Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. Oktober 2017 Siebter Senat - 7 ABR 10/16 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 I. Beschluss vom 19. November 2014 - 7 BV 2/14 - Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 12. November 2015 - 9 TaBV 44/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber Leits atz : Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die e- triebsrats durch Zufü gung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgeber s , sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hi n- blick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten. ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 10/16 9 TaBV 44/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Antragsteller und Beschwerdeführer, 3. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 4. Rech tsbeschwerdeführer, 5. - 2 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 3 - Rechtsbeschwerdeführerin, 6. Rechtsbeschwerdeführerin, 7. Rechtsbeschwerdeführerin, 8. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 25. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Holzhausen und Jacobi für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der B e- teiligten zu 5. bis 8. wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. N ovember 2015 - 9 TaBV 44/15 - teilweise aufgehoben, soweit die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des gemeinsamen Betriebsrats für den gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 5. bis 8. für unwirksam erklärt wurde. - 3 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 4 - Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. November 2014 - 7 BV 2/14 - wird insgesamt zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wir ksamkeit einer Betriebsratswahl . A m 5. Mai 2014 fand in dem Gemeinscha ftsbe trieb der zu 5. bis 8. b e- teiligten Arbeitgeberinnen , in dem ca. 950 Arbeitnehmer beschäf tigt wa ren , eine Betriebsratswahl statt, aus welcher der zu 4. beteiligte, aus dreizehn Mitgliedern bestehende Betriebsrat hervorging . Zur Wahl standen vier Listen . Von den a b- gegebenen 818 Stimmen entfielen auf d ie Liste 1 ( ) 305 Stimmen und damit fünf Sitze , auf die Liste 2 ( ) 137 Stimmen und damit zwei Sitze , auf die Liste 3 ( ) 84 Stimmen und damit ei n Sitz und auf die Liste 4 ( ) 276 Stimmen und damit fünf Sitze . Das Wahlergebnis wurde durch Aushang am 8. Mai 2014 bekannt g e- macht . Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des B e triebs. D ie Antragstellerin zu 3. war in der vorangegangenen Amtsperiode Betriebsratsv orsitzende. Die Antragsteller haben die Betriebsratswahl mit ihrer am 19 . Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift angefochten . Sie haben vo r- getragen, die Geschäftsleitung habe ver sucht, den Ausgang der Wahl in unz u- lässig er Weise zu beeinflussen , indem die Arbeit der damaligen Betriebsrat s- vorsitzenden öffentlich diskreditiert worden sei . Der Pers onallei ter der zu 5. b e- teiligten Arbeitgeberin Sch habe auf einem von der Geschäftsle itung initiie r ten Tr effen der außertariflichen A ngestellten am 12. September 2013 - dem sog. Scheunentreffen - vor ca. 80 Anwesenden geäußert, die Betriebs ratsvo r si t- 1 2 3 4 - 4 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 5 - zende S behindere die Arbeit des Unternehmens. Auf die Frage ein es Mi t a r be i- ter s , was m an da unternehmen könne, habe der Personalleiter gean t wo r tet, er rege an, bei der im kommenden Jahr stattfindenden Betrie b s ratswahl e- aufzustellen. Der da malige Geschäftsführer der zu 5. b e teili g ten Arbeitgeberin N habe ergänzt , es seien 50 vom B e triebsrat ang e stren g te G e- richtsverfahren anhängig , und die Anwesenden aufg e fordert, geei g nete Mi t a r- beiter des Unternehmens für einen neuen Betriebsrat zu s u chen. D er Pe r s o na l- lei ter Sch habe im September / Oktober 2013 Beschä f ti g te ang e spr o chen, ob sie sich zur Wahl stellen und ggf. den Betriebsratsvo r sitz übe r nehmen wol l t en. Au ch au f einem Führungskräftetreffen mit Mitarbeitern des Innendien s tes mit Führungsverantwor tung am 15. Oktober 2013 sei es ma ß ge b lich um B e trieb s- ratswahle n gegan gen. Der Personalleiter Sch habe de n Mitarbe i tern das d H ondtsche Höchstzahlv erfahren präsentiert und geä u ßert , jeder, der Frau S seine Stimme be i der Betriebsratswahl gebe, beg e he Verrat . Die I n te r vention der Geschäftsleitung habe zur Gründung einer we