Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2014 Siebter Senat - 7 AZR 480/12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 2. August 2011 - 13 Ca 2021/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 3. Februar 2012 - 4 Sa 888/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich Bestimmung: BetrVG § 37 Abs. 3 Satz 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 480/12 4 Sa 888/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, B erufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund de r mündlichen Ve r- handlung vom 19. M ärz 2014 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehre n- amtlichen Rich ter Glock un d Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 480/12 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 3. Februar 2012 - 4 Sa 888/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber , ob der teilzeitbeschäftigte Kläger an T a- gen, an denen er von seiner persönlichen Arbeitszeit zur Erfüllun g von Freizei t- ansprüchen nach § 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt ist, einen Anspruch auf Fre i- zeitausgleich erwirbt, wenn er auß erhalb seiner persönlichen Arbeitszeit B e- triebsratstätigkeit verrichtet oder an Seminaren teilnimmt . Die Beklagte beschäftigt in ihrem Zeitungszustellungsbetrieb ca. 450 Arbeitneh mer, deren tägliche Arbeitszeit zu weiten Teilen in den frühen Mo r- gen stunden liegt. Der Kläger, der als Zeitungszusteller bei der Beklagten ang e- stellt ist, gehört dem elfköpfigen Betriebs rat an. Seine Arbeitszeit liegt t ägli ch zwischen 04:00 Uhr und 06:30 Uhr und beträgt bei einer Sechs - Tage - Woche 15 Stunden wöchentlich. Die Betriebsratsarbeit findet regelmäßig nicht in den Zustellungsstu n- den, sondern zu den üblichen Bürozeiten statt, die ab 0 7:00 Uhr beginnen . Über diese Praxis best eht Einvernehmen zwischen den Betriebsparteien . Der Kläger wird a n Tagen, an den en er an B etrie bsratssitzungen oder Schulungen tei l- nimmt, von der Beklagten nic ht im Zustelldienst eingesetzt. Auch nachdem die Beklagte dem Kläger während seiner persönlichen Arbeitszeit in den frühen Morgenstunden Freizeitausgleich für Betriebsratsarbeit erteilt hat, v errichtet er während der normalen Bürostunden Betriebsratsarbeit oder nimmt an Schulu n- gen teil. Für diese Zeiten verlangt er Zeitg utschrift en auf seinem Stundenkonto. Dem kommt die Beklagte nicht nach. Wegen dieser Rechtsfrage streiten die 1 2 3 - 3 - 7 AZR 480/12 - 4 - Parteien um Frei zeitausgleich für 238 Stunden. Die Erforderlichkeit der B e- triebsratstätigkeiten und Berechnung der dafür angefallenen Stunden befindet sich nicht mehr im Streit. Der Klä ger hat die Auffassung vertreten, dass erforderliche Betrieb s- ratsarbeit an Tagen, an d enen der Arbeitgeber ihn zum Freizeitausgleich von der Arbeit freistelle, seinem Arbe itszeitkonto gutzuschreiben sei. D urch die Freistellung vom Zustelldienst würde sich das Arbeitszeitkonto zwar ab - , durch die am selben Tage erforderlichen Betriebsratstät igkeiten aber wieder aufba u- en. Anderenfalls bliebe ihm an T agen, an denen die Beklagte Freizeitausgleich gewährt habe, nur die Wahl, entweder nicht zu Sitzungen des Betriebsrats zu erscheinen oder kostenlos Betriebsratsarbeiten zu verrichten. Dies würde die Betriebsratsarbeit unzulässig erschweren. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung - beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ihm Freizeitausgleich für g e- leistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis Apr il 2011 im Umfang von 238 Stunden zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, an Tagen, an denen der Kläger bereits wegen vorausgegangener Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt gewesen sei, stünde ihm kein erneuter Freizeitau s- n- lichen Gründen. Betriebsratsarbeit sei au ch während des Urlaubs und der E l- ternzeit nicht zu vergüten . Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr en Klageabweisungsantrag we i- ter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 4 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 480/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im U m- fang von 23 8 Stunden zu gewähren, ist nach gebotener Auslegung zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. 1. Bei einer Leistungsklage muss der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen b e- stimmten Antrag enthalten. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags des Klägers auszulegen ist, mu ss sich erg e- ben, welche Leistung begehrt wird. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann ( § 322 ZPO ) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abwe i- senden Sachentscheidung muss zuverlässig festst ellbar sein, worüber das G e- richt entschieden hat. Bei mehreren Ansprüchen, die im Wege einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden sind, muss erkennbar (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11 mwN ; 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 21 mwN; 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/ 1 0 - Rn. 20 , BAGE 138, 360 ) . 