Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2018 Siebter Senat - 7 AZR 829/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 23. Februar 2016 - 2 Ca 401/15 - II. Landesarbeitsgericht - Württemberg - Kammern Mannhei m - - 19 Sa 26/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - Zei t- gutschrift ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 829/16 19 Sa 26/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht D r. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. Oktober 201 6 - 19 Sa 26/16 - wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift. Der Kläger ist bei dem beklagten Verein, einem Kreisverband des Deutschen Roten Kr euzes, als Ret tungssanitäter beschäftigt und nicht freig e- stelltes Mitglied des Betriebsrats. Nach § 12 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden DRK - Reform - tarifvertrags in der Fassung des 41. Änderungstarifvertrags ( nachfolgend TV ) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts ist ein Zeitraum von einem Jahr zugru n- de zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann nach § 12 Abs. 6 TV bis zu zwölf Stunden täglich und 45 Stunden wöc hentlich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. Nach § 15 TV steht es dem Arbeitgeber frei, für die Mita r- beiter Arbeitszeitkonten einzurichten, deren Ausgestaltu ng bei Bestehen eines Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat. Der Kläger arbeitet in Arbeitsschichten von zwölf Stunden täglich. Für ihn wird auf der Grundlage von § 15 TV und einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 1. März 2012 ein Arbeitszeitkonto geführt. I m Jahr 2014 nahm der Kläger am 3. Februar, 17. Februar , 17. März, 1. April, 28. April, 2. Juni, 1. Juli, 15. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember sowie im Jahr 2015 am 1. April, 15. April , 5. Mai, 1. Juli, 15. Juli und 28. Juli an jeweils 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 4 - achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teil . Für die Teilnahme an diesen Betriebsratssitzungen gewährte der Beklagte dem Kläger jeweils eine Zeitgutschrift von acht Stunden. So verfährt der B e- kla g te auch be i anderen Betriebsratsmitgliedern. Findet eine achtstündige B e- triebsratssitzung während der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmi t- glieds statt, wird dieses vom Beklagten an dem betreffenden Tag nicht zur we i- teren Arbeitsleistung herangezogen, auch wenn das Betriebsratsmitglied in e i- ner zwölfstündigen Schicht arbeitet , da ein sinnvoller Einsatz für die restliche Zeit - etwa in Teilschichten - nicht möglich ist. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger für die genannten 16 Tage, an denen er in den J ahren 2014 und 2015 an Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit teilnahm, eine zusätzliche Zeitguts chrift von jeweils vier Stu n- den, insgesamt also von weiteren 64 Stunden , geltend gemacht. Er hat die Au f- fassung vertreten, der Beklagte sei nach § 37 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, se i- nem Arbeitszeitkonto an Tagen, an denen er außerhalb der Arbeitszeit an ach t- stündigen Betriebsratssitzungen teilnehme, nicht nur die tatsächlich aufgewe n- dete Zeit von acht Stunden , sondern zwölf Stunden gutzuschreiben. Die nach § 37 Abs. 3 Satz r- dere nicht, dass die Betriebsratstätigkeit ihrem zeitlichen Umfang nach d e- ckungsgleich mit dem Freizeitausgleich sei . e- trachtungsweise unter B erücksichtigung des Umstands, dass seine regelmäß i- ge arbeitstägliche Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft zwölf Stunden betr a- ge. Da während der Dauer der Betriebsrats tätigkeit keine Arbeitsbereitschaft anfalle , entspreche eine arbeitstägliche Betriebs ratstätigkeit von acht Stunden der im Rettungsdienst durch Zeiten der Arbeitsbereitschaft ausgedehnten Zwölf - Stunden - Arbeitsschicht . Der geltend gemachte Anspruch folge auch da r- aus, dass der Beklagte Rettungssanitätern , die während der Arbeitszeit an B e- triebsratssitzungen teilnehmen, eine zwölfstündige Zeitgutschrift erteile, ohne dass die jeweiligen Betriebsratsmitglieder nach der Sitzung noch zur Arbeit he r- angezogen würden. Auch bei der Teilnahme von Rettungssanitätern und Re t- tungsassistenten an achtst ündigen schulischen Fortbildungen w e rde eine Zei t- gutschrift von zwölf Stunden gewährt. 