i teren Liste g e führt und damit entscheidenden Einfluss auf das Wahler gebnis gehabt. Die Antragsteller haben zuletzt beantragt festzustellen, dass die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des einheitlichen Betriebsrats für di e B etriebe der Beteiligten zu 5. bis 8. nichtig ist, h ilfsweise die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des einheitl i- chen Betriebsrats für di e Betriebe der Beteiligten zu 5. bis 8. für unwirksam zu erklären . Der Betriebsrat und die zu 5. bis 8. beteiligt en Arbeitgeberinnen haben bea ntragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten , in den Äußerungen des Personalleiters und des Geschäftsführers der Beteiligten zu 5. sei k eine unzulässige Wahlbe einflussung zu sehen. D afür genüge die Aufford e- rung, sich an der Wahl zu beteili gen , nicht . Kritische Äußerungen über eine problematische Zusammenarbei t müssten beiden Betriebsparteien erlaubt sein. 5 6 - 5 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 6 - Das Arbeits gericht hat die Antr äge abgewiesen . Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht nach Durchführung einer B e- weisaufnahme die Wahl für unwirksam erklärt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerde n begehren der Betriebsrat und die zu 5. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde n des Betriebsrats und der Arbeitgeberinnen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landesarbeitsgericht dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgegeben hat , und zur Wiederherstellung der die Anträge insgesamt abwe i- senden Entscheidung des Arbeitsgerichts . Der Antrag, die Betriebsratswahl vo m 5. Mai 2014 für unwirksam zu erklären, ist unbegründet. I . Nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG können mindestens drei Wah l- berechtigte die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wähl barkeit oder das Wah l- verfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beei n- flusst werden konnte. Die Anfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur binnen ei ner Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses z u- lässig. II . Im vorliegenden Fall liegen zwar die formellen , aber nicht die materie l- len Voraussetzungen der Anfechtung vor. 1. Die formellen Voraussetzungen einer z ulässigen Wahlanfechtung si nd erfüllt. Die Wahl wurde von den drei wahlberechtigten Antragstellern fristgerecht angefochten. Der Wahlanfechtungsantrag ist am 19. Mai 2014 und damit inne r- halb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der am 8. Mai 2014 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen. 7 8 9 10 11 - 6 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 7 - 2. Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen jedoch nicht vor . Bei der Wahl wurde entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Wahl sei unter Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung erfolgt. a a) Das Lande sarbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für anfechtbar geha l- ten mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe ihre Neutralitätspflicht ver letzt . Es hat angenommen, es sei einem Arbeitgeber verwehrt, üb er die speziellen Verbote des § 20 BetrVG hinaus in irgendeiner Weise auf die Wahlentsche i- dung Einfluss zu nehmen, weil die Bildung und Zusammensetzung des B e- triebsrats ausschließlich eine Angelegenheit der Arbeitnehmer sei. Als Gege n- spieler des Betriebsrats habe sich der Arbeitgeber jeglichen Einflusses auf de s- sen Zusammensetzung zu enthalten . Er unterliege einem strikten Neutralität s- gebot und dü rf e insbesondere keine Wa hlpropaganda für oder gegen eine Liste oder bestimmte Wahlbewerber machen . Die Betriebsratswahl solle allein auf der freien Entscheidung der Wahlberechtigten beruhen. Der Wähler soll e vor Beeinflussungen ges chützt werden, die geeignet seien , seine Entschei dung s- freiheit ernstlich zu be einträchtigen. D em Arbeitgeber sei es nicht gestattet , Wahle mpfehlun gen auszusprechen oder gezielt einzelne, ihm besonders g e- eignete Bewerber zur Kandidatur auf zu for der n . Dieses Ver bot ge lt e auch für leitende Angestellte , die d er Gesetzge ber im Hinblick auf die Wahrnehmung typische r Unternehmeraufgaben und dem damit verbundenen Interesseng e- gensatz zum Betriebsrat und den Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des BetrVG ausgenom men habe . b b ) Diese Begründung, die auch im Schrift tum teilweise vertreten wird ( vgl. etwa: DKKW/ Homburg 15. Aufl. § 20 Rn. 16 und 19 ; ErfK /Koch 17. Aufl. § 20 BetrVG Rn. 7; Fitting 28. Aufl. § 20 Rn. 24 mwN; Maschmann BB 2010, 245, 250 ; aA Bayreuther F S Unberath 2015 S. 35, 47; Kreutz GK - Bet rVG 10. Aufl. § 20 Rn. 3 0 ; Rieble ZfA 2003, 283, 295 ff.; Ri eble/Wiebauer ZfA 2010, 63, 123 ff.; t- geber Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 20 f. ) , hält einer rechtsb e- 12 13 14 15 - 7 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 8 - schwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Als wesentliche Wahlvorschrift, die eine Beeinflussung der Betriebsratswahl verbietet, kommt § 20 Abs. 2 BetrVG in Betracht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann die Anfechtbarkeit der Wahl begründen. A us der Vorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG lässt sich j e- doch nicht ableiten , dass jedes nicht strikt neutrale Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen zur Anfechtung berechtige n kann . (1 ) Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Ve r- sprechen von Vorteilen beeinflussen. Als Nach teil ist jedes Übel zu verst ehen , das geeignet ist, die freie Willensbestimmung zu beeinträchti gen. Vorteil ist jede Vergünstigung, auf die kein Anspruch besteht (Schaub Arb R - HdB/Koch 17. Aufl. § 218 Rn. 5) . Untersagt ist danach jede Benachteiligung oder Begün s- tigung etwa durch eine finanzielle Unterstützung einzelner Kandidaten o der Wahlv orschlagslisten mit dem Zie l der Wahlbeeinflu ssung (BG H 13. September 2010 - 1 StR 220/09 - Rn. 52 ff. , BGHSt 55 , 288; BAG 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 53, 385) sowie der auf vielfältige Weise mögliche Versuch eines s von Arbeitnehmern ( vg l. Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 16; Rieble Z f A 2003, 283, 291) . Verboten ist nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 BetrVG zudem bereits die A n- drohung von Nachteilen oder das Versprechen von V orteilen. Es kann dahi n- stehen, ob aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG eine besondere Rücksichtnahme des Arbei t gebers im Zusa m- menhang mit Betriebsratswahlen resultiert , die seine durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit beschränkt . Das hätte nicht zur F olge, dass jede Äußerung oder Handlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit B e- triebsratswahlen als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften anzusehen wäre, die zur Anfechtung der Wahl berechtigen könnte. Den Schutz der B e- triebsratswahl vor unzul ässiger B eeinflussung regelt als wesentliche Wahlvo r- schrift § 20 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift untersagt nicht jede Handlung oder Äußerung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Die Beeinflu s- sung muss vielmehr durch Zufügung oder Androhung von Nacht eilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erfolgen. 16 - 8 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 9 - (2 ) Diese Auslegung entspri cht der Systematik des Gesetzes. Im Gege n- satz zu dem in § 20 Abs. 1 BetrVG geregelten Verbot der Wahlbehinderung , von der auszugehen ist, wenn die Einleitung od er Durchführung der Wahl durch ein rechtswidriges Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird ( vgl. Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 20 Rn. 11 f.; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 7) , schützt § 20 Abs. 2 BetrVG die innere Willensbildung des Arbei t- neh mers , um eine freie Wa hlentscheidung zu gewährleisten. Dazu bedarf es keiner allgemeinen Neutralitätspflicht des Arbeitgebers. Die innere Freiheit der Wahlentscheidung wird grundsätzlich durch das Wahlgeheimnis in § 14 Abs. 1 BetrVG gewährlei s te t. Eine geheime Wahl stellt sicher, dass jeder Arbeitnehmer seine Wahl in Ansehung der ihm bekannten T atsachen und Meinungen nach seiner freien Überzeugung treffen kann. Er kann sich dazu von den Standpun k- ten anderer Arbeitnehmer, Gewerkschaften oder auch des Arbeitgebers leiten oder beeinflussen lassen . Es ist nicht gesagt, dass sich ein Wahlberechtig ter von einer Wahlempfehlung allein deshalb überzeugen lässt, weil diese von b e- stimmter Stelle, etwa vom Arbeitgeber ausgespro chen wurde. Ebenso kann das Gege nteil eintreten. Von einer unzulässigen Wahlbeeinflussung geht das G e- setz daher nicht schon dann aus, wenn der Arbeitgeber nur seine Sympathie mit bestimmte n Listen oder Kandidaten bekundet ( vgl. Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 20 Rn. 3 0 ff. ; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 20 Rn. 16) . § 20 Abs. 2 BetrVG sieht den für eine demokratische Wahl unerlässlichen freien Wählerwillen durch den Grund satz der geheimen Wahl erst dann nicht ausre i- chend geschützt an , wenn die Wahl beeinflusst wird, indem den Wa hlberechti g- ten, Kandidaten oder Listen Nachteile zugefügt oder angedroht oder Vorteile g ewähr t oder versprochen werden. (3 ) Ein striktes , über den Wortlaut des § 20 Abs. 2 BetrVG hinausgehendes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratsw ahlen würde auch zu keine n sinnvollen, rechtssicher handhabbaren Erge bnis sen fü h- ren. Die Wahlen wären einem hohen Anfechtungsrisiko ausgesetzt, wenn der Arbeitgeber sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelner seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl enthalten müsste. Selbst ein geraume Zeit zurückliegendes - m öglicherweise situatives 17 18 - 9 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 10 - und später aufgegebene s - Verhalten des Arbeitgebers oder seiner leitenden Angestell ten , in dem der Wunsch zum Aus druck kommt, bei der nächsten Wahl möge ein anderer Betriebsrat gewählt werden, begründete die Gefahr einer A n- fechtung , da § 19 Abs. 1 BetrVG die Anfechtung nur aus sch l ießt , wenn die fes t- gestellten Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften das Wahlergebn is o b- jektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. cc ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht s haben die Arbei t- geberin nen nicht durch ihre Geschäftsführ er oder in zurechenbarer W eise durch leitende Angestellte unter Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder unter Gewährung oder Versprechen von Vorteilen auf die Wahl des Betriebsrats Ei n- fluss genommen . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts genügt es nicht, dass eine Gesamt betrachtung der festgestellten Äußerungen des d a- maligen Gesch äftsführers der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin N sowie des Pe r- sonalleiters Sch anderen Betriebsratszusammensetzung erkennen las sen. H ierin liegt noch k ei n Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 2 B e trVG . Es kann daher dahinstehen, ob die mit Verfahrensrügen angegriffene Beweiswü r- digung des Landesarbeitsgericht s einer rechtsbeschwerderechtl i chen Überpr ü- fung s tandhielte. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt , der Personalleiter Sch h a be auf dem Scheun entreffen am 12. September 2013 geäußert, wer Frau S wä h- le, begehe Verrat, sie dürfe auf keinen Fall wiedergewählt we r den . Mit di e se r Äußerung hat der Personalleiter möglichen Wählern vo n Frau S keine Nac h te i le angedroht . E ntgegen der Auffassung des Lande s arbeitsgerichts g e nügt hie r zu nicht die all gemeine Erwägung , Verrat bedeute Treuebruch , d a mit ve r bä n den sich Assoziationen wie die, dass der Verrat g e ächtet ist und der Verr ä te r b e- Ein solcher , nicht näher begründete r Erfahrungssatz lässt nicht erkennen, welche konkreten Sanktion en einzelne Wähler von Frau S b e fürc h ten mussten. Die Aussage des Persona l leiters ist erkennbar überzeic h net, die - hineininterp re tierte - Drohung ist unb e stimmt. Aufgrund des Wahlg e hei m- nisses wäre ein durch bestimmte Arbeitnehmer, die Nac h teile b e fürc h- 19 20 - 10 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 11 - ten müssten, nicht feststellbar. Es ist auch weder festgestellt noch von den A n- tragstellern vorgetragen, ob und ggf. welch e Nachteile die Arbeitg e berinnen der Belegschaft für den Fall der Wiederwahl von Frau S in Aussicht g e stellt h a ben . (2 ) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat , der Personalleiter Sch und de r damalige Geschäftsführer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin N hä t- ten auf dem Scheunentreffen darauf hingewirkt, oppositionelle Li s ten zur Gruppierung um die damali ge Betriebsratsvorsitzende aufzustellen und di e se nicht mehr in den Betriebsrat zu wählen , fehlt es an Fe ststellungen zur A n dr o- hung von Nachteilen oder zum Versprechen von Vorteilen für b e stimmte Arbei t- nehmer oder von diesen erstellte L is ten . Allein die Anregung, eine alte r n a tive, e zielte Wer ben um eine Kandidatur auf dieser Liste erfüllt noch nicht die Vorau s se t- zungen einer verbotenen Wahlbeein flussung iSv. § 20 Abs. 2 BetrVG. (3 ) Das gilt auch , soweit das Landesarbeitsgericht