Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Februar 2019 Siebter Senat 7 ABR 40/17 - ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven - Kammern Breme n - Beschluss vom 17. Februar 2016 - - II. Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 22. November 2016 - 1 TaBV 13/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 40/17 1 TaBV 13/16 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2019 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Antragst eller, 3. Antragsteller, 4. Antragstellerin, 6. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - 2 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 3 - 7. Antragstellerin, 8. Antragstellerin, 9. Antragstellerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. Februa r 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Klose und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Willms und Steininger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Besch luss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. November 2016 - 1 TaBV 13/16 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 17. Februar 2016 - 2 BV 210/15 - teilweise abgeändert, soweit den Anträgen der Beteiligten zu 1., 2. und 4. stattgegeben wurde. Die Anträge der Beteiligten zu 1., 2. und 4. werden abgewiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht den Anträgen der Beteiligten zu 3., 7. und 8. stattgegeben hat, wird die Sache zur neuen Anhöru ng und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Beteiligten zu 9. gestellten Anträge werden als unzulässig abge - wiesen. Von Rechts wegen! - 3 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 4 - Gründe A. Die Beteiligten streiten über die gerichtl iche Bestellung ein es Wahlvo r- stand s zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Die zu 6. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunterne h- men mit Filialen im gesamten Bundesgebiet. Bei ihr ist weder ein Gesamtb e- triebsrat noch ein Konzernbetriebsra t gebildet. In ihre m Betrieb in der F straße in B besteht kein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 28. August 2015 ließen die zu diesem Zeitpunkt in dem B e trieb beschäftigten Beteiligten zu 1., 3. und 4. der Arbeitgeberin durch die Ve r einte Dienstleistungsgewe rkschaft - ver.di mitteilen, es sei beabsich tigt, eine B e- triebsratswahl in die Wege zu leiten ; zu diesem Zwecke solle am 22. Oktober 2015 um 18:00 Uhr eine Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands stattfinden. Die Einladung zu dieser Versammlung wurde am 14. Oktober 2015 im Aufenthaltsraum des Betriebs ausgehängt. Dieses Einl a dungsschreiben war für ver.di von der Gewerkschaftssekretärin S unterzeichnet worden. Unter di e- ser Einladung waren zudem die Namen der Beteiligten zu 1., 3. und 4. aufg e- führt. Eine weitere Einladung wurde am 15. Oktober 2015 ausgehängt. Am 22. Oktober 2015 fand die angekündigte Wahl versammlung statt, an der 21 der zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten 23 Arbeitnehmer teilnahmen. Auf dieser Wahlversammlung standen acht Perso nen für einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Wahl. 17 Personen gaben ihre Stimme ab. Für den Kandidaten, der am meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, wurden zehn Stimmen abgegeben. Ein zweiter Wahlgang wurde nicht durchgeführt. Mit i hrer am 10. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die zu 1. bis 4. beteiligten , zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer die Bestellung eines aus drei Mi t- 1 2 3 4 5 - 4 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 5 - gliedern bestehenden Wahlvorstands un d die Bestellung von zwei Ersatzmi t- gliedern beantragt. Die Antragsteller haben geltend gemacht, es sei nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 BetrVG ein Wahlvorstand für die Durchführung einer Betriebsrat s- wahl gerichtlich zu bestellen, da ein solcher auf der Betriebsversammlung am 22. Oktober 2015 nicht gewählt worden sei. Nachdem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beteiligten zu 1. und 4. aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden und die zu 7. und 8. beteiligten Arbeitnehmerinnen al s zusätzliche Antragstellerinnen in das Verfahren eingetreten waren , haben die Beteiligten zu 1. bis 4. und die B e- teiligten zu 7. und 8. beim Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt : 1. Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvo r- stand zur Dur chführung der Betriebsratswahl im B e- trieb der Arbeitgeberin in der Fstraße in B b e stellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus den B e- teiligten zu 2., 3. und 7. 2. Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands zur Durc h- führung der Betriebsratswahl im Betrieb der Arbei t- geberin in der Fstraße in B werden Frau S und die Beteiligte zu 8. mit der Maßgabe bestellt, dass die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Ve r- hinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitgl i e- der bestimmt. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands komme nicht in Betracht, weil auf der Betriebsversammlung nach der gescheiterten Wahl eines Wahlvor stands kein weiterer Wahlgang stattgefunden habe . Ein solcher hätte vor einer gerichtlichen Bestellung zwingend durchgeführt werden müssen, da die Einsetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nur im Ausnahmefall erfolge n dürfe . Einer gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstan d s st ehe außerdem ent gegen , dass keine ordnungsgemäße Einladung zu der B e- triebsversammlung am 22. Oktober 2015 erfolgt sei . A uf der Betriebsversam m- lung sei durch die anwesende Gewerkschaftssekretärin Druck gegenüber den 6 7 8 - 5 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 6 - Beschäfti gten aufgebaut worden. Diese habe ua. geäußert, es könne nur wä h- len, wer sich in die Teilnehmerliste eingetragen ha be, gewählt werden könnten nur Arbeitnehmer, die ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt seien. Zudem habe sie anwesende Arbeitnehmer, die mei nten, keinen Betriebsrat zu