Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2017 Siebter Senat - 7 ABR 35/16 - ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Beschluss vom 12. März 2015 - 4 BV 55/14 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Beschluss vom 5. April 2016 - 6 TaBV 19/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratswahl - Sitzverteilung - Hondt Leits atz: Die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO festgelegte Sitzverteilung nach dem n Höchstzahlverfahren ist mit gem Recht verei n- bar . Das verletzt weder den aus Art. 3 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Koalit ionen. ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 3 5 /16 6 TaBV 19 /15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. November 2017 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 3. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 4. 5. 6. - 2 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgeri cht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Hansen und Steininger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 5. April 2016 - 6 TaBV 19/15 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die zu 1. bis 3. b eteiligten Antragsteller sind wahlberechtigte Arbei t- nehmer i M der zu 5 . b eteiligten A r beitgeb e rin, ein em Nachfolgeunternehmen der Deutsche n Bundespost. In dem Betrieb fand vom 6. bis 8. Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt, aus der der aus 17 Mi t gliedern bestehende zu 4. beteiligte Betriebsrat hervorging. Nach dem vom Wahlvo r- stand am 8. Mai 2014 bekannt gegebenen Wahlergebnis entfielen von 1142 gültigen Stimmen auf die Wahlvorschlags l iste v 557 Stimmen, auf die Liste D 306 Stimmen und auf die Liste h 279 Stimmen. Die Sitzve r te i lung wurde vom Wahlvor stand nach dem in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Er s ten Ve r ordnung zur Durchführung des Be triebsverfa s sungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (WO) geregelten Hondtschen Höchstzahlverfahren vo r genommen. Danach e r hielt die Liste v neun Sitze , die Listen D und h erhie l ten jeweils vier Si t ze. Bei e i ner Verteilung der Betrieb s ratss itze nach dem B e rec h nungsv erfa h ren nach H are/Niemeyer oder der M e thode nach Sainte - Laguë/Schepers hätte n die Liste v acht Sitze , die Liste D fünf Sitze und die Liste h vier Sitze erha l ten. In di e sem 1 2 - 3 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 4 - Fall wäre der 17. Betriebsratssitz nicht der zu 6. bete i ligte n W von der Vo r- schlagsliste v , so n dern der Wah l bewe r berin H von der Liste D zu zu we i sen . Mit der am 22. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag s- schrift haben die Antragsteller die Betriebsratsw ahl angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, das in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO angeordnete Höchstzahlverfahren sei nicht mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG fo l- genden Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar und es verletze die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalit ionsfreiheit. Dieses Berechnungsv erfahren benachteilige in nicht hinzunehmender We ise kleinere Gruppierungen. Deshalb sei eine Verteilung der Sitze nach den Verfahren Hare/Niemeyer oder Sainte - Laguë/Schepers vorzunehmen , die den Erfolgswert der Stimme n besser ab bi l- deten . Die Verfassungswidrigkeit von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO führe zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Die Antragsteller haben beantragt, die im Zeitraum vom 6. bis 8. Mai 2014 stattgefundene Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen . Die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 6. haben keine Anträge gestellt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsb e- schwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Der Betriebsrat bea n- tragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das La n- desarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 5 - 1. Mit dem Antrag, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, haben die Antragsteller nicht nur die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG insgesamt ang e- fochten. Vielmehr ist d er Antrag auch auf Berichtigung des Wahlergebnisses dahingehend gerichtet , dass anstelle der Beteiligten zu 6., die vom Wahlvo r- stand als über die Vorschlagsliste v