das Führungskräftetre f- fen am 15. Oktober 2013 und insbesondere di e dort erfolgte P räsentation des verfahrens als gegen den damals amtierenden B e- triebsrat und dess en Vorsitzende gerichtet an gesehen und die Auffassung ve r- treten hat , die Präsentation habe habt . Damit wu r- den keine Vorteile für noch nicht existente zukünftige oppositionel le Wahlvo r- schlagslisten in Aussicht gestellt . b) Die a ngefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht au s anderen Gründen als richtig dar , § 561 ZPO. a a ) Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurde nicht dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass die Arbeitgeberinnen Wahlvorb e- reitungen während der Arbeitszeit gestattet und es allen Listen ermöglicht h a- ben , in gleicher Weise im Betrieb zu plakatieren. Dadurch wurde weder b e- stimmten Listen ein Vorteil eingeräumt noch anderen Listen ein Nachteil zug e- fügt. Es ist nicht erkennbar, dass Arbeitnehmer im Außendienst von diese n Möglichkeit en keinen Gebrauch machen konnten und dadurch bei der Aufste l- lung einer Liste benachtei ligt worden wären . 21 22 23 24 - 11 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 - 12 - bb) In der Weigeru ng eines Vorgesetzten, eine Wahlinformation der Liste 4 an 17 Mitarbeiter in der Produktion weiterzugeben, liegt keine Wahlbehind e- rung . Es ist nicht die Aufgabe von Vorgesetzten, Wahl werbung an Mitarbeiter weiterzu leit en . cc ) Die Wahl ist nicht wegen des von d en Antragsteller n gerügten V erst o- ßes gegen § 7 BetrVG anfechtbar. S elbst wenn 23 Personen, deren Status als lei tende Angestellte streitig ist, zu Unrecht nicht in die Wählerliste aufgeno m- men worden sein sollten, h ätte dies keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht festgestellt. Das gilt auch unter B e- rücksichtigun g des Vorbringens der A ntragsteller, einer weiteren Arbeitnehm e- rin seien die Briefwahlunterlagen nicht ordnungsge mäß übersandt worden . G e- ge n die zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgeric hts haben die Antragsteller schon mit d er Beschwerde keine Einwände erhoben. dd ) Es wurde auch nicht dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften ve r- stoßen, dass drei Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis se zum Zeitpunkt der Wahl bereits fristlos gekündigt waren, nicht in der Wählerliste aufgeführt waren. (1 ) Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind die betriebsangehörigen A rbeitnehmer wahlberechtigt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatr echtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pe rsönlicher Abhängigkeit verpflic htet ist. Die betriebsverfassung s- rechtliche Zuordnung zu dem Betrieb setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betrie bsorganisation des Arbeitgebers eingegli edert ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 24; 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 28 , BAGE 153, 171 ; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 144, 74 ) . (2 ) Hier fehlt e es sowohl an einer Vertrags bindung der fristlos gekündigten Arbeitnehmer zur Arbeitgeberin als auch an einer Eingliede rung in der en B e- trieb . Mit Zugang der fristlosen Kündigung endeten nicht nur die arbeitsvertra g- lichen Beziehungen. Die Arbeit n ehmer waren danach auch nicht mehr in den Betrieb eingegliedert. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeit s- 25 26 27 28 29 - 12 - 7 ABR 10/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR10.16.0 gerichts hatten die fristlos gekündigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl auch keine vorläufige Weiterbeschäftigung durchgesetzt. ee ) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller , der Betriebsrat sei unter Verke n- nung des Betriebsbegriffs für einen Gemeinschaftsbetrieb der zu 5. bis 8. bete i- ligten Arbeitgeberinnen gewählt worden. Das Arbeit sgericht Wiesbaden hat te durch Beschluss vom 18. Juni 20 13 rechtskräftig entschieden, dass die Arbei t- geberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen. ff) Soweit die Antragsteller sich auf eine E - Mail des Personalleiters vom 11. April 2014 berufen haben, die Informationen zu einem Einigungsstellenve r- fahren zum Gege nstand hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die s zur Anfec h- tung der Wahl berechtigen soll. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Jacobi 30 31
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