zwingendes Erfordernis f374r eine unternehmenseinheit-liche oder betriebs374bergreifende Regelung iSv. 247 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG er-geben k366nnte (vgl. hierzu BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - BAGE 142, 87), noch eine nach 247 50 Abs. 2 BetrVG erfolgte Beauftragung des Gesamtbetriebs-rats durch alle Betriebsr344te festgestellt hat. (2) Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Eine etwaige Unwirksamkeit der BV BEM st374nde der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht entge-gen. Da die Integrationsteams tats344chlich gebildet, ihnen Aufgaben im Rahmen 25 26 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 13 - - 13 - 7 AZR 699/14 des betrieblichen Eingliederungsmanagements 374bertragen wurden und der Kl344-ger als Betriebsratsmitglied in das in seinem Besch344ftigungsbetrieb gebildete Integrationsteam entsandt wurde, kann auch die tats344chliche T344tigkeit in dem Integrationsteam die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme begr374nden, so-weit der Kl344ger die vermittelten Kenntnisse ben366tigt, um die ihm obliegenden Aufgaben in dem Integrationsteam sach- und fachgerecht wahrzunehmen. bb) Die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe an-nehmen d374rfen, dass der Kl344ger die in den Modulen I und II vermittelten Kennt-nisse ben366tigt, um seine Aufgaben als Mitglied des Integrationsteams und als das f374r das betriebliche Eingliederungsmanagement zust344ndige Betriebsrats-mitglied sach- und fachgerecht zu erf374llen, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. (1) Das Integrationsteam hat entsprechend 247 4 BV BEM die Aufgabe, die Besch344ftigten 374ber die Durchf374hrung und die Zielsetzungen des betrieblichen Eingliederungsmanagements iSv. 247 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu informieren, im Falle des Einverst344ndnisses des Besch344ftigten den Kl344rungsprozess durchzu-f374hren und anhand der gewonnenen Erkenntnisse zu entscheiden, ob und wel-che betrieblichen Ma337nahmen durchgef374hrt werden sollen. Die sach- und fach-gerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des betrieblichen Eingliederungsmanagements voraus. Ferner sind Kenntnisse 374ber den Datenschutz bei Gesundheitsdaten und den Dokumenten-schutz erforderlich, um im Rahmen der Information der Besch344ftigten 374ber die Durchf374hrung und die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements ent-sprechende Fragen der Besch344ftigten beantworten und die Einhaltung der Da-tenschutzvorschriften gew344hrleisten zu k366nnen. Ein Mitglied des Integrations-teams ben366tigt zudem besondere Kommunikationsf344higkeiten, um 304ngste und Vorbehalte der Besch344ftigten gegen374ber der Durchf374hrung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, insbesondere der Offenbarung ihrer gesundheit-lichen Situation, abbauen und ein Vertrauensverh344ltnis herstellen zu k366nnen. Dar374ber hinaus muss der Kl344ger als das mit dem betrieblichen Eingliederungs-management befasste Mitglied des Betriebsrats 374ber Kenntnisse der gesetzli-27 28 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 14 - - 14 - 7 AZR 699/14 chen Grundlagen des betrieblichen Eingliederungsmanagements und des Da-tenschutzes verf374gen, um der sich aus 247 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebenden 334berwachungsaufgabe nachkommen zu k366nnen. Au337erdem sind Kenntnisse 374ber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung des in 247 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Kl344rungsprozesses, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten und hinsichtlich der Ausge-staltung des Gesundheitsschutzes (vgl. BAG 22. M344rz 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 9) erforderlich, um ggf. ein Initiativrecht aus374ben zu k366nnen. (2) Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme setzt nicht voraus, dass die Durchf374hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Zeitpunkt des Entsendebeschlusses des Betriebsrats aktuell bevorstand. Der erforderli-che konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignis-ses, sondern im Sinne eines gegenw344rtigen Bed374rfnisses zu verstehen (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 20). Ein solches gegenw344rtiges Bed374rfnis folgt aus der Mitgliedschaft des Kl344gers in dem Integrationsteam. Das Integrati-onsteam f374hrt nicht nur den Kl344rungsprozess durch. Es pr374ft vielmehr im Vor-feld laufend, ob es Besch344ftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten hat. Dar374ber hinaus steht das Integrationsteam auch Besch344ftigten, die noch nicht die f374r ein betriebliches Eingliederungsmanagement erforderli-chen Krankheitszeiten aufweisen, f374r Beratungsgespr344che zur Verf374gung. cc) Der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme stehen Vorkenntnisse des Kl344gers nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die in den zuvor besuchten Schulungsveranstaltungen behandelten Themen entwe-der keinen Bezug zum betrieblichen Eingliederungsmanagement aufwiesen oder sich allenfalls auf einen geringf374gigen Teilaspekt des Moduls II bezogen. Diese Feststellungen hat die Beklagte nicht mit einer zul344ssigen Verfahrensr374-ge angegriffen. Die Beklagte macht in ihrer Revisionsbegr374ndung insoweit