Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Mai 2017 Siebter Senat - 7 ABR 21/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 1. August 2014 - 19 BV 305/13 - Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 6. Februar 2015 - 4 TaBV 60/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsteil - räumlich weite Entfernung ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR 21.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 21/15 4 TaBV 60/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwe rdeführer in und Rechtsbeschwerdeführer in, 2. 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. K iel und die Richterin am Bu n- - 2 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 3 - desarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2015 - 4 TaBV 60/14 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Produktionsstandort der Arbei t- geberin im Chemiepark K eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Die zu 1. beteiligte Arbei tgeberin ist ein Unter nehmen der chemischen Industrie. Sie unterhält einen Produktionsstandort in W , in dem sie 1.536 Arbeitnehmer beschäftigt, und einen weiteren Produktionsstandort im Chemiepark in K mit 152 Arbeitnehmern , den sie im Jahr 2000 erwo r ben h at. D ie Beteiligte n zu 2. u nd zu 3. sind die an den Standorten in K und W erricht e- ten Betriebsr äte . Die Arbeitgeberin b etreibt am Standort in W acht Produktionsanlagen . Ferner sind dort ua. der Werksleiter und die zentrale Personalverwaltung ang e- siedelt, d ie für beide Standorte zuständig sind. Der Personalleiter unte r zeichnet für beide Standort e sämtliche das Personal betreffende Verträge, Abmahnu n- gen und Kündigungen sowie Betriebsvereinbarungen. Am Standort in K betreibt die Arbeitgeberin zwei Produktions anlagen, denen - ebenso wie den Produktionsanlagen in W - jeweils ein fester Kreis von Arbeitnehmern zugeordnet ist. Mindestens e ine dieser Anlagen , die sog e nannte OS - Anlage, arbeitet im Störfallbetrieb . Die an dieser Anlage beschäftigten A r- beitnehmer kö nnen ihre Arbeit während der Schicht nicht um mehr als 30 Minuten unterbrechen. Die Leitung der Anlagen am Standort K ob liegt dem Manager K Operations . Dieser ist d em Werksle i ter unterstellt. 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 4 - Die Standorte in W und K sind von Werkstor zu Werkstor etwa 11 km voneinander entfernt. Für die Fahrt von einem Standort zum and e ren benötigt man mit dem PKW b ei guten Verkehrsverhältnissen etwa 2 0 Minuten , bei h o- hem Verkehrsaufkommen jedenfalls 30 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmi t- teln be trägt die Fahrzeit in der Regel etwa 90 Minuten für die einfache Strecke. Nach dem Erwerb des Standorts K im Jahr 2000 kam die Arbeitgeb e rin mit dem dortigen Betriebsrat überein , die Betriebsratsstruktur vorüberg e hend beizubehalten. Dementsprechend wurde n i n den Jahr en 2002, 2006 u nd 2010 für jede n Standort gesonderte Betriebsr ä t e gewählt. Trotz der Aufford e rung der Arbeitgeberin, im Jahr 2014 einen einheitlichen Betriebsrat für beide Standorte zu wäh len, wurde n auch im Jahr 2014 getrennte Betrieb sräte für die Standorte K und W gewä hlt. Mi t der am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen A n tragsschrift hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt , dass der Standort K keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist . Sie hat die Auffas sung ve r- treten, die Betriebsstätten W und K bildeten einen einheitlichen Betrieb. Jede n- falls sei der Produktionss tandort K als Betriebsteil dem Hauptbetrieb in W zuz u- ordnen . Er sei nicht iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räum lich weit vom Standort W entfernt. Ein am Standort W ansässiger einheitlicher Betrieb s rat sei auch für die in K beschäftigten Arbeitnehmer leicht erreichbar. Neben der re i nen Fahrzeit von K nach W sei nur noch ein Fußweg auf dem Betriebsgelä n de in W von fünf Minuten zu berücksichtigen. A uf dem Betriebsgelände in K fiel en ke i ne nennenswerten Wegezeiten an, da die meisten Arbeitnehmer direkt vor der A n- lage parkten. Umkleidezeiten seien nicht zu berücksichtigen, da die Arbeitne h- mer sich auch umziehen müssten, wenn sie den Betriebsrat in K aufsuc h ten. Die Wartezeit an der P forte in W betrage höchstens zehn Minuten. Betrieb s- ratsmitglieder und Arbeitnehmer mit einem Werksausweis für beide Standorte seien davon nicht betroffen . Auf Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln komme es nicht an , da der ganz überwiegende Teil d er in K beschäftigten A r- beitnehmer über ein privates Kraftfahrzeug verfüge . Außerdem bestehe die Möglichkeit, für die Fahrt zum anderen Standort auf Kosten der Arbeitgeb e rin ein Taxi zu nutzen . Dazu habe sie einen Rahmenvertrag mit einem Taxiunte r- 5 6 7 - 4 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 5 - nehmen gesch lossen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein gemei n sam gewählter Betriebsrat über vier freigestell te Mit glieder verfügen würde und ve r- pflichtet wäre , regelmäßig Sprechstunden in K abzuhalten . Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bede u- tung - beantragt fest zu stell en , dass der Produktionsstandort im Chemiepark K nicht selbständig betriebsratsfähig, sondern dem Hauptbetrieb am Standort W zuz u- ordnen ist. Die Betriebsräte haben die Abweisung des Antrags beantragt . Sie h a- b en den Standpunkt eingenommen, der Produktionsstandort K sei ein eige n- ständige r Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Jedenfalls gelte der Stan d ort K nach § 4 BetrVG als selbständiger Betrieb , da er räumlich weit vom Stan d ort W entfernt sei . Die Wegezeit auf dem Werk s gelände in K betrage zehn Min u ten. Ferner seien Umkleide - und Waschzeiten von 15 Minuten zu berücksicht i gen. Die Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln könnten nicht außer B e tracht bleiben , da eine ni cht unerhebliche Zahl von Arbeitnehmer n nicht mit dem eig e- nen PKW zur Arbeit fahre . Die Arbeitnehmer seien nicht berechtigt, auf Kosten der Arbeitgeberin ein Taxi zu nutzen . Jedenfalls sei dies den Arbei t nehmern nicht bekanntgegeben worden . Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Lan desarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt die Arb eit geberin ihr Begehren weiter. 8 9 10 - 5 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Vor - instanzen haben d en zulässigen Antrag z u Rec ht abgewiesen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei dem Standort K handele es sich um einen B e- triebsteil, der iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptb e- tr i e b in W entfernt und deshalb betriebsratsfähig sei, ist im Ergebnis rechtsb e- schwerderechtlich nicht zu beanstanden. I. Der Antrag der Arbeitgeberin s- standort im Chemiepark K nicht selbständig betriebsratsfähig, sondern dem Hauptbetrieb am Standort W zuzuordnen ist , ist zulässig. 1. Nach § 1 8 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betrieb s- ratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren wird die Möglichkeit e r- öffnet, unabhängig von einer konkreten Be triebsratswahl verbindlich klären zu lassen, ob Betriebe oder Betriebsteile selbständig sind oder einem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen . Ziel dieses Verfahrens ist es zum einen, Streiti g- keiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wähle nden B e- triebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs - und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Zum and eren dient das Verfahre n nach § 18 Abs. 2 BetrVG dazu, die Voraussetzu n- gen für eine ordnungsgemäße künftige Betriebsratswahl zu schaffen. Das Ve r- fahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsve r- fassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgele gt wird, welche O r- ganisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 16; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 12 , BAGE 121, 7 ) . Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interes se an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten 11 12 13 - 6 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 7 - für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 1 7 ) . 2. Hiernach hat die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse an der b e- gehrten Feststellung. Zwisc hen den Betriebsparteien ist streitig, ob der Produ k- tionsstandort der Arbeitgeberin im Chemiepark K eine betriebsratsfähige Org a- nisationseinheit ist. Die Antragsbefugnis de r Arbeitgeber in folgt aus § 18 Abs. 2 BetrVG . II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt , dass die Arbeitgeberin im Chemiepark K e i- nen Betriebsteil unterhält, der wegen seiner räumlichen Entfernung vom Stan d- ort des Hauptbetrieb s in W nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbst änd i ger Betrieb gilt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei dem Standort der Arbeitgeberin in K nicht um einen Betrieb, so n dern um einen Betriebsteil handelt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeits gerichts ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitg e- ber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte a r- beitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betrieb