- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 65/11 13 TaBV 26/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. November 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. und 2 3 . 4 . 5 . 6 . 7 . 8 . 9 . 10. 11 . 12 . 13 . 14 . - 2 - 7 ABR 65/11 - 3 - 15 . 16 . 17 . 18 . 19 . 20 21 . 22 . 23 . 24 . 25 . Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 26 . 27 . hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht - 3 - 7 ABR 65/11 - 4 - Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt s owie die ehrenamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juli 2011 - 13 TaBV 26/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die - ursprünglich 36 und nunmehr noch - 2 1 Antragsteller machen als wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der zu 27 . beteiligten Arbeitgeberin die Unwirksamkeit einer im März 2010 durchgeführten Wahl ge l- tend, aus der der zu 26 . beteiligte Be triebsrat hervorging. Die Arbeitgeberin ist ein kommunales Verkehrsunternehmen. In ihrem Betrieb in I mit 119 Arbeitnehmern wurde am 23. März 2010 ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt. Für die Wahl waren zwei Wahlvorschläge (Vorschlagsli s- ten) - beide - eingereicht worden. In e i- sind n- der Nummer und unter Angabe von Famil ienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie Geschlecht 14 Bewerberinnen und Bewerber au f- r- Diese Vorschlags li s- te haben unter den r- nehmer unter Angaben zu ihren Vor - und Familiennamen, zu der der un terzeichnet . Der andere Wahlvorschlag lautet: 1 2 - 4 - 7 ABR 65/11 - 5 - Nach den nicht angegriffenen Feststellungen d es Landesarbeitsgerichts wurde für diesen Wahlvorschlag (künftig: Wahlvorschlag/Vorschlagsliste B) i- In dem mit der 3 - 5 - 7 ABR 65/11 - 6 - Überschrift bezeichneten Formularfeld hat der Wahlkandidat M unterschrieben. Mit am 7. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die An tragsteller die Wahl angefochten. Sie haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste B sei vom Wahlvorstand zu Unrecht als gültig angesehen worden. Sie weise nur fünf Stützunterschriften auf und erreiche damit nicht das nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG erforderliche Quorum an Stützunte r- schriften von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die Unte r- schrift des Wahlbewerbers M könne nicht als Stützunterschrift für den Wah lvo r- Die Antragsteller haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 23. März 2010 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Vorschlagsliste B sei die Unterschrift des Wahlbewerbers M entsprechend dem Hinweis zugleich als Stützunterschrift zu werten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag, mit dem die Antragsteller ursprün g- lich auch noch andere Verstöße und Fehler im Wa hlverfahren beanstandet h a- ben, nach Beweisaufnahme über das Heften beider Wahlvorschläge mit den jeweiligen Stützunterschriftslisten abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese nur noch die Ungültigkeit des Wahl vorschlags B wegen der nicht ausreichenden Zahl sie unterzeichnender Arbeitnehmer geltend gemacht haben, zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsb e- schwerde verfolgen die Antragsteller den Wahlanfechtun g sa ntrag weiter. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Z u Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Wah l- anfechtungsantrag abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewi e- 4 5 6 7 8 - 6 - 7 ABR 65/11 - 7 - sen. Die im Betrieb der Arbeitgeberin im März 2010 durchgeführte Betrieb s- ratswahl ist wirksam. I. Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Antragsteller sind als Wahlberechtigte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 B etrVG anfechtun gsberechtigt. Sie haben die Wahl des am 23. März 2010 g e- wählten Betriebs rats mit ihrer am 7. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegang e- nen Antragsschrift fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten . II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine B e- triebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, e s sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Vorausse t- zungen sind nicht gegeben . 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurde bei der Betriebsrat s- w ahl nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO - ) iVm. § 14 Abs. 4 BetrVG verstoßen . Der Wahlvorstand hat die Vorschlagsliste B zu Recht nicht beanstandet. Diese ist nicht ungült ig. a) Im Hinblick auf die Anzahl der im Betrieb der Arbeitgeberin tätigen 119 Arbeitnehmer war ein aus sieben Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen. Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WO) . b) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitst a- gen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstand ung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eing e- 9 10 11 12 13 - 7 - 7 ABR 65/11 - 8 - reichten Wahlvors chlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen , und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18 mwN ) . § 7 Abs. 2 WO ist eine iSv. § 19 Abs. (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 28) . Hiergegen hat der Wahlvorstand im Streitfall nicht verstoßen. Er ist seiner Prüfpflicht nachgekommen und hat d ie Vorschlagsliste B zu Recht als gültig angesehen. a a ) Eine Ungültigkeit der Vorschlagsliste B folgt nicht aus d em Umstand, dass sie nur einen Wahlb ewerber aufweist. Zwar soll nach § 6 Abs. 2 WO jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberin nen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Diese Vorschrift ist aber eine bloße Ordnungsvorschrift. Ihre Nichtbeachtung führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste (vgl. BAG 10. Dezember 2012 - 7 ABR 53/11 - Rn. 28) . Selbst wenn bei der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats nur ein einziger B e- werber oder eine einzige Bewerberin genannt ist , führt dies nicht zur Ungülti g- keit des Wahlvorschlags ( vgl. bereits BAG 29. Juni 1965 - 1 ABR 2/65 - BAGE 17, 223 [zu § 6 Abs. 3 der bis 30. Juni 2004 geltenden WO]) . b b ) Die Liste B ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. (1 ) Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist eine Vorschlagsliste ungültig, wenn sie bei ihrer Einreichung nicht die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist. (a ) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer - wenigstens jedoch von drei Wahlberechtigten - unterzeichnet sein (sog. Stütz - unter schriften ) . In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung d urch zwei Wahlberechtigte ( § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG ) . Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG genügt in j e- dem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Das U n- terzeichnet - 14 Abs. 4 BetrVG legt eine f o r- 14 15 16 17 - 8 - 7 ABR 65/11 - 9 - melle Anforderung fest (vgl. hierzu [zu den vergleichbaren Vorschriften nach § 22 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO] BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 39 /08 - Rn. 30 ff. , BAGE 133, 114 ) . (b ) § 14 Abs. 4 BetrVG regelt das Erfordernis der Unterzeichnung von (vgl. § 7 BetrVG) . A uch Wahlbewerber kö n- nen daher den Wahlvorschlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG unterzeichnen und damit stützen ( vgl. bereits - zu der mit § 14 Abs. 4 BetrVG vergleichbaren Vorschrift des § 13 Abs. 4 BetrVG 1952 - BAG 12. Februar 1960 - 1 ABR 13/59 - zu II 5 der Gründe) . (2 ) Hiervon ausgehend en tspricht d er Wahlvorschlag B den Anforderungen des § 14 Abs. 4 BetrVG und ist damit nicht ungültig . (a ) Da im Betrieb der Arbeitgeberin in der Regel mehr als zwanzig wahlb e- rechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, musste der Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG von mindestens einem Zwanzigstel der wahlb e- rechtigten A rbeitnehmer unterzeichnet sein, bei einer Gesamtzahl von 119 wahlberechtigten Arbeitnehme rn also von rechnerischen 5,95 Arbeitnehmern . Der Wahlvorschlag B bedurfte demnach der U nterzeichnung von mindestens sechs wahlberechtigten Arbeitnehmern ( zur Aufrundung von Bruchteilen bei der Feststellung des Mindestquorums vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 14 Rn. 59 mit Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespers o- nalvertretungsgesetz) . (b ) Der Wahlvorschlag B wurde n ach den mit Verfahrensrügen nicht ang e- griffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen d es Landesa r- beitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) von fünf Arbeitnehmern unterzeichnet . Jede n- falls in der Konstellation des vorliegenden Streitfalls ist darüber hinaus die U n- terschrift des Wahlbewerbers M auf der Vorschlagsliste zugleich eine Stützu n- terschrift , so dass das notwendige Quorum von sechs den Wahlvorschlag u n- terzeichnenden wahlberechti gten Arbeitnehmern erreicht ist. Das hat das La n- desarbeitsgericht zutreffend erkannt. 18 19 20 21 - 9 - 7 ABR 65/11 - 10 - (a a ) Der Erklärungswert der Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer M e r- schließt sich zunächst durch die formularmäßige Bezeichnung des Unte r- che Zustimmung der BerweberInnen zur Aufnahme in N ach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO ist die schriftliche Zustimmung der B e- werberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste beizufügen. Es b e- diese kann vie l- mehr - mittels Unterschrift der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers - auch (vgl. hierzu zB DKKW - Homburg 13. Aufl. § 6 WO 2001 Rn. 30 mwN) . (b b ) Mit seiner Unterzeichnung auf der Liste hat der Wahlbewerber M aber ebenso zum Ausdruck gebracht, die Vorschlag s liste B stützen zu wollen. Seine Unterschrift ist daher zugleich eine Stützunterschrift iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG. (aa a ) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben , ob es im Hinblick auf den allgemeine n Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ggf. sogar geboten sein könnte , die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Liste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO immer auch als Unterzeichnung des W ahlvo r- schlags iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG anz usehen. Immerhin führt d as Erfordernis einer bestimmten Zahl von Unterschriften für die Einreichung von Wahlvo r- schläge n nach § 14 Abs. 4 BetrVG zu einer Beschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (vgl. [ zum Ein - Zehntel - Unterschriftenquorum für Wah l- vorschläge im Zusammenhang mit der Wahl der Personalvertretung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 ] BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 ) . Das Unterschriftenqu o- rum hat die Nichtberücksichti gung der Wahlvorschläge aller derjenigen zur Fo l- ge, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl aufgebracht haben. In dieser Einschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen liegt eine Ungleic h- behandlung . Sie ist s achlich gerechtfertigt , wenn und s oweit sie dazu dient , den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der St i m- menzersplitterung vorzubeugen. Die Zahl der Unterschriften darf dabei aber nur so h och festgesetzt werden, wie es für die Erreichung dieses Zweckes erforde r- 22 23 24 - 10 - 7 ABR 65/11 - 11 - lich ist . Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen un d nicht so gefasst sein, dass einem Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßi g erschwert w i rd (bezogen auf politische Wahlen vgl. bereits BVerfG 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 - BVerfGE 3, 19 ; gefordert] BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - aaO und 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82, 2 BvL 21/82 - BVerfGE 67, 369 ; bezogen auf Wahlen von Arbei t- nehmervertretern zum Aufsichtsrat BVerfG 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 - BVerfGE 111, 289) . Für eine Berücksichtigung der Zustimmungserklärungen als Unterzeichnung iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG könnte daher die Erwägung sprechen, dass ein Wahlbewerber typischerweise auch gewählt werden will und bei der Listenwahl - im Falle der Mehrheitswahl nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG stellt sich das Problem der Beschränkung auf aussi chtsreiche Listen ohnehin nicht - regelmäßig der Liste, auf der er kandidiert, seine Stimme geben wird und demzufolge die Erfolgsaussichten dieser Liste erhöht. Das könnte allerdings dann problematisch sein, wenn bei Abgabe der Zustimmungserklärung die Vo r- schlagsliste noch nicht vollständig und abgeschlos sen ist. Dies spräche dag e- gen, die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers als Unterzeichnung des gesamten Wahlvorschlags zu erachten (vgl. hierzu BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 27) . Dieses Problem stellt sich auch , wenn - wie im vorliegenden Fall - t- hält, die schriftliche Zustimmung des Bewerbers gelte zugleich als Stützunte r- schrift. Letztlich muss diese Problematik aber nicht abschließend entschieden werden . (bb b ) Jedenfalls hier hat der Wahlbewerber M mit seiner Unterschrift auf der Liste neben seinem Einverständnis mit einer Kandidatur für den Betriebsrat auch eine Unterstützung der Vorschlagsliste B aus ge drü ckt. Es kommt dabei nicht entscheidend auf den im Formular weiter unten platzierten Hinweis an, dass die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers gleichzeitig als Unterstü t- zungsunterschrift zähle. Selbst wenn man diese Information wegdenken würde, wäre es l ebensfremd anzunehmen , der Arbeitnehmer M stimme mit seiner U n- terschrift auf der Liste zwar der Aufnahme in die Liste zu, bekunde damit aber 25 - 11 - 7 ABR 65/11 - 12 - keinen Willen der Unterstützung eines Wahlvorschlag s , auf dem ohnehin nur er kandi diert . E s ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Wahl b e- werber mit einer einzigen Unterschrift auf einer Vorschlagsliste seinen Willen sowohl zur Aufnahme in die Liste als auch zur Stützung des Wahlvorschlags ausdrückt ( vgl. bereits BAG 12. Februar 1960 - 1 ABR 13/59 - zu II 5 der Grü n- de) . (cc c ) Kommt es damit auf den Formularhinweis nicht an, ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht von Bedeutung, dass Herr Ms Unte r- schrift oberhalb des Formularhinweises zur Bedeutung der Unterzeichnung platziert ist. Zwar stellen w (hierzu BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48 ) n- (hierzu BGH 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - ) der gesetzlichen Schrif t- Unterzeichnu ngen iSv. § 126 Abs. 1 BGB dar (in den En t- scheidungen des BGH ging es entscheidend um die Auslegung der in zivilpr o- Unte r- ch § 440 Abs . 2 ZPO und nicht um § 126 Abs. 1 BGB; kritisch zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf den materiell - rechtlichen Begriff der Schriftform daher etwa Mü KoBGB/Einsele 6. Aufl. § 126 Rn. 10) . Die Antragsteller verkennen jedoch, dass nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Wahlvorschlag - und nicht etwa ein Hinweis zum Bedeutungsgehalt einer Unterschrift - von einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern unte r- zeichnet sein muss. Entscheidend ist , ob sich die Unterzeich nung auf den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Es hat z utreffend hervorgehoben, dass d er Wahlbewerber M auf einem Wahlvo r- schlag, der nur ihn auflist et, unterzeichnet hat . Damit musste sich der zugleich mit der Zustimmungserklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO bekundete Unte r- stützungswillen auch nicht auf weitere Kandidaten und deren Reihenfolge b e- ziehen . 26 - 12 - 7 ABR 65/11 2. Die Wahlanfechtung hat nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die Würd i- gung des Arbeitsgerichts, dass aufgrund der anderen mit dem Antrag vorg e- brachten Beanstandungen die Wahl nicht iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar ist, und die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellunge n wurden von den Antragstellern bereits in der Beschwerdeinstanz nicht mehr in Frage g e- stellt. Dass sich das Landesarbeitsgericht hiermit nicht befasst hat, ist nicht rechtsfehlerhaft . Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine (Aufkl ä- rungs - oder Verf ahrens - )Rügen. Linsenmaier Zwanziger Schmidt Busch Rose 27
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