Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Januar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 224/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 I. Arbeitsgericht Hagen Urteil vom 14. August 2014 - 4 Ca 2022/13 II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 20. Februar 2015 - 13 Sa 1386/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit Leitsatz : Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm desw e- gen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssi t- zung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung . B ei der B e- urteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortse tzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorst e- henden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer B e- triebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermö g- licht, in der w eder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 224/15 13 Sa 1386/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Januar 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gmoser und Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsg erichts Hamm vom 20. Februar 2015 - 13 Sa 1386/14 - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts H a- gen vom 14. August 2014 - 4 Ca 2022/13 - die Bekl agte verurteilt hat, dem Kläger auf dem individuellen Arbeit s- zeitkonto 2,5 Stunden für die Zeit der Erbringung von B e- triebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 von 13 : 00 Uhr bis 15 : 30 Uhr gutzuschreiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlu ng und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Gutschrift von Stunden auf dem Arbeit s- zeitkonto des Klägers. Der Kläger ist nicht freigestelltes Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Er arbeitet als Anlagenbediener im Rahmen einer 35 - Stunden - Woche im Dreischichtbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalen vom 18. Dezember 2003 (EMTV) Anwendung. Dieser b e- stimmt auszugsweise: § 19 Geltendmachung und Ausschluss 2. folgender Fristen geltend zu machen: 1 2 - 3 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 4 - a) Ansprüche auf Zuschläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Son n- tags - und Feiertagsarbeit innerhalb von zw ei Monaten nach Erhalt der Abrechnung, b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. 4. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend g e- macht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, diese Fristen einzuhalten. r- (BV Arbeitszeitflexibilisierung ) vom 4. Mai 2004 in der Fassung der r- vom 9. Juni 2011 ein Arbeitszeitkonto. In dieses fließt nach Nr. Arbeitsz eitflexibilisi e- rung Juni 2011 a uch die Arbeitszeit, die über die in der Zeitwirtschaft hinterlegte Sollarbeitszeit hinausgeht. Am 1 6./17. Juli 2013 war der Kläger für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingeteilt. Normalerweise hätte er bei Abzug von 0,5 Stunden für eine Pause in dieser Schicht insgesamt 7,5 Stunden gearbeitet. Mit Rücksicht auf eine am 17. Juli 2013 ab 13:00 Uhr a nstehende Betriebsratssitzung stellte der Kläger um 2:30 Uhr seine Arbeit ein . Er nahm am 17. Juli 2013 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an der Betriebsratssitzung teil. Die Beklagte schrieb dem Kläger für die Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2 013 insg e- samt 5,5 Stunden für den Zeitraum von 22:00 Uhr bis 3:00 Uhr (unter Abzug der Pausenzeit von 0,5 Stunden ) und für die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf dem Arbeitszeitkonto gut. Für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung zahlte die Beklagte dem Kläger eine pauschale Vergütung in Höhe von 60,00 Euro brutto. 3 4 - 4 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 5 - In der anschließenden Nachtschicht vom 17. auf den 18. Juli 2013 arbeitete der Kläger wie üblich . Mit seiner am 30. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 4. O ktober 2013 zugestellten Klage hat der Kläger z u- nächst Vergütung für weitere 3,5 Stunden der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 und für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit vor und während der Betrieb s- ratssitzung am 17. Juli 2013 in Höhe von insgesamt 144,73 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger die Klage in Höhe von 60,00 Euro im Hinblick auf die Zahlung der pa u- schalen Vergütung für die Betriebsratssitzung zurück genommen . In der mündl i- chen Verhandlu ng vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger seinen Klag e- antrag um gestellt . Seither hat er die Gutschrift von insgesamt 5,75 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für zwei Stunden der Nachtschicht und für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 ve rlangt . Der Kläger hat geltend gemacht, er sei nach § 37 Abs. 2 BetrVG b e- rechtigt gewesen, seine Arbeit während der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 ohne Minderung des Arbeitsentgelts vorzeitig zu beenden, um am 17. Juli 2013 ausgeruht seinen Be triebsratsaufgaben nachkommen zu können. Die Arbeitsbefreiung in der Nachtschicht ab 2:30 Uhr sei notwendig gewesen, um die Gesamtbelastung durch Arbeits - und Amtstätigkeit in Grenzen zu halten. Die Zeit der Betriebsratstätigkeit stelle Arbeitszeit iSd. Ar beitszeitgesetzes dar, weshalb er nach § 5 Abs. 1 ArbZG berechtigt gewesen sei, vor der Aufnahme der Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 eine elf stündige Ruhezeit einzuhalten. Für die Zeit der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der A r- beit szeit am 17. Juli 2013 folge sein Anspruch aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Er habe bereits vor Beginn der Betriebsratssitzung ab 11:45 Uhr Betriebsratsaufgaben wahrgenommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf dem indi viduellen Arbeitszeitkonto 5,75 Stunden gutzuschreiben. 