s- stätte vorhande nen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammeng e- fasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von e i- nem einheitlichen Le itungsapparat gesteuert werden ( BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN) . Ein Betriebsteil ist d agegen auf den Zweck des Hauptb e- triebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselb ständigt . Für die Abgre n- zung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung ents che i- dend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentl i- chen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenhe i- ten, handelt es sich um eine n eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das 14 15 16 17 - 7 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 8 - Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mi n- destmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit ü berhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die We i- sungsrechte des Ar beitgebers ausübt ( BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN) . Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigen ständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptb e- trieb. b) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die getroffenen Tats achenfeststellungen tragen seine Würd i- gung, dass der vom Hauptbetrieb getrennte Standor t K das für einen Betrieb s- teil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit au f weis t . Am itutional i siert, die den Einsatz der Arbeitnehmer dieses Standorts bestimmt. Diese Wü r digung hat die Arbeitgeberin nicht angegriffen. 2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Betriebsteil in K iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb in W entfernt ist. a) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsr at nicht mehr gewährleistet ist ( BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe ) . Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den A r- bei tnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des B e- triebsteils vo n de m Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbe itnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die 18 19 20 - 8 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 9 - Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen a n den Betriebsrat wenden könne n oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbei t- nehmer wie auch u mgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den B e- triebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach En t- fernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürd i- gung aller Um stände vorzunehmen ( BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe; 17. Februar 1 983 - 6 ABR 64/81 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 41, 403 ) . b) Bei dem Tatbestandsmerkmal der räumlich weiten Entfernung handelt es sich um einen unbestimmten Recht sbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprü f- bar ist, ob das Landesarbeitsgericht diesen Begriff verkannt hat, gegen Den k- gesetze, anerkannte Auslegungs - oder Erfahrungssätze verstoßen oder w e- sen t liche Umstände nicht berücksichtigt hat . Außerdem steht dem Tatsache n- gericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, de s- sen Nutzung in gleicher Weise n ur eingeschränkt überprüfbar ist ( BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 27 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 a der Gründe mwN ) . c) D iese r eingeschränkten Überprüfung hält die angegriffene Entsche i- dung zwar nicht in allen Punkten stand. Dies wirk t sic h jedoch im Ergebnis nicht aus. 21 22 - 9 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 10 - aa) Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Grundsatz vo n dem zutreffenden Begriff der räumlich weiten Entfernung ausgegangen . Es hat aber den maßge b- lichen Beurteilungsmaßstab verkannt, soweit es bei de r Ermittlung der fü r die räumliche Entfernung maßg eb lichen Wegezeiten den jeweils ungünstigsten Fall zugrunde gelegt hat in der unzutreffenden Annahme, jeder Arbeitnehmer müsse jederzeit die Möglichkeit haben, den Betriebsrat aufzusuchen . Zwar kann ein Arbeitnehmer den Betri ebsrat, soweit dies erforderlich ist, grundsätzlich jede r- zeit, auch außerhalb der Sprechstunden, in Anspruch nehmen. Dabei muss er aber auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen (BAG 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 43, 1 09) . Nach der Rechtspr e- chung des Senats muss der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglic h- keit ha ben , im Bedarfsfall zeitnah die einzelnen