Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. Mai 2015 Siebter Senat - 7 ABR 26/13 - ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 15. Februar 2012 - 7 BV 152/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 21. Februar 2013 - 6 TaBV 43/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsratsschulung - Freistellung des Betriebsratsmitglieds von Übe r- nachtungskosten - nachträgliche Änderung der für die kostenauslösende Entscheidung maßgeblichen Umstände Bestimmungen: BetrVG § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ZPO § 286 Abs. 1, § 313 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 26/13 6 TaBV 43/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Mai 2015 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, - 2 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 3 - 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 27. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und Glock für Recht erk annt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Februar 2013 - 6 TaBV 43/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichte t ist, Übernachtungskosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme des zu 3. bete i- ligten Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält am Flughafen K e i nen B e- trieb, in dem der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Die Beteiligte zu 3. ist Mitglied dieses Betriebsrats. Im Rahmen wöchentlich stattfindender Gespräche zwischen dem Leiter über die Teiln ahme der Beteiligten zu 3. an einer Grundlagenschulung zum B e- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 4 - i- nes Seminars im Raum K . Der Betriebsrat meld ete die Beteiligte zu 3. nach e i- ner entsprechenden Beschlussfassung am 29. e- 10. Dezember 2010 in H an. Dab ei wurde die Beteiligte zu 3., deren Wo h nort 44 km von H entfernt liegt, als sog e nannter Tagesgast angemeldet. Am 4. November 2010 buchte die Sekr e tärin des Betriebsrats beim Seminarvera n- stalter für die Beteiligte zu 3. auf d e ren Veranlassung ein Einze lzimmer mit Vollpensionspauschale für die Dauer der Schulungsveranstaltung nach. Wä h- rend der Schulung übernachtete die B e te i ligte zu 3. in dem gebuchten Hote l- zimmer. Der Seminarveranstalter stellte die Kosten für die Übernachtungen in Höhe von 264,00 Euro nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 314,16 Euro, zunächst der Arbeitgeberin in Rechnung. Nachdem die Arbeitgeberin die Begleichung dieser Rechnung vom 10. Dezember 2010 abg e lehnt hatte, nahm der Semina r- veranstalter die Beteiligte zu 3. in Anspruch. Der Betri ebsrat hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin habe die B e- teiligte zu 3. von der Verpflichtung zur Zahlung der Hotelkosten freizustellen. Die Übernachtungen im Schulungshotel seien notwendig gewesen. Der Nutzen einer Betriebsratsschulung bestehe nicht nur in der Wissensvermittlung, so n- dern auch in dem abendlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmern und Referenten. Zudem sei der Beteiligten zu 3. die tägliche An - und Abreise zum Schulungsort wegen der seinerzeit herrschenden ungünstigen winterli chen Witterungsbedingungen und der damit verbundenen Verkehrsbehinderungen aufgrund von Schnee - und Eisglätte nicht zumutbar gewesen. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Betriebsratsmitglied V von der Inanspruchnahme durch die Fi r ma W , aus deren Rechnun g vom 10. Dezember 2010, RG - Nr. , in H ö he von 314,16 Euro freizustellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Übernachtungen seien angesichts der kurzen Distanz 4 5 6 - 4 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 5 - zwischen Wohn - und Schulungsort nicht notwendig gewesen. Es treffe nicht zu, dass im Zeitraum vom 7. bis 10. Dezember 2010 außergewöhnliche Witterungs - und Straßenverhältnisse geherr scht hätten. Jedenfalls habe die Entscheidung zur Übernachtung im Schulungshotel nicht auf widrigen Verkehrsverhältnissen beruht. Bei der Hotelbuchung seien diese nicht absehbar gewesen. Während des Seminars habe die Beteiligte zu 3. nicht geprüft, ob die Übernachtungen im Schulungshotel erforderlich seien. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat nach Einholung einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Die Arbeitgeberin begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antr ag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. I . Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. 1. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass nicht der Betriebsrat, sondern das zu 3. beteiligte Betriebsratsmitglied von dem Sch u- lungsverans talter in Anspruch genommen wurde. Zu den Kosten des Betrieb s- rats gehören auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne B e- triebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulung s- veranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eing egangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung des Betriebsratsmi t- glieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspru ch zu nehmen ( vgl. etwa BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55 /94 - zu B I 1 der Gründe , BAGE 80, 236 ) . 2. Ei ner Sachentscheidung durch den Senat steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 3. von den Vorinstanzen nicht am Verfahren beteiligt wurde. Dies konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden. 7 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 6 - a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahr en die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte En t- scheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffe n ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Ve r- fahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15) . b) Danach war neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin auch die B e- teiligte zu 3. anzuhören. Diese ist wegen ihres vom Betriebsrat abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in ihrer betriebsverfa s- sungsrechtlichen Rechtsposition betroffen , da der Betriebsrat geltend macht, sie sei Inhaberin eines Freistellungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 13 mwN) . Der Se nat hat der Beteiligten zu 3. deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtl i- cher Hinsicht zu äußern. II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, d ie Beteiligte zu 3. von der Verpflichtung zur Zahlung der Übernachtungskosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme Betriebsverfassungsrecht Teil in der Zeit vom 7 . bis 10 . Dezember 2010 entstanden sind . 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die K osten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsvera n- staltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entst anden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betr iebsratsarbeit erforderlich ist (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 14) . N eben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise - , Übernachtungs - und Verpfl e- 12 13 14 15 - 6 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 7 - gungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 21) . Allerdings steht d ie Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentra gung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter de m in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der ve r- trauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAG 23. Ju n i 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 18, BAGE 135, 48; 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, B AGE 125, 242; 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 4 a der Gründe) . Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch se i- ne Tätigkei t verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 5 der Gründe) . Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdeg e- richts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinsta nz nur einer eingeschränkten Nachpr ü- fung darauf, ob de r Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übe r- sehen wurden (st. Rspr. , vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17; 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 4 a der Gründe) . 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Übernachtungskosten zu tragen. a) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit da rüber, dass der Betrieb s- rat die Teilnahme der Beteiligten zu e- triebsverfassungs recht Teil Dezember 2010 in H für erforderlich halten durfte und dass die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruht. b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beteiligte zu 3. habe die Übernachtung am Schulungsort für erforderlich halten dürfen, weil ihr die tägl i- 16 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 8 - che An - und Abreise zum Schulungsort a uf g rund der Witterungs - und Straße n- verhältnisse nicht zumutbar gewesen sei, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der Erforderlichkeit ausgegangen und hat alle maßgeblichen Umstände wi de r- spruchsfrei gewürdigt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der Erforderlichkeit nicht de s- halb verkannt, weil es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats oder der Buchung der Übe r- na chtungen abgestellt hat, sondern die Witterungs - und Straßenverhältnisse während der Zeit der Schulung berücksichtigt und damit Umstände zugrunde gelegt hat, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der Schulung und zum Zeitpunkt der B u- chung der Übernachtungen noch