Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2014 Siebter Senat - 7 AZR 404/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Kammern A a- len Urteil vom 30. Dezember 2010 - 27 Ca 3/09 II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 27. März 2012 - 3 Sa 10/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsratstätigkeit - Abgeltung Bestimmung: BetrVG § 3 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 404/12 3 Sa 10/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Mai 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigte: 1. 2. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s a r- beitsgericht Linsenmaier, den Rich ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, - 2 - 7 AZR 404/12 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Schiller für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 27. März 2012 - 3 Sa 10/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revis ion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über finanzielle Abgeltungsa n- sprüche, welche die Klägerin vor allem für Betriebsratstätigkeiten sowie für T ä- tigkeiten in ihrer Eigenschaft als ehemaliges stellvertretendes Mitglied der bei der Beklagten gebildeten Schwerbehindertenvertretung geltend macht. Die im Juli 1942 geborene Klägerin war seit 1982 bei Rechtsvorgäng e- rinnen der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenst unden als Betriebsärztin beschäftigt. Konkrete Vorgaben bezüglich der Lage ihrer Arbeitszeit erhielt die Klägerin nicht. Aus persönlichen Gründen arbeitete sie in der Regel montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zum Teil aber auch nachmittags. Zu letzt erzielte sie einen Stundenverdienst in Höhe von 36,24 Euro brutto. Ihr Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens der A l- tersgrenze am 31. Juli 2007. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte der Klägerin allerdings bereits im Dezember 2002 zweimal - g estützt auf betrieb s- bedingte Gründe - außerordentlich mit Auslauffrist jeweils zum 30. Juni 2003 gekündigt. Nachdem das Arbeitsgericht die von der Klägerin erhobene Künd i- gungsschutzklage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage mit Urteil v om 8. März 2006 statt und verurteilte die Rechtsvorgängerin der B e- klagten, die Klägerin bis zum recht s kräftigen Abschluss des Verfahrens als B e- triebsärztin weiter zu beschäftigen. Die Klägerin machte von dem Weiterb e- 1 2 - 3 - 7 AZR 404/12 - 4 - schäftigungstitel keinen Gebrauch und ar beitete in der Folgezeit nicht wieder als Betriebsärztin. Am 11. April 2006 erstritt sie ein Anerkenntnisurteil des A r- beitsgerichts, durch das Freizeitausgleichsansprüche der Klägerin aus der Zeit von Februar 2002 bis Juni 2003 im Umfang von 293,4 Stunden festgestellt wu r- den. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingelegte Revision gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8. März 2006 wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2007 ( - 8 A ZR 310/06 - ) zurückgewiesen. Auch danach nahm die Klägerin ihre Arbeit als Betriebsärztin nicht wieder auf. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilte der Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit, die 293,4 als ausgleich s- pflichti g anerkannten Stunden seien nun durch Freizeitgewährung auszugle i- chen; bei einem vier stündigen Arbeitstag ergäben sich nicht ganz 74 au s- gleichspflichtige Tage, die vom 26. Februar 2007 bis zum 15. Juni 2007 reic h- ten; der Jahresurlaub für 2007 von sechs Woc hen reiche dann vom 18. Juni 2007 bis zum 29. August 2007 (gemeint war ersichtlich der 29. Juli 2007) . In einem weiteren Schreiben vom 13. März 2007 hielt der Personalleiter der Rechtsvorgängerin daran fest, dass der Klägerin vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007 der anerkannte Freistellungsanspruch gewährt werde. Zugleich legte er unter Hinweis darauf, dass die Klägerin keinen Urlaubswunsch geä u- ßert habe und der Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu ne h- men sei, den Urlaub der Klägerin auf die Zeit ab 18. Juni 2007 fest. In dem Schreiben heißt es weiter: Mit Rücksicht darauf, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des Erreichens der regelmäßigen Altersgrenze wie vereinbart am 31.07.2007 endet, macht eine Weiterb e- schäftigung als Betriebsärztin keinen Sinn. Wir werden dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn B., eine Kopie dieses Schreibens aushändigen. Es ist Sache des Betriebsrates, ob er Sie während der Freistellungsphase zu Betriebsratssitzungen einlädt. Daraus resultierende Kosten werden wir jedoch nicht akzeptieren. 3 - 4 - 7 AZR 404/12 - 5 - In einem weiteren Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Abgeltung der anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden geltend machte, schlossen die Parteien am 26. Februar 2009 einen gerichtlichen Verglei ch, dessen Ziff . 1 wie folgt lautet: Februar 02 bis Juni 2003 geleisteten und anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden im Zeitraum vom 26.02.2007 bis zum 15.06.2007 durch Freizeit ausgleich gewährt und der Resturlaubsanspruch der Klägerin im Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 29.07.2007 vollständig Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezahlte der Klägerin die gesa m- te reguläre Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 2003 b is zur Beendigung des A r- beitsverhältnisses am 31. Juli 2007. Mit vorliegender, am 31. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eing e- gangener Klage begehrt die Klägerin die finanzielle Abgeltung von Freizeitau s- gleichsansprüchen, die in der Zeit vom 8. März 2006 b is zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2007 entstanden seien. Sie macht geltend, sie habe in dieser Zeit in großem Umfang Betriebsratstätigkeiten verrichtet und Aufgaben als stellvertretende Schwerbehindertenvertretung erledigt. Für sämtl i- c he in dieser Zeit in Ausübung ihrer Ämter geleistete Stunden hätte ihr Freizei t- ausgleich gewährt werden müssen. Da dies wegen der Beendigung des A r- beitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, seien die Stunden finanziell abzuge l- ten. Insgesamt belaufe sich ih re Forderung auf 513,2 Stunden, was bei einem Stundenlohn von 36,24 Euro brutto einem Gesamtbetrag von 18.598,37 Euro brutto entspreche. Da sie weder während des Kündigungsschutzprozesses noch während der Zeit ihrer Freistellung zur Arbeitsleistung verpfli chtet gew e- sen sei, habe sie sämtliche Tätigkeiten - auch soweit sie ein Stundenvolumen von vier Stunden täglich nicht überschritten - außerhalb ihrer Arbeitszeit e r- bracht. Dies sei aus betriebsbedingten Gründen geschehen, da die Rechtsvo r- gängerin der Bekla gten die Nicht b eschäftigung während des Kündigung s- schutzprozesses durch rechtswidrige Kündigungen verursacht habe. Während des Freistellungszeitraums ab dem 26. Februar 2007 habe die Rechtsvorgä n- 4 5 6 - 5 - 7 AZR 404/12 - 6 - gerin der B eklagten die Nicht b eschäftigung durch den gerichtl ichen Vergleich mitverursacht. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.175,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Anspr ü- che für unbegründet. Sowohl bei den Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied als auch bei den Tätigkeiten als stellvertretende Vertrauensperson der schwerb e- hinderten Menschen habe es sich um die Ausübung eines Ehrenamts geha n- delt. Amtsträger seien zur Wahrnehmung ihres Ehrenamts ohne Einbußen bei der Vergütung freizustellen. Dies sei geschehen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin die ihr zustehende reguläre Vergütung gezahlt habe. Die von der Klägerin in der Zeit vom 8. März 2006 bis zum 31. Juli 2007 b e- haupteten Tätigkeiten seien ganz überwiegend nicht außerhalb, sondern wä h- rend der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin geleistet worden. Selbst wenn man das nicht ann ehme , habe die Klägerin allenfalls Freizeitopfer erbracht, für die sie keine weitere Vergütung verlangen könne. Schließlich fehle es auch an betriebsbedingten Gründen für eine etwa außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsrats - oder Schwerbehindertenve rtretungstätigkeit. Die Wahrnehmung der Amtstätigkeiten gehe vielmehr auf die freie Entscheidung der Klägerin z u- rück. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.063,59 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung d er Kl ä- gerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das La n- desarbeitsgericht die über 422,49 Euro brutto hinausgehende Klage abgewi e- sen. Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten hat das Landesa r- beitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin weiterhin den vollen Klagebetrag. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revis i- on. 7 8 9 - 6 - 7 AZR 404/12 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist im Umfang von 2.126,20 Euro unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen sind die - in dem G e- samtbetrag von 18.5 98 , 37 Euro enthaltenen - Ansprüche in Höhe von 422,49 Euro , hinsichtlich derer das Landesarbeitsgericht die Anschlussberufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidu ng zurückgewiesen hat. B. Im Umfang von 2.126,20 Euro ist die Revision der Klägerin unzulässig. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefo chtenen Urteils entha l- ten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im H inblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Recht s- lage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revis i- onsgericht beitragen (vgl. B AG 15. Januar 2013 - 9 AZR 276/11 - Rn. 9 mwN) . Hat das Landesarbeitsgericht über mehrere Anträge oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, muss der Revisionskläger in Bezug auf jeden Teil der Entscheidung darlegen, weshalb die vom Landesarbeitsgericht geg e- bene Begründung fehlerhaft sein soll (vgl. [für die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung] BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13, BAGE 122, 293) . II. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht unter B I 3 sowie unter B II 2 der Entscheidungsgründe bestimmte, sich auf 2.126,20 Euro belaufende Kl a- 10 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 404/12 - 8 - geansprüche - ganz überwiegend handelte es sich um solche, bei denen das Volumen von vier Stunden arbeitstäglich überschritten war - mit ganz detaillie r- ter, auf die jeweilige behauptete Tä tigkeit bezogener Begründung abgewiesen. Damit setzt sich die Revision nicht ansatzweise auseinander. Sie ist daher i n- soweit unzulässig. C. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageansprüche insoweit zu Recht für unbe gründet erachtet. