- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 54/10 5 TaBV 9/10 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. September 2011 BESCHLUSS Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Bea und Krollmann für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Be-schluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. August 2010 - 5 TaBV 9/10 - aufgehoben. - 2 - 7 ABR 54/10 - 3 - Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11. März 2010 - 11 BV 28/09 - abgeändert. Die Betriebsratswahl vom 2. Dezember 2009 im Wahlbe-zirk 17 (Freiberg) wird für unwirksam erklärt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode durchgeführten, erstmaligen Betriebsratswahl vom 2. Dezember 2009. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit eine Vielzahl von Filialen und Verkaufsstellen zum Vertrieb von Drogeriewaren. Einzelne Filialen und Ver-kaufsstellen sind zu Bezirken zusammengefasst, die jeweils einem Bezirksleiter unterstehen. Die Arbeitgeberin änderte den Zuschnitt der Bezirke in der Ver-gangenheit wiederholt. Am 7. März 1995 unterzeichneten die Arbeitgeberin und die damalige Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) eine Gemeinsame Erklärung, in der es ua. heißt: Die Firma Anton Schlecker und die Gewerkschaft HBV haben sich am 7.3.1995 geeinigt und werden in einem Tarifvertrag § 3 BetrVG festlegen, daß Betriebsräte in der Firma Anton Schlecker grundsätzlich auf der Ebene der Bezirksleitungen gewählt werden können. Die HBV vertrat bisher die Auffassung, daß auf der Ebene der Verkaufsbüros eine Betriebsratswahl stattfinden könne, Schlecker wollte für die einzelnen betriebsratsfähi-gen Filialen und für den Hauptbetrieb Betriebsratswahlen zulassen. Nach Unterzeichnung des Tarifvertrages treten alle bisher von der HBV initiierten Wahlvorstände zurück. Es werden dann Wahlen auf der vereinbarten Organisationsebene 1 2 3 - 3 - 7 ABR 54/10 - 4 - der Firma eingeleitet. Am 7. April 1995 unterzeichneten die Arbeitgeberin und die Gewerk-schaft HBV den Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 Betriebsverfassungsge-setz (im Folgenden: Zuordnungs-TV). Dieser hat folgenden Inhalt: § 1 Tariflicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 2. sachlich: für alle Verkaufsstellen oder Filialen der Fa. Anton Schlecker, Ehingen, ausgenommen Lager (Logistik-Service Center), Zentrale, Verkaufs-büros, SB-Warenhäuser, Baumärkte, Fleischwerke und Fleischverkaufs-stellen 3. persönlich: für alle im räumlichen und sachlichen Geltungsbereich bei der Fa. Anton Schlecker beschäftigten Arbeitneh-mer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG § 2 Zusammenarbeit Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Zusammenwir-kens zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Fragen Betriebsverfassung und wegen der besonderen Verhält-nisse in den Verkaufsstellen oder Filialen, sind sich die Parteien einig, nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten wird dadurch erleichtert. § 3 Zuordnung von Betriebsteilen Die im Geltungsbereich dieses Vertrages liegenden Verkaufsstellen oder Filialen, die als Betriebsteile anzuse-hen sind, werden abweichend von § 4 BetrVG untereinan-der zugeordnet in Regionen, die sich im einzelnen aus der beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Tarifvertrages bildenden Karte ergeben. 4 - 4 - 7 ABR 54/10 - 5 - Infolge dieser Zuordnung wählen die Arbeitnehmer der in der jeweiligen Region liegenden Verkaufsstellen oder Filialen jeweils einen Betriebsrat. § 4 Neue Betriebsteile Die Zuordnung gemäß § 3 gilt auch für Betriebsteile, die während der Laufzeit dieses Vertrages errichtet oder übernommen werden. § 5 Geltungsdauer Dieser Tarifvertrag tritt mit Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in Kraft. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.1997 und danach zum Ende der gesetzlichen Amtszeit gemäß § 13 BetrVG gekündigt werden. Zuverlässige auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zuordnungs-TV am 7. April 1995 bezogene Feststellungen über Existenz und Inhalt der in § 3 des Tarifvertrags angesprochenen Karte sind vom Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Nach dem - unwidersprochenen - Vorbringen der Arbeitgeberin im Rechtsbeschwerdeverfahren wurden die Karten nach dem Abschluss des Tarifvertrags von der Arbeitgeberin erstellt und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachgereicht. Der Senat hat eine auf seine Aufforde-rung von der Arbeitgeberin vorgelegte und von dieser als authentisch bezeich-nete Karte in der mündlichen Anhörung in Augenschein genommen. Die Karte hat einen Maßstab von 1:700 000. Sie erfasst das gesamte Gebiet der Bundes-republik Deutschland. In ihr sind - erkennbar von Hand - mit schwarzem, ca. 1,0 bis 1,5 mm breitem Stift Gebietsgrenzen und Zahlen eingetragen. Die Karte enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf den Zuordnungs-TV. Unterschriften oder Paraphen finden sich auf der Karte nicht. Die Karte weist - insbesondere an den Faltungen - erhebliche Gebrauchsspuren auf. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprachen die - in der Karte eingezeichneten - Grenzen der Betriebsratsregionen den Zuständigkeitsbereichen der damaligen Bezirksleitungen. 5 - 5 - 7 ABR 54/10 - 6 - Die Karte weist ua. den Bezirk 17 aus. In diesem befindet sich ua. der Ort Freiberg und - ganz oder teilweise - der Kreis Freiberg und der Mittlere Erzgebirgskreis. An den Bezirk grenzen - soweit erkennbar - die mit den Num-mern 391, 35, 37 und 370 bezeichneten Bezirke an. Der Grenzverlauf des Bezirks 17 lässt sich jedenfalls anhand der Karte insbesondere im Westen nicht eindeutig erkennen. Auch wurden in diesem Bereich mit weißer Farbe Korrektu-ren vorgenommen. Am 2. Dezember 2009 führte der vom Gesamtbetriebsrat eingesetzte Wahlvorstand im Bezirk 17 außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums erst-mals eine Betriebsratswahl durch. Der Wahlvorstand beteiligte an der Wahl die Arbeitnehmer der in diesem Bezirk gelegenen Filialen. Aufgrund von Umstruktu-rierungen waren die Zuständigkeitsbereiche der Bezirksleiter zu dieser Zeit gegenüber denjenigen von 1995 erheblich verändert. Der Bezirk 17 fiel im Dezember 2009 in die Zuständigkeit von fünf Bezirksleitungen. Das Wahl-ergebnis wurde am 7. Dezember 2009 bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009, beim Arbeitsgericht am 11. Dezember 2009 eingegangen, hat die Arbeitgeberin begehrt, die Wahl für unwirksam zu erklären. Die Antragsschrift ist von dem Prokuristen S unter-zeichnet. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl sei nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Bei der Wahl sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Auf der Grundlage des Zuordnungs-TV sei eine Betriebsratswahl nicht mehr zulässig gewesen, da sich seit Abschluss des Tarifvertrags im Jahr 1995 aufgrund von Expansionen und betrieblichen Umorganisationen die Identität der betrieblichen Organisationseinheiten geändert habe. Der Zuordnungs-TV sei nicht mehr wirksam. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Betriebsratswahl vom 2. Dezember 2009 im Wahlbe-zirk 17 (Freiberg) für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag der Arbeitgeberin abzuwei-sen. Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig, da die 6 7 8 9 10 11 - 6 - 7 ABR 54/10 - 7 - Antragsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Außerdem könne die Betriebsratswahl im Bezirk 17 nicht isoliert angefochten werden. Jedenfalls sei die Wahlanfechtung unbegründet. Der Betriebsbegriff sei nicht verkannt wor-den. Der Wahlbezirk 17 gelte auf der Grundlage des Zuordnungs-TV weiterhin als Betrieb, in dem ein Betriebsrat zu wählen sei. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsge-richt hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewie-sen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die von der Arbeitge-berin frist- und formgerecht angefochtene Betriebsratswahl ist unwirksam. Durch die Einbeziehung sämtlicher Filialen, die in den geographischen Bereich des als Bezirk 17 bezeichneten Gebiets fallen, wurde der Betriebsbegriff ver-kannt. Allerdings war und ist der Zuordnungs-TV wirksam. Seine Wirkung wurde entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durch die vorgenommenen Umstrukturierungen und Veränderungen der Gebiete der Bezirksleiter nicht beendet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, die Einheiten, für die nach dem Zuordnungs-TV Betriebsräte zu wählen seien, seien trotz der Umstrukturierungen unverändert geblieben. Wie die gebotene Auslegung des Zuordnungs-TV ergibt, sind für die Errichtung von Betriebsräten nicht statisch bestimmte geographische Grenzen, sondern dynamisch die jeweiligen, aufgrund der Entscheidungen der Arbeitgeberin geschaffenen Regionen der Bezirksleitungen maßgeblich. Dies hat der Wahlvorstand bei der streitbefangenen Wahl nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Landes-arbeitsgerichts ist ein Anfechtungsrecht der Arbeitgeberin auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil vorangegangene Betriebsratswahlen in benachbarten Regionen unangefochten geblieben sind. I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberin ist anfechtungsberechtigt. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass vorangegangene Betriebsratswahlen in benachbarten Regionen nicht angefochten wurden. 12 13 14 - 7 - 7 ABR 54/10 - 8 - 1. Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Arbeitgeberin ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eingehalten. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, wahrte die Antragsschrift die Schriftform des § 81 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 ArbGG. Der Namenszug des Proku-risten S unter der Antragsschrift erfüllt die an eine ordnungsgemäße Unter-schrift zu stellenden Anforderungen. a) Die ein Verfahren nach § 81 Abs. 1 Halbs. 2 ArbGG einleitende An-tragsschrift bedarf nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 130 Nr. 6 ZPO der eigenhändigen Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person (vgl. BAG 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - zu II 3 a der Gründe, AP BetrVG § 3 Nr.10). Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Para-phe), stellt keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Er-scheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzule-gen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 345). b) Der Namenszug des Prokuristen S in der Antragsschrift entspricht diesen Anforderungen. Der Schriftzug ist zwar nicht lesbar. Wie das Landes-arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, lassen die mehrfachen richtungsän-dernden Schreibbewegungen aber insbesondere unter Berücksichtigung des relativ kurzen Namens hinreichend erkennen, dass eine volle Unterschrift und nicht lediglich eine Paraphe oder Abkürzung des Namens gewollt war. Der Betriebsrat hat gegen diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Rechts-beschwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben. 15 16 17 - 8 - 7 ABR 54/10 - 9 - 2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, das Anfech-tungsrecht der Arbeitgeberin sei vorliegend deshalb ausgeschlossen, weil die Wahlen in anderen, insbesondere auch den benachbarten Regionen unange-fochten geblieben seien. a) Allerdings hat der Senat, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, mit Beschluss vom 31. Mai 2000 (- 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15) in Anknüpfung an einen Beschluss vom 7. Dezember 1988 (- 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276) entschieden, bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl, die darauf gestützt werde, dass in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbständige Betriebs-teile gewählt worden seien, müsse die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden; die gegen die Wahl eines einzelnen Betriebsrats gerichtete Anfechtung sei in einem solchen Fall unzulässig (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B II 1 der Gründe, aaO). Dies gelte auch, soweit in einem solchen Wahlanfech-tungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht würden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge hätten (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B II 1 b der Gründe, aaO). Der Senat hat das vor allem mit der Erwägung begründet, es könne in einem solchen Fall durch die Annullierung von nur einer Betriebsrats-wahl kein betriebsverfassungsgemäßer Zustand erreicht werden. Wenn in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs für einen unselbständigen Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt worden sei, könne dieser betriebsverfassungswidrige Zustand nur durch gerichtliche Annullierung der Wahl sämtlicher Betriebsräte beseitigt werden, damit die Betriebsbelegschaft einen neuen, für den gesamten Betrieb einheitlich zuständigen Betriebsrat wählen könne (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B II 1 a der Gründe, aaO). b) Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob an dieser Rechtspre-chung uneingeschränkt festzuhalten ist. Jedenfalls ist sie auf die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht über-tragbar. Zum einen kann bei Anwendung eines Tarifvertrags, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 BetrVG bestimmte Betriebe eines Unternehmens 18 19 20 - 9 - 7 ABR 54/10 - 10 - zu betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten zusammenfasst, die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung wegen Verkennung des - tarifvertraglich gewillkürten - Betriebsbegriffs nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle Wahlen in den gebildeten Organisationseinheiten angefochten werden. Zum andern gilt dies in besonderem Maße, wenn die Wahlen nicht zeitgleich, sondern - insbesondere wegen § 13 Abs. 2 BetrVG - zeitlich versetzt stattfinden. aa) Wäre die Zulässigkeit einer auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützten Anfechtung der Betriebsratswahl in einer nach einem Zuordnungsta-rifvertrag gebildeten betriebsorganisatorischen Einheit davon abhängig, dass auch die Betriebsratswahlen in den angrenzenden Regionen angefochten werden, würde die in § 19 Abs. 1 BetrVG vorgesehene und gewährleistete Möglichkeit der Anfechtung von Betriebsratswahlen in unzumutbarer Weise eingeschränkt und