5 - 4 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 5 - Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Zeitgutschrift in Höhe von 64 Stunden zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückz u- weisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulä s- sig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie e i- nen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag, einem Arb eitszeitkonto Stunden i- chend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutge schrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN , BAGE 155, 310 ) . Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr - oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 6 - § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 1 5 . Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) . 2. Bei einem wörtlichen Verständnis wäre der auf Gewährung einer Zei t- gutschrift von 64 Stunden geri chtete Antrag mangels Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Wortlaut lässt im Unklaren, an welcher Stelle welches Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll . Insoweit lässt der Antrag aber bei der gebotene n , auf die Ermöglichung eine r Sachentscheidung geric h- t e ten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17 mwN , BAGE 158, 31) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen. Der Klageantrag ist nach dem Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen, dass der Beklag te die Zeitgutschrift auf dem für den Kläger auf der Grundlage von § 15 TV und der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ge führt en Arbeitszeitko n- to vornehmen und das Konto dadurch berichtigen soll . Die geltend gemachte Gutschrift von 64 Stunden bezieht sich auf die vom Kläger konkret bezeichn e- te n 16 Tage , an denen er außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an ach t- stündigen Betriebsratssitzungen teilgenommen hat . D er Beklagte hat nicht b e- hauptet , d ass das Zeitkonto an dieser Stelle nicht mehr korrigiert wer den kann. II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend e r- kannt, dass d er Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift hat . 1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbei t- nehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs . 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung f ür die vereinbarte und gezahlte Vergütung e r- bringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 20, BAGE 158, 31; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310) . Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer A r- beitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeit s- zeitkonto eingestellt wurden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - aaO ; 13 14 15 - 6 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 7 - 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - aaO) . Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Angaben, die ein durch Befreiung von der Arbeitspflicht auszugleichendes Zeitguthaben ausweisen. Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des A rbeitszeitkontos und kann bei fe h- lerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 15. F ebruar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20 ) . 2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zusätzlich 64 Stunden als auszugleichende Freizeit in sein Arbeitsze itkonto einstellt . a) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stützen. aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Au s- gleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der A rbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen n icht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die B e- triebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielm ehr gilt das Loh n- ausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchg e- führte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedi n g- ten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betrieb s- ratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 37; 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 20; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAG E 134, 233) . bb) Danach kann der Kläger vo m Beklagten nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Arbeitsbefreiung im Umfang von weiteren 64 Stunden für die Teilnahme an den streitgegenständlichen Betriebsratssitzungen verlangen. Die Betriebsratssitzungen haben jeweils acht Stunden gedauert. Die se acht Stu n- 16 17 18 19 - 7 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 8 - den hat der Beklagte dem Kläger jeweils gutgeschrieben. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Arbeitsbefreiung im Umfang von jeweils weiteren vier Stunden zu gewähren . Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betrieb s- ratstätigkeiten wahrgenommen hat (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241; 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242; zu § 46 Abs. 2 BPersVG BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 55 7 /85 - zu 3 a der Gründe; Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 98; ErfK/Koch 18. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 8; Thüsing in Richardi BetrVG 1 6 . Aufl. § 37 Rn. 55; Weber GK - BetrVG 11. Aufl. § 37 Rn. 117) . (1 ) Diese zeitgenaue Betrachtungsweise folgt bereits aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Danach hat das Bet riebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für außerhalb der persö n- lichen Arbeitszeit wahrgenommene Betriebsratstätigkeit. D er Freizeitausgleich und die Betriebsratstätigkeit haben einander daher zu entsprechen . Da die Vo r- schrift einen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht regelt, muss die Dauer der Arbeit s- befreiung der Dauer der Betriebsratstätigkeit entsprechen. E ntgegen der Au f- fassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die durch außerhalb der pe r- sönlichen Arbeitszeit wahrgenommene Betriebsratstätigkeit geopferte Freizeit im Umfang von acht Stunden nach den tariflichen oder betriebsüblichen Reg e- lungen unter Einbeziehung von Arbeitsbereitschaft üblicherweise einem zwöl f- stündigen Arb eitstag entspricht. Der Freizeita usgleichsanspruch besteht der Höhe nach vielmehr unabhängig von der Dauer der üblichen Arbeitszeit und deren vergütungsmäßiger Betrachtung. So sieht § 37 Abs. 3 BetrVG weder eine zeitliche Begren zung des Freizeita usgleichsa nspruchs auf d en Umfang der für einen Arbeitstag geschuldeten persönlichen Arbeitszeit vor (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241) noch kann aus dem Umstand , dass bei Unmöglichkeit einer Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Sat z 3 BetrVG die aufgewendete Zeit ausnahmsweise wie Mehrarbeit zu verg ü- ten ist, geschlossen werden, dass sich die Arbeitsbefreiung um einen einem 20 - 8 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 9 - Mehrarbeitszuschlag entsprechenden Freizeitzuschlag erhöht (vgl. BAG 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242) . (2 ) Diese Sichtweise entspricht dem mit § 37 Abs. 3 BetrVG verfolgten R e- gelungszweck und der gesetzlichen Konzeption der V ergütung eines Betrieb s- ratsmitglied s . § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsra tstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit wä h- rend der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich, und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entspreche n- dem Umfang gewährt wird (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 255/14 - Rn. 16; 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) . Bei den Ansprüchen nach § 37 Abs. 3 BetrVG handelt es sich im Ergebnis um ein zeitlich vers ch o- benes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 2 33) . Im Übrigen besteht nach der Gesamtkonzeption des Betriebsverfassungsgesetzes jedenfalls grundsätzlich kein Entgeltanspruch für die von Betriebsratsmitgliedern erbrachten Freizeitopfer. Dies folgt insbesond e- re aus dem in § 37 Abs. 1 BetrVG normierten E hrenamtsprinzip, den Regelu n- gen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sowie dem in § 78 Satz 2 BetrVG ger e- gelten Benachteiligungs - und Begünstigungsverbot (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 27, aaO ) . Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht v ereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit z u- sätzliche Vergütungsansprüche erwerben (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, aaO; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344) . Das wäre aber der Fall , wenn das Betriebsratsmitglied für Ze i- ten, die es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit aufwendet, einen Freizeitausgleichsanspruch erwerben würde, der über das Ausmaß der tatsächlich für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Z eit hinausgi n- ge. 21 - 9 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 10 - (3 ) Aus der Entscheidung des Senats vom 12. August 2009 ( - 7 AZR 218/08 - ) ergibt sich e ntgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die A r- beitgeberin für durch Betriebsratstätigkeiten erforderliche Reisezeiten auße r- halb der A rbeitszeit Freizeitausgleich gewährt und dafür die Grundvergütung einschließlich der Schichtzuschläge gezahlt , nicht aber tarifliche Zeitzuschläge, die angefallen