benötigen, zum Verlassen der Versammlung aufgefordert. Das Arbeitsgericht hat de n erstinstanzlich von den Beteiligten zu 1. bis 4. gestellten Antr ägen e nt sprochen und die Beteiligten zu 1. bis 3. zu Wah l- vorstandsmitg liedern so wie die Beteiligte zu 4. und die Arbeitnehmerin S zu Ersatzmitgliedern bestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die B e schwerde der Arbeitgeberin gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen, dass die Beteiligten zu 2., 3. und 7. zu Wa hlvo r standsmitgliedern und Frau S sowie die Beteiligte zu 8. zu E r satzmitgliedern bestellt wurden . Nach Verkündung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts hat Frau S der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 mitgeteilt, sie weig e- e Aufgabe als Nachrückkandidat und als Wahlvorstand anzune h- Dezember 2016 hat die Beteiligte zu 8. der A r- beitgeberin mitgeteilt, sie stehe für den Wahlvorstand nicht mehr zur Verf ü gung. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Ar beitgeberin weiterhin die Abweisung der Anträge. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist auch der Beteiligte zu 2. aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausg e- schieden. Ferner hat die Beteiligte zu 7. während des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens e rklärt, sie nehme ihren Antrag zurück. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zudem die G ewerkschaft ver.di dem Verfahren auf Antragstellerseite als B e- teiligte zu 9. beigetreten. Die Beteiligten zu 1. bis 4. und die Beteiligte zu 9. b e- antragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe, dass die neben dem Beteiligten zu 3. zu bestellenden Wahlvo r- standsmitglieder und die Ersatzmitglieder durch den Senat bestimmt werden sollen. 9 10 11 - 6 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 7 - B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begrün det. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, soweit das Landesarbeitsgericht den Anträgen der Beteiligten zu 1., 2. und 4. stattgegeben hat. Deren Anträge sind abzuwe i- sen, weil die Beteiligten zu 1., 2. und 4. mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und damit ihre Antragsberechtigung verloren haben. S o- weit das Landesarbeitsgericht den Anträgen der Beteiligten zu 3., 7. und 8. stattgegeben hat, führt die Rechtsbe schwerde zur Aufhebung der angefocht e- nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeit s- gericht. Die von der Beteiligten zu 9. erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge sind unzulässig. I. I n der Rechtsbeschwerdeinstanz sind a m vorliegenden Beschlussve r- fahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG di e Antrag steller zu 1. bis 4. und zu 7. bis 9. sowie die Arb eitgeberin beteiligt . 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen anzuhö ren , die nach dem Betriebsverfassung s- gesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des B e- triebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelb ar betroffen ist (vgl. etwa BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 11) . 2. D ies ist bei den Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 7. bis 9. und bei der A r- beitgeberin der Fall . a) Die Beteiligten zu 1. bis 4. sowie zu 7. und 8. sind ebenso wie die im Rechts beschwerdeverfahren dem Verfahren beigetretene Beteiligte zu 9. als Antragsteller notwendige Beteiligte (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 10, BAGE 136, 334; 30. Oktober 19 8 6 - 6 ABR 52/83 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 53, 279) . Zwar sind die Beteiligten zu 1., 2 . und 4 . mittlerweile aus dem Arbeit s- verhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden. Dieser Umstand hat jedoch 12 13 14 15 16 17 - 7 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 8 - nichts daran geändert, dass diese weiterhin als Antragsteller des Verfahrens auftreten. Die Beteiligte zu 7. hat nicht desha lb ihre B e teiligtenstellung verloren , weil sie während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärt hat, sie nehme ihren Antrag zurück. Eine Rücknahme des Antrags ist im Recht s beschwerdeverfa h- ren nach § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur mit Zustimmung der übrigen Betei ligten des Verfahrens zulässig, die nicht vorliegt. Die Erklärung der Beteiligten zu 7. hat daher nicht s an ihrer Beteiligtenstellung geändert. Auch die Beteiligte zu 8. ist nach wie vor Antragstellerin und als solche notwendig am Verfahren beteiligt. Dies e hat keine Antragsrücknahme, sondern mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 gegenüber der Arbeitgeberin lediglich erklärt, sie stehe für den Wahlvo r- stand nicht mehr zur Verfügung. b) Die von den Vorinstanzen als Beteiligte zu 5. am Verfahren beteiligte Arb eitnehmerin S war, wie die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensb e- vollmächtigten in der Anhörung vor dem Senat bestätigt haben, vers e hentlich als Antragstellerin bezeichnet worden und deshalb zu keinem Zeitpunkt als A n- tragstellerin am vorliegenden Verfa hren beteiligt. Sie ist auch nicht deshalb nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt , weil sie von den Antra g stellern als Ersatzmitglied des Wahlvorstands vorgeschlagen und vom Landesarbeit s- gericht als solches bestellt wurde. Die vorgeschlagenen und gg f. bestellten Wahlvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder sind durch die begehrte En t- scheidung nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Recht s stellung unmi t- telbar betroffen. Der Vorschlag der Antragsteller zur Zusammensetzung des Wahlvorstands ist fü r das Gericht unverbindlich und begründet für die Vorg e- schlagenen keine Rechtsstellung. Die Vorgeschlagenen erwerben eine b e- triebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung auch nicht mit der nicht rechtskräft i- gen Entscheidung des Arbeits - bzw. Landesarbeitsgeri chts über ihre Bestellung (ausführlich dazu BAG 23. Novem ber 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 13 ff . ) . c) Die Beteiligte zu 6. ist als Arbeitgeberin beteiligt. Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durc h die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 12 mwN) . 18 19 - 8 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 9 - II . Soweit das Landesarbeitsgericht die den Anträgen der Beteiligten zu 1., 2. und 4. stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts teilwei se bestätigt hat, führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Abwe i- sung dieser Anträge. Die Anträge der Beteiligten zu 1., 2. und 4. haben keinen Erfolg, weil d iese im Verlauf des Verfahrens aus ihre n Arbeitsverhältnis sen mit der Arbeitgeberin ausgeschieden sind und sie damit ihre für die gerichtliche B e- stellung eines Wahlvorstands erforderliche Antragsberechtigung verloren h a- ben. 1. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands in Betri e- ben ohne Betriebsrat ist nach der auch im Fall des vereinfachten Wahlverfa h- rens nach § 17a Nr. 4 BetrVG anwendbaren Regelung in § 17 Abs. 4 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs oder einer im Betrieb ve rtretenen Gewerkschaft vorbehalten. Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die A n- tragsberechtigung muss als Verfahrensvoraussetzung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörun g in der Rechtsbeschwerdeinstanz bestehen (BAG 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 - zu II 1 b der Gründe) . Zwar muss in einem Wahlanfechtungsverfahren nach der Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts die Wahlberechtigung des die Betriebsrat s- wahl anfechtend en Arbeitnehmers nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein , so dass der spätere Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nicht zum Wegfall der Anfechtungsbefugnis führt (st . Rspr . seit BAG 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 53, 385; vgl. zuletzt BAG 23 . Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 31; zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 27, BAGE 159, 111) . Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbei t- nehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des A n- trags, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - aaO; 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - Rn . 16 mwN, BAGE 116, 205) . 20 21 22 - 9 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 10 - Diese den Besonderheiten der Anfechtung der Betriebsratswahl Rec h- nung tragende Rechtsprechung kann - entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts - nicht auf das Antragsrecht nach § 17 Abs. 4 BetrVG übertragen werden. Die W ahl des Betriebsrats ist ein punktuelles Ereignis. Die sich zum Verlauf und zum Ergebnis der Wahlhandlung stellenden materiellen Rechtsfr a- gen w e rden nach den Ereignissen bis zur Wahl und bei der Wahl beurteilt. Das m u ss auch für die Wahlberechtigung als Vo raussetzung der Anfechtungsbefu g- nis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gelten. Auf die Wahlberechtigung zu einer künftigen Betriebsratswahl kommt es daher nicht an (BAG 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - zu B der Gründe, BAGE 61, 125 ; 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48 /85 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 53, 385) . Im Gegensatz zur Anfechtung e i- ner Betriebsratswahl geht es bei der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvo r- stands nicht um ein vergangenes punktuelles Ereignis . Der zu bestellende Wahlvorstand soll vielmehr für die Einleitung, Organisation und Durchführung einer zukünftigen Betriebsratswahl nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestellt werden. Deshalb müssen die Antragsvoraussetzungen für die gerichtliche B e- stellung des Wahlvorstands zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entsche idung vo r- liegen , somit auch die Wahlberechtigung der antragstellenden Arbeitnehmer . 2. Danach sind die Beteiligten zu 1., 2. und 4. nicht mehr berechtigt, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betrieb s- ratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin zu beantragen. Die Betei ligten zu 1., 2. und 4. sind inf olge des Ausscheidens aus de n mit der Arbeitgeberin bestehe n- den Arbeitsverhältnisse n keine Arbeitnehmer des Betriebs mehr. Damit haben sie ihre Antragsberechtigung verloren (vgl. BAG 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 - zu II 1 b der Gründe) . III. Soweit das Landesarbeitsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3., 7. und 8. einen Wahlvorstand und Ersatzmitglieder bestellt hat, ist d er angefoc h- tene Beschluss aufzuheben und die Sache zur ne uen Anhörung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 23 24 25 - 10 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 11 - 1. Die Anträge der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach wie vor im Betrieb beschäftigten und daher nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 BetrVG antragsberechtigten Beteil igten zu 3., 7. und 8. sind zulässig. a) Der Zulässigkeit der Anträge de r Beteiligten zu 7. und 8. steht nicht entgegen, dass diese erst in der Beschwerdeinstanz als Antragsteller dem Ve r- fahren beigetreten sind und eigene Anträge angebracht haben. Darin liegt keine unzulässige Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz. aa ) Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als Antragsteller bei, liegt darin eine (subjektiv e) Antragsänderung (vgl. BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - zu B II 2 b der Gründe ; 16. Dezember 1986 - 1 ABR 35/85 - z u B I 3 der Gründe, BAGE 54, 36 ) , deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO bestimmt (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 36 f. mwN) . Sie setzt damit voraus, dass die anderen Beteiligten der A n- tragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. bb ) Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend über die Anträge der Beteili g- ten zu 7. und 8. entschieden und damit die Sachdienlichkeit der Antragserweit e- rung bejaht. Daran ist der Senat gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG gebunden (BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 37; 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11) . b ) Soweit die Anträge nunmehr in der Rechtsbeschwerde mit der Maßg a- be gestellt sind, dass - neben dem Beteiligten zu 3. - die weiteren Wahlvo r- standsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder vom Senat bestimmt werden sollen , handelt es sich nicht um eine Antrags änderung in der Rechtsbeschwe r- deinstanz ; vielmehr verfolgen die Antragsteller ihr bisherige s Begehren unve r- ändert weiter . Streitgegenständlich ist nach wie vor die begehrte Bestellung e i- nes aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands sowie zweier Ersatzmi t- glieder. Soweit der Antrag auf die Einsetzung namentlich benannter Personen zu Wahlvorstands - und Ersatzmitgliedern gerichtet ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine Anregung an das Gericht (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 26 27 28 29 30 - 11 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 12 - 19/04 - zu B II der Gründe, BAGE 112, 310) . Die B estellung der Wahlvo r- standsmitglieder obliegt dem Gericht, so dass der nunmehr formulierte Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren hat. Deshalb stellte auch die Benennung anderer als der erstinstanzlich genannten Personen in den zwe itinstanzlichen Anträgen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Antrag s- änderung i n der Beschwerde instanz dar. 2. Der Senat kann nicht abschließend über die Bestellung eines Wahlvo r- sta nd s befinden. a ) Die gerichtliche Bestellung eines W ahlvorstands in Kleinbetrieben nach § 14a BetrVG mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern - wie hier - bestimmt sich nach § 17a BetrVG. Besteht in einem betriebsratslosen Kleinb etrieb mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arb eitnehmern, von denen drei wählbar sind (vgl. § 17a iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) , weder ein Gesamt - noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 2 BetrVG in einer B e- triebsversammlung von de r Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die B e- triebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von mindes tens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. b ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das für den A n- trag erforderliche Quorum von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern erfüllt ist und dass dem Antrag nicht entge gensteht, dass bei der Betriebsversammlung am 22. Oktober 2015 kein zweiter Wahlgang stattgefunden hat . aa) Im Betrieb der Arbeitgeberin in der F straße in B, in dem noch kein B e- triebsrat besteht, sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e richts in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitne h mer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt. Ein Gesamt - oder Konzernb e triebsrat ist nicht gebildet. Das für den Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvo r stands erforderliche Quorum von d rei wahlberechtigten Arbeitnehmern ist au f grund der 31 32 33 34 - 12 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 13 - Antragstellung der Beteiligten zu 3., 7. und 8. und der Unbeachtlic h keit der von der Beteiligten zu 7. in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärten Antragsrüc k- nahme aufgrund des Fehlens der nach § 92 Abs. 2 S atz 3 ArbGG e r forderlichen Zustimmung der weiteren Beteiligten nach wie vor geg e ben. bb) Am 22. Oktober 2015 hat eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands stattgefunden. Auf dieser Wahlversammlung wurde kein Wah l- vorstand gewählt. Die Wahl ein es Wahlvorstands auf der Betriebsversammlung erfordert, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt, dass jede s Wahlvorstand smitglied mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt wi rd; die Meh r- heit der abgegebenen Stimmen genügt nicht (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 22, BAGE 149, 1) . Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Keiner der acht Kandidaten konnte die erforderliche Mehrheit von elf Stimmen der anwesend en 21 Arbeitnehmer auf sich vereinigen. cc) Darauf, ob die Versammlungsleiterin Frau S während der Wahlve r- sammlung die von der Arbeitgeberin behaupteten Äußerungen zum aktiven und passiven Wahlrecht abgegeben und Arbeitnehmer, die meinten, keinen B e- triebs rat zu benötigen, zum Verlassen der Versammlung aufgefordert hat, kommt es nicht an. Es ist nicht ersichtlich, dass es den auf der Betriebsve r- sammlung anwesenden Arbeitnehmern aufgrund der behaupteten Äußerungen der Gewerkschaftssekretärin S nicht möglich gewesen sein soll, einen Wahlvo r- stand zu wählen oder die Durchführung eines weiteren Wahlgangs zu beantr a- gen. Aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlve r- sammlung unterblieb, ist unerheblich (Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 17 Rn. 56; DKKW /Homburg 16. Aufl. § 17 Rn. 17) . dd) Der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 BetrVG steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht entgegen, dass auf der Wahlversammlung am 22. Oktober 2015 nur ein Wah l- gan g durchgeführt wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Kommt in einem ersten Wahlgang keine erforderliche Mehrheit zustande, ist es 35 36 37 - 13 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 14 - zwar zulässig, einen oder ggf. mehrere weitere Wahlgänge durchzuführen, um de n Wahlvorstand im Wege eine r Wahl durch die Belegschaft zu bestellen (vgl. Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 17 Rn. 49; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 17 Rn. 24) . Aus § 17 Abs. 4 BetrVG folgt aber nicht, dass die gerichtliche B e- stellung eines Wahlvorstands in einem solchen Fall d ie Durchführung eines oder ggf. mehrerer weiterer Wahlgänge zwingend voraussetzt. (1) Gegen eine solche Anforderung spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erfordert die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands lediglich, d ass trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt w orden ist . Letzteres ist auch dann der Fall, wenn im Rahmen nur eines Wah l- gangs kein Wahlvorstand gewählt w urde . (2) Das Erfordernis ei nes weiteren Wahlgangs ergibt sich auch weder aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften zur Bildung eines Wahlvorstands noch aus dem Grundsatz der demokratischen Wahl. (a) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands kann nach § 17 Abs. 4 BetrVG nur erfolgen, wenn es den Arbeitnehmern des Betriebs nicht gelungen ist, auf einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, e i- nen Wahlvorstand zu wählen . Dadurch wird der Vorrang der Belegschaft des Betriebs gesichert, selbst einen Wahlvors tand nach ihren Vorstellungen einz u- setzen. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Mö g- lichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteil i- gung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahr zunehmen, b e- vor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) . Die g e- richtliche Bestellung des Wahlvor stands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO ; 19. März 38 39 40 - 14 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 15 - 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) . Die Möglichkeit , auf der Betriebsve r- sammlung einen Wahlvorstand zu wählen, besteht auch dann , wenn in der B e- triebs versammlung , zu der ordnungs gemäß eingeladen wurde, nur ein Wah l- gang du rchgeführt wird. Sieht sich die Versammlungsleitung nicht veranlasst, von sich aus nach einem gescheiterten Wahlgang einen weiteren Wahlgang ein zuleiten , ist es den übrigen Teilnehmern an der Betriebsversammlung unb e- nommen, einen solchen weiteren Wahlgang zu beantragen und durchzuführen, sofern sie dies für geboten halten. (b) Auch die von der Arbeitgeberin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Erwägungen gebieten es nicht, § 17 Abs. 4 BetrVG dahin auszulegen, dass die gerichtliche Bestellung des Wahlvorst ands nur zul ä ss ig ist , wenn auf der B e- triebsversammlung mehr als ein Wahlgang erfolglos durchgeführt wurde. Zwar folgt aus dem die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes beher r- schende n Grundsatz de r demokratischen Wahl , dass die der Belegschaft i m Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Rechte gegenüber jedem staatlichen Eingriff vorrangig sind (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) . Der deshalb grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Bele gschaft demokratisch legitimierten Wahlvo r- stands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist aber dadurch gewahrt, dass es den Arbeitnehmern des B e- triebs unbenommen bleibt, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeit sgericht e r- folgten Bestellung eines Wahlvorstands in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19) . Die Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bestellung ein es Wahlvorstands hat deshalb nicht zur Folge, dass die B e- triebsversammlung das ihr nach § 17a Nr. 3, § 17 Abs. 2 BetrVG zustehende Recht, einen Wahlvorstand zu wählen, verl iert . Die Einleitung eine s Verfahrens zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstan ds bereits nach einem gesche i- terten Wahlgang beschränkt die Möglichkeit der Selbstorganisation mithin nicht. Vielmehr haben es die Arbeitnehmer des Betriebs in der Hand, noch bis zum 41 - 15 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 16 - rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens selbst einen Wahlvorstand zu wä h- len. (c) Das Erfordernis der Durchführung eines oder mehrerer weiterer Wah l- gänge ergibt sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch nicht aus dem das Betriebsverfassungsrecht prägende n Vorrang innerbetrieblicher Strei t- beilegung vor einer gericht lichen Auseinandersetzung (vgl. etwa § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 76 BetrVG) . Dies er betrifft das betriebsverfassungsrechtl i- che Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat . Darum geht es hier nicht, sondern um die Bestellung eines Wahlvorsta nds , die erst zur Bildung e i- nes Betriebsrats führen soll. Wird auf der Betriebsv ersammlung in einem ersten Wahlgang kein Wahlvorstand gewählt und kein weiterer Wahlgang initiiert , g e- bietet es vielmehr die ua. in § 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Konzeption des Gesetzes , möglichst in jedem betriebsratsfähige n Betrieb ein en Betriebsrat zu errichte n (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377) , die Bestellung des Wahlvorstands auf ander e Weise sicherzustellen. ee ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 17 Abs. 4 BetrVG mit höherrangigem Recht vereinbar . Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassung s- widrig, weil sie die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei nicht erfol g- ter Wahl auf einer Wahlversammlung allein auf Antrag vo n drei wahlberechti g- ten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und damit auch dann ermöglicht, wenn die Mehrheit der Belegschaft die Bildung eines Betriebsrats in einem bisher betriebsratslosen Betrieb ablehnt (aA Bonanni/ Hiebert Arb RB 2015, 282 ff . ; zweifelnd auch Löwisch BB 2006, 664 und Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 17 Rn. 30 ) . (1) Die durch § 17 Abs. 4 BetrVG ermöglichte gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl greift unmittelb ar alle n- falls in geringer Intensität wegen der damit verbundenen aus § 20 Abs. 3 BetrVG folgenden Kosten - und Entgeltfortzahlungsbelastungen in grundrech t- lich geschützte Positionen des Arbeitgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Grun d- rechte der Arbeitnehmer s ind durch die Bestellung eines Wahlvorstands typ i- 42 43 44 - 16 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 17 - scherw eise unmittelbar noch nicht betroffen. Der Wahlvorstand verfügt nicht über grundrechtsrelevante materielle Beteiligungsrechte . I hm kommt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich die Aufgabe zu, die Wah l eines Betriebsrats ei n- zuleiten und