erschwert. Zum einen führte die Obliegenheit, die Betriebs-ratswahlen auch in den angrenzenden Regionen anzufechten, zu einem das gesamte Tarifgebiet erfassenden Domino-Effekt, grenzen doch an die angren-zenden Regionen wiederum weitere Regionen an. Zum zweiten müsste bei einem solchen Konzept entweder den nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eben-falls anfechtungsberechtigten drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Obliegenheit und damit die Befugnis zuerkannt werden, auch die Wahlen in - sämtlichen - anderen Betrieben, denen sie nicht angehören oder in denen sie nicht vertreten sind, anzufechten, oder es müsste bei der Zulässigkeit von Wahlanfechtungen je nach Anfechtungsberechtigtem unterschieden werden. Beides erscheint systematisch unvertretbar. Zum dritten würde die Situation gänzlich perplex, wenn ein zur Anfechtung der Wahl Be-rechtigter einen anderen Anfechtungsgrund als die Verkennung des Betriebs-begriffs geltend machen würde und sich der Betriebsrat zur Verteidigung darauf beriefe, seine Wahl sei isoliert nicht anfechtbar, da auch der Betriebsbegriff verkannt worden sei. bb) Dass die unterbliebene Anfechtung der Betriebsratswahlen in den angrenzenden Regionen der Zulässigkeit der Wahlanfechtung nicht entgegen-stehen kann, zeigt sich besonders deutlich, wenn die Wahlen nicht zeitgleich, 21 22 - 10 - 7 ABR 54/10 - 11 - sondern - wie hier - zeitlich versetzt stattfinden. Ein derartiges Zulässigkeitser-fordernis könnte vielmehr dazu führen, dass sich ein betriebsverfassungs- und tarifvertragsgemäßer Zustand überhaupt nicht mehr herstellen ließe. Vielmehr könnte der Anfechtung einer nach § 13 Abs. 2 BetrVG unregelmäßigen Wahl in einer betriebsorganisatorischen Einheit die unterbliebene Anfechtung der nach § 13 Abs. 1 BetrVG regelmäßigen Wahlen in anderen Einheiten ent-gegengehalten werden. Gleiches könnte umgekehrt im Falle der Anfechtung der nächsten regelmäßigen Wahl geschehen. cc) Die - isolierte - Anfechtung der hier streitbefangenen Wahl ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil sich so ein betriebsverfassungs- und tarifvertragsge-mäßer Zustand nicht herstellen ließe. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass im Falle der Begründetheit der Wahlanfechtung eine die Verkennung des Betriebsbegriffs vermeidende, alle betroffenen Arbeitnehmer erfassende Neu-wahl nicht möglich ist, sondern bis zu den nächsten regelmäßigen Betriebs-ratswahlen vorübergehend ein Zustand eintritt, in dem ein Teil der oder sogar alle betroffenen Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, von ihrem Recht zur Wahl eines Betriebsrats Gebrauch zu machen. Das bedeutet jedoch nicht notwendig, dass sie bis dahin vertretungslos würden. Vielmehr spricht ange-sichts des Umstands, dass sich die Zahl der Gebietsleiter in der streitbefange-nen Region vergrößert und deren geographischer Zuständigkeitsbereich ver-kleinert hat, vieles dafür, dass im Falle der Begründetheit der vorliegenden Wahlanfechtung ein Teil der betroffenen Arbeitnehmer erneut einen Betriebsrat in der für sie zutreffend ermittelten betriebsverfassungsrechtlichen organisatori-schen Einheit wählen kann, während ein anderer Teil von den bereits unange-fochten gewählten Betriebsräten in den angrenzenden Regionen repräsentiert wird. Weitergehende Hinweise sind insoweit schon mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen weder geboten noch möglich. II. Die Wahlanfechtung ist entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsge-richts begründet. Die angefochtene Wahl ist zwar nicht nichtig. Sie ist aber anfechtbar, da der Betriebsbegriff verkannt wurde. Allerdings ist der Zuord-nungs-TV entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin weiterhin wirksam. Der 23 24 - 11 - 7 ABR 54/10 - 12 - Wahlvorstand ist jedoch auf der Grundlage des Zuordnungs-TV nicht von der zutreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit ausgegan-gen. 1. Die angefochtene Betriebsratswahl ist nicht nichtig. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebsrats-wahl nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebs-ratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravie-renden Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen. Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden ist, grundsätzlich nicht der Fall. Sie hat in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1). b) Hiernach ist die Betriebsratswahl nicht nichtig. Zwar hat der Wahlvor-stand den Begriff der nach dem Zuordnungs-TV maßgeblichen betriebsorgani-satorischen Einheit verkannt (s. hierzu noch unten). Dieser Fehler ist jedoch nicht so schwerwiegend, als dass der Anschein einer dem Gesetz entspre-chenden Wahl nicht mehr bestünde. Vielmehr hat der Wahlvorstand lediglich in einer schwierigen Auslegungsfrage eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen. 2. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar. Der Wahlvorstand hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die für die Wahl maßgebliche betriebs-organisatorische Einheit verkannt. a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats angefoch-ten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die 25 26 27 28 29 - 12 - 7 ABR 54/10 - 13 - Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1). Gleiches gilt, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde (vgl. hierzu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 11, BAGE 131, 277) oder der Wahlvorstand bei der An-wendung eines wirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat. b) Hiernach ist die vorliegende Wahl anfechtbar. Zwar ist der Zuordnungs-TV wirksam geschlossen worden. Er hat auch entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durch die späteren Umstrukturierungen und organisatorischen Änderungen seine Wirkung nicht verloren. Der Wahlvorstand hat aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die nach dem Zuordnungs-TV maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt. aa) Der Zuordnungs-TV ist wirksam. Gegen seine Wirksamkeit bestünden allerdings durchgreifende Bedenken, wenn die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte. In diesem Fall würde der Tarifvertrag weder dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG noch den an die Normenklarheit zu stellenden Mindestanforderun-gen genügen. Wie die gebotene Auslegung des Zuordnungs-TV ergibt, ist die Karte jedoch kein konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags, sondern hat lediglich erläuternden Charakter. (1) Falls die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte, wäre - jedenfalls nach den dem Senat zur Verfü-gung stehenden, einer weiteren Aufklärung ersichtlich nicht zugänglichen tat-sächlichen Feststellungen - dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG nicht genügt. 30 31 32 - 13 - 7 ABR 54/10 - 14 - (a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Das Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen Schriftformbegriff. Die Schrift-form richtet sich daher grundsätzlich nach § 126 BGB und den in der Recht-sprechung entwickelten Konkretisierungen dieser Norm. Hiernach muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubig-ten Handzeichens unterzeichnet werden. Es reicht bei Dokumenten mit Anlagen aber aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht. Dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG ist daher genügt, wenn die Tarifvertragsurkunde klar und zweifelsfrei auf - selbst nicht unterzeichnete - Schriftstücke verweist, selbst wenn diese nicht körperlich mit der Urkunde verbunden sind. Dies ist anzuneh-men, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, BAGE 118, 141; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 19 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 45 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 19). Die Zusammengehö-rigkeit von Haupturkunde und Anlage kann auch dadurch sichergestellt werden, dass die unterzeichnete Anlage ihrerseits auf die Haupturkunde verweist (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Rückverweisung bei einem Interessenaus-gleich mit Namensliste BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21). Fehlt es sowohl an einer körperlichen Verbindung als auch an einer Unter-zeichnung oder Paraphierung der Anlage, ist für die Wahrung der Schriftform zumindest erforderlich, dass zweifelsfrei nur eine Fassung der in Bezug ge-nommenen, eindeutig bezeichneten Anlage existiert. Andernfalls lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Norm maßgeblich sein und für die Normunter-worfenen gelten soll. (b) Hiernach ist die in § 3 Abs. 1 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte nicht formwirksam in Bezug genommen. Zwar wird sie in § 3 Abs. 1 des Zuord-nungs-TV als wesentlicher Bestandteil des Tarifvertrags bezeichnet. Eine zuverlässige Zuordnung von Tarifvertrag und Karte ist aber nicht möglich. Ein von den Tarifvertragsparteien unterzeichnetes Exemplar der Karte gibt es ersichtlich nicht. Die von der Arbeitgeberin - einer der beiden Tarifvertragspar-33 34 - 14 - 7 ABR 54/10 - 15 - teien - vorgelegte, in der mündlichen Anhörung vor dem Senat in Augenschein genommene Karte weist weder Unterschriften noch eine Rückverweisung auf den Zuordnungs-TV aus. Allein anhand dieser Karte lässt sich daher nicht einmal eine unmittelbare Verbindung zu dem Zuordnungs-TV herstellen. Da-rüber hinaus ist nicht sicher feststellbar, wie viele Exemplare oder Fassungen dieser Karte es gibt. Gegen die Annahme, es gebe nur ein Exemplar, spricht bereits der Umstand, dass nach dem - unwidersprochenen - Vorbringen der Arbeitgeberin im Rechtsbeschwerdeverfahren die Karten nach dem Abschluss des Tarifvertrags von der Arbeitgeberin erstellt und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachgereicht wurden. Bei ausschließlich maschinen-schriftlichen Schriftstücken könnte das Vorhandensein mehrerer identischer Anlagen möglicherweise noch als unschädlich erachtet werden. Bei Anlagen, die zu wesentlichen Teilen aus manuell eingezeichneten Linien bestehen, ist dies jedoch nicht der Fall. (2) Falls die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte, wäre darüber hinaus den Mindestan-forderungen des Gebots der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht genügt. (a) Das letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Be-stimmtheit und Normenklarheit verlangt grundsätzlich, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfe-nen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Vorausset-zungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum Gebot der Bestimmtheit und Klarheit - allerdings bei gesetzlichen Grund-rechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - und - 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378). Dies gilt grundsätz-lich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertrags-parteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im 35 36 - 15 - 7 ABR 54/10 - 16 - Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnah-mefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmt-heit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 5 bis 7 der Gründe mwN, BAGE 51, 59; vgl. auch 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 87, 210). (b) Hier läge, sofern die in § 3 des Zuordnungs-TV angesprochene Karte konstitutiver Bestandteil des Tarifvertrags sein sollte, ein solcher Ausnahmefall vor. Falls die handschriftlich in die Karte oder die Karten - ob es nur eine oder aber mehrere Karten gibt, ist, wie ausgeführt, nicht zuverlässig feststellbar - eingezeichneten Linien konstitutiv die Grenzen der betriebsverfassungsrechtli-chen Organisationseinheiten darstellen sollten, ließen sich diese insbesondere in Randbereichen auch im Wege der Auslegung nicht mehr zuverlässig ermit-teln. Der Senat hat sich durch den nach § 293 ZPO auch im Rechtsbeschwer-deverfahren zulässigen (vgl. dazu BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21), in der mündlichen Anhörung vorgenommenen Augenschein in die von der Arbeitgeberin vorgelegte Karte davon überzeugt, dass aufgrund des kleinen Maßstabs, der Genauigkeit der Karte, der Dicke der handschriftlichen Linien und der Linienführung in vielen Bereichen, insbesondere in Ballungsgebieten und in Randbereichen, eine zuverlässige Grenzziehung nicht möglich ist. Die Filialen oder Verkaufsstellen selbst sind in der Karte nicht eingezeichnet. Die Unschärfen sind auch nicht etwa unbeachtlich. Gerade bei tarifvertraglichen Vorschriften, durch die abweichend von den gesetzlichen Betriebsverfassungs-strukturen betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten geschaffen werden, sind eindeutige Grenzziehungen - sei es auch durch abstrakte, eine Subsumtion ermöglichende Kriterien - unverzichtbar. (3) Die Wirksamkeit des Zuordnungs-TV scheitert gleichwohl weder am Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG noch an den an seine Bestimmtheit zu stellenden Mindestanforderungen. Wie die Auslegung des Zuordnungs-TV ergibt, ist die in seinem § 3 angesprochene Karte kein konstitutiver Bestandteil 37 38 - 16 - 7 ABR 54/10 - 17 - des Tarifvertrags, sondern hat lediglich deklaratorischen, erläuternden Charak-ter. Sie gibt nur ungefähr die Grenzen der bei Abschluss des Tarifvertrags im April 1995 bestehenden Regionen wieder. Maßgebliches Kriterium für die durch den Tarifvertrag gewillkürten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsein-heiten sind die jeweiligen, aufgrund der organisatorischen Entscheidung der Arbeitgeberin gebildeten Regionen der Bezirksleiter. Die durch den Tarifvertrag vorgesehenen betriebsratsfähigen Einheiten sind daher nicht statisch auf den Zustand im Jahr 1995 festgeschrieben, sondern dynamisch und damit Verände-rungen unterworfen. (a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchsta-ben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tarifli-chen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünfti-gen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 830/09 - Rn. 12 mwN, NZA 2011, 708). (b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Auslegung des Zuordnungs-TV führt zu dem Ergebnis, dass für die Bildung der betriebsverfassungsrechtli-chen Organisationseinheiten nicht die in der Karte nur ungefähr wiedergegebe- 39 40 - 17 - 7 ABR 54/10 - 18 - nen Grenzen der Bezirksleiterregionen von 1995, sondern vielmehr die Bezirks-leiterregionen