wären, wenn das Betriebsrats mitglied schichtplanmäßig an di e- sen Tagen gearbeitet hätte. Diese hatte die dortige Klägerin für die Zeit des in Anspruch genommenen Freizeitaus gleich s verlangt. Der Se nat hat der Klägerin die begehrten Zeitzuschläge zugesprochen und angenommen, dieser ste he für die Dauer des Freizeitausgleichs die Vergütung zu, die sie erhalten hätte, wenn sie dienstplanmäßig gearbeitet hätte. Soweit die tarifvertraglichen oder betrie b- lichen Regelungen nichts Gegenteiliges bestimmten, umfasse dieser Anspruch auch etwaige Z eitzuschläge, wenn der Freizeitausgleich während zuschlag s- pflichtiger Zeiten gewährt werde (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 13 ff.) . Um eine sol che Fallkonstellation geht es im Streitfall nicht . Vorli e- gend ist nicht die Höhe der während des gewährten Freizeitausgleichs zu za h- lenden Vergütung streitig , sondern der Umfang des Freizeitausgleichs selbst . b) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 7 90/16 - Rn. 30 f.; 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 22 f.) oder auf e i- nen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG g e- stützt werden . aa) Dem Kläger werden keine Leistungen vorenthalten, die andere B e- triebsratsmitglieder in ver gleichbarer Lage erhalten. Der Beklagte gewährt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch anderen Betriebsratsmi t- gliedern für die Teilnahme an achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit eine Zeitgutschrift von jeweils acht S tunden. Betriebsratsmitgli e- der , die wie der Kläger als Rettungssanitäter in Zwölf - Stunden - Schichten tätig sind und denen vom Beklagten für während ihrer Arbeitszeit wahrgenommene acht stündige Betriebsratssitzungen zwölf Stunden auf das Arbeitszeitkonto gu t- 22 23 24 - 10 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 - 11 - ge schriebe n werden , ohne dass sie für die restlichen vier Stunden zur Arbeit s- leistung herangezogen werden, befinden sich mit dem Kläger nicht in einer ve r- gleichbaren Lage , wenn dieser außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit B e- triebsratstätigkeiten ausübt . Der Beklagte ist wegen Annahmeverzugs nach § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. Ap ril 2017: § 611a Abs. 2 BGB) iVm. §§ 615, 293 f f. BGB verpflichtet, diesen Betriebsratsmitgliedern die zusätzlichen vier Stunden im Wege der Zeitgutschrift zu vergüten, wenn er deren Arbeitsleistung nicht in Anspruch nimmt, weil - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - ein sin n- voller Arbeitseinsatz für den außerhalb der Zeit der Betriebsratssitzung verble i- bende n Zeit raum von vier Stunden nicht möglich ist . Die Gewährung von Fre i- zeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist hingegen durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitsverpflichtung in einem der Dauer der B e- triebsratstätigkeit entsprechenden Umfang vorzunehmen. Außerhalb der A r- beitszeit besteht keine V erpflichtung des Betriebsratsmitglieds, Arbeitsleistung über die Zeit der Betriebsratstätigkeit hinaus zu erbringen, auf deren Entgege n- nahme der Beklagte aus von ihm zu vertretenden Gründen verzichten könnte. bb ) Der Kläger wird durch die Vorenthaltung des begehrten zusätzlichen Freizeitausgleichs nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig wegen seiner B e- triebsratstätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass anderen Rettungssanitätern und Rettungsassi s- tenten für die Teilnahme an achtstündigen Schulungsveranstaltungen oder die Verrichtung sonstige r Sonderdienste eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden auch dann gewährt wird, wenn die entsprechenden Tätigkeiten diese Zeitdauer nicht erreichen. Nach den nich t angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts fallen diese Tätigkeiten immer auch mit der Arbeitszeit dieser Arbeitne h- mer zusammen. Wenn der Beklagte deren Arbeitsleistung über acht Stunden hinaus nicht entgegennimmt, folgt seine Verpflichtung z ur Ve rgütungs zahlung insoweit aus § 611 Abs. 1 iVm. §§ 615, 293 f f . BGB , da er sich mit der Anna h- me der Arbeitsleistung in diesem Umfang im Verzug befindet . Insoweit gilt das Gleiche wie für Betriebsratsmit glieder , die währ end ihrer Zwölf - Stunden - Schicht z ur achtstündigen Betriebs ratssitzung herangezogen werden. 25 - 11 - 7 AZR 829/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR829.16.0 B. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Busch H. Hansen 26
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