Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 9. September 2015 Siebter Senat - 7 ABR 47/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 15. Januar 2013 - 25 BV 353/12 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 25. Juni 2013 - 9 TaBV 11/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablauf der Amtszeit - Rechtsschut z- interesse - Übersendung von Wahlunterlagen ohne Verlangen Bestimmungen: W ahlordnung zum BetrVG (W O ) § 24 Abs. 1 und Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 4 7 /13 9 TaBV 11/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. September 2015 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 2. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 3. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 4. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 5. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 6. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 7. Antragsteller , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , - 2 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 3 - 8. 9. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 9. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht D r. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Donath und den ehrenamtlichen Richter Klenter für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juni 2013 - 9 TaBV 11/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie im Rahmen eines Feststellungsa n- trages über die Frage, ob den Antragstellern als Streckenlokomotivführer n bei der Durchführ ung einer Betriebsratswahl die Wahlu nterlagen gemäß § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgese t- 1 - 3 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 4 - zes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) ohne ihr Verlangen zuz u- senden sind. Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Konzern der Deutsche Bahn AG. Sie unterhält zahlreiche Niederlassungen in Deutschland und beschäftigt ca. 18.800 Arbeitnehmer. Gemäß dem bei der Arbeitgeberin gelten - DB Cargo) vom 10. Januar 2002 sind für die Bildung von Betriebsräten zwölf Wahlbetriebe festgelegt. Einer dieser Wahlbetriebe ist der Betrieb . Dort sind ua. ca. 430 Lokomotivführer b e- schäftigt, die im Streckendienst eingesetzt wer den (sog. Streckenlokomotivfü h- rer) . Alle Streckenlokomotivführer beginnen und beenden ihre Arbeit im Betrieb der Arbeitgeberin. Zu Beginn des Dienstes haben sie sich i m Betrieb zu me l- den, den Weisungsraum aufzusuchen und dort die zu beachtenden aktuellen Weisungen einzusehen. Die Arbeitszeit der Streckenlokomotivführer beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Fahrt, sondern bereits mit dem Erscheinen im Betrieb und der M eldung sowie der Entgegennahme der Weisungen. Nach dem Abschlussdienst am Zug haben sich die Streckenlokomotivführer wieder im Weisungsraum einzufinden, um ggf. weitere Arbeiten zu erledigen und sich a b- zumelden. Nachdem der frühere Betriebsrat im Frühjahr 2012 zurückgetreten war, wurde eine Neuwahl eingeleitet. Der Wahlvorstand beschloss für bestimmte Betriebsteile und Kleinstbetriebe gemäß § 24 Abs. 3 WO die schriftliche Stim m- abgabe, qualifizierte aber keine Wahlberechtigten iSv. § 24 Abs. 2 WO, denen auf grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses die Briefwahlunterl a- gen ohne Verlangen zu übersenden sind. In der Zeit vom 24. Juli 2012 bis zum 26. Juli 2012 fand die Neuwahl des Betriebsrats im Wahlbetrieb C 9 statt, aus der der zu 8. beteiligte Bet riebsrat hervorgegangen ist. Die antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 7. sind wahlberechtigte A r- beitnehmer der Beteiligten zu 9. und als Strecke nlokomotivführer bei ihr tätig. 2 3 4 - 4 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 5 - Die Antragsteller haben mit ihrem am 17. August 2012 beim Arbeitsg e- richt eingegangene n Antrag die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24. bis 26. J uli 2012 geltend gemacht . Sie haben in erster Linie den Standpunkt eingenommen, der der Betriebsratswahl zugrunde liege n- de BetrVTV - DB Cargo sei als Zuo rdnungstarifvertrag iSv. § 3 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Darüber hinaus haben sie diverse Wahlmängel gerügt, so auch, dass den Streckenlokomotivführern als Arbeitnehmern iSv. § 24 Abs. 2 WO zu Unrecht keine Briefwahlunterlagen zu gesandt worden seien. Die Ant ragsteller haben zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 9. im Zeitraum vom 24. bis 26. Juli 2012 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist, 2. hilfsweise die im Hauptantrag genannte Betrieb s- ratswahl für rechtsunwi rksam zu erklären, 3. festzu stellen, dass ihnen bei der Durchführung einer Betriebsratswahl, sofern und solange sie als Str e- ckenlokomotivführer im Betrieb tätig sind, die Unte r- lagen gemäß § 24 Abs. 1 der Wahlordnung ohne Verlangen zuzusenden sind. Die Beteiligten zu 8. und 9. haben die Zurückweisung der Anträge b e- antragt und die Ansicht vertreten, die Betri ebsratswahl sei wirksam gewesen. D er Feststellungsantrag zu 3. sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Den Str e- ckenlokomotivführern seien Briefwa hlunterlagen nicht ohne Verlangen gemäß § 24 Abs. 2 WO zuzusenden . Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewi e- sen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen diese lediglich den Wahlanfec h- tungsantrag zu 2. und den Fe ststellungsantrag zu 3. weiter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 5 6 7 8 - 5 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 6 - Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens fanden im Wahlbetrieb C 9 vom 13. bis 1 5. Mai 2014 die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Am 22. Mai 2014 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben . E ine Wahlanfechtung hat nicht stattgefunden. B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch anhängigen Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie sind unzulässig. I. Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig, weil das Rechtsschutzint e- resse an der begehrten Entscheidung im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens weggef allen ist. 1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvorau s- setzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzint eresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche En t- scheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - Rn. 16; 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13 ; 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 6 7, 316) . 2. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller fechten die in der Zeit vom 24. Juli 2012 bis zum 26. Juli 2012 durchgeführte Betriebsratswahl an und b e- antragen, diese für unwirksam zu erklären. Die Amtszeit des Betriebsrats hat jedoch gemäß § 21 Sa tz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG spätestens am 31. Mai 2014 geendet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfec h- tung der Wahl entfallen, denn eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtl i- che Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32, BAGE 138, 377 ; 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 1 3; 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BA GE 67, 316; für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - Rn. 17) . 9 10 11 12 13 - 6 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 7 - II. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist unzulässig. 1. Der Feststellungsantrag ist allerdings hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass ihnen - zeitlich unbegrenzt - bei zukünftigen Betriebsratswahlen die Wahlunterlagen ohne Verlangen zuzusenden sind. Einzige Einschränkung ist die in den A n- ommene Voraussetzung, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt (noch) als Streckenlokomotivführer tätig sind. So verstanden ist die Reichweite des Begehrens der Antragsteller nicht unklar. Dass der Antrag w eder im Hinblick auf die genaue zeitliche Lage d er bei künft i- gen Betriebsratswahlen vorgesehenen Stimmabgabe noch im Hinblick auf die Frage, ob der künftige Wahlvorstand Kenntnis von den Arbeitsbedingungen der Streckenlokomotivführer zum Zeitpunkt der Wahlen hat, eine Einschränkung enthält , steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen . Ob der Antrag in allen Fällen berechtigt ist, betrifft seine Begründetheit und nicht seine Zulässigkeit (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 10; 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 27 mwN , BAGE 144, 1 ) . 2. Der Feststellungsantrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahre n anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsb e- gehrens ein besonderes rechtliches Intere sse daran erforderlich, dass das B e- stehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsve r- hältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschi e- denheiten der Betroffenen befinden. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrsc haft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsve r- 14 15 16 17 - 7 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 8 - hältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Sch uldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Kl ä- rung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18 ; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277) . Ein Festste l- lungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der B eteiligten insgesamt beseitigt werden kann (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26 ; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 17 mwN , BAGE 136, 334) . b) Danach erfüllt der Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Er ist nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet, an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse der Antragste l- ler besteht. Eine Verpflichtung, den Antragstellern als Streckenloko motivführer n die Wahlu nterlagen gemäß § 24 Abs. 1 WO ohne ihr Verlangen zuzusen den, kann nicht losgelöst von einer konkreten Betriebsratswahl für die Zukunft g e- richtlich festgestellt werden. aa) Die festzustellende rechtliche Verpflichtung betrifft weder die beteiligte Arbeitgeberin noch den beteiligt en Betriebsrat, sondern allenfalls einen am vo r- liegenden Verfahren nicht beteiligten (künftigen) Wahlvorstand. Nach § 18 Abs. 1 BetrVG hat der Wahlvorstand die Betriebsratswahl einzuleiten und durchzuführen. Demgemäß trifft die in § 24 Abs. 2 WO geregelte Verpflichtung, die Wahlunterlagen in bestimmten Fällen ohne Verlangen der Wahlberechtigten an diese zu versenden , (nur) den Wahlvorstand . Weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin sind verpflichtet oder berechtigt, Wahlunterlagen an Wahlb e- rechtigte zu ü bersenden. Das Amt des (jeweiligen) Wahlvorstands endet mit der Einberufung des gewählten Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 59; 14. November 1975 - 1 ABR 61/75 - ) . Die streitige Verpflichtung betrifft daher ein am vorliegenden Verfahren nicht beteiligtes und gegenwärtig nicht existentes Organ. 18 19 - 8 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 - 9 - bb) Zwar kann Gegenstand eines Feststellungsantrages nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einem Verfahrensbeteiligten und einem Dritten, sofern durch die erbetene Feststellung bereits jetzt oder in naher Zukunft die rechtliche Lage der Antragsteller beeinflusst werden kann (vgl. BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 47/83 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 5 0, 37; 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - zu B I der Gründe, BAGE 41, 209 ) . Diese Voraussetzu n- gen liegen jedoch nicht vor. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und einem Wahlvorstand entsteht erst anlässlich einer konkreten Betriebsrat s- wahl mit der Bestellung des Wahlvorstands. Die den jeweiligen Wahlvorstand treffende Verpflichtung kann nicht losgelöst von einer konkreten Betriebsrat s- wahl für die Zukunft gerichtlich festgestellt werden. Jeder künftige Wahlvorstand hat die Frage der Übersendung von Wahlunterlagen zur schriftlichen Stimma b- gabe nach den zum Zeit punkt de r jeweiligen Wahl vorliegenden Umständen zu beurteilen . Die Übersendung der in § 24 Abs. 1 WO genannten Unterlagen o h- ne Verlangen der Wahl berechtigten setzt nach § 24 Abs. 2 WO voraus, dass dem Wahlvorstand bekannt ist, dass diese im Zeitpunkt der Wahl nach der E i- genart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anw e- send sein werden. Dies kann der Wahlvorstand nur anl ässlich der konkreten Wahl beurteilen. Ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WO vorliegen, hängt ua. von dem genaue n Zeitpunkt der Wahl und de m Ort der Stimmabgabe ab. Beides wird erst im Rahmen des Wahlverfahrens vom jeweiligen Wahlvorstand festgelegt. A uch die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung und damit die Frage der nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses zu prognostizi e- renden Anwesenheit im Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl ist von künftigen Wah l- vorständen nicht nach den von den Beteil igten im vorliegenden Verfahren vo r- getragenen, sondern nach den im Wahlzeit punkt bestehenden Gegebenheiten zu beurteilen. D ie nach § 24 Abs. 2 WO erforderliche Kenntnis des künftigen Wahlvorstands von den Umständen der Eigenart des Beschäftigungsverhältni s- ses muss bei der Durchführung der jeweiligen Wahl vorlie gen. 20 - 9 - 7 ABR 4 7 /13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR47.13.0 c) Die Antragsteller sind durch diese prozessuale Lage nicht rechtsschut z- los gestellt. Sie haben die Möglichkeit, bei Verstößen künftiger Wahlvorstände gegen wesentliche Verfahrensvorschriften i m Rahmen künftiger Betriebsrat s- wah len ggf . einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen oder nach der Wahl ein Wahlanfechtungsverfahren gem äß § 19 BetrVG zu betreiben. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Peter Klenter Donath 21
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