in ihrem jeweiligen Zuschnitt maßgeblich sind. (aa) Der Wortlaut des Tarifvertrags und der durch ihn vermittelte Wortsinn sind nicht eindeutig. Allerdings spricht die Formulierung in § 3 Abs. 1 Zuord-nungs-TV, wonach sich die Regionen im einzelnen aus der beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Tarifvertrages bildenden Karte ergeben, dafür, dass die Karte konstitutiven Charakter haben und die in ihr eingezeichne-ten Gebiete unveränderlich festgeschrieben werden sollen. Zwingend ist dies jedoch nicht. (bb) Wesentlich gegen ein solches statisch-geographisches Verständnis der tariflichen Regelung sprechen der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung. Bereits aus der Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 7. März 1995 ergibt sich, dass sich die Tarifvertrags-parteien darauf geeinigt haben, dass Betriebsräte in der Firma Anton Schlecker grundsätzlich auf der Ebene der Bezirksleitungen gewählt werden können. Das spricht gegen ein statisch-geographisches und für ein dynamisch-funktionales Verständnis der tariflichen Regelung. Vor allem aber entspricht ein dynamisch-funktionales Verständnis dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. (aaa) Bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) dienten die von § 4 BetrVG (aF) abweichenden tarifli-chen Regelungen dazu, die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer zu erleichtern. Schon der Zweck dieser Regelung ging - jedenfalls auch - dahin, es den Tarifvertragsparteien zu ermöglichen, betriebsverfassungsrechtliche Orga-nisationseinheiten zu schaffen, die eine optimale Wahrnehmung der Beteili-gungsrechte des Betriebsrats und eine größtmögliche Betreuung der Arbeit-nehmer bewirken (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 4 ABR 4/00 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 97, 31; Fitting 19. Aufl. § 3 Rn. 49). Noch deutlicher ist das gesetzgeberische Anliegen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG in der seit 28. Juli 2001 geltenden Fassung, wonach tariflich die Zusammenfassung von Betrieben dann vorgesehen werden kann, wenn dies die Bildung von Betriebs-räten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der 41 42 43 - 18 - 7 ABR 54/10 - 19 - Arbeitnehmer dient. Im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer liegt es insbesondere, wenn die Interessenvertre-tungen dort errichtet werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird und die mitbestimmungsrechtlich relevanten Ent-scheidungen getroffen werden (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc [1] der Gründe mwN, BAGE 112, 166). Maßgeblich für die sachge-rechte Bildung von Arbeitnehmervertretungen sind daher die organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers. Diese sind nicht nur für die gesetzlichen, sondern ebenso bei tarifvertraglich gewillkürten Vertretungsstrukturen von Bedeutung. Auch bei Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG ist es sachge-recht, sich bei der Zusammenfassung von Betrieben zu einer tarifvertraglichen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit an den organisatorischen Entscheidungen des Arbeitgebers zu orientieren. Dies gilt nicht nur für die bei Abschluss des Tarifvertrags bestehenden Organisationsstrukturen. Vielmehr ist es sinnvoll, nicht nur statisch einen bestimmten Zustand festzuschreiben, sondern bei der tariflichen Regelung bereits die Möglichkeit späterer Verände-rungen der Organisationsstrukturen zu berücksichtigen. Andernfalls liefe der Tarifvertrag Gefahr, bei jeder wesentlichen Änderung der Organisation, die dem Arbeitgeber als solche regelmäßig nicht verboten ist, sein Substrat zu verlieren (vgl. Fitting 25. Aufl. § 3 Rn. 86). (bbb) Dass auch die Tarifvertragsparteien des Zuordnungs-TV das Ziel im Auge hatten, dauerhafte, auch Änderungen einbeziehende, effiziente Vertre-tungsstrukturen zu schaffen, zeigen die Regelungen in §§ 2, 4 und 5 Zuord-nungs-TV. So ist in § 2 als Ziel des Tarifvertrags ausdrücklich die Gewährleis-tung eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in Fragen Be-triebsverfassung genannt. In § 3 Zuordnungs-TV ist die Möglichkeit berücksich-tigt, dass während der Laufzeit des Tarifvertrags neue Betriebsteile errichtet und übernommen werden, und § 4 macht deutlich, dass die Regelungen des Tarifvertrags nicht etwa nur für eine Amtszeit, sondern auf Dauer gelten sollen. Auch dies spricht gegen ein geographisch-statisches und für ein dynamisch-funktionales Verständnis der tariflichen Regelungen. 