2. Hiervon ausgehend ist der Streitgegenstand im Antrag hinreichend b e- stimmt, um über den Stre it der Parteien mit Rechts kraftwirkung zu entscheiden. Der in der Revision noch angefallene Antrag ist darauf gerichtet , die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 238 Stunden zu gewä h- ren. D abei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein zu gewährender Zei t- 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 480/12 - 6 - ausgleich dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben ist (vgl. auch BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - ) . Zwar setzt sich der Antrag auf Erteilung von Freizeitausgleich aus einer Reihe von Teilforderungen über mehrere Monate zusammen . Zwischen d en Parteien ist aber nicht mehr im Streit, dass der Kläger im Zeitraum Juli 2010 bis April 2011 insgesamt 238 Stunden erforderliche Betriebsratsarbeit geleistet hat oder an Schulungs - und Bildungsveranstaltungen teilgenommen hat, auf denen erforderliche Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats vermittelt wurden. Die Zeiten sowie deren Berechnung sind in der an gefochtenen Entscheidung im Einzelnen festgestellt. Die Ent scheidung des Senats hängt allein noch von der Rechtsfrage ab, ob einem Mitglied des Betriebsrats Freizeitausgleich für B e- triebsratstätigkeit an dem Tag zu steht, an dem ihm wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit gemä ß § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bzw. Teilnahme an Schulungen nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Freizei t- ausgleich gewährt wurde. Darüber kann der Senat mit Rechtskraftwirkung en t- scheiden. Würde die Frage bejaht, wäre dem Antrag insgesamt st attzugeben , sodass die Beklagte dem Arbeitszeitko n to des Klägers 238 Stunden gutz u- schreiben hätte . Würde der Senat die streitige Rechtsfrage verneinen, stünden dem Kläger für den bezeichneten Zeitraum überhaupt keine weiteren Anspr ü- che auf Freizeitausgleic h zu. Die Klage wäre insoweit insgesamt abzuweisen, ohne dass Unsicherheiten zum Umfang der Rechtskraft aufgeworfen wü rden. II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis z u- treffend entschieden , dass der Kläger zum Ausgleich von Betriebsratstätigke i- ten, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit als Zeitungszusteller stattfi n- den, Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des A r- beitsentgelts hat , § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dies gilt auch an Tagen, an denen er frühmorgens vom Zustelldienst freigestellt wurde. Nicht durch die von der Beklagten bereits gewährte Freizeit ausgegli chen ist die an diesen Tagen en t- stande ne Zeitd ifferenz durch die Betriebsratstätigkeit, die nach übereinsti m- mender Handhabung der Parte ien stets außerhalb der Arbeitszeit stattfindet 13 14 - 6 - 7 AZR 480/12 - 7 - und deshalb aus betriebsbedingten Gründen nicht in die Arbeitszeit des Klägers fällt. 1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Au s- gleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsb edingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter F ortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Nach § 37 Abs. 6 S atz 1 BetrVG gelten § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG entsprechend für die Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermi t- teln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. a) Die Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG gewährleisten , dass den Betriebsratsmitgliedern durch ihre Betriebsratstätigkeit keine Vermögen s- nachteile e ntstehen. Dementsprechend sind Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgel ts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmit glied Anspruch auf entsprechend bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeit szeit durchzufü hren hat. Mitglieder des Betriebsrats erhalten da durch w e- der eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausf allprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft l e- di g lich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abwe i- chung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbei tszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes A r- beitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betrieb s- ratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) . b) Betriebsbedingte Gründe iSd. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssph ä- 15 16 17 - 7 - 7 AZR 480/12 - 8 - re dazu geführt haben, dass die Be triebsratstätigkeit nicht während der Arbeit s- zeit durchgeführt werden konnte . Der Arbeitnehmer muss dadurch zur Betrieb s- ratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit gezwungen sein. Zu be triebsbedingten Gründen i m Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die einen Freizeitausgleich begründen, gehören solche aus der Sphäre des Betriebs, nicht des Betrieb s- rats . Dazu müssen bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge des Betriebs die Undurchführbarkeit der Betriebsratstätigkeit währ end der individuellen A r- beitszeit des Betriebsratsmitglieds bedingen (vgl. Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 77; ErfK/Koch 14. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 7; Fitting 27 . Aufl. § 37 Rn. 79 f. ; Thüsing in Richardi 14. Aufl. § 37 Rn. 42 ff.) . § 37 Abs. 3 Satz 2 Be trVG erfasst die unterschiedliche Lage und Dauer der Arbeitszeit ( Weber GK - BetrVG § 37 Rn. 80; Fitting § 37 Rn. 83; Thüsing in Richardi § 37 Rn. 48a) . B etriebsbedingte Grün de können vorliegen, wenn Zeitungszusteller ihre Arbeit in den frühen Morgenstunden zu erledigen haben und Betriebsratstätigkeit in der Normalarbeitszeit auszuüben ist. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG steht dem Betriebsratsmitglied in diesen Fällen ein Ausgleichsanspruch in dem U m- fang der von ihm aufgewendeten Zeit zu, wenn das Betriebsrat smitglied seinen Anspruch innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu I I der Gründe, BAGE 92, 241 ) . c ) Die Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitne hmers von seiner Pflicht , Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung. aa) Wie bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG au s- drückt , bedarf die Freistellung keiner Einig ung, sondern einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bes timmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des B e- triebsratsmitglieds zum Erlöschen bringt. Es handelt sich damit um eine We i- sung zur Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 106 Satz 1 GewO. Mit der Besti m- 18 19 - 8 - 7 AZR 480/12 - 9 - mung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, wä h- rend derer ein Arbeitnehm er keine Arbeit zu leisten hat. Beide Festlegungen unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) . bb) Die Bestimmungen zum Arbeitsbefreiungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 BetrVG enthalten keine den Grundsätzen der Urlaub s- gewährung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG entsprechenden Vorgaben zu seiner zeitlichen Festlegung (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 28 ff.) . Der Arbeitgeber muss nicht bevorzugt die Wünsche des Arbeitnehmers en t- sprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berücksichtigen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 26) . Ihm steht bei der Gewährung der Arbeitsbefre i- ung vielmehr das Gestaltungsrecht zu, über zusammenhängende oder rate n- weise Gewährung der A rbeitsbefreiung zu entscheiden und deren zeitliche L a- ge festzusetzen. Hierbei gibt es keinen generellen Vorrang der Interessen des Arbeitnehmers, wie ihn § 7 Abs. 1 BUrlG vors ieht . Damit ist andererseits nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein von d em Betriebsratsmitglied geä u- ßertes Anliegen der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 BetrVG bei der Freistellung berücksichtigen muss. Dies ist aber nur ein Aspekt der nach billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 Gew O, § 315 Abs. 3 BGB festzulegenden zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung zur Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 31) . cc) Die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst nur die persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Sie hindert das Betriebsratsmitglied nicht, sein Ehrenamt als Betriebsrat außerhalb seiner ind i- viduellen Arbeitszeit wahrzunehmen. Findet die se Betriebsratstätigkeit wied e- rum betriebsbeding t außerhalb der individuellen Arbeitszeit statt, erwirbt das Betriebsratsmitglied erneut einen Anspruch auf Freizeitausgleich für diese B e- 20 21 - 9 - 7 AZR 480/12 - 10 - triebsratstätigkeiten. Im Extremfall kann dadurch ein - insbesondere mit wen i- ge n Stunden teilzeitbeschäftigtes - Mitgl ied des Betriebsrats, das stets b e- triebsbedingt außerhalb seiner Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsarbeit lei s- tet, über einen längeren Zeitraum vollständig von seiner Arbeitsleistung freiz u- stellen sein. dd) Der unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG en t- standene Anspruch a uf Arbeitsbefreiung ist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG vor Ablauf eines Monats zu erfüllen. Allerdings ist der Arbeitgeber an die gesetzliche Monatsfrist nicht im Sinne einer Ausschlussfrist gebunden. Er kann umfangreiche Freizeitausgleichsansprüche auch zeitlich nachfolgend e r- fü l len. Beachten die Betriebspartner diese gesetzlichen Vorgaben, so kann es zu einer Ansammlung von Ausgleichsansprüchen wie im Streitfall regelmäßig nicht kommen, sondern allenfalls zu lang andauernden Arbeitsbefreiungen äh n- lich einer Freistellung nach § 38 BetrVG (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 22) . 2. Danach kann der Kläger von der Beklagten ver langen, dass ihm Fre i- zeitausgleich im b eantragten Umfang gewährt wird und die geltend gemachten Stunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Die Beklagte konnte den Kläger zum Ausgleic h von Freizeitansprüchen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur für von ihr bestimmte Zeiten von seiner persönlichen Arbeitszeit zwischen 04:0 0 Uhr und 0 6 : 30 Uhr freistellen. Die Fre i- stellung erfolgt stunden - , nicht tagesbezogen. Der Umstand, dass Betrieb s- ratstätigkeiten generell während der übli chen Bürozeiten täglich ab 0 7 : 00 Uhr und nicht zu Zeiten der individ uellen Arbeitszeit bis 0 6 : 30 Uhr stattfinden, e r- möglicht es dem Kläger somit , unabhängig von einem gewährten Freizeitau s- gleich außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit zu leisten und an Schulungen teilzunehmen. N ach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen ( § 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger in der Zeit zw i- schen Juli 2010 und April 2011 an Tagen , an denen er von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG freigestellt war, für Betriebsratsarbeit sowie 22 23 24 25 - 10 - 7 AZR 480/12 d urch Teilnahme an Schulungen und Bildung sveranstaltungen Freizeitanspr ü- che über 23 8 Stunden erworben , die noch Gegenstand des Revisionsverfa h- rens sind . Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit bzw. der vermittelte n Kenntnisse sind nicht mit Revisionsr ü- gen angegriffen. Sowei t sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, die ein vernehmliche Handhabung , dass Betriebsratsarbeit generell auße r- ha lb der Zustellzeiten stattfindet , sei nicht mit dem Vorliegen betrieblicher Gründe gleichzusetzen, kann sie damit nicht mit Erfolg gehört werden. Vielmehr liegen f ür die Dauer dieser einvernehmlichen Handhabung der Betriebsparteien betriebsbedingte Gründe iSd. § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vo r ; jedenfalls ist die Beklagte gehindert, Gegenteiliges geltend zu machen . Die vom Kläger für e r- forderliche Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit ist damit dem Arbeitszeitko n- to gutzuschreiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwa nziger Schmidt Kiel Peter Klenter Glock 26 27
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