gewähltes Betriebsratsmitglied ermittelt wurde, die Wahlbewerber in H von der Liste D zum B e triebsrat s mitglied zu b e- stimmen ist. Das ergibt die Auslegung des Antrag s unter Hera n ziehung der A n- tragsbegründung sowie unter Berücksichtigung der richtig ve r standenen Int e- ressenlage der Antragsteller. a) Zwar kann eine Betriebsratswahl grundsätzlich nur als Ganzes ang e- fochten werden. Insbesondere lässt sich die Wahl einzel ner Mitglieder oder von Ersatzmitgliedern nicht anfechten (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 16) . S ofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund aber auf den angefochtenen Teil beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann , ist n ach § 19 Abs. 1 BetrVG nicht nur die Anfechtung der Betriebsrat s- wahl insgesamt zulässig, sondern auch eine auf Berichtigung des Wahlerge b- nisses ge richtete Teilanfechtung (BAG 16. November 2005 - 7 ABR 11/05 - Rn. 12 ; 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 a der Gründe mwN , BAGE 114, 119; 11. Juni 1997 - 7 ABR 24/96 - zu B II 2 a der Gründe , BAGE 86, 117 ) . Eine derartige gerichtliche Berichtigung des Wahlergebnisses kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur die fehlerhafte Verteilung der Sitze auf die Vo r- schlagslisten gerügt wird und somit durch die Korrektur lediglich der wahren Wählerentscheidung Geltung verschafft werden soll (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/0 4 - zu B II 2 a der Gründe, aaO) . Ebenso wie bei der Anfechtung der Wahl insgesamt, bei de r die Wahl für ungültig erklärt wird, erfolgt bei einer Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses durch eine rechtsgesta l- tende Entscheidung des Gerichts (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 c der Gründe mwN , aaO ) . b ) Nach dem Wortlaut des Antrags und den zu seiner Begründung g e- machten Ausführungen haben die Antragsteller die vom 6. bis 8. Mai 2014 10 11 12 - 5 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 6 - durchgeführte Betriebsratswahl als Ganzes angefochten . Die Antragsteller h a- ben ausdrücklich geltend gemacht , die Betriebsratswahl s ei unwirksam. Alle r- dings haben die Antragsteller nicht behauptet, dass bei der Durchführung der Wahl gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wah l- verfahren verstoßen wurde . Sie wenden sich lediglich gegen die durch den Wahlvorstand a ufgrund der ordnungsgemäß durchgeführten Wahl nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO vorgenommene V er teilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten . In einem solchen Fall kommt eine Berichtigung des Wahle r- gebnisses durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts in Betracht . D eshalb entspricht es der richtig verstandenen Interessenlage der Antragsteller, den Antrag dahin zu verstehen, dass nicht nur die Betriebsratswahl insgesamt für unwirksam erklärt werden soll, sondern ggf. eine Berichtigung des W ahle r- gebnisses vorgenommen werden soll. Dieses Verstä ndnis ist von den Antra g- stellern bei der Anhörung vor dem Senat nach einem entsprechenden Hinweis bestätigt worden. 2. Die Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Er betrifft e rkennbar die in der Niederlassung M durchgeführte Betriebsratswahl . Die Antragsteller haben in der Rechtsb e- schwerde auch angegeben , welc he Wahlbewerber in der Liste D anstelle der vom Wahlvorstand als Betriebsratsmitglied ermittelten Beteiligten zu 6. als B e- triebsratsmitglied gewählt wäre , wenn der 17. Betrieb s ratssitz auf die Liste D entfiele. II. Am vorliegenden Beschlussverfahren ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG n e- ben den Antragstellern, dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin auch das nach dem vom Wahlvorstand festgestellten Wahlergeb nis gewählte Betriebsratsmi t- glied W beteiligt. Diese ist in ihrer betrieb sverfassungsrechtlichen Rechtsp o s i t i- on betroffen, weil ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat von der En t scheidung über die begehrte Berichtigung des Wahlergebnisses abhängt. D ie Vorinsta n zen h a- ben Frau W zwar nicht angehört. Dies erfordert jedoch nicht di e Z u rückve r we i- 13 14 - 6 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 7 - sung der Sache an das Landesarbeitsgericht . Die zu Unrecht unte r bliebene B e- teiligung eines Verfahrensbeteiligten kann auch noch in der Rechtsb e schwe r- deinstanz dadurch behoben werden, dass die betreffende Pe r son oder Stelle künft ig am Verfahre n beteiligt wird (BAG 23 . Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13) . Der Senat hat die Beteiligung nachgeholt und Frau W Gel e genheit gegeben , sich zum Antrag zu äußern. Die Wahlbewerber in H von der Liste D ist hingegen nicht am Verfahren bete iligt, weil sie nach dem Begehren der Antragsteller erst durch die Entsche i- dung über die begehrte Berichtigung des Wahlergebnisses eine Rechtsstellung als Organmitglied erlan gen soll (vgl. dazu BAG 16. Mä rz 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 11 4, 119 ) . III. Der Antrag ist unbegründet. Die vom 6. bis 8. Mai 2014 durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht unwirksam . Das vom Wahlvorstand nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO festgestellte Wahlergebnis ist auch nicht zu berichtigen. 1. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die Betriebsratswahl insgesamt für u nwirksam zu erklären, ist er unbegründet , weil der einzige im Verfahren gerügte Anfechtungsgrund - die fehlerhafte Verteilung der Sitze auf die Vo r- schlagslisten - durch eine gerich tliche Bericht ig ung des Wahlergebnisses beh o- ben werden kann . Fehler bei der Durchführung der Wahl sind weder geltend gemacht worden noch erkennbar. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, die Betriebsratswahl gänzlich für ungültig zu erklären. D as Geri cht kann vielmehr lediglich das Wahlergebnis berichtigen ( vgl. etwa Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 27; ErfK/Koch 1 7 . Aufl. § 19 BetrVG Rn. 7 ; Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 120 ; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 19 Rn. 71 ) . Das folgt aus dem in § 19 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken , wonach die Anfechtung der Betriebsratswahl davon abhängt, dass eine Berichtigung des Wahlfehlers nicht erfolgt ist. Die ser gesetzlichen Wertung würde es wide r- sprechen, den durch eine ordnungsgemäß durchg eführte Wahl geäußerten 15 16 17 - 7 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 8 - Wählerwillen zu übergehen, indem die Wahl insge samt für ungültig erklärt wird, obwohl eine Berichtigung des Wahlergebnisses möglich wäre. 2. Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf die Berichtigung des Wahlergebnisses geric htet ist . Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis nach § 24 Abs. 1 , § 26 PostPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung , § 1 der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei Postunte r- nehmen (WahlO Post) vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946) iVm. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO zutreffend ermittelt und bekannt gegeben. a) Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet auf die Arbeitgeberin das B e- triebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nich ts anderes bestimmt ist . Nach § 26 Po stPersRG gilt dies grundsätzlich auch für die Vorschriften über die Wahl und Zusammenset zung des Betriebsrats. Nach § 1 WahlO Post finden die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durc h- führung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO) vom 11 . Dezember 2001 in der jeweiligen Fassung für die Wahlen zum Betriebsrat in den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Danach hatte der Wahlvorstand die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlag s- listen nach § 15 WO vorzun ehmen. Davon gehen auch die Beteiligten überei n- stimmend aus. b) Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis zutreffend ermittelt und die sich nach den abgegebenen Stimmen ergebende Verteilung der Betriebsrat s- sitze auf die Vorschlagslisten unter Anwen dung des in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO festgelegten Hondtschen Höchstzahlverfahrens fehlerfrei vorgenommen . Die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO festgelegte Sitzverteilung verstößt nicht g e- gen höherrangiges Recht. aa) Nach § 15 Abs. 1 WO werden die den einzelnen Vorsc hlagslisten zug e- fallenen Stimmenzahlen zur Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlag s- listen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Za h- 18 19 20 21 - 8 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 9 - len der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WO