Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. März 2017 Siebter Senat - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 I. Arbeitsgericht Regensburg Beschluss vom 15. September 2014 - 3 BV 12/14 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 10. März 2015 - 6 TaBV 64/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der Wählerliste Leits atz : Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt nach § 2 Abs. 3 WO die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst we r- den konnte. ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 19/15 6 TaBV 64/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller , 2. Antragsteller , 3. Antragsteller, 4. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 5. - 2 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bunde s- arbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Kley für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vo m 10. März 2015 - 6 TaBV 64/14 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die zu 1. bis 3. beteiligten wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit der a m 10. März 2014 im Betrieb der zu 5. beteiligten Arbeitg e- berin durchgeführten Betriebsratswahl geltend, aus der der zu 4. beteiligte , aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat hervorging. Der zur Durchführung der Wahl bestellte Wahlvorstand hatte im Wah l- ausschreiben vom 23. Januar 2014 ua. darauf hingewiesen, dass bis zum 7. Februar 2014 schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden könne, sollte diese für fehlerhaft gehalten werden. Auf der ausliegenden Wähler liste waren die Arbeitnehmer G , W und K bis zum Wahltag nicht aufgeführt . Der seit dem 18. Juni 2011 beschä f tigte A r beitnehmer G war dem Wahlvorstand von der Arbeitgeberin in B e antwortung einer am 24. September 2013 zum Zweck der Erstellung der Wä h lerliste erfol g ten Nac h- frage nach dem damaligen B e schäftigtenstand nicht mi t geteilt worden. Der dem 1 2 - 3 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 4 - Betrieb seit dem 1. September 2009 angehörende A r beitnehmer W war z u- nächst bis zum 7. Februar 2014 befristet b e schäftigt. Mit Wi r kung zum 8. Februar 2014 schloss er einen unbefrist eten A r beitsvertrag mit der Arbeitg e- berin ab. Den A r beitnehmer K hatte die A r beitgeberin zum 1. Dezember 2013 neu eing e stellt, oh ne diesen dem Wahlvo r stand nachzu me l den. Einspruch g e- gen die Wählerliste wurde nicht erhoben. Am Wahltag erschienen die Arbeitnehmer G , W und K zur Wah l. Der Wahlvorstand berichtigte die Wählerliste daraufhin han d schriftlich und nahm d ie drei Arbeitnehmer in die Wählerliste auf. Diese nahmen an der Wahl teil. Am 11. März 2014 wurde das Wahlergebnis bekannt gemacht. Von 350 Stimmen, auf die Liste H i- Stim men. Drei Stimmen waren ungültig. Das führte zu e i ner Sit z- ve r teilung von fünf Betriebsratss t zen für H e ren Li s ten. A m 24. März 2014 haben die Bet eiligten zu 1. bis 3. ( Antragsteller ) zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Wahl angefochten. Dem Protokoll der Geschäftsstelle wurde eine tabellarische Auflistung der Antragste l- ler über Verstöße gegen Wahlvorschriften beigefügt. Die Ant ragsteller haben ua. geltend gemacht, es sei unzulässig gewesen, noch am Tag der Stimma b- gabe Änderungen an der Wählerliste vorzunehmen. Außerdem sei d ie Wähle r- liste nicht durchgehend bis zum Abschluss der Stimmabgabe einsehbar gew e- sen. W ahlberechtigte Mita rbeiter seien zudem zu Unrecht als leitende Ang e- stellte angesehen und deshalb rechtswidrig nicht zur Wahl zugelassen worden . Durch diese Wahlfehler habe das Wahlergebnis beeinflusst werden können. 3 4 5 - 4 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 5 - Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, die Betriebsratswahl vom 10. März 2014 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag a b- zuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, die Antragsteller seien nicht anfechtungsberechtigt, wei l sie keinen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben ha tt en. Die gerügten Verstöße gegen Wahlvorschriften lägen zudem nicht vor. Insbesondere stelle d ie Aufnahme der drei nicht erfassten wahlb e- rechtigten Arbeitnehmer in die Wählerliste noch am Wahltag kein en Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Der Wahlvorstand habe damit eine notwendige und auch zu diesem Zeitpunkt noch zulässige Berichtigung eines Wahlrechtsverstoßes nach § 19 Abs. 1 BetrVG vorgenommen. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Ab weisung des Antrags. Die Antragsteller beant ragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B . Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Vor - instanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. I . die Betriebsratswahl vom 10. März 2014 für unwirksam zu Antragsteller die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten, auch wenn sie nach dem Antragswortlaut nicht den gebotenen Gestaltungsa ntrag auf Erkl ä- rung der Unwirksamkeit der Wahl , sonde rn einen Feststellungsantrag gestellt haben. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 ABR 4/15 - Rn. 12; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 6/04 - zu B I der Gründe, BAGE 112, 180) . II . Der Antrag ist begründet. Die am 10. März 2014 durchgeführte B e- triebsratswahl ist unwirksam. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 6 - 1. Nach § 19 BetrVG können mindestens drei Wahlberechtigte die B e- triebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wah l- recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine B e- richtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahle r- gebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 2. Diese Voraussetz ungen liegen vor. a ) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. aa ) Die drei Antragsteller sind nach den Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Dass sich unter ihnen ein gewähltes Betriebsratsmitglied befindet, steht der Anfechtungsberechtigung nicht entgegen. Auch als gewählt festgestellte Mitglieder des Betriebsrats kö n- nen als wahlberechtigte Arbeitn ehmer die Anfechtung betreiben (vgl. etwa Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 29) . bb ) Der Anfechtungsberechtigung steht nicht entgegen, dass d ie Antra g- ste l ler keinen Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt ha tt en. Es kann dahi n- gestellt bleiben, ob die An fechtungsberechtigung überhaupt von ein e m rechtze i- ti gen Einspruch des anfechtenden Arbeitnehmers gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des B e- triebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) a b- hängen kann ( ablehnend wohl BAG 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 26, 107; offengelassen von BAG 14. November 2001 - 7 ABR 40/00 - zu B II 2 der Gründe sowie BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 7 2, 161 zu § 4 WO 1953 ) . Das Anfechtungsrecht könnte aufgrund eines unterbliebenen Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste allenfalls insoweit ausgeschlossen sein, als es um Verstöße gegen Wahlvorschriften geht, die im Wege des Einspruchs gegen die Wählerliste ge l- 12 13 14 15 16 - 6 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 7 - tend gemacht werden können, d h. Verstöße gegen das Wahlrecht und die Wählbarkeit (BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, aaO) . Einen solchen Verst oß gegen das Wahlrecht oder die Wählbarkeit m a- chen die Antragsteller ledi glich insoweit geltend, als sie rügen, wahlberechtigte Mitarbeiter seien zu Unrecht als leitende Angestellte angesehen und deshalb rechtswidrig nicht zur Wahl zugelassen worden . Die weiteren gerügten Verst ö- ße gegen Wahlvorschriften konnten mit einem Einspr uch gegen die Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO nicht geltend gemacht wer den . Das gilt für den Einwand der Antragsteller, die Wahl sei unwirksam, da die Wählerliste nicht durchgehend bis zum Abschluss der Stimmabgabe einsehbar gewesen sei. Auch soweit sie sic h gegen die am Wahltag vorgenommenen Änderungen der Wählerliste we n- den, kann ein fehlender Einspruch der Wahlanfechtung nicht entgegenstehen. Die Antragsteller rügen insoweit nicht die Unrichtigkeit der Wählerliste , sondern die am Wahltag vorgenommene Berichtigung der Wählerliste. Zudem war die Einspruchsfrist ( § 4 Abs. 1 WO) zu m Zeitpunkt der Berichtigung der Wählerliste bereits abgelaufen. War jemand nicht in der Lage, vor der Wahl Einspruch g e- gen die Wählerliste einzulegen, kann dies nicht da zu führe n, dass er die Wahl nachträglich nicht mehr anfechten kann (BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 5 b der Gründe, aaO) . cc ) Die zweiwöchige Anfechtungsfrist ist gewahrt. (1 ) Die Antragsteller haben die Betriebsratswahl mit ihrer am 24. März 2014 be im Arbeitsgericht zu Protokoll erklärten Antragsschrift nach Bekanntg a- be des Wahlergebnisses am 11. März 2014 fristgerecht innerhalb der zweiw ö- chigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten. (2 ) Die Antragsteller haben den Wahlanfechtu ngsantrag innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist hinreichend begründet. (a) Ein Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG hat innerhalb der Anfechtungsfrist nicht nur die Erklärung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl zu beantragen , sondern hier zu auch eine Begründung vorz u- tragen. Das folgt schon aus § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Beteiligten 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 8 - an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Ist innerhalb der A n- fechtungsfrist eine hinreichende Begründung erfolgt, können we itere Anfec h- tungsgründ e nachgeschoben werden . Das Gericht ist dann auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlve r- stößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (BAG 3. Juni 1969 - 1 ABR 3/69 - zu II der Gründe, BAGE 22, 38; vgl. auch BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 22) . Eine innerhalb der Anfechtungsfrist e r- klärte Anfechtung ohne Begründung genügt nicht. Die Anforderungen an die Begründung dürfen im Hinblick darauf, dass das Gericht im B eschlussverfahren den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von Amts wegen zu erforschen hat, nicht überspannt werden ( Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 94) . Erforderlich und ausreichend ist es, wenn innerhalb der Anf echtungsfrist ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund vorgetragen wird, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt (vgl. BAG 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - zu II 3 der Gründe, BAGE 26, 107; 3. Juni 1969 - 1 ABR 3/69 - zu II der Gründe, aaO; 2 4. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 17, 165; Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 36; Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 94; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 57) . Der Antragsteller muss innerhalb der Anfechtungsfrist einen Sachverhalt darl e- gen, der einen Anlass zu seiner Ansicht geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden (BAG 3. Juni 1969 - 1 ABR 3/69 - zu II der Gründe, aaO) . (b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte n Wahlanfechtung . Die Antragsteller haben die gerügten Wahlfehler d a- rin zwar ohne detaillierte Sachverhaltsangaben nur in aufgelistete n Punkten zusammengefasst angegeben. Gleichwohl enthalten die Ausführungen Vortrag zu betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Gründen, die möglicherweise die Anfechtung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls für die in der Antragsschrift in den Punkten Nr. 2 und 3 monierten Verstöße. Danach haben die Antragsteller g e- rügt , die Wählerliste und der Abdruck der Wahlordnung seien nicht bis zum A b- schluss der Stimmabgabe einsehbar gewesen und die Wählerliste sei nicht a k- 21 - 8 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 9 - tualisiert worden. Bei diesen Angaben handelt e s sich nicht lediglich um Rechtsbehauptungen, sondern um - wenn auch oberflächliche - Sachverhalt s- angaben. Zudem sind für die Begründung des Wahlanfechtungsantrags ergä n- zend die weiteren Sachverhaltsangaben zu berücksichtigen, die die Antragste l- ler in der de m Protokoll der Geschäftsstelle beigefügten tabellarischen Aufste l- lung gemacht haben. Diese Angaben enthalten - wie sich aus der Bezugnahme in de m Protokoll der Geschäftsstelle ergibt - eigenen schriftsätzlichen Vortrag zur Begründung des Wahlanfechtungs antrags . Es handelt sich nicht lediglich um Anlagen , die nur zur Erläuterung eines schriftsätzlichen Vortrags dienen (vgl. dazu BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330) . In der Aufstellung führen die Antragsteller u a. aus, die Arbeitnehmer G und W seien zur Wahl erschienen und nicht auf der Wählerliste gelistet gewesen , sie seien durch den Wahlvorstand handschriftlich zur Wählerliste hi n zug e schrieben und zur Wahl zugelassen worden. Diese den Wahlanfechtung s antrag begrü n de n- den Ausführungen genügen insgesamt , um die Ansicht der Antra g steller, es sei gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verst o ßen worden , zu stü t- zen . b) Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 WO und damit gegen eine wesentliche Vorschrif t über das Wahlverfahren verstoßen, indem er noch am Wahltag die Wählerliste handschriftlich um die drei bis dahin nicht aufgeführten Arbeitnehmer G , W und K ergänzt hat . Dieser Verstoß war g e eignet , das Wah l- ergebnis zu beeinflussen. aa ) Nach § 2 Abs. 3 WO steht das aktive und passive Wahlrecht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste k önnen nach § 4 Abs. 1 WO nur vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Über Einsprüche hat der Wahlvo r- stand nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WO unverzüglich zu entscheiden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WO soll der Wahlvorstand die Wählerliste auch nach Ablauf der Ei n- spruchsfrist auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Aus dieser Regelung folgt 22 23 - 9 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 10 - eine auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bestehende Pflicht des Wahlvo r- stands, die Richtigkeit der Wählerliste zu überprüfen (vgl. zu § 4 Abs. 3 WO 1953 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 72, 161) . Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO kann jedoch nach Ablauf der Ei n- spruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlb e- rechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. Bei der R e- gelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 WO handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 13 mwN ; zu § 4 Abs. 3 WO 1953 BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, aaO ) . bb ) Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO sind Änderungen der Wählerliste bei Vo r- liegen eines der genannten Änderungsgründe (Schreibfehler , offenbare Unric h- tigkeit , Erledigung re chtz eitig eingelegter Einsprü ch e , Eintritt oder Ausscheiden von Wahlberechtig ten) nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe, nicht aber danach zulässig ( vgl. etwa Fitting 28. Aufl. § 4 WO 2001 Rn. 15; DKKW/ Homburg 15 . Aufl. § 4 WO 2001 Rn. 28; HWGNRH /Huke/Nicolai 9. Aufl. § 4 WO Rn. 49; Kreutz/Jacobs GK - BetrVG 10. Aufl. § 4 WO Rn. 19; Forst in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 4 WO 2001 Rn. 13) . Entgegen der mit der Recht s- beschwerde vom Betriebsrat vertretenen Ansicht bezieht sich die in § 4 Abs. 3 Satz 2 WO geregelte zeitliche Begrenzung nicht lediglich auf den Eintritt oder das Ausscheiden von Wah l- berechtigten mit der Folge, dass Änderungen der Wählerliste auch am Wahltag noch zulässig wären . Zwar ließe sich das Verständnis des Betriebsrats mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 WO vereinbaren . Dagegen sprechen jedoch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 2 WO sowie systematische Erwägungen. (1 ) Durch die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 WO soll verhindert werden, dass Veränderungen der Wählerliste am Wahltag zu Wahlmanipulationen mis s- brauch t werden (vgl. nur Kreutz/Jacobs GK - BetrVG 10. Aufl. § 4 WO Rn. 19; Forst in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 4 WO 2001 Rn. 13) . Da von der Eintragung 24 25 - 10 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 11 - in die Wählerliste die Ausübung des Wahlrechts abhäng t , würde die Ausde h- nung der Berichtigungsmöglichkeiten Wahlmanipulationen e rleichtern (vgl. BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 72, 161 ) . Es soll daher bereits zu Beginn des Wahltag s Klarheit darüber bestehen , wer zur Stimmabgabe berechtigt ist. Dadurch ist zudem gewährleistet, dass sich die Aufgaben des Wahlvorstands am Wahltag auf die Durchführung der Wahl selbst konzentrieren, ohne mit ggf. streitigen Fragen der Wahlberechtigung b e- lastet zu sein, deren vorherige Klärung durch einen Einspruch gegen die Wä h- lerliste oder Hinweise auf deren Unrichtigke it möglich gewesen wäre. Die Erre i- chung dieses Regelungs zwecks wäre nicht gewährleistet, wenn Änderungen der Wählerliste auch noch am Wahltag zulässig wären. Dem steht entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht entgegen, dass eine Manipulation der Wä h- l erliste ohnehin zu jedem Zeitpunkt verboten und deshalb eine Untersagung von Eingriffen in die Wählerliste am Wahltag zur Vermeidung von Missbrauch nicht erforderlich ist . Bei einem Ausschluss von Änderungen der Wählerliste am Wahltag sind Wahlmanipulation en jedenfalls dadurch erschwert, dass die Unz u- lässigkeit der Änderung festst eht und der Wahlvorstand nicht bei Erscheinen angeb lich wahlberechtigter , aber nicht auf der Wählerliste genannter Personen kurzfristig und ohne die Möglichkeit näherer Nachprüfung entscheiden muss, ob die behauptete Wahlberechtigung besteht. ( 2 ) Diese Sichtweise wird durch systematische Erwägungen bestätigt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich , warum Änderungen der Wählerliste zur Erled i- gung re chtzeitig eingelegter Einsprüche oder zur Korrektur von Schreibfehlern und offenbare n Unrichtigkeit en grund sätzlich noch am Wahltag zulässig sein soll t en, beim Ein tritt oder Aus tritt von Wahlberechtigten aber nur dann, wenn d er Ein - oder Austritt bis zum T ag vor dem Beginn der Stimmabgabe erfolgt ist. Ließe § 4 Abs. 3 Satz 2 WO Änderungen der Wählerliste auch am Wahltag grundsätzlich noch zu, um Einschränkungen der Ausübung des Wahlrechts zu verhinder n, wäre es vielmehr konsequent, solche Änderungen gleiche rmaßen bei einem Eintritt oder Aus scheiden am Wahltag zu ermöglichen . Für das vom Betriebsrat vertretene Verständnis der Regelung spricht auch nicht, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften eine Wahlanfechtung nach § 19 26 - 11 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 12 - Abs. 1 BetrVG dann nicht rechtfertigt, wenn der Verstoß im Laufe des Wahlve r- fahrens rechtzeitig berichtigt worden ist. Zwar folgt daraus, dass das Gesetz Verstö ß e gegen wesentliche Wahlvorschrift en für berichtigungsfähig hält . Die Berichtigung hat allerdings ihrerseits unter Beac htung der Vorgaben des Gese t- zes und der WO zu erfolgen. ( 3 ) Die vom Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat geäußerte Au f fa s- sung , seine Sichtweise werde durch § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Dri ttelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG) bestä tigt , überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass § 6 Abs. 3 WODrittelbG weder den Änderungsgrund des Eintritts und Ausscheidens aus dem Betrieb noch eine § 4 Abs. 3 Satz 2 WO vergleichbare zeitliche Begre n- zung erwähnt . Die Regelungen der WODrittelbG enthalten allerdings im Hi n- blick auf die M öglichkeiten zur Änderung der Wählerliste ein in sich geschlo s- senes Regelwerk , das sich von den entsprechenden Vorschriften der WO BetrVG unterscheide t . So hat der Wahlvorsta nd nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 WODrittelbG etwa gerade im Fall des Ausscheidens oder Eintritts eines Arbei t- nehmers in den Betrieb die Wählerliste ohne Einschränkungen unverzüglich zu ändern oder zu berichtigen. cc ) Die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 WO ist von der Verordnungsermäc h- tigung in § 126 BetrVG gedeckt. Nach § 126 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ua. ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und ü ber die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie zu erlassen . Mit § 4 Abs. 3 Satz 2 WO wird nicht d as Wahl recht nach § 7 BetrVG eingeschränkt , was von der Ermächtigung nicht gedeckt wäre. Die Eintragung in die Wählerliste ist keine zusätzliche materielle Voraussetzung der Wahlberechtigung, sondern lediglich förmliche Vorausse t- zung für die Ausübung des Wahlrechts ( vgl. etwa Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 7 Rn. 120) . Die Eintragung oder Nichteintragung in die Wähl erliste hat deshalb keine materiell konstitutive Bedeutung für die Wahlberechtigung und wirkt sich daher auf den Regelungsgehalt des § 7 BetrVG nicht aus (Fitting 28. Aufl. § 7 27 28 - 12 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 - 13 - Rn. 92; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 7 Rn. 5 7 ) . Das aktive Wahlrecht hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, begründet die Eintragung in die Wählerliste nicht die Wahlberechtigung. Sind die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllt, ist der A r- beitnehmer auch d ann wahlberechtigt, wenn er nicht in die Wählerliste eing e- tragen ist. Die fehlende Eintragung hindert ihn lediglich, sein Wahlrecht ausz u- üben. Für die Frage, ob die Wahl nach § 19 BetrVG wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts angefoc hten werden kann , kommt es auf die materielle Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG zum Zeitpunkt der Wahl an ( vgl. Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 7 Rn. 120) . dd ) Die Änderung der Wählerliste noch am Wahltag war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. ( 1 ) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis weder ändern noch beeinflussen konnte. Dabei ist entsche i- dend, ob bei einer hypothetischen B etrachtungsweise eine Wahl ohne den Ve r- stoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfa h- rensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden , wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN) . (2 ) Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Nach § 2 Abs. 3 WO steht das Recht zur Ausübung des materiellen Wahlrechts nur Arbeitnehmern zu, die in die Wähle r- liste eingetragen sind. Wäre die Änderung der Wählerliste am Wahltag unte r- blieben, hätten die drei nachträglich aufgenommenen Arbeitnehmer ihr Wah l- recht nicht ausüben können. Das hätte aufgrund der Besonderheiten des Strei t- falls zu einem anderen Wahlergeb nis führen können. Es kann nicht ausg e- schlossen werden, dass die drei der Wählerliste nachträglich hinzugefügten A r- 29 30 31 - 13 - 7 ABR 19/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.B.7ABR19.15.0 beitnehmer die gewählt haben, die 141 Stimmen e r halten hat. Ohne die drei Stimmen w ären auf diese Liste nur 138 St immen en t fallen. Das hätte nach dem in § 15 WO festgelegten Höchstzahlverfahren zu einer anderen Sitzverteilung geführt e- H e triebsratssitze entfallen w ä ren. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Kley Auhuber
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