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als z u- lässig behandelt. Es handelt sich um eine Anspruchshäufung iSv. § 260 ZPO, mit der von der Klägerin mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Die einzeln en Klageforderungen sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls anhand der von der Klägerin vorgelegten Anlagen lässt sich ausreichend feststellen, für welche Tage und Stunden die Klägerin Abgeltung verlangt. II. Die Klageansprüche sind, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht mit weitgehend zutreffender Begründung erkannt hat, unbegründet. 1. Für die Zeit vom 8. März 2006 (der Kündigungsschutzklage stattgebe n- des Urteil des Landesarbeitsgerichts) bis zum 15. Februar 2007 (Verkündung des die Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des Bundesarbeitsg e- richts) stehen der Klägerin weder für die von ihr behaupteten Betriebsratstäti g- keiten noch für die behaupteten Tätigkeiten als stellvertretende Schwerbehi n- dertenvertreterin Abgeltung sansprüche zu. a) Die Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch wegen geleisteter Betriebsratstätigkeit liegen nicht vor. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebs ratsmitglied zum Au s- gleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs . 1 15 16 17 18 19 20 - 8 - 7 AZR 404/12 - 9 - BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs . 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die B e- triebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Loh n- ausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb de r Arbeitszeit durchg e- führte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedin g- ten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betrieb s- ratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/ 08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233) . Soweit § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausnahmsweise eine Vergütung der aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit vorsieht, ist damit weder ein anderes g e- setzliches Regelungskonzept noch die Aufgabe des Lohnausfallprinzips ve r- bunden. De r in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vorgesehene Vergütungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit ist vielmehr lediglich eine Kompensation dafür, dass der in § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgesehene ger a- de nicht auf eine zusätzliche Vergütung gerichtete Freizeitausgleich aus Grü n- den, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zeitnah nicht möglich ist. Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass Freizeitopfer durch die Zahlung einer angemess enen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin nicht (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) . § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geht von der individuellen Arbeitszeit des anspruchsberechtigten Betriebsratsmitglieds aus. Diese ergibt sich regelmä ßig aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag (vgl. BAG 3. Dezem - ber 1987 - 6 AZR 569/85 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 57, 96) . D er Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs . 1 BetrVG noch durch eine bloße U n- tätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch. Der Abgeltungs a n- spruch entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten 21 22 23 - 9 - 7 AZR 404/12 - 10 - Gründen nicht möglich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb Freizeitausgleich verweigert. Solange diese Vorau s- setzungen nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies setzt vo raus, da ss das Betriebsratsmitglied Freizeitau s- gleich vom Arbeitgeber verlangt. Die bloße Anzeige über die während der Fre i- zeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dafür nicht. Das gilt auch bei der A n- sammlung besonders hoher Freizeitausgleichsansprüch e. Dem Arbeitgeber obliegt danach die Entscheidung, ob er umfangreiche Arbeitsbefreiung gewä h- ren kann oder Mehrarbeitsvergütung leisten mu ss , weil er die Arbeitskraft des Betriebsratsmitglieds benötigt ( vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 3 b d er Gründe , BAGE 92, 241) . bb) Danach liegen die nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs . 2 BetrVG erforderl i- chen Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin während ihres Kündigungsschutzverfahrens B e- triebsratstä tigkeit verrichten konnte oder ob sie nicht in dieser Zeit an der Au s- übung ihres Amts verhindert war ( vgl. BAG 10. Nov ember 2004 - 7 ABR 12/04 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 112, 305) . Jedenfalls wurde die Betrieb s- ratstätigkeit nicht, wie nach § 37 Abs. 3 Satz Stunden täglich - die darüber hinausgehenden Zeiten sind zum einen Teil vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zuerkannt und nicht Ge genstand des Revisionsverfahrens, zum anderen Teil ist die Revision unzulässig - vielmehr während der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin, die aufgrund der eigenen Disposition der Klägerin vormittags zwischen 8 : 00 Uhr und 12 : 00 Uhr lag. Die Klägerin konn te über die Lage ihrer Arbeitszeit als Betriebsärztin im Wesentl i- chen selbst bestimmen und war dabei nicht an Vorgaben der Beklagten gebu n- den. Entgegen ihrer Auffassung lag die von ihr geleistete Betriebsratstätigkeit nicht deshalb insgesamt außerhalb ihre r Arbeitszeit, weil sie während des Kü n- digungsschutzverfahrens in dritter Instanz - trotz eines entsprechenden Weite r- beschäftigungstitels - überhaupt keine Arbeitsleistung erbrachte. Hierdurch ä n- derte sich die Arbeitszeit der Klägerin nicht. Die Klägerin h at die Vergütung für 24 - 10 - 7 AZR 404/12 - 11 - die gesamte Dauer des Kündigungsschutzverfahrens im Umfang ihrer vertragl i- chen Arbeitszeit vollständig erhalten. Durch die von ihr beanspruchte Abgeltung der in dieser Zeit geleisteten Betriebsratstätigkeit würde dieselbe Zeit doppelt vergütet. Das wäre weder mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG noch mit dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 Halbs . 