gel-tend, das Landesarbeitsgericht habe einen Bezug der Schulungsveranstaltun-gen zum betrieblichen Eigliederungsmanagement zu Unrecht verneint. Damit ist nicht aufgezeigt, dass das Landesarbeitsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten 374bergangen hat. 29 30 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 15 - - 15 - 7 AZR 699/14 c) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung einheitlich zu bewerten ist und der nur zeitweise Besuch einer Schulungsveranstaltung nicht in Betracht gezogen werden kann, wenn der Veranstalter die Schulung nur als Ganzes zur Buchung anbietet. aa) Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grunds344tzlich einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen f374r die T344tigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforder-lich Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungs-veranstaltung m366glich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveran-staltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht m366glich, entscheidet 374ber die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % 374berwiegen (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 26; 11. August 1993 - 7 ABR 52/92 - zu B II 2 a aa der Gr374nde, BAGE 74, 72; 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - zu 1 b der Gr374nde; 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - zu 3 a der Gr374nde). bb) Wird eine Schulungsveranstaltung nur als Ganzes zur Buchung ange-boten, kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich f374r die gesamte Schulung beurteilt werden (BAG 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - zu II 5 der Gr374nde; Fitting 28. Aufl. 247 37 Rn. 159; DKKW-Wedde 15. Aufl. 247 37 Rn. 133; aA D344ubler Schulung und Fortbildung 5. Aufl. Rn. 274; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. 247 37 Rn. 184). In diesem Fall ist eine zeitweise Teilnahme praktisch nicht m366glich, da die Schulungsveranstaltung auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied sie lediglich zeitweise besucht, nur insgesamt gebucht werden kann. Dies folgt aus 247 37 Abs. 6 BetrVG. Diese Vorschrift r344umt dem Betriebsrat das Recht ein, 374ber die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungen zu beschlie337en, die f374r die T344tigkeit im Betriebsrat erforderlich sind. Wird die Schulung nur als Ganzes angeboten, kann der Betriebsrat nur einheit-lich 374ber die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme unter Ber374cksichtigung der anfallenden Kosten befinden. Dabei ist die Erforderlichkeit in Bezug auf die Entgeltzahlungspflicht nach 247 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG und die Kostentra- 31 32 33 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 16 - - 16 - 7 AZR 699/14 gungspflicht nach 247 40 Abs. 1 BetrVG einheitlich zu bewerten (BAG 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - zu 2 c der Gr374nde). Der Betriebsrat hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die M366glichkeit, eines seiner Mitglieder unter der Pr344misse zu einer Schulung zu entsenden, dass dieses f374r einen Teil der Schulung Urlaub nimmt und einen Teil der Schulungskosten selbst tr344gt. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gegen eine Aufteilung einer nur als Gan-zes buchbaren Schulungsveranstaltung sprechen zudem Gr374nde der Praktika-bilit344t. Eine solche Aufteilung erschwerte die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen. Arbeitgeber und Betriebsr344te m374ssten auch bei Schulungsveranstaltungen, die nur als Ganzes angeboten werden, pr374fen, ob die unterschiedlichen Themen zeitlich so abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch sinnvoll ist. B. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Landesarbeitsge-richt wird - ggf. nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien - zu pr374fen haben, ob die Module der Schulungsveranstaltung einzeln gebucht werden konnten. Daf374r k366nnte sprechen, dass die Ausschreibung die Teilnahmegeb374hr f374r jedes Modul getrennt ausweist. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Schulungsveranstaltung nur als Ganzes angeboten wurde, wird es weiter zu pr374fen haben, ob der Betriebsrat die Teilnahme des Kl344gers an der gesamten Schulungsveranstaltung f374r erforderlich halten durfte. Das h344ngt davon ab, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % zeitlich 374berwiegen und ob der Schulungszweck unter Ber374cksichtigung der betrieblichen Situation in einem angemessenen Verh344ltnis zu den Kosten und dem zeitlichen Umfang der Schu-lungsteilnahme steht. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kom-men, dass der geltend gemachte Entgeltanspruch besteht, wird es zu ber374ck-sichtigen haben, dass die Verzinsungspflicht f374r die geltend gemachten Pro-zesszinsen nach 247247 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Rechtsh344ngigkeit beginnt (vgl. BAG 27. April 2016 - 5 AZR 34 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0 - 17 - - 17 - 7 AZR 699/14 276/15 - Rn. 40), somit am 16. Juli 2013 und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung zuerkannt, am 15. Juli 2013. Gr344fl Waskow M. Rennpferdt R. Gmoser Willms ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR699.14.0
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