Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Oktober 2016 Siebter Senat - 7 ABR 4/15 - ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 I. Arbeitsgericht Siegen Beschluss vom 24. Juni 2014 - 2 BV 20/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 7 TaBV 49/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratswahl - Gewerkschaftsliste - Kennwort ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 4/15 7 TaBV 49/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2016 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer und Re chtsbeschwerdeführer, 3. Beschwerdeführe rin und Rechtsbeschwerdeführerin, - 2 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Zwisler und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Dezember 2014 - 7 TaBV 49/14 - werden zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des B etriebsrats . Im Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin fand in der Zeit vom 3. bis zum 6. September 2013 eine Betriebsratswahl statt, nachdem die zuvor durc h- geführte Betriebsratswahl rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war . Für die Neuw ahl war en drei Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht wo r- den . Diese waren mit den Gewerkschaft versehen für g erforderlichen Anzahl von Stütz - unterschriften aus der Belegschaft versehen, nicht jedoch mit Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall. In einem von Herrn D (1. Bevollmächtigter) sowie von Herrn G (Gewerkschaftssekretär) unterzeichneten Schr eiben vom 30. Juli 2013 teilte die IG Metall S dem Wahlvorstand F olgendes mit: hiermit autorisieren wir die in der Sitzung des IG M e- tall - Vertrauenskörpers der T AG am 29.6.2013 beschlo s- sene Kandid a ten - Liste zur Einre i chung bei den diesjähr i- gen Betrieb s rat s wahlen als offizie l len IG Metall - Listenvorschlag. 1 2 - 3 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 4 - Ich möchte dich bitten, dieses Schreiben beim Wahlvo r- Der Wahlvorstand wertete alle drei Vorschlag s listen als gültig und ließ sie zur Wahl zu . Die Liste Gewerkschaft Nr. 1, die Liste mit dem Ken Nr. 2 und die Liste 3 ver s e hen. Dem entsprechend war en d ie Stimmzettel ausgestaltet. Aus der Wahl ging der zu 2. beteiligte Betriebsrat hervor. Am 13. September 2013 wurde das Wahlergebnis bekannt gemacht. 13 Betriebs - ratssitze entfielen auf die Liste Nr. 2 , zwei Betriebsratssitze auf die Liste Nr. 3 . Auf die Liste Gewerkschaft entfiel kein Betriebsratssitz . Mit der am 27. September 2013 b eim Arbeitsgericht eingegangenen A n tragsschrift hat die zu 1. beteiligte C Gewerkschaft die Fes t stellung der Nic h- tigkeit der Wahl begehrt und hilfsweise die Betriebsratswahl angefoc h ten. Sie hat geltend gemacht, die Liste i- nem unzulässigen Kennwort versehen worden und hätte daher nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Die Ver wendung des Begriff s n- wort sei ausschließlich einer Gewerkschaftsliste vorbehalten. Um eine so l che Liste habe es sich jedoch nicht gehandelt, da die Liste nicht mit den im G e setz vorg esehenen Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall versehen gew e- sen sei . Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3 . vom 3. September bis zu m 6. September 2013 nichtig ist, hilfsweise festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3 . im Zeitraum zwischen dem 3. September und dem 6. September 2013 ungültig bzw. unwirksam ist. D ie Arbeitgeberin und der Betr iebsrat haben beantragt, die Anträ g e a b- zuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen , die 3 4 5 6 7 - 4 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 5 - Kompetenz für g sei keine Gewerkschaftsliste, sondern eine Bele g- schaftsliste. Hieran ändere auch deren Autorisierung durch die IG Metall nichts. gleichwohl nicht unzulässig. Eine Liste, die die notwendigen Stützunterschriften aufweise und zudem von der IG Metall unterstützt werde, könne den Zusatz IG Metall im Kennwort tragen. Eine Verwechslungsgefahr ha be aufgrund einer entsprechenden jahrzehntelangen Praxis und eines Organisationsgrad s von über 80 % im Betrieb der Arb eitgeberin nicht bestan den. Das Arbeitsgericht hat den Nichtigkeitsfeststellungsantrag abgewiesen und dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin ihren Antrag auf Abweisung des Wahlanfechtungsantrags weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden. B. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin sind unbegründet. I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch die Anfec h- tung der Betriebsratswahl, nicht meh r deren Nichtigkeit. Im Streitfall war die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl mit einem eigenständigen Hauptantrag geltend gemacht worden, der vom Arbeitsgericht rechtskräftig a b- gewiesen wurde. II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend e rkannt, dass d ie vom 3. bis zum 6. September 2013 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist . 1. Der Wahlanfechtungsa ntrag ist zulässig. Mit dem Antrag auf Festste l- lung der Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit der Betriebsratswahl hat die Antra g- stellerin die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten, auch wenn sie nicht den gebotenen Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl gestellt hat. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 6/04 - zu B I der Gründe , BAGE 112, 180) . 8 9 10 11 12 - 5 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 6 - 2. Der Antrag ist begründet. Die in der Zeit vom 3. bis zum 6. September 2013 durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam. a) Nach § 19 BetrVG kann ua. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahle r- gebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss inn erhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. b ) Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Die f ormellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt . Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertre tene G e- werkschaft und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BetrVG zur Wahlanfec h- tung berechtigt. Sie hat d ie Betriebsratswahl mit ihrer am 27. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen en Antragsschrift nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 13. Septe mber 2013 fristgerecht innerhalb der zweiwöch i- gen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten. bb ) Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlve r- f ahren verstoßen, indem er die Vorschlagsliste zur Wahl zugelassen hat, obwohl die Liste ein unzulässiges Kennwort enthielt. (1) Der Wahlvorstand war verpflichtet, die Zulässigkeit der Kennworte auf den eingereichten Vorschlagslisten zu prüfen. (a ) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Li s- 13 14 15 16 17 18 19 - 6 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 7 - tenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prü fpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten U r- kunde unschwer erkennen kann (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18, BAGE 145, 120; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25) . (b ) § 8 Abs. 1 und Abs. 2 WO bezeichnet mögliche Gründe für die Ungü l- tigkeit einer Vorschlagsliste. Die Unz ulässigkeit eines Kennworts ist darin nicht erwähnt. Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO, dass der Wahlvorstand z u- mindest das Vorhandensein eines Kennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereic hten Vo r- schlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Famil i- enname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten B e- werber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Kennworts kann der Wahlvorstand au ch dessen Zulässigkeit prüfen (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 19, BAGE 145, 120) . (c ) Kennworte auf Vorschlagslisten können insbesondere dann unzulässig sein, wenn sie strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben . Auch darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zw i- schen mehreren Vorschlagslisten eintreten (BAG 1 5. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 20 mwN, BAGE 145, 120) . (2 ) D r- schlagsliste Nr. 2 war dan ach unzulässig. (a ) Zwar war das Kennwort nicht deshalb irreführend, weil es den Eindruck hervorgerufen hat, die Liste werde durch die Industriegewerkschaft Metall unterstützt. Die ser Eindruck war nicht unzutreffend, da die Liste tatsächlich von der Industriegewerkschaft Metall u n- terstützt wurde, wie sich insbesondere aus deren Schreiben vom 30. Juli 2013 ergibt. 20 21 22 23 - 7 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 8 - ( b ) Die Verwendung des Kennworts war aber deshalb unzulässig, weil d as Kennwort den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, es handele sich bei der Liste um einen Wahlv orschlag der Indus - triegewerkschaft Metall nach § 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG . ( a a) Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen Gewer k- schaften Wahlvorschläge machen. Das BetrVG unterscheidet damit ausdrüc k- lich zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzu n- gen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vor sieht. Während nach § 14 Abs . 