Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. August 2016 Siebter Senat - 7 ABR 2/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 I. Arbeitsgericht Hildesheim Beschluss vom 24. April 2014 - 1 BV 6/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 15 TaBV 54/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer Bestimmung en : BetrVG § 5 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 2/15 15 TaBV 54/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Strippelmann und Busch für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom - 2 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 3 - 1. Dezember 2014 - 15 TaBV 54/14 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darü be r, ob Leiharbeitnehmer bei einer n icht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung betriebsverfassungsrechtlich vol l- ständig als Arbeitnehmer des Entleiher betriebs anzusehen sind . Antragsteller ist der für den Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildet e Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus für Psychia - trie und Psychotherapie. Dort setzt sie auch Leiharbeitnehmer ein, die bei der S gesellschaft mbH ( S) angestellt sind. Die S verfügt über eine unbefristete E r- laubnis zur Arbeitnehmerüber lassung und gehört - ebenso wie die A rbeitgeb e- rin - zur sog. A Grup pe . Der Bet riebsrat hat geltend gemacht, die von ihm namentlich benan n- ten, von der S überlassene n Arbeitnehmer würden nicht nur vorübergehen d im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzt, sondern seien länger als zwei Jahre, zum Teil unbefristet , dort tätig. Eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung sei unz u- lässig und führe entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zur Begründung von Arbeitsverhältnis sen mit der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hat - soweit noch Gegenstand des Rechtsbeschwerd e- verfahrens - beantragt 1. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin B B als Pflegehelferin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2009, seit dem 1. Mai 2011 unbefristet) Ar beitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 2. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin G B als Pflegeassi s- tentin (seit dem 1. August 2011 unbefristet) Arbei t- 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 4 - nehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 3. .. . 4. .. . 5. ... 6. .. . 7. .. . 8. festzustellen, dass die bei der Beteiligten z u 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin S E als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 18. November 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 31. März 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 9. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin V F als Arzthelferin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehm e- rin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Be teiligten zu 2. ist ; 10. .. . 11. festzustellen, dass die b ei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M G als Ergotherape u- tin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbei t- nehmerin iSd. § 5 B etrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 12. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer C H als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbe ginn 1. April 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Bete i- ligten zu 2. ist ; 13. festzustellen, dass d ie bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin J H als Gesundheits - und Krankenpflege rin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 14. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin A J als Pflegeassiste n- tin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbei t- nehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 15. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin J K als Sozialarbeit e- rin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2011, Weite r- - 4 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 5 - beschäftigun g ab dem 30. September 2012 bis zum 30. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 B e- trV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 16. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin F K als Gesundheits - und Krankenpflegerin (B eschäftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betr ieb der Beteiligten zu 2. ist ; 17. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer M K als Gesund heits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbeschäftigung vom 31. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 18. festzustellen, das s die bei der Beteiligten zu 2. eing esetzte Leiharbeitnehmerin T K als Diplom - Sozialp ä dagogin (Besch ä ftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbesch ä ftigung ab dem 31. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 19. festzustellen, dass d ie bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin J K r als Gesundheits - und Krankenpflegerin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 20. festzustellen, dass die bei der Beteiligt en zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M Ku als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 21. festzustellen, d ass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin G L als Altenpflegerin (unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehm e- r in iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 22. .. . 23. .. . 24. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin J P als Heilerzi e- hungspflegerin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; - 5 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 6 - 25. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzt e Leiharbeitnehmer N R als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2011, unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 26. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2 . ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin D R als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung ab dem 30. November 2012 bis zum 30. November 2013) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 27. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M R als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 14. November 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb d er Beteiligten zu 2. ist ; 28. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M R ö als Gesun d- heits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 29. .. . 30. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin U S als Gesundheits - und Krankenpflegerin (unbefristet ab dem 1. November 2011) Arbeitnehm erin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 31. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer T S als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. N ovember 2012 bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Bete i- ligten zu 2. ist ; 32. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin N S als Heilerzi e- hungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 18. April 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 17. April 2013 bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; - 6 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 7 - 33. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin U Sn als Pflegefac h- kraft (befristet bis zum 24. Januar 2012, unbefristet ab dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 34. .. . 35. .. . 36. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer J V als Sozialpädagoge (unbefristete Beschäftigung seit dem 1. September 2012) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 37. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin J W als Heilerzi e- hungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2012) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 38. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer F H als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 39. festzustellen, dass die bei der B eteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin G R als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Januar 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2013) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 4 0. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin U Sc als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der B e- te iligten zu 2. ist ; 41. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M W als Kunstther a- peutin (unbefristete Beschäftigung seit dem 1. April 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb de r Beteiligten zu 2. ist ; 42. .. . 43. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer A W als Gesundheits - - 7 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 8 - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betr ieb der Beteiligten zu 2. ist ; 44. .. . 45. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin L A als Kunstther a- pe u tin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 Bet rV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 46. festzustellen, das s der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer P A als Heil erzi e- hungspfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 47. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. e ingesetzte Leiharbeitnehmerin M A als Küchenhi l- fe (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, we i- terbeschäftigt bis zum 31. August 2014) Arbeitne h- merin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Be teiligten zu 2. ist ; 48. .. . 49. .. . 50. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehme r J B als Altenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weite r- beschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbei t- nehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteilig ten zu 2. ist ; 51. .. . 52. .. . 53. .. . 54. .. . 55. .. . 56. .. . 57. festzustellen, dass die bei der Bete iligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin L D als ärztlicher Schreibdienst (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, weiterbeschäftigt bis zum 30. Juni 2014) Arbei t- nehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Betei ligten zu 2. ist ; - 8 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 9 - 58. .. . 59. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A D als Kinde r- krankenschwester (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2013, befristet bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehm e- rin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 60. .. . 61. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin S D als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 62. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin I F als Kranke n- schwester (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2013, b e- fristet bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Betei ligten zu 2. ist ; 63. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. e ingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ga als Altenpfl e- gerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012 , We i- terbeschäftigung bis zum 30. Juli 2014) Arbeitne h- merin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Be teiligten zu 2. ist ; 64. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. e ingesetzte Leiharbeitnehmerin S G als Kunstth e- rapeutin (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2012, We i- terbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbei t- nehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Be teiligten zu 2. ist ; 65. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M G - S als Kra n- kenschwester (Beschäftigungsbeginn 15. Juni 2013, befristet bis zum 14. Juni 2014) Arbeitnehm e- rin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Betei ligten zu 2. i st ; 66. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin S G l als Küchenhilfe (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weite r- beschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbei t- nehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 67. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A G als Tanzther a- - 9 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 10 - peutin (Beschäftigungsbeginn 15. Novem ber 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehm e- rin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 68. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer S H als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Bete i- ligten zu 2. ist ; 69. .. . 70. .. . 71. .. . 72. .. . 73. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M H als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungs beginn 1. Mai 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