5 6 7 - 5 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger sei im Hinblick auf die anstehende Betriebsratssitzung lediglich berechtigt gewesen, seine Arbei t in der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 um 5:00 Uhr, also eine Stunde vor Schichtende, einzustellen. Zwar sei im Fall der Wahrnehmung von erforderl i- chen Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit eine gewisse Erholung s- dauer zu berücksichtigen, d ie gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG sei indes nicht einzuhalten. Betriebsratstätigkeit stelle keine Arbeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne dar. E ine Erholungspause von acht Stunden sei angemessen gewesen. Die Ansprüche des Klägers seien im Hi n- blick auf die begehrte Gutschrift für die außerhalb der Arbeitszeit erbrachte B e- triebsratstätigkeit erfüllt. Neben der Zahlung von 60,00 Euro brutto sei zu b e- rücksichtigen, dass der Kläger sich die Zeit der Freistellung in der vorherigen Nachtschicht anrechnen lassen müsse. Vor der Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 habe der Kläger keine erforderlichen Betriebsratsaufgaben wahrgeno m- men. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Kläger s 4,5 Stunden gutzuschreiben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wi e- d erherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit das Landesarbeit s- gericht die Beklagte verurteilt hat, dem A rbeitszeitkonto des Klägers für die Zeit der vorzeitigen Beendigung der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 zwischen 3:00 Uhr und 5:00 Uhr zwei Stunden gutzuschreiben. Soweit das Landesarbeitsgericht der Klage auch im Hinblick auf die begehrte Gutsc hrift von 8 9 10 11 - 6 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 7 - 2,5 Stunden für die Teilnahme des Klägers an der Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 stattgegeben hat, ist die Revision der Beklagten begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob dieser Anspruch nach § 19 EMTV verfa llen ist. Der Senat kann dies auf der Grundlage der bi s- herigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen. Das führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht in diesem Umfa ng. I. Die Klage ist zulässig. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch der auf Gutschrift von 4,5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gerichtete Antrag. Im Hi n- blick auf die begehrte Gutschrift von weiteren 1,25 Stunden für die Zeit der v om Kläger behaupteten Betriebsratstätigkeit vor der Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 ist die Klage vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden. 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Kläger die Gutschrift von 2,5 S tunden für die Zeit der Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 erst - nachdem er seine Zahlungsklage insoweit erstinstanzlich zurückgeno m- men hatte - in der Berufungsinstanz verlangt hat . Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO bejaht und über den Antrag sachlich entschieden. Dies ist in der Revis i- onsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 16; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20, BAGE 148, 299 ) . 3. Der Klageantrag ist streitgegenständlich hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . a ) Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden n- reichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erf assende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN , BAGE 155, 31 0 ; 15. Februar 2012 12 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 8 - - 7 AZR 774/10 - Rn. 17 mwN) . Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr - oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen si nd, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend b e- genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17 mwN) . b) Danach ist d er Antrag zulässig. Dem Wortlaut nach richtet sich das B e- gehren darauf, dem Kläger die bezeichneten 4,5 Stunden der Grundlage der BV Arbeitszeitflexibilisierung ein Zeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die A n- gaben in diesem Arbeitszeitkonto nicht mehr korrigiert werden könnten . An we l- cher Stelle des Arbeitszeitkontos die G utschrift erfolgen soll, kommt zwar im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck. Insoweit lässt der Antrag aber bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Ausl e- gung (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 22 , BAGE 154, 337 ; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11) den Inhalt der vom Kläger b e- geh r ten Entscheidung erkennen. Der Kläger macht geltend, dass zwei Stunden der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 in der Zeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr als Arbeitszeit in das Arbeitszei tkonto einzustellen s eien . Daneben verlangt der Kläger eine Gutschrift von 2,5 Stunden für die Teilnahme an der Betriebsratssi t- zung außerhalb seiner Arbeitszeit am 17. Juli 2013 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Damit ist das Verlangen der begehrten Gutschrift für die Besti m- mung des Umfangs der Rechtskraft hinreichend bestimmt. II . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d ie Klage b e- gründet ist, soweit der Kläger mit ihr die Gutschrift von zwei Stunden für die Zeit von 3:00 Uhr bis 5: 00 Uhr in der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 verlangt. 1. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG. 17 18 19 - 8 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 9 - a) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbei t- nehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB er bracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung e r- bringen muss (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17 , BAGE 155, 310 ; 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20 , BAGE 152, 315 ) . Die nac h- trägliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto s etzt voraus, dass der Arbei t- nehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungsta t- bestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17 , aaO ; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 22) . b) Danach hat die Beklagte die Zeit der Nachtschicht am 16. / 17. Juli 2013 von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Arbeitszeit gu t- zuschreiben. Zwar hat der Kläger in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht. Hierzu war der Kläger jedoch nach § 37 Abs. 2 BetrVG aufgrund der am 17. Juli 2013 ab 13:00 Uhr bevorstehenden Betriebsratssitzung nicht verpflichtet. Das hat das Landesarbeits gericht zutreffend erkannt. a a) Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht freigestellte Mitglieder des B e- triebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur or d- nung sgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete B e- triebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. § 37 Abs. 2 BetrVG soll vie lmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsrat s- mitglied infolge einer erforderliche n Betriebsratstätigkeit eine Entgelteinbuße erleidet. Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstäti g- keit darf daher eine Minderung des Arbeitsent gelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der 20 21 22 - 9 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 10 - Gründe, BAGE 62, 83) . Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb se i- ner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betrieb s- ratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspr uch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, aaO) . bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger sei die Erbri n- gung von Arbeitsleistung in der Nachtschicht am 16./17. Juli 2013 nach 3:00 Uhr aufgrund der am 17. Juli 2013 außerhalb seiner persönlichen Arbeit s- zeit ab 13:00 Uhr stattfindenden Betriebsratssitzung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 5 Abs. 1 ArbZG unzumutbar gewesen, ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. (1) Nach Beendigung d er täglichen Arbeitszeit steht dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 ArbZG regelmäßig eine ununterbrochene Ruhezeit von minde s- tens elf Stunden zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepau sen. Die Regelu n- gen des Arbeitszeitgesetzes dienen der Umset zung der Richtlinie 2003/88/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der A r- beitszeitgestaltung vom 4. November 2003 (RL 2003/88/EG) . N ach Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG ist Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. (2) Wäre die Zeit, in der der Kläger am 17. Juli 2013 ab 13:00 Uhr an der Betriebsratssitzung teilzunehmen hatte, als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG zu betrachten, hätte sie die gesetzlich vorgeschrie bene elf stündige Ruhezeit u n- terbr o chen. Dies hätte zur Folge, dass die Einhaltung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG nur im Falle eines vorzeitigen Verlassens des Arbeitsplatzes während der Nachtschicht gewährleistet und dem Kläger die Fortsetzung der Arbe it jedenfalls ab 3:00 Uhr bis zum Schichtende bereits deshalb unzumutbar gewesen wäre. Ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist, ist im Schrifttum umstritten ( bejahend Buschmann/ Ulber ArbZG 8. Aufl. § 2 Rn . 