4 BetrVG die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitne h- me r erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 BetrVG der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt. Hieraus folgt z u- gleich, dass nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftl i- cher Vorschlag ausgewiesen werden darf (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 145, 120 ) . Nur so können rechtssicher Streitigkeiten da - rüber vermieden werden, unter welchen Voraussetzungen sich ei n Wahlvo r- schließt allerdings nicht aus, dass auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 BetrVG zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesa m- melt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 24, aaO ) . ( b b) Vorliegend war der mit der Liste Nr. 2 eingereichte Vorschlag kein Vo r- schlag einer Gewerkschaft iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Vorschlagsliste nicht von zwei Beauftragten der Indus - triegewerkschaft Metall unterzeichnet war. Auch der Betriebsrat und die Arbei t- geberin gehen davon aus, dass es sich bei der Vorschla gsliste Nr. 2 um einen Belegschaftsvorschlag handelte. Die Erklärung der Industriegewerkschaft Metall 24 25 26 - 8 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 - 9 - S im Schrei ben vom 30. Juli 2013 konnte die nach § 14 Abs. 5 BetrVG obligat o- rische Unterzeichnung der Vorschlagsliste durch zwei Beauftragte nicht er se t- zen. Da das tenz für g e- werkschaftlichen Vorschlag iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG aus wies, war es unz u lä s- sig. Daran könnte auch eine vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin behau p tete, im Betrieb der Arbeitgeber in jahrzehntelang geübte Praxis, bei gewer k schaftl i- cher Unterstützung auf die IG Metall hinweisende Kennworte für Wah l vorschl ä- ge der Belegschaft zu verwenden, nichts ändern. Auch dann könnte bei der B e- legschaft der Eindruck entstehen, dass es sich um einen Wahlvorschlag einer Gewerkschaft iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG handelt. Aus der Entscheidung des S e- nats vom 25. Mai 2005 ( - 7 ABR 39/04 - BAGE 115, 34 ) ergibt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin nicht s Gegenteiliges. Der Senat hat die der damaligen Entscheidung zugrunde liegende Vorschlag s- liste IG Metall a us andere n Gr ünden für ungültig gehalten, ohne eine Aussage über die Zulässigkeit ihres Kennworts zu treffen. (3 ) Die Unzulässigkeit des Kennworts hat te zwar nicht die Ungültigkeit der Vorschlagsliste insgesamt zur Folge. Der Wahlvorstand durfte die Liste jedoch nicht mit diesem Kennwort zur Wahl zulassen. (a) Der Wahlvorstand darf einen eingereichten Wahlv orschlag nicht wegen der Unzulässigkeit des Kennworts insge samt zurückweisen. Ein unzulässiges Kennwort ist zu behandeln wie ein fehlendes Kennwort; in diesem Fall ist die Liste vom Wahlvorstand mit den Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle b enannten Bewerber zu bezeichnen. Ist der Wahlvorschlag mi t einem unzulässigen Kennwort versehen, ist dies es zu streichen und durch die Familien - und Vornamen der beiden ersten in dem Vorschlag genannten Wah l- bewerber zu ersetzen (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 28 , BAGE 145, 120) . (b) Gegen diese Verpflicht ung hat der Wahlvorstand verstoßen. Die Stre i- chung des unzulässigen Kennworts ist ebenso unterblieben wie die ersatzweise Neubezeichnung der Vorschlagsliste mit den Familien - und Vornamen der be i- den ersten in der Liste b enannten Wahlbewerber . 27 28 29 - 9 - 7 ABR 4/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.B.7ABR4.15.0 (4 ) Die gute Arbeit zur Wahl war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. (a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis weder ändern noch beeinflussen konnte. Dabei ist entsche i- dend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Ve r- stoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfa h- rensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN) . (b) Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Vorschlagsliste Nr. 2 eine andere Anzahl von Stimmen und Betrieb s- ratssitze n en tfallen wäre , wenn das unzulässige Kennwort gestrichen und die Liste stattdessen mit de n Familien - und Vornamen der beiden ersten in der Li s- te b enannten Wahlbewerber bezeichne t worden wäre. Gräfl Kiel Waskow Holzhausen Zwisler 30 31 32
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