1 BetrVG vereinbar (vgl. dazu BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 31 , BAGE 134, 233 ) . b) Für einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung der von ihr behaupteten Tätigkeiten als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 8. März 2006 bis zum 15. Februar 2007 fehlt es bereits an einer Anspruch s- g rundlage. Anders als § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs . 2 BetrVG sieht § 96 Abs . 6 SGB IX einen finanziellen Abgeltungsanspruch für Fälle, in denen der Freizei t- ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Tätigkeit als Schwerbehinde r- tenvertreter nicht möglich ist, nicht vor (vgl. zu § 46 Abs. 2 BPersVG, der für solche Fälle eben falls keinen Abgeltungsanspruch begründet, BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 2 b der Gründe) . Es handelt sich insoweit auch nicht um eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre, sondern, wie die entsprechend e Regelung in § 46 Abs. 2 BPersVG deutlich macht, um eine ersichtlich wegen des Ehrenamtsprinzips getroffene gesetzgeberische Entscheidung (vgl. auch hierzu BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - aaO) . 2. Für Tätigkeiten der Klägerin als Betriebsratsmitglied sowie als stellve r- tretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 15. Februar 2007 (Ve r- kündung des die Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des Bunde s- arbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess) bis zum 25. Februar 2007 (ab 26. Februar 2007 erfolgte der Freizeitausgleich) hat die Klägerin aus den unter C II 1 dargestellten Gründen ebenfalls keine Abgeltungsansprüche. 3. Auch für Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007 (gewährter Freizeitausgleich) hat die Klägerin keine Abgeltungsansprüche erworben. 25 26 27 - 11 - 7 AZR 404/12 - 12 - a) Ein Abgeltungsan spruch der Klägerin für Betriebsratstätigkeiten in di e- ser Zeit folgt nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs . 2 BetrVG. Dabei kann zugun s- ten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsratsmitglied, dem der Arbeitgeber gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrV G Arbeitsbefreiung g e- währt, in dieser Zeit erneut Betriebsratstätigkeit verrichten darf , und ferner a n- genommen w erden , eine während des Freizeitausgleichs erfolgende Betrieb s- ratstätigkeit liege außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers . Denn es ist j e- den falls nicht ersichtlich, dass es betriebsbedingte Gründe waren, aufgrund d e- rer die Klägerin trotz Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrnahm. aa) 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen nur vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betrieb s- sphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 106, 87) . Es muss sich um Gründe hande ln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben (vgl. Fitting 27. Aufl. § 37 Rn. 79; DKKW - Wedde 14. Aufl. § 37 Rn. 65; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 84) . § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG st e- sem Sinn auch vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschie d- lichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Hiernach kann - jedenfalls ohne Hinzutreten beso n- derer Umstände - regelmäßig nicht vom Vorliegen betriebsbedingter Gründe ausgegangen werden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während der ihm erteilten Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Dahe r entspricht es auch zu Recht der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum, n- nen, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehm en (vgl. Fitting § 37 Rn. 87; ErfK / Koch 14. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 7; Weber GK - BetrVG § 37 Rn. 92; Thüsing in Richa r- di BetrVG 14. Aufl. § 37 Rn. 46; im Ergebnis auch DKKW - Wedde § 37 Rn. 77, der allerdings von der Möglichkeit der Unterbrechung des Urlaubs und dessen 28 29 - 12 - 7 AZR 404/12 späterer Verlängerung ausgeht ; vgl. ferner auch BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 29 bis 32) . b b) Hiernach lagen keine betriebsbedingten Gründe für die Betriebsratst ä- tigkeit der Klägerin während der ihr von der Beklagten gewährten Arbeitsbefre i- ung vor. Die Gründe hierfür lagen nicht in der Sphäre des Betriebs, sondern in der Sphäre der Klägerin. b ) Für Abgeltungsansprü ch e wegen der in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin fehlt es - wie ausgeführt - b e- reits an einer Anspruchsgrundlage. 4. Aus den unter C II 3 a und b dargestellten Gründen bestehen auch ke i- ne Abgeltungsansprüche der Klägerin für Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 18 . Juni 2007 bis 29. Juli 2007 (Erholungsurlaub). D . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Linsenmaier Zwanziger Rachor Schiller Kley 30 31 32 33
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