Betriebsratsmitglieder aufzus u- chen (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe) . Lässt es die Angelegenheit zu, kann er de n Gesprächstermin so legen, dass sich durch Nutzung von Mitfahrgelegenheiten oder durch Bildung von Fahrgemeinschaften Reisezeiten verkürzen lassen bzw. zeitaufwändige Fahrten mit öffentlichen Ve r- kehrsmitteln entfallen (vgl. BA G 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 2 b der Gründe) . D er Beschluss des Senats vom 7. Mai 2008 ( - 7 ABR 15/07 - Rn. 29 ) steht dazu entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgericht s nicht in Wide r- spruch . Der Senat hat entschieden, dass die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post, Telefon oder moderner Kommunikation s- mi t tel für die Beurteilung der Frage, ob Filialen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, unerheblich sei, da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die rä umliche Entfernung ab stelle. Dadurch werde eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrats fü r die Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer für den Betriebsrat gewährleiste t . Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigste Verkehr ssituation, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhäl t- nisse abzustellen. Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmittel n kommt es dann an, wen n für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mi t einem eigenen P KW oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen. 23 - 10 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 11 - bb) D as Landesarbeitsgericht hat überdies zu Unrecht angenommen, die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei deshalb zu berücksichtigen, weil derzei t kein Zubringerdienst auf Kosten der Arbeitgeberin für Fahrten von Arbeitnehmern zum Hauptbetrieb in W eingerichtet sei. Ein solcher Zubringe r- dienst ist derzeit nicht erforderlich, da a n beiden Standorten ein Betriebsrat g e- wählt ist. Auf einen Zubringerdi enst kann es erst dann ankommen, w enn ein gemeinsamer Betriebsrat für beide Standorte errichtet ist. Maßgeblich ist daher, ob im Zeitpunkt der l e tzten Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht die Pro g- nose gerechtfertigt war , dass die Arbeitnehmer des Betriebs teils K - wie von der Arbeitgeberin behauptet - nach der Wahl eines gemeinsamen Betrieb s rats im Bedarfsfall auf Kosten de r Arbeitsgeber in einen Taxiservice nutzen kö n nen , um den Betriebsrat in W aufzusuchen . cc ) Die Rechtsfehler führen jedoch nicht zur Zu rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, da auch ohne diese Rechtsfehler keine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Es kann zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass weder Wegezeiten auf dem Betriebsgelände in K noch Warteze iten an der Pforte in W anfallen und dass Umkleidezeiten nicht zu b e- rücksichtigen sind, weil die Arbeitnehmer sich auch umziehen mü s sen, wenn sie das Betriebsratsbüro in K aufsuchen. U nter Berücksichtigung regelmäß i ger Verkehrsverhältnisse ist dann mit ein er Wegezeit von 50 Minuten (2 x 20 Minuten Fahrzeit, 2 x 5 Minuten Fußweg in W) zu rechnen. Bei Zugru n- delegung dieser Wegezeit wäre das Landesarbeitsgericht aufgrund der beso n- deren Umstände in K ebenfalls davon ausgegangen, dass der Betrieb s teil in K iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb in W en t- fernt ist. ( 1 ) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass jedenfalls die OS - Anlage in K im Störfallbetrieb arbeitet und dass die an dieser Anlage eingeset z- ten Arbeitnehmer die Arbe it während ihrer Schicht nicht länger als 30 Minuten unterbrechen dürfen. Diese tatbestandliche Feststellung ist für den Senat g e- mäß § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Die hiergegen mit der Re chtsbeschwerde e r- hobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfol g. 24 25 26 - 11 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 12 - ( a) Die Rüg e der A rbeitgeberin, es sei nicht unstreitig gewesen, dass die Arbeitnehmer die Arbeit während ihrer Schicht um nicht mehr als 30 Minuten unterbrechen können , ist unzulässig. Tatbestandliche Feststellungen können in der Rechtsbeschwerde nicht mit einer Ver fahrensrüge angegriffen werden. G e- gen sie hätte die Arbeitgeberin mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen (BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64 / 14 - Rn. 16 mwN) . Einen solchen hat die Arbeitgeberin nicht gestellt. (b) Die Rüge, mit der die Arbeitgeberin einen unterbliebenen Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Entscheidungserheblichkeit des Störfallbetriebs beanstandet hat , ist unbegründet . Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen . Da her ist die Arbeitg e- berin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt . (aa) Nach § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar überseh en oder für unerheblich g e- halten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u nd damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne entspr e- chenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein g e- wissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vie l- zahl von vertretbaren Rechtsauffass ungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 - ; BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZN 95 6 /10 - ) . Zum Prozessverlauf gehören auch erteilte oder unterbliebene Hinweise. Kann deshalb eine Partei damit rech nen, dass sie auf einen entscheidungserheblichen Punkt hingewiesen wird, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein entsprechender Hinweis unter bleibt (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/ 07 - ) . (bb) Danach durfte das Landesarbeitsgericht seine En tscheidung auch ohne vorherigen Hinweis dar auf stützen, dass die Wegezeiten aufgrund des Störfal l- 27 28 29 30 - 12 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 - 13 - betriebs der OS - Anlage als zu lang zu beurteilen sind. Die Arbeitgeberin hat diesen Gesichtspunkt zwar für unerheblich gehalten. Sie hat die Behauptung des B etriebsrats K , d Störfallbetrieb eite nden A n l a ge ei n- gesetzten Arbeitnehmer ihre Arbeit während ihrer Schicht um nicht mehr als 30 Minuten unterbrechen können , als irrelevant bezeichnet. Eines Hinwe i ses bedurfte es jedoch nicht, weil die Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 30. Juni 2014 zu der Behauptung des Betriebsrats auch in der Sache Stellung geno m- men und bestätigt hat, dass die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht ohne vo r- herige Absprache und nicht ohne Berücksichtigung der M indestbese t zung ve r- lassen dürfen. Nach dieser Stellungnahme durfte d ie Arbeitgeberin nicht mehr mit einem Hinweis des Gerichts rechnen . Für einen gewissenhaf ten und kund i- ge n Prozessbeteiligte n war erkennbar, dass die Entscheidung von der Erreic h- barkeit des Betriebsrats in W für die Arbeitnehmer des Standorts K und d a mit angesichts der Wegezeiten von der Möglichkeit der A r beitnehmer abhing, die Arbeit während der Schicht länger als 30 Minuten zu unterbrechen. ( 2 ) Unter Berücksichtigung d es S törfallbetriebs ist davon auszugehen, dass die an der OS - Anlage eingesetzten Arbeitnehmer während ihrer Arbeit s- z eit den Betriebsrat in W nicht aufsuchen könnten. Damit wäre die pe r sö n l i che Erreichbarkeit zwischen diesem Teil der Belegschaft und de m B e triebsrat so erschwert, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen dieser A r bei t- nehmer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte. Dem steht die Erreic h ba r- keit des Betriebsrats per Post, Telefon oder moderner Kommunikat i onsmittel nicht entgegen. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf die räumliche En t fernung a b- stellt, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden B e triebsrats mit diesen Kommunikationsmittel n für die Beurteilung der Frage, ob der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfer nt ist, unerheblich ( BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 29) . Die Inanspruchnahme dieser Kommunik a tion s mittel kann den persönlichen Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Betrieb s rat nicht ersetzen, sondern nur der Erleichterung der Kontaktaufnahme, der A b sprac he von Terminen und der Übermittelung schriftlicher Unterlagen dienen (BAG 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 2 b der Gründe) . Die Arbeitgeb e rin macht ohne Erfolg geltend, dass ein für beide Standorte gewählter Betrieb s rat 31 - 13 - 7 ABR 21/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR21.15.0 verpflichtet wäre , regelmäßi g Sprechstunden in K abzuhalten. Jedes ei n ze l ne Betriebsratsmitglied genießt das in ihn gesetzte Vertrauen der Bele g schaft. J e- der Arbeitnehmer mu ss daher auch die Möglichkeit haben, das B e triebsrat s mi t- glied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räuml i chen Entfernung gehindert zu sein . Daher können die Arbeitnehmer nicht nur auf Sprechstunden oder bestimmte ortsansässige Betriebsrat s mitglieder ve r wiesen werden (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe) . Gräf l Kiel M. Rennpferdt Schuh Meißner
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