durchzuführen. Ob ein Betriebsrat gewählt wird, hängt lediglich im Ausgangspunkt von der Bildung eines Wahlvorstands ab. Auch bei Bestehen eines Wahlvorstands kann eine Betriebsratswahl nur dann erfolgen, wenn wählbare Arbeitnehmer bereit sind, das Betriebsratsamt zu übernehmen und von Seiten der Arbeitnehmer oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft entsprechende Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 14 Abs. 3 BetrVG) . (2) Erst die Wahl eines Betriebsrats selbst b etrifft aufgrund der diesem durch das Betriebsverfassungsgesetz verliehenen Rechte grundrechtlich g e- schützte Positionen sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer. Deren Grundrechte werden dadurch aber nicht verletzt (vgl. nur Richardi in Richardi B et rVG 16. Aufl. Einleitung Rn. 53 ff.; H / W / G / N / R / H / Rose BetrVG 10 . Aufl. Ei n- leitung Rn. 50 ff . ; ausfüh rlich Wiese GK - BetrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 50 ff.) . (a) Der Gesetzgeber schränkt mit der Betriebsverfassung und den damit verbundenen Beteiligungsrec hten des Betriebsrats die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) des Arbeitgebers und dessen durch die Berufsausübung s- freiheit grundrechtlich geschützten Kernbereich unternehmerischen Handelns (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht in unzulässiger Weise ein. (aa) Die k onkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Zudem unte r- liegt das Eigentum der Sozialbindung (Art. 14 A bs. 2 GG) . Daher geht die B e- fugnis des Gesetzgebers zur Inha lts - und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Fun k- tion steht (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 1 a der Grü n- de mwN , BVerfGE 50, 290) . Der Arbeitgeber als Grundrechtsträger kann seine unternehmerische Tätigkeit nur mit Hilfe der Arbeitnehmer wahrnehmen, die ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sind. Schon insoweit 45 46 47 - 17 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 18 - steht das Eigentum des Arbeitg ebers in einem evidenten sozialen Bezug. B e- triebliche Mitbestimmung beeinflusst zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer namentlich ihr Grundrecht auf B e- rufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Be deutung ist (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 1 b bb der Gründe, aaO zur Unternehmensmitbestimmung ; Wiese GK - BetrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 55 ) . Danach erweist sich die gesetzgeberische Grundentscheidung zur b e- trieblichen Mitbestimm ung durch das Betriebsverfassungsrecht als geeignetes und erforderliches Mittel, Gemeinwohlinteressen an einer sozialen Ausgesta l- tung betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung von Grundrechtspositi o- nen der Arbeitnehmer zu verwirklichen ( vgl. Wiese GK - BetrVG 11. Aufl. Einl e i- tung Rn. 55) . Dem Gesetzgeber steht auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt - , Sozial - und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts - , arbeitsmarkt - und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sac h- gesetzlichkeiten des betreffenden Gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 77, 84) . Mit den Regelu n- gen zur betrieblichen Mitbestimmung gestaltet der Gesetzgeber das Sozia l- staatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG aus (BVerfG 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 14) . Das Betriebsverfassungsgesetz berü cksichtigt dabei - wie zB die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 und §§ 99 ff. BetrVG verdeutlichen - den besonderen Schutz unternehmerischer Entscheidungsfreiheit . D ie gesetzliche Beteiligung hat keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit zur F olge (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 1 c der Gründe , BVer fGE 50, 290 zur Unternehmensmitbestimmung) . Die gesetzliche Grundentscheidung zur betrieblichen Mitbestimmung im B e- triebsverfassungsrecht entspricht im Rahmen der erhöhten So zialbindung des Eigentums des betriebsratsfähigen Arbeitgebers daher grundsätzlich dem E r- fordernis der Verhältnismäßigkeit und erweist sich daher als verfassungsrech t- lich zulässige Inhalts - und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Wiese GK - B etrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 55) . 48 - 18 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 19 - (bb) Durch die gesetzliche Betriebsverfassung wird auch nicht unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegri f- fen. Die betriebliche Mitbestimmung beschränkt zwar dessen Direkti onsrecht, die Vertragsfreiheit und die sonstigen unternehmerischen Dispositionen ( vgl. BVerfG 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 17) . Dieser Eingriff ist aber durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der soziale Bezug der verbürgten Freiheit, die über das Unternehmen hinau s- reichenden Auswirkungen der Wahrnehmung dieser Freiheit und der Umstand, dass die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG funktionell au f- einander bezogen sind, ha b en zur Folge, dass die verfassungsrechtliche Beu r- teilung keine andere sein kann als die zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dargelegte (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 3 a bb der Gründe , BVerfGE 50, 290 zur Unternehmensmitbestimmung) . (b) Soweit durch die betrieb liche Mitbestimmung die Vertragsfreiheit und damit auch die Berufsausübungsfreiheit der Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, ist dies ebenfalls durch die angeführten sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da s Betr iebsverfa s- sungsgesetz dient dem Schutz und der Teilhabe der Arbeitnehmer im Arbeit s- verhältnis (Wiese GK - BetrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 63) . Soweit de m einze l- nen Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten oder sonstigen Befugnissen des Betriebsrats Beschränkungen , zB in seiner Ve r- tragsfreiheit, auferlegt werden und dadurch in seine Berufsfreiheit eingegriffen wird (vgl. Wiese GK - BetrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 66) ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Zwingende Regelungen des Arbeitsre chts schaffen erst den Rahmen, in dem die Arbeitnehmer ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG u n- ter angemessenen Bedingungen verwirklichen können. Sie rechtfertigen sich daraus, dass der Individualarbeitsvertrag vielfach ein unzureichendes Instr u- ment zur B egründung eines sozial angemessenen Arbeitsverhältnis ses da r- rin nicht (BVerfG 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 ua. - zu C V 1 b der Gründe , BVerfGE 77, 84) . Vor unzumutbaren Beeinträch tigungen der Berufsausübung s- 49 50 - 19 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 20 - freiheit werden die Arbeitnehmer durch die nähere gesetzliche Ausgestaltung der Mitbestimmungsrecht e und Befugnisse des Betriebsrats hinreichend g e- schützt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsparteien bei der Au s- üb ung ihrer Regelungskompetenz Binnenschranken unterliegen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Die Betriebs parteien sind beim Abschluss von B e- triebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet (BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 292/15 - Rn. 17, BAGE 158, 142) . Dazu gehört sowohl die du rch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 26 mwN) als auch die durch Art. 14 Abs. 1 GG g e- schützte Eigentumsgarantie und die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit der betrieb sangehörigen Arbeitnehmer (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 36, BAGE 142, 294; 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 23, BAGE 120, 308; 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 34, BAGE 119, 122) . Zu beachten ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gl eichbehan d- lungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 - zu C II 2 d er Gründe , BVerfGE 78, 232; BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179) . Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzuste l- len und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - aaO ; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 111, 8) . Die Vereinbarkeit der von den Betriebsparteien g e- troffenen Regelungen mit höherrangigem Recht ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. In sbesondere diese Prüfung, die ein betroffener Arbeitnehmer im Individualprozess herbeiführen kann, verhindert eine ungerechtfertigte oder u n- verhältnismäßige Beschränkung individualrechtlicher Rechtspositionen durch die Ausübung der den Betriebsparteien ver liehenen kollektiven Regelung s- macht (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 22, aaO ) . - 20 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 21 - (3) Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von lediglich drei wahlb e- rechtigten Arbeitnehmer n oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft g e- richtlich zu bestellen ist, sofern zuvor auf einer Wahlversammlung ein Wahlvo r- stand nicht gewählt wurde. Diese Regelung erleichtert zwar die Initiierung einer Betriebsratswahl, indem sie hierfür keine akti ve Beteiligung wesentlicher Bele g- schaftsteile voraussetzt. Dies dient jedoch der Verwirklichung der vo m geset z- geberischen Gestaltungspielraum gedeckten betrieblichen Mitbestimmung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Legitimation durch eine ausdrüc klich erklärte Unterstützung der Bestellung eines Wahlvorstands durch einen wesen t- lichen Teil der Belegschaft nicht geboten. Der Eingriff in grundrechtsrelevante Rechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhält keine zusätzliche Intensität, wenn ei ne derartige Unterstützung nicht erklärt wird. Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz kein zwingendes Gebot betrieblicher Mitbestimmung (BVerfG 30. A pril 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 1 4 mwN) . Jedoch beruht gerade auch die Entscheidung des Gesetzgebers, die Ini tiierung der Betriebsratswahl nicht nur einer aktiven Belegschaftsmehrheit vorzubehalten, auf der ihm z u- stehenden weiten Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt - , Sozial - und Wirtschaftsordnung und der Möglichkeit der Ausgestaltung des Sozia l- st aatsprinzips der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG. D em die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes beherrschenden Grundsatz der demokrat i- schen Wahl und dem Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft legitimierten Wahlvorstan ds wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Belegschaft die Chance eingeräumt wird , einen Wahlvo r- stand auf einer Betriebsv ersammlung zu wählen , bevor die gerichtliche Beste l- lung des Wahlvorstands beantragt werden kann. c ) Der angefochtene Bes chluss kann allerdings deshalb keinen Bestand haben, weil der durch das Landesarbeitsgericht zum Wahlvorstandsmitglied bestellte Beteiligte zu 2. während des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und er wegen des damit verb undenen Ve r- lusts der Wahlberechtigung nach §§ 17a, 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht mehr 51 52 - 21 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 22 - Mitglied des Wahlvorstands sein kann . Der angefochtene Beschluss kann auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil sowohl die Arbeitnehmerin S als auch die Beteiligte zu 8., die vom Landesarbeitsgericht zu Ersat z mitgliedern des Wahlvorstands bestellt wurden, mittlerweile erklärt haben, sie stünden für das Amt des Wahlvorstandsmitglieds nicht zur Verfügung und seien zur Mi t- gliedschaft im Wahlvorstand nicht bereit. Da di e Bestellung des Wahlvo r stands und damit auch seine funktion sfähige Errichtung notwendigerw eise v o raussetzt, dass die bestellten Wahlvorstandsmitglieder der (als Ehrenamt nicht ohne ihr Einverständnis möglichen) Amtsübernahme zustimmen (vgl. DKKW/ Homburg 16. Aufl. § 16 Rn. 11; ErfK/Koch 19. Aufl. BetrVG § 16 Rn. 4; Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 16 Rn. 30; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 16 Rn. 50) , steht es einer Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied bzw. Ersatzmi t- glied entgegen, wenn das Gericht im Z eitpunkt seiner Entscheidung davon au s- gehen muss, dass die bestellte Person die Amtsübernahme ablehnen wird. d ) Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. aa ) Der Beschluss kann nicht insoweit teilweise aufrechterhalten werden, als das Landesarbeitsgericht die Beteiligten zu 3. und 7. zu Wahlvorstandsmi t- gliedern bestellt hat. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands und seiner Mitglieder hat - soweit es nicht um die Nachbeste llung nach dem Ausscheiden von Wahlvorstandsm itglieder n geht - einheitlich zu erfolgen. Der Wahlvorstand muss im Fall des § 17a BetrVG aus drei Mitgliedern bestehen (§ 17a Nr. 2 BetrVG) , das Gericht hat zudem nach § 17 Abs. zu bestellen. Das verbietet es, die Bestellung einzelner Mitglieder und damit bb ) Der Senat kann die Bestellung nicht selbst vornehmen . D ie Entsche i- dung darüber, welche Personen zu Wahlvo rstandsmitgliedern bestellt werden, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Bestellung einzelner Arbei t- nehmer zu Wahlvorstandsmitgliedern setzt deren Wahlberechtigung voraus. Zudem stünde es der Bestellung entgegen, wenn für die Bestellung in Frage 53 54 55 - 22 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 23 - kommende wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht bereit wären, das Amt zu übe r- nehmen. Die Bestellung erfordert daher regelmäßig tatsächliche Feststellungen, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht treffen kann. Die hierzu g e- botenen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht zu treffen haben. e ) Bei der erneuten Anhörung wird das Landesarbeitsgericht zudem e r- neut zu prüfen haben, ob eine o rdnungsgemäße Einladung zu der Betriebsve r- sammlung am 22. Oktober 2015 erfolgt ist. aa ) Die gerichtliche Bestel lung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § § 17a, 17 Abs. 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahl versammlung nach § 17a Nr . 3, § 17 Abs. 3 BetrVG erfolgt ist (vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 der Gründe, BAGE 70, 12) . Zur Wahlversammlung können nach § 17a Nr. 3 Satz 2 iVm. § 17 Abs. 3 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Im Fall der Wahl eines Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG - wie hier - sind bei der Einladung zur Wahlversammlung zudem die in § 28 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgese t- zes (Wahlordnung - WO) geregelten Besonderhei ten zu beachten. Danach muss die Einladung sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WO) und ist durch Aushang an geeigneten Stellen im B e- trieb bekannt zu machen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WO) . Zudem muss die Einladung - da sich im zweistufigen Verfahren an die Wahl des Wahlvorstands unmittelbar die Einleitung zur Wahl des Betriebsrats anschließt - neben einem Hinweis über Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung weitere wesentliche Hinweise für die Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsra ts enthalten (§ 28 Abs. 1 Satz 5 WO) . bb ) Zwar hatten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Lande s- Oktober 2015 drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, nämlich die Beteiligten zu 1., 3. und 4. , und die aufgrund der Mitgliedschaft der im Zeitpunkt der Einladung noch beschäftigten Beteiligten zu 1. im Betrieb vertretene Gewerkschaft ver.di 56 57 58 - 23 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 - 24 - durch zwei Aushänge im Betrieb zu dieser Betriebsversammlung eingeladen. Das Landesarbeitsgeri cht wird jedoch die Prüfung nachzuholen haben, ob die Einladungsschreiben die besonderen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 WO im Hinblick auf d ie Einhaltung der Frist von sieben Tagen und d ie inhaltlichen Anforderungen erfüllen. I V . Der Antrag der erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz dem Verfahren als Antragstellerin beigetretenen zu 9. beteiligten Gewerkschaft ver.di ist unzulä s- sig. Die erstmalige Antragstellung der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gewerkschaft ver.di stellt eine Beteiligtenänderun g auf Seiten der Antragsteller dar, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erfolgen kann (vgl. zur Parteierweiterung im Revisionsverfahren BAG 13. April 1967 - 5 AZR 426/66 - zu 4 c der Gründe; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit eines gewillkürten Parteiwechsels in der Revisionsinstanz BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 12, BGHZ 195, 233; 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 6) . Nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO ist eine A n- tragsänderung in der Rechts beschwerdeinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der Bete i- ligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbesch werdegericht (BAG 1 . Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 26) . Auch dann, wenn eine Beteiligtenerwe i- terung auf Seiten der Antragsteller entsprechend de n Grundsätze n zur Zulä s- sigkeit von Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmswe i- se möglich sein so llte (zu den Voraussetzungen im Einzelnen etwa BAG 1. J uni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 26 f. ; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 17 mwN , BAGE 136, 200 ) , wäre diese vorliegend unzulässig. Der durch die Bete i- ligte zu 9. gestellte eigene Antrag auf Bestellu ng eines Wahlvorstands wäre mit einer Änderung des rechtlichen Prüfprogramms verbunden. Er setzte nach § 17 Abs. 4 BetrVG voraus, dass die Beteiligte zu 9. im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft i st. D a- von kann nach dem zwischenzeitlichen Ausscheiden der Beteiligten zu 1. als 59 60 - 24 - 7 ABR 40/17 ECLI:DE:BAG:2019:200219.B.7ABR40.17.0 Mitglied der Beteiligten zu 9. aus dem Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Gräfl Klose Waskow Willms Steininger
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