39 ; Schulze ArbRAktuell 2012, 475, 476 und AiB 2012, 657 ff.; wohl auch DKKW/Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 42, 43 ; ablehnend zur 23 24 25 - 10 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 11 - Arbeitszeitordnung wohl BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83; Bengelsdorf AuA 2001, 71, 72; BeckOK ArbR/Kock Stand Dezember 2016 ArbZG § 2 Rn. 21 ; Tillmanns ArbRAktuell 2012, 475, 478; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 37 Rn. 13; Schaub/Vogelsang ArbR - HdB 16. Aufl. § 156 Rn. 14; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 13; NK - GA /Wichert § 2 ArbZG Rn. 2 8; Wiebauer NZA 2013, 540, 542) . (3) Die Streitfrage bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch dann, wenn die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit anzusehen sein sollte, ist b ei der Beurteilung , ob und wann e i- nem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb se i- ner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsrats sitzung unzumutbar ist , jedenfalls die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen . Deshal b ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nach t- schichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholun gszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht , in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbr ingen ist . (a) Das Arbeitszeitrecht bezweckt ua. die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. § 1 Nr. 1 ArbZG) . Es bestimmt deshalb ua. in § 5 ArbZG die Mindestruh e- zeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen , die für den Gesundheitsschutz von beso n- derer Bedeutung ist (vgl. BT - Drs. 12/5888 S. 24) . Die im Arbeitszeitgesetz g e- regelten Schranken beruhen auf arbeitsmedizinischem Erfahrungswissen über die einem Arbeitnehmer zumutbare Belastung. Es geht um ein ausgewo genes Verhältnis zwischen den Zeiten, in denen der Arbeitnehmer arbeitet und den Zeiten, in denen er ruht (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 39, BAGE 119, 41) . Dem Arbeitnehmer soll ohne Unterbrechung durch Arbeit g e- nügend Zeit zur Erholung, Ents pannung und Schlaf zur Verfügung stehen. (b) Die durch § 5 Abs. 1 ArbZG gewährleistete Erholungszeit ist durch B e- triebsratstätigkeit - unabhängig davon, ob diese Arbeit im arbeitszeitrechtlichen 26 27 28 - 11 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 12 - Sinne darstellt - in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wi e durch die Erbringung von Arbeitsleistung. Denn Betriebsratstätigkeit steht regelmäßig hinsichtlich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nach (vgl. B AG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) . Zwar üben Betriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit nach § 37 Abs. 1 BetrVG als Ehrenamt aus . Im Gegensatz zu außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbrachtem ehrenamtlichen Engagement , das - glei ch wie belastend es ist - nicht den Vorgaben des Arbeitszeitrechts unterliegt (vgl. Hunold NZA 1995, 558; Wiebauer NZA 2013, 540, 541) , weist die Mandatsausübung einen unmi t- telbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis auf. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 3 BetrVG) . Die Betriebsratsaufgaben werden im Interesse des Betriebs und der Belegschaft wahr genommen (vgl. Schaub/Vogelsang ArbR - Hd B 16. Aufl. § 156 Rn. 14 und § 8 Rn. 9) . Sie bestehen wesentlich in der Regelung betrieblicher Belange und werden in der Regel im Betrieb ausgeübt. Betrieb s- ratsmitglieder sind zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Betriebsrat s- sitzungen. Finden diese außerhalb ihrer Arbeitszeit statt, können sie daher nicht frei über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen. Tätigke i- ten, d ie ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied verrichtet , sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu m gesetzlichen Unfallversicherungsschutz den Intere s- sen des Unternehmens zu dienen best immt (BSG 20. Februar 2001 - B 2 U 7/00 R - juris - Rn. 16, BSG E 87, 294) . Diese Besonderheiten gebieten es, e h- renamtliche Betriebsratstätigkeit durch die Heranziehung der in § 5 Abs. 1 ArbZG enthaltenen Wertungen anders zu behandeln als sonstige in der Frei zeit erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit. (4 ) D anach war es dem Kläger nicht zumutbar, seine Arbeitsleistung in der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 nach 3:00 Uhr zu erbringen . Nur durch die Einstellung der Arbeit ab diesem Zeitpunkt war am 17. J uli 2013 nach 29 30 - 12 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 13 - der Nachtschicht wegen der in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr stattfinde n- den Betriebsratssitzung eine ununt erbrochene Erholungszeit von elf Stunden gewährleistet, da der Kläger in der folgende n Nachtschicht wieder ab 22:00 Uhr Arbeitslei stung zu erbringen hatte . 2. Der Anspruch auf Gutschrift von zwei Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für die Zeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr am 17. Juli 2013 ist nicht nach der tarifl i- chen Ausschlussfrist in § 19 Nr. 4 EMTV verfallen. Zur Vermeidung des Erlö - schens musste der Kläger den Anspruch nach § 19 Nr. 2 Buchst. b iVm. Nr. 4 EMTV innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend machen . Diese Frist ist jedenfalls mit der Zustellung der vorliegenden Klage bei der Beklagten am 4. Oktober 2013 eingeh alten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Klage ursprünglich einen auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Vergütungsa n- spruch geltend ge macht hat . Der Anspruch auf eine Zeitgutschrift tritt an die Stelle des ursprünglichen Vergütungsanspruchs aus § 611 BGB (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 17, BAGE 135, 197) . Das Arbeitszeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 7 8/08 - Rn. 15, BAGE 129, 170; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b b b der Gründe, BAGE 100, 256 ) . III. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage auch im Hinblick auf die begehrte Gutschrift von 2,5 Stunden für die außerhalb der A r- beitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr begründet ist. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG iVm. § 611 BGB einen Anspruch auf Gutschrift von 2,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto wegen der Erbringung von B e- triebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit erworben hat. Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung iSv. § 3 62 BGB erloschen. a) Da das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen. Diese Grundsätze gelten 31 32 33 34 - 13 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 14 - ebenso für Angaben, die ein durch Befreiung von der Arbeitspflicht auszugle i- chendes Zeitguthaben ausweisen . Auch hinsichtlich dieser Daten hat der A r- beitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 15. F ebruar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) . b) Der Kläger hat aufg rund der Teilnahme an der Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Arbeitsbefreiung im Umfang von 2,5 Stunden und daher auch auf die erstrebte Berichtigun g des Arbeitszeitkontos durch eine entsprechende Gutschrift. aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Au s- gleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht inn erhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe , BAGE 106, 87; zu r Tätigkeit eines Wahlvorstands BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 80, 54) . Die Arbeitsbefreiung ist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 Bet rVG vor Ablauf eines Monats zu g e- währen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freistellungsanspruch zu erfüllen, wobei er aber nicht im Sinn einer Ausschlussfrist an die gesetzliche Monatsfrist gebunden ist (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 22; 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241) . bb) Hiernach hat der Kläger aufgrund der außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgten Teilnahme an der Betriebsratssitzung a m 17. Juli 2013 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr einen F reistellungsanspruch i m Umfang von 2,5 Stunden erworben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die B e- triebsratstätigkeit erforderlich iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG war und wegen der u n- 35 36 37 - 14 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 15 - terschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder iSv. § 37 Ab s. 3 Satz 2 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit des Klägers durchgeführt werden musste. c ) Der Arbeitsbefreiungsanspruch des Klägers ist entgegen der Auffa s- sung der Beklagten durch die Zahlung von 60,00 Euro brutto nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. a a) Die Erfüllung des geschuldeten Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB e r- fordert die Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger . Die Erfü l- lung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 18; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) . Dazu hat d er Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied von sein er vertra g- lich bestehenden Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne Minderung der Vergütung frei zu stellen und so im Ergebnis dessen Sollarbeitszeit zu reduzieren (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) . Wie bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. Freistellung einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitg e- bers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf sein ver tragliches Recht auf Leistung der g e- schuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeit s- pflicht des Betriebsratsmitglieds zum Erlöschen bringt (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 19; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) . bb) Danach wurde der Freizeitausgleichsanspruch des Klägers durch die Zahlung von 60,00 Euro brutto nicht erfüllt . Mit dieser Entgeltzahlung hat die Beklagte nicht die geschuldete Leistung bewirkt. Der Freizeitausgleichsa n- spruch hatte sich nicht nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG in einen Abgeltungsa n- spruch umgewandelt. Eine solche Umwandlung erfolgt weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG noch durch eine bloße U n- tätigkeit des Arbeitgebers . Der Abgeltungsanspruch entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied darauf 38 39 40 - 15 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 16 - angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch gelten d zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 23) . Das Betriebsratsmitglied kann also nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung verlangen, und auch der Arbeitgeber kann nicht statt des Freizeitausgleichs d ie Abgeltung gewähren ( vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 37 Rn. 61) . Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Gewährung der Arbeit s- befreiung aus betriebsbedingten Gründen unmöglich war. d ) Entgegen der Auffassung der Beklagten m uss sich der Kläger auf den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG auch nicht die in der vorausg e- gangenen Nachtschicht erfolgte Freistellung anrechnen lassen. Da der Freiste l- lungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG erst nach der Nach t schicht entstanden ist, war es der Beklagten nicht möglich, die Freistellung r ückwirkend durch A r- beitsbefreiung in der Nach t schicht zu gewähren. 2. Der Senat kann nicht entscheiden, ob der Anspruch des Klägers auf die Gutschrift von 2,5 Stunden für die Zeit seiner Teilnah me an der Betriebsratssi t- zung nach § 19 Nr. 4 EMTV verfallen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft und auch hierzu keine Feststellungen getroffen. D a s wird das La n- desarbeitsgericht nachzuholen haben. a ) Dem Verfall des Freistellungsanspruchs nach § 19 Nr. 4 EMTV steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte erstmals in der Revisionsbegründung auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist berufen hat. Eine anzuwe n- dende tarifliche Ausschlussfrist ist al s rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten, der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung ber u- fen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14 mwN , BAGE 154, 252 ) . b ) Der streitgegenständliche Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszei t- kontos nach § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 3 BetrVG wird als solcher aus dem A r- beitsverhältnis (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 106, 87; vgl. zum Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Freizeitau s- 41 42 43 44 - 16 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 - 17 - gleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG BAG 26. Februar 1992 - 7 AZR 201/91 - ) von § 19 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4 EMTV erfasst. c ) Zur Vermeidung des Erlöschens musste der Kläger den Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 19 Nr. 2 Buchst. b iVm. Nr . 4 EMTV innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend machen. Ohne fristgerechte Geltendmachung ist der Anspruch nach § 19 Nr. 4 EMTV lediglich dann nicht verfallen, wenn der Kläger trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumute nden Sorgfalt v erhindert war , diese Frist einzuhalten. Auf der Grundlage der bisherigen Fes t- stellungen lässt sich nicht beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. aa) Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist nach § 19 Abs. 2 Buchst. b EMTV an keine Form gebunden. Daher genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Ansprüche mündlich geltend macht. Nach dem Zweck der tariflichen Ausschlussfrist ist unabhängig von der Einhaltung einer Form aber erforderlich, dass die Erfüllung des streitigen Ans pruchs hinreichend konkret vom Arbeitgeber verlangt wird. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit (BAG 19. Januar 1999 - 9 AZR 405/97 - zu VI 2 b bb der Gründe) . Die Ge l- tendmachung setzt daher regelmäßig voraus, dass der Anspruch seinem Gru n- de nach h inreichend deutlich bezeichnet wird. Deshalb müssen die Art des A n- spruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - zu II 1 a der Gr ünde ; 18. Juni 2001 - 8 AZR 145/00 - ) . Für die Geltendmachung des Freizeitausgleichsanspruch s nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete B e- triebsratstätigkeit nicht (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423 /01 - zu II 1 der Gründe , BAGE 106, 87; 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 92, 241) . bb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass der Kläger den Freizeitausgleichsanspruch gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG , der unmittelbar nach der Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 fällig w urde (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu II 2 a der Gründe , BAGE 106, 87) , innerhalb von drei Monaten , dh. bis zum 17. Oktober 2013 , g e- 45 46 47 - 17 - 7 AZR 224/15 ECLI:DE:BAG:2017:180117.U.7AZR224.15.0 genüber der Beklagten geltend gemacht hat. Mit der der Beklagten am 4. Oktober 2013 zugestellte n Klage im vorliegenden Verfahren hat der Kläger keinen auf § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gestützten Freistellungsanspruch, so n- dern lediglich einen Anspruch auf Vergütung der Zeit der am 17. Juli 2013 e r- brachten Betriebsratstätigkeit geltend gemacht. Das genügte zur Geltendm a- chung des Freistellungsanspruch s nach § 37 Abs. 3 BetrVG nicht. d ) Die angefochtene Entscheidung ist daher hinsichtlich des zuerkannten Anspruchs auf Gutschrift von 2,5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Das Lande s- arbeitsgericht wird zu prüfen hab en, ob der Kläger den Anspruch auf Freizei t- ausgleich für die Zeit seiner Teilnahme an der Betriebsratssitzung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht hat oder ob er trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhin dert war, die Frist ei n- zuhalten. Gräfl Kiel Waskow R. Gmoser Jacobi 48
Full & Egal Universal Law Academy