44 - 19 - 7 ABR 54/10 - 20 - (cc) Gegen einen konstitutiven Charakter der in § 3 Zuordnungs-TV in Be-zug genommenen Karte und für ein dynamisch-funktionales, an die jeweiligen Regionen der Bezirksleitungen anknüpfendes dynamisches Verständnis spricht maßgeblich auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, bei der sich die tarifliche Regelung als wirksam erweist. Hier wäre der Tarifvertrag wegen mangelnder Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG sowie aus Gründen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, wenn die Karte als konstitutiver Bestandteil zu erach-ten wäre. Dagegen begegnet es keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbeden-ken, wenn für die Errichtung der Betriebsräte die jeweiligen Regionen der Bezirksleiter maßgeblich sind. Die damit verbundene Dynamik ist rechtlich zulässig. Auch die gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen sind insofern dynamisch, als bei der Errichtung von Betriebsräten die sich ändernden organi-satorischen Vorgaben des Arbeitgebers zu beachten und nachzuvollziehen sind. Bei diesem Verständnis wird die tarifliche Regelung nicht unbestimmt. Wie die Vorsitzende des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung erklärt hat, ist unschwer feststellbar, welche Verkaufsstellen und Filialen zu welcher jeweiligen Region gehören. bb) Der Zuordnungs-TV ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Er wird sowohl den Erfordernissen des bei seinem Abschluss im Jahr 1995 gelten-den § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (aF) als auch den Voraussetzungen des seit 28. Juli 2001 geltenden, einen weiteren Anwendungsbereich erfassenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG gerecht. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen mit vielen, bundesweit verstreuten Filialen. Sie weist damit eine Unternehmensstruktur auf, für die ein besonderes Bedürfnis nach einer maßgeschneiderten Vertretungsstruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (aF) bestand (vgl. dazu BAG 24. Januar 2001 - 4 ABR 4/00 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 97, 31) und bei der die Zusammenfassung von Betrieben die Bildung von Betriebsräten iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG erleichtert und zugleich einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeit-nehmer dient. Insoweit haben die Beteiligten auch keine Bedenken erhoben. 45 46 - 20 - 7 ABR 54/10 - 21 - Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (aF) noch erforderliche Zustimmung zu dem Tarifvertrag erteilt. cc) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Zuordnungs-TV durch die zahlreichen erheblichen Umstrukturierungen und organisatorischen Veränderungen seine Wirksamkeit nicht verloren. (1) Allerdings kann durch Strukturveränderungen das Substrat für eine durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichtete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit entfallen. Die tarifvertraglich gebildete Einheit kann ihre Identität verlieren (vgl. Fitting § 3 Rn. 86). So kann beispielsweise die Grundlage für Spartenbetriebsräte iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verloren gehen, wenn der Arbeitgeber die Spartenorganisation aufgibt. Auch im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung ist es dem Arbeitgeber unbenommen, durch organisatorische Veränderungen Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu bilden, zusammenzulegen, zu spalten oder zu zerschlagen. Das ist im Rahmen der tariflich gewillkürten Betriebsverfassungs-strukturen nicht anders. (2) Hier ist durch die Umstrukturierungen und organisatorischen Änderun-gen die Möglichkeit, auf der Grundlage des Zuordnungs-TV Betriebsräte zu bilden, nicht entfallen. Bei einem rein geographisch-statischen Verständnis des Tarifvertrags könnte dies zwar der Fall sein, da dann zu einem erheblichen Teil die Leitungsstrukturen nicht mehr kongruent wären mit den betriebsverfas-sungsrechtlichen Organisationseinheiten. Bei einem dynamisch-funktionalen Verständnis ist das jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist es hiernach weiterhin möglich, Betriebsräte jeweils dort zu errichten, wo sich die unternehmerische Leitungsmacht entfaltet. Werden Bezirksleiterregionen zusammengelegt, ist dort statt bislang mehrerer Betriebsräte nur noch ein Betriebsrat zu wählen, werden sie aufgespalten, sind statt eines Betriebsrats mehrere Betriebsräte zu wählen. dd) Die streitbefangene Wahl vom 2. Dezember 2009 ist anfechtbar, weil der Wahlvorstand auf der Grundlage des weiterhin anzuwendenden Zuord- 47 48 49 50 - 21 - 7 ABR 54/10 nungs-TV den Betriebsbegriff verkannt hat. Da es zum damaligen Zeitpunkt im sog. Bezirk 17 mehrere Bezirksleitungen mit jeweils eigenen Zuständigkeitsbe-reichen gab, durfte keine einheitliche Wahl durchgeführt werden. Betriebsräte waren vielmehr nach Maßgabe der organisatorischen Vorgaben der Arbeitgebe-rin in den damaligen Regionen der Bezirksleitungen zu wählen. Linsenmaier Schmidt Gallner Bea Krollmann
Full & Egal Universal Law Academy