nicht absehbar waren. (1) Es kann dahinstehen, ob sich der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der Schulung auch darauf bezog, dass diese nur als sogen annter Tagesgast - ohne Übernachtung in der Schulungsstätte - teilnimmt und ob eine Beschlussfassung des Betriebsrats darüber, ob das B e- triebsratsmitglied am Schulungsort übernachtet oder nicht, für das Betrieb s- ratsmitglied bindend wäre. Grundsätzlich mus s der für die Schulungsteilnahme erforderliche Betriebsratsbeschluss auf ein konkretes Betriebsratsmitglied und auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 21 f. ; 8. März 2000 - 7 ABR 11/98 - zu B 2 der Gründe , BAGE 94, 42 ) . Dagegen braucht er sich nicht darauf zu erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Sch u- lungsort gelangt und ob es dort übernachtet oder nicht. Erfolgt dennoch eine Beschlussfassung zu di esen Punkten, ist das Betriebsratsmitglied hieran jede n- falls dann nicht gebunden, wenn sich - wie hier - zwischen dem Betriebsratsb e- schluss und dem Beginn der Schulungsveranstaltung die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden Umstände graviere nd ändern. (2) Eine Verkennung des Begriffs der Erforderlichkeit durch das Landesa r- beitsgericht folgt auch nicht daraus, dass es die Gegebenheiten zur Zeit der 21 22 23 - 8 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 9 - Schulung berücksichtigt hat, obwohl diese bei der Buchung der Übernachtu n- gen noch nicht vorhers ehbar waren. Zwar ist die Frage der Erforderlichkeit grundsätzlich danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied zu m Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Handlung, die die Kosten auslöst e , die Verurs a- chung der Kosten für erforderlich halten durfte (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 - zu B II 3 a der Gründe) . Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich e r- heblich geändert haben und das Betriebsratsmitglied die Kosten unter den g e- än derten Umständen für erforderlich halten durfte. In diesem Fall sind die Ko s- ten vom Arbeitgeber zu tragen, da es sich um erforderliche Kosten der Betrieb s- ratstätigkeit handelt. Es kommt nicht darauf an, ob das Betriebsratsmitglied au f- grund der veränderten Umstände erneut die Erforderlichkeit geprüft und aus sachgerechten Erwägungen einen entsprechenden Entschluss gefasst hat. Maßgebend ist vielmehr, dass es die Kosten unter Berücksichtigung der Geg e- benheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassu ngsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte. bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beteiligte zu 3. habe die Übernachtungen in der Schulungsstätte zur Zeit der Schulung für erforderlich halten dürfen, ist auf der Grundlage seiner T atsachenfeststellungen nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes festgestellt, dass in der Region K in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember 2010 auf g rund durc hg e he n der Eis - und Schneeglätte außergewöhnliche Straßenverhältnisse besta n den, die zu verlängerten Fahrtzeiten und einem besonderen Unfallrisiko führten. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, unter Berücksichtigung dieser U m stände habe die Beteiligte z u 3. die Übernachtungen im Schulungshotel für e r forderlich halten dürfen, es sei ihr auch unter Beachtung des Kosteninteresses der A r- beitgeberin nicht zumutbar gewesen, ein erhöhtes Unfallrisiko einzug e hen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstande n. Die Beteiligte zu 3. hatte ihre Schulungsteilnahme sicherzustellen. Sie musste auch keine wesen t lich verlä n- gerten Fahrtzeiten hinnehmen. Schon bei üblichen Verkehrsverhäl t nissen hatte die Beteiligte zu 3. für die Fahrt vom Wohnort zum 44 km entfer n ten S ch u- 24 - 9 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 10 - lungshotel eine nicht unerhebliche Fahrtzeit einzuplanen. Erheblich längere Fahrtzeiten waren ihr nicht zuzumuten. Das gilt auch deshalb, weil bei Sch u- lungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG der Gedanken - und Erfa h- rungsaustausch über die Betriebsra tsarbeit unter den Seminarteilnehmern a u- ßerhalb de s eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzt wird. An der Teilna h- me an diesen Zusammentreffen ist das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, wenn es nicht in der Schulungsstätte übernachte t (vgl. BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - Rn. 18) . Da die Beteiligte zu 3. jedoch 44 km entfernt von dem Schulungshotel wohnt, wäre ihr bei einer täglichen An - und Abreise unter den festgestellten winterlichen Verkehrsbedingungen eine Teilnahme an diesem Gedankenaustausch ka um möglich gewesen. cc) Die Verfahrensrügen der Arbeitgeberin gegen die Tatsachenfeststellu n- gen und die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts greifen nicht durch. (1) Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur beschränkt r evisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, dass sich der Tatricht er entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 35; 8. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 - Rn. 21) . (2) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. (a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, in der Region K h a be vom 7. bis 10. Dezember 2010 durchgehend Eis - und Schneeglätte g e herrscht, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sich die Angaben in der Auskunft des Deu t schen Wetterdienstes über Eis - und Schneeglätte n ur auf die Station K - W b e z o gen und die Eisglätte in der Zeit vom 7. Dezember 2010, 0 0:00 Uhr bis zum 10. Dezember 2010, 14:00 Uhr nur stellenweise bestand. Das Lande s arbeitsg e- richt hat sich bei seiner Würdigung nicht auf diese einzelnen Angaben b e- schränkt, sondern auch die weiteren Angaben aus der Auskunft des Deu t schen Wetterdienstes berücksichtigt. Danach herrschte an der Station K - W z u sät z lich 25 26 27 28 - 10 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 - 11 - zur Eisglätte vom 7. Dezember 2010, 0 0:00 Uhr bis 9. Dezember 2010, 0 8:45 Uhr durchgehend Schne eglätte. Damit konnte das Landesarbeitsgericht für die Station K - W im maßgebenden Zeitraum von durchgehender Schnee - und/oder Eisglätte ausgehen. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Schne e- höhen und Temperaturen an den anderen Stationen dur f te es an ne h men, dass auch an diesen Stationen und im gesamten Raum K Schnee - und Ei s glä t te b e- stand. Die Arbeitgeberin ver kennt, dass es für die von § 286 Abs. 1 ZPO g e fo r- derte Überzeugung des Gerichts keiner absol u ten S i cherheit bedarf, so n dern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig au s z u schließen ( vgl. etwa BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44) . (b) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist nicht deshalb von einer U n- v ollständigkeit der Beweiswürdigung auszugehen, weil das Landesarbeitsg e- richt sich nicht ausdrücklich mit der Angabe in der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes befasst hat, dass es am 7. Dezember 2010 an der Station K - W erst ab 19:37 Uhr schneite. I m Urteil sind zwar gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gew e sen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinanderse t zung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, d ass eine sachentspr e- chende Beurteilung stattgefunden hat. Hierbei kann auch nicht a u ßer Betracht bleiben, dass nach § 313 Abs. 3 ZPO die Entscheidungsgründe nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten müssen, auf d e nen die En t- scheidung in tats ächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (BAG 21. August 2014 - 8 AZR 655/13 - Rn. 40) . Die Gründe des angefochtenen B e schlusses lassen erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattg e funden hat. Unter Berücksichtigung der bestehenden Schneehöhe von 5 cm und der Schneeglätte war es nicht von Bedeutung, dass es am 7. Dezember 2010 ab 19:37 Uhr schneite. (c) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es hätten außerg e- wöhnliche Straßenverhältnisse geherrscht, ist entgegen der Ansicht der Arbei t- g eberin nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat sich bei dieser 29 30 - 11 - 7 ABR 26/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0 Würdigung nicht nur auf einen Bericht aus einem Internetportal gestützt, vie l- mehr hat es den gesamten Inhalt des Verfahrens, insbesondere die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, b erücksichtigt. Die in der Auskunft enthaltenen Angaben über Temperaturen, Niederschlag, Schneehöhen sowie Schnee - und Eisglätte lassen auf die Straßenverhältnisse in der Region K chließen. D a mit bestand ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit , dass auch auf der von der Beteiligten zu 3. genutzten Autobahn winterliche Straße n- verhältnisse herrschten, die mit verlängerten Fahrtzeiten und einem besond e- ren Unfallrisiko verbunden waren. Einer Feststellung der konkreten Straßenve r- hältnisse bedurfte es ebenso wenig wie der ausdrücklichen Ause i nanderse t- zung mit diesem Gesichtspunkt. dd) Die Beteiligte zu 3. durfte die Übernachtungskosten auch der Höhe nach für angemessen erachten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine andere ko s- tengünstigere Übernachtungsmöglichkeit am Seminarort bestanden hätte. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Deinert D. Glock 31
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