so viele Höchstzahlen ausg e- sondert und der Größe nach geord net, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WO so viele Mitgli e- dersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Nach diesen Bestimmu n- gen , die für die Sitzverteilung das Hondtsche Höchstzahlve rfahren ausform u- liert haben, hat der Wahlvorstand die aus dem Wahlergebnis folgende Sitzve r- teilung - unstreitig - zutreffend ermittelt. Danach entfielen auf die Liste v neun Sitze und auf die Listen D und h jeweils vier Si t ze. bb) Die Regelung in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO über die Sitzverteilung nach dem Hondtschen Höchstzahlverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragsteller wirksam . Sie verstößt weder gegen Art. 3 GG noch verletz t sie die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantier te Koalitionsfreiheit. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass d ie A n- Höchstzahlverfahrens in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl ver stößt . (a) Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfa s- sungsgericht die Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisi e- rung des Gebots der Gleichheit der Wahl konkretisiert (vgl. BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe , BVerfGE 111, 289) . Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und pa s- sive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem ni cht nur den gle i- chen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben ( BVerfG 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 408 ; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe ; 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169) . 22 23 24 - 9 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 10 - Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur für das Bundestagswah l- recht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG) , sondern als ungeschriebenes Verfassung s- recht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B I und II der Gründe, BVerfGE 60, 162) . Hierbei lässt die von der grundsätzlichen Gleichheit aller Staatsbürger geprägte formale Wahlrecht s- gleichheit Differenzierunge n nur zu, wenn sie durch einen besonderen , sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind (BVerfG 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 ua. - BVerfGE 135, 259 mwN) . Das erfordert allerdings nicht, dass sich die vo r- genommenen Differenzierungen als von Verfassungs wegen notwendig darste l- len müssen. Es reicht vielmehr aus, dass die für die Differenzierung maßgebl i- chen Gründe durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (BVerfG 26. Februar 2014 - 2 B vE 2/13 ua. - aaO ) . ( b ) Diese Grundsätze lassen sich nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen übertragen, denn sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger bei der staatlichen Willensbildung (vgl. BVerfG 12. Oktober 20 04 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, BVerfGE 111, 289 ) . Das Bundesverf assungsgericht hat bisher offen gelassen, inwieweit diese Erw ä- gungen aus dem Bereich von allgemeinpolitischen Wahlen auf Wahlen im wir t- schaftlichen und sozialen Bereich übertra gen wer den können (vgl. etwa BVerfG 12. Februar 2014 - 1 BvL 7/11 - Rn. 11) . Allerdings legt sich der Normgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest (vgl. BVerfG 23. März 198 2 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162) . Wenn ein Gremium durch Wahlen der Belegschaft und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen besetzt werden soll, hat eine in sich folgerichtige Regelung die Chancengleichheit der bei den Wa h- len antretenden Gruppen zu beach ten ( BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, aaO ) . Bei Wahlen im Bereich des Arbeits - und Sozialwesens richtet sich der Grad der zulässigen Differenzierungen n ach der 25 26 - 10 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 11 - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach der Natur des jew eils in Frage stehenden Sachbereichs. Er lässt sich nicht losgelöst vom Aufgabenkreis der zu wählenden Repräsentationsorgane bestimmen (BVerfG 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 71, 81 ) . Einschränkungen der formalen Wahlrechtsgle ichheit können sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B I und II der Gründe, aaO ) . Der Normgeber hat