Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 21/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 20. März 2015 - 6 BV 5/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 33/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat swahl - A nfec htung - Gemeinschaftsbetrieb Leits atz : Ein Arbeitgeber ist be rechtigt , die ausschließlich für seine Arbeitnehme r- schaft durchgeführ te Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Wahl muss nicht von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsb etrieb beteiligten Arbeitgeber n gemeinsam angefochten werden. ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 21/16 5 TaBV 33/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Januar 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, 3. 4. - 2 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 16. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Busch für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1. beteiligten Arbeitg e- berin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Ni e- dersachsen vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 33/15 - aufg e- hoben, soweit der Antrag, die Wahl des zu 2. beteiligten Betriebsrats vom 28./29. April 2014 für unwirksam zu e r- klären, abgewiesen wurde. D ie Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Wahlanfechtung darüber, ob die zu 1. und zu 4. beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen . Die Arbeitgeberin zu 1. betreibt im Auftrag der Region H - Stadt s o wie d es Landkreises und der Stadt Hi Rettungsdienstleistungen g e mäß § 5 NRettDG. Sie unterhält zu diesem Zweck einzelne Rettungswachen in G , P , S und Gr sowie vier Fahrzeugstan dorte im Stadtg e biet H i . Die A r bei t g e b e rin zu 4. nimmt ebenfalls Aufgaben des Re t tung s dien s tes, Kra n ke n tran s ports und weit e- 1 2 - 3 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 4 - rer sozialer Dienste wahr. Sie u n terhält Re t tung s w a chen am Hauptsitz in H und ist zudem in B sowie Se (Lan d kreis Hi ) tätig. Die Ar beitgeberinnen, deren jeweiliger Sitz sich unter derselbe n Adre s- se in H befindet , haben d enselben Geschäftsführer und unterh a lten eine g e- meinsame Personalabteilun g und Lohnbuchhaltung . Sie beschäftigten im A p- ril/Mai 2 014 je weils ca. 200 Stammarbeitnehmer sowie einige Arbeitne h mer der jeweils anderen Gesellschaft als Aushilfen im Rahmen geringfügiger Beschäft i- gungsverhältnisse . A m 28./ 29. April 2014 wählte n die bei der Arbeitgeberin zu 1. a ngestel l- te n Arbeitnehmer eine n aus sieben Personen bestehenden Betriebsrat. Das Wahlergebnis wurde am 6. Mai 2014 bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014, beim Arbeitsgericht eingegangen am 20 . Mai 2014, hat die A r- beitgeberin zu 1. die Betriebsratswahl angefochten. Am 12. Ma i 2014 wählten die bei der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin angestellten Arbeitnehmer einen ebenfalls sieben köpfigen Betriebsrat. D as Wahlergebnis wurde am 17. Mai 2014 bekannt gegeben. Mit Antra gsschrift vom 30. Mai 2014, beim Arbeitsg e- richt am selben Tag eingegangen, hat die Beteiligte zu 4. di e Betriebsratswahl angefochten. Die Arbeitgeberin nen haben die Auffassung vertreten, die Wahlen seien unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt und daher unwirksam. Sie führten einen Gemeinschaftsbetrieb. Es hä tte daher ein einheitlicher, aus neun Mitgli e- dern bestehender Betriebsrat gewählt werden müssen. Die Arbeitgeberin zu 1. hat beantragt, die Betriebsratswahl des Betriebsrats der Beteiligten zu 1. vom 28./29. April 2014 für unwirksam zu erklären. Die Arbeitgeberin zu 4. hat beantragt, die Betriebsratswahl des Betriebsrats der Be teiligten zu 4. vom 12. Mai 2014 für unwirksam zu erklären. Die zu 2. und zu 3. beteiligten Betriebsräte haben beantragt, die Antr ä- g e ab zuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, d a die Arbeitgeberinnen ge l- 3 4 5 6 7 8 - 4 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 5 - tend machten, einen Gemeinschaftsbetrieb zu führen, seien sie nicht jeweils allein anfechtungsberechtigt . Vielmehr hätten d ie Arbeitgeberinnen zu 1. und zu 4. jede der beiden Wahlen gemeinsam anfechten müss en. D as Arbeit sgericht hat den Wahlanfec htungsanträgen der zu 1. und zu 4. beteiligten Arbeitgeberinnen stattgegeben. G egen diesen Beschluss h a- ben die zu 2. und zu 3. b eteiligten Betriebsräte Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwer de des zu 