die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens auf das Gewicht bestimmter Gruppen innerhalb der Wählerschaft Rücksicht zu nehmen, zudem kann er Zweckmäßi g- keitsüberlegungen größeren Raum einräumen und auch Praktikabilitätsg e- sichtspunkte berücksichtigen (BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - zu IV 1 der Gründe, aaO ) . ( c ) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die Anordnung des Hondtschen Höchstzahlverfahrens in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. (aa) Bei der Zuteilung von Betriebsratssitzen auf die Vorschlagslisten nach dem jeweiligen Anteil der Wählerstimmen lässt sich ebenso wie bei der Bese t- zung von Parlamente n , Gemeinderäte n oder anderen politischen Gremien eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit keinem der gängigen mathematischen Si t zzuteilungsverfahren erreichen. D a nur ganze Si t- ze auf die Vorschlagslisten verteilt werden können , bleiben stets Reststimmen unberücksichtigt. Dies ist nicht nur bei der Sitzverteilung nach dem Hondtschen Höchstzahlverfahren der Fall, sondern auch bei der Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer und dem Verfahren nach Sainte - Laguë /Schepers . (bb) Aus diesem Grund sind n ach der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgericht s zu politische n Wahlen grundsätzlich alle gängigen Berechnung s- verfahren mit den Anforderungen der wahlrechtlichen Chancengleichheit ve r- einbar. Da in allen Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben, ist es nach 27 28 29 - 11 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 12 - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s der Gestaltungsfreiheit des Geset zgebers überlassen, für welches Sitzzuteilungssystem er sich en t- scheidet ( vgl. BVerfG 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe zur Sitzverteilung bei Gemeinderatswahlen in Thüringen ; BVerfG 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVe rfGE 79, 169 zur Berechnung der Sitzverteilung bei der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag ) . Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Gesetzgeber i m Hinblick auf die Besetzung eines Parlamentsausschusses durch Zuteilung der zu v ergebenden Sitze entsprechend der Stärke der Fraktion im Parlament zur Höchstzahlverfahrens vorgeben (BVerfG 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 - zu B II 2 c dd der Gründe, BVerfGE 13 1, 230 zur Besetzung des Wahlausschusses nach § 6 BVerfGG ; 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 - Rn. 129, BVerfGE 130, 318 zur Bildung von Ausschüssen des Deutschen Bundestages ; vgl. auch BVerfG 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 - BVerfGE 96, 264 ) . (cc ) Die Regelung der Sitzzuteilung bei der Betriebsratswahl unterliegt im Hinblick auf die Wahlrechtsgleichheit keinen strengeren Anforderungen als al l- gemeinpolitische Wahlen. Demgemäß war die Entscheidung, nach welchem der gängigen Berechnungsverfahren die Vertei lung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten vorzunehmen ist, dem Gestaltungsspielraum des Bundesm i- nisteriums für Arbeit und Soz ialordnung als nach § 126 Nr. 5 a BetrVG ermäc h- tigtem Verordnungsgeber der am 1 1. Dezember 2001 ausgefertigten Wahlor d- nung zum Betriebsverfassungsgesetz überlassen . Dem steht entgegen der A n- sicht der Antragsteller nicht entgegen, dass die Verfahren nach Hare/Niemeyer und nach Sainte - Laguë/Schepers die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen ggf. in größerem Maße abbilde n als das Höchstzahlverfahren (vgl. dazu Rauber NVwZ 2014, 626, 628) . U nter Berücksichtigung der Besonderhe i- ten des Betriebsverfassungsrechts und der Zielsetzung der Betriebsratswahl ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Verordnungsgeber für das Höchstzah l- 30 - 12 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 13 - höheren Erfolgswert zukommen lässt als die anderen gängigen Zuteilungsv e r- fahren und damit größere Gruppierungen tendenziell begünstigt . Die Entsche i- dung des Verordnungsge bers zu Gunsten des Hondtschen Höchstzahlv erfa h- rens erfolgte offensichtlich bewusst und in der Erkenntnis, dass dieses größere Gruppie rungen begünstigen kann . Dies ergibt sich daraus, dass die FDP - Fraktion am 4. April 2001 im Deutschen Bundestag mit e- Verfahrens nach Hondt durch das Verfahren Hare/Niemeyer mit der Begrü n- dung beantragt hatte , das Verfahren nach Hondt begünstige große Gruppen, Listengemeins chaften oder Gewerkschaften (BT - Drs. 14/5764 S. 4 und 11) . Der Umstand, dass sich d as verfahren in Grenzfällen r e- gelmäßig zu Gunsten stimmenstarker Vorschlagslisten auswirkt, erleichtert die Mehrheitsbildung im Betriebsrat . tsche Höchstzahlverfahren bildet eine absolute Stimmenmehrheit eines Wahlvorschlags angesichts der unger a- den Zahl der zu vergebenden Sitze als einziges der drei gängigen Sitzzute i- lungsverfahren stets in absoluten Mandatsmehrheiten ab (vgl. Rauber NVwZ 2014 , 626, 628) . Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Veror d- nungsgebers, bei der Sitzzuteilung im Rahmen der Betriebsratswahl für Ko n- flik t fälle dem Ziel der Mehrheitsbildung Vorrang vor dem Ziel der Erfolgswer t- gleichheit der Stimmen einzuräumen (vgl. zu r Zulässigkeit der Mehrheitssich e- rung als Differenzierungsmerkmal : BVerfG 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - zu B III 2 der Gründe, BVerfGE 112, 118; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 3 der Gründe ; vgl . auch Rauber NVwZ 2014, 626, 629) . Das gilt nicht z u- letzt deshalb, weil eine Mehrheitsbildung für die Handlungen des Betriebsrats, die im Rahmen der von ihm mit Mehrheitsentscheidung gefass ten Beschlüsse erfolgen , unerlässlich ist . Z udem führt eine Untätigkeit des Betriebsrats zB bei Fragen der pers onellen Mitbestimmung teilweise zur Zustimmungsfiktio n (vgl. etwa § 99 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) Sitze auf mehrere kleinere Listen, die (wie im Streitfall bei der Anwendung eines der anderen Zuteilungsverfahren) im Einzelfall dazu führen kann, dass zur Mehrheitsfindung die Bildung von Koalitionen erfor derlich wird , kann daher die - 13 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 - 14 - Handlungsfähigkeit der Arbeitnehmervertretung einschränken . Es stellt deshalb ein anerkennenswertes Anliegen dar, in Grenzfällen stabile Mehrheitsverhäl t- nisse im Betriebsrat zu begünstigen. (2 ) 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO verstößt nicht gegen den aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettb ewerbschancen der Koalitionen. (a ) Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst jede koalitionsspezif i- sche Verhaltensweise (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131) . Diese besteht bei Gewerkschaften auch darin, zur Verfol gung ihrer in Art. 9 Abs. 3 GG umschriebenen Ziele Einfluss auf die Wahl von Betriebsräten zu nehmen ( BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 d der Gründe, BAGE 114, 119) . Bei allgemeinen politischen Wahlen gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit , jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offenzuhalten. Dem Prinzip der Chance ngleichheit der politischen Par teien im Parlament s- wahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits - und Sozial be r eich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B II der Gründe, BVerfGE 60, 162; BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 d der Gründe, aaO; 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - zu B I 1 c der Gründe mwN) . Die Koalitions freiheit gewährt allerdings keinen unbegrenzten und unbegren z baren Hand lungsspielraum der Koalitionen. Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, die Befugnisse der Koalitionen im Einze l- nen zu gestalten und deren Betäti gungs freiheit einzuschränken, wenn dies durch Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt ist oder wenn der Schutz anderer Rechtsgüter dies erfo r- dert (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 1 der Gründe , BVerfGE 58, 233; BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 d der Gründe, aaO ) . 31 32 - 14 - 7 ABR 35/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR35.16.0 (b ) Die An kann zwar in Grenzfällen Gewerkschaften mit geringerem Organisationsgrad in der Bele g- schaft benachteili gen. Sie ist aber von der Gestaltungsfrei heit des Veror d- nungsgebers um Sitzz uteilungsverfahren nicht existiert. Sie dient darüber hinaus der Mehrheitssicherung und damit ei nem nach der Funktion der bet riebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung zur R ech t- fertigung von Gleichheitseinbußen anzuerkennenden Ziel. Gräfl Kiel Waskow Steininger H. Hansen 33
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