3. beteiligten Betriebsrats mangels Begründung als unzulässig verworfen . Auf die Beschwerde des zu 2. beteiligten Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Antrag der Arbeitg e- berin zu 1. , die Wahl des zu 2. beteiligten Betriebsrats vom 28./29 . April 2014 für un wirksam zu erklären, abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerd e verfolgt die Arbeitgeberin zu 1. ihren Wahlanfechtungsantrag weiter. Die Betriebsräte bea n- tragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Bei der Beteiligten zu 4. wurde zwischenzei tlich erneut eine Betrieb s- ratswahl durchgeführt. Die Wahl wurde von beiden Arbeitgeberinnen gemei n- sam angefochten. Hierüber ist bislang nicht rechtskräftig entschieden. B. Die Rechtsb eschwerde der Arbeitgeberin zu 1. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht , soweit dieses den Antrag der Arbeitgeberin zu 1., die Wahl des zu 2. beteiligten Betriebsrats vom 28./29. April 2014 für u n- wirksam zu erklären, abgewiesen hat . I . Neben der Arbeitgeberin zu 1. als Antragstellerin sind der Betriebsrat zu 2. , dessen Wahl angefochten wu rde, die Arbeitgeberin zu 4. sowie der von der en Belegs chaft inzwischen neu gewählte Betriebsrat als Funktionsn achfolger des ursprünglich zu 3. bet eiligten Betriebsrats an dem Verfahren beteilig t . 1 . § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrech t- lichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Recht s- 9 10 11 12 13 - 5 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 6 - stellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligung an einem arbeitsgeri chtl i- chen Beschlussverfahren richtet sich nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13, BAGE 128, 358) . Für das Verfahrensrechtsverhältni s ist entscheidend, wer materiell - rechtlich berec h- tigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zustä n- digkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein a n- deres betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt e i- nes Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenve r- tretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlus s- verfahren ein (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN) . Die Beteilig tenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11) . 2. Der ursprünglich zu 3. beteiligte Betriebsrat ist aufgrund der rechtskrä f- tigen Anfechtung seiner Wahl nicht mehr am Verfahren beteiligt. An seiner Ste l- le ist der von den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin zu 4. neu gewählte Be trieb s- rat als Funktionsnachfolger des ursprünglich zu 3. beteiligten Betriebsrats a n dem vorliegenden Verfahren beteiligt. Zwar ist die Neuwahl dieses Betriebsrats Gegenstand eines von den Arbeitgeberinnen betriebenen gesonderten Anfec h- tungsverfahrens . D ies schließt es aber nicht aus, dass der neu gewählte B e- triebsrat von der Entscheidung in dem vorliegenden Ver fahren in seiner b e- triebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sein könnte . Sollte die Wahl des zu 2. beteiligten Betriebsrats im vorliegenden Verfahren wegen Verkennung des Betriebsbegriffs für unwirksam erklärt werden, könnte sich di e- se Entscheidung auf das beim Arbeitsgericht anhängige gesonderte , die Ne u- wahl betreffende Anfechtungsverfahren auswirken. Aus diesem Grund ist auch die Arbeitgeberin zu 4. weiterhin an dem v orliegenden Verfahren beteiligt. 14 - 6 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 7 - II . Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag der Arbei t- geberin zu 1. mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgewiesen. 1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeit s- gericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahle r- gebnis nicht geändert oder beeinfluss t werden konnte. Zur Anfechtung berec h- tigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewer k- schaft oder der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) . Die Wahlanfechtung ist binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe d es Wah l- ergebnisses an gerechnet, zulässig (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . 2 . Die formellen Voraussetzungen der Anfechtung sind erfüllt . a) Die Arbeitgeberin zu 1. hat die Betriebsratswahl vom 28./29. April 2014 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen zwei Wo chen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Das Wahlergebnis wurde am 6. Mai 2014 b e- kannt gemacht. Die Antrags schrift ging am 20. Mai 201 4 und damit rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein. b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Arbe itgeb e- rin zu 1. anfechtungs berechtigt . a a) Das Landesarbeitsgericht hat a ngenommen, die Arbeitgeberin zu 1. sei nicht allein zur Anfechtung der Wahl des zu 2. beteiligten Betriebsrats vom 28./29. April 2014 berechtigt . Sie hätte die Wahl vielmehr gemeinsam mit der Arbeitgeberin zu 4. an fechten müssen , wenn sie der Auffassung sei, dass sie mit dieser einen gemeins amen B etrieb führe, für den ein einheitlicher Betrieb s- rat hätte gewählt werden müssen. B etriebsverfassungsrechtlich sei Arbeitgeber stets derjenige , der die Rechtsbeziehung zum Betriebsrat unterhalte. Dies sei r- de und der damit Ansprechpartner des Betriebsrats sei. Ein Arbeitgeber sei aber dann nicht allein zur Anf echtung einer Betriebsratswahl berechtigt, wenn 15 16 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 8 - er geltend mache, es hätte mit den bei einem anderen Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmern ein einheitlicher Betriebsrat für einen Gemeinschaftsbetrieb g e- wählt werden müssen. Dann müssten alle an dem behaupt eten Gemei n- schaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber die Wahl gemeinsam anfechten. bb) Diese Begründung hält einer rechtsbesch werderechtlichen Überprüfung nicht stand. E in Arbeitgeber ist befugt, die ausschließlich für seine Arbeitne h- merschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen (aA Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 19 Rn. 83) . (1) Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Wahl berechtigt. Arbeitgeber ist derjenige, dessen Belegschaft den B e- triebsrat gewählt hat und d urch diesen repräsentiert wird. Ihn betrifft das du rch die Wahl begründete betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, das durch eine fehlerhafte Wahl nicht ordnungsgemäß begründete Rechtsverhältnis im Wege der Anfechtun g zu beenden (vgl. BAG 28. Novembe r 1977 - 1 ABR 36/76 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 29, 392) . Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl ist a ls betriebsverfassungsrechtlicher Ansprechpartner des Betrieb s- rats derjenige anzusehen, für dessen Arbeitnehmer die Wahl des Betriebsrats ausgeschrieben und durchgeführt wurde. Dieser Betriebsrat bleibt - auch wenn die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt ist - bis zur Rechtskraft einer dem Wah l- anfechtungsantrag stattgebenden Entscheidung mit allen betriebsverfassung s- rechtliche n Befugnissen im Amt (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32 , BAGE 138, 377 ; Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 49 mwN) . Während dieser Zeit repr ä- sentiert er die Arbeitnehmerschaft, für die er gewählt worden ist. Für diese nimmt er die betriebsverfassungsrechtli chen R echt e und Pflichten wahr. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs für einen Teil der Belegschaft eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde. Seinem betriebsverfassungsrechtlichen Ansprechpartner steht das Recht zu, die Wahl anzufechten. 21 22 - 8 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 9 - (2) Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass nach der Rechtspr e- chung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts die in einem gemeins a- men Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger , durch eine BGB - Gesellschaft verbundener Arbe itgeber durchgeführte Betriebsratswahl nur von allen an der BGB - Gesellschaft beteiligten Rechtsträgern gemeinsam angefochten werden kann (BAG 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - BAGE 29, 392) . Dies betrifft eine andere Fallkonstellation als die vorliegende, da hier nicht eine für die B e- schäftigten mehrerer Rechtsträger durchgeführte Betriebsratswahl angefochten und das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs unzweifelhaft ist, sondern die für die Arbeitnehmerschaft eines einzelnen Rechtsträger s erfo lgte Wahl ang e- fochten und das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs streitig ist . Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anfech tung durch alle an einem Gemei n- schaftsbetrieb beteiligten Rechtsträger allenfalls dann verlangt werden, wenn die Existenz der unternehmensübergreifenden Organisationseinheit, für die die Arbeitnehmervertretung gewählt wurde, unstreitig festste ht , nicht jedoch, wenn die Wahlanfechtung gerade auf das Fehlen einer unternehmensübergreifenden Organisationseinheit gestützt und geltend gemacht w ird , es hätten gesonderte Wahlen für die Betriebsstätten der jeweiligen Rechtsträger durchgeführt werden müssen (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - zu B I 1 a der Gründe ) . Auch bei der vorliegenden Fall konstellation steht die Existenz einer unterne h- mensüber greifenden Organisationseinheit nicht fest, sondern ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls in einer solchen Situation ist der Rechtsträger, für de ssen Arbeitnehmer ein Betriebsrat gewählt wurde, allein zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Er ist dazu nicht auf die Mitwirkung der anderen an de m etwa i- gen Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Rechtsträger angewiesen. Dieses Verständnis steht auch mit der neueren Rechtsprechung des Senats im Einklang , dass nicht zwingend sämtliche in einem Gemeinschaftsb e- trieb mehrerer Unternehmen erfolgte Betriebsratswahlen angefochten werden müssen , wenn statt eines einheitlichen Betriebsrats für die Belegschaften jedes e inzelnen Unternehmens zeitlich versetzt gesonderte Betriebsräte gewählt wo r- den sind und eine von Arbeitgeberseite betriebene Wahlanfechtung auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützt wird ( vgl. hierzu BAG 22. November 23 24 - 9 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 - 10 - 2017 - 7 ABR 40/16 - unter Aufga be von BAG 31. Mai 2000 - 7 A BR 78/98 - zu B II 1 der Gründe , BAGE 95, 15 und 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - juris - Rn. 16, BAGE 60, 276 ; offengelassen von BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - BAGE 139, 197) . ( 3 ) D ieser Auslegung des § 19 Abs. 2 BetrVG steht entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts nicht die Gefahr widersprechender Entsche i- dungen entgegen . Diese Gefahr besteht auch dann, wenn mehrere Betrieb s- ratswahlen in mehreren jeweils gesondert geführte n Beschlussverfahren von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Rechtsträgern g e- meinsam angefochten werden. Auch nach der Lösung des Landesarbeitsg e- richts lässt sich die Möglichkeit, dass einander widersprechende rechtskräftige Entscheid ungen ergehen, nicht ausschließen. Dies zeigt exemplarisch der vo r- liegende Fall. Das Arbeitsgericht hatte beiden Wahlanfechtungsanträgen stat t- gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den gegen die Wahl des zu 2. beteili g- ten Betriebsrats gerichteten Antrag auf die zulässige Beschwerde de s zu 2. b e- teiligten Betriebsr a t s abgewiesen, während die Beschwerde des zu 3. beteili g- ten Betriebsrats mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verwo r- fen wurde mit der Folge , dass seine Wahl rechtskräftig für unwirksam erklärt ist. Ein solches Ergebnis kann auch eintreten, wenn alle Rechtsträger eines b e- haupteten Gemeinschaftsbetriebs sämtliche dort durchgeführten Betriebsrat s- wahlen gemeinsam in einem Beschlussverfahren angefochten haben. c c ) Danach ist die Arbeitgeberi n zu 1. entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts berechtigt, die am 28./29. April 2014 durchgeführte Wahl des zu 2. beteiligten Betriebsrats anzufechten, da die Wahl ausschließlich für ihre Arbeitnehmerschaft erfolgt ist. III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann nicht abschließend beurte i- len, ob die materiellen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung vorliegen. D as Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Arbeitg e- berinnen bei der Wahl des zu 2 . beteiligten Betriebsrats am 28./29. April 2014 25 26 27 - 10 - 7 ABR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 einen Gemeinschaftsbetrieb führten. Der Senat kann daher nicht ab schließend entscheiden, ob die Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt ist. Die Bei der Beurteilung, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb fü h- ren, steht de m Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgese t- ze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze ve r- stoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. etwa BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 35 mwN) . Diese rechtsbeschwerd e- rechtliche Überprüfung erfordert abschließende Tatsachenfeststellungen und eine sich daran anschließende Würdigung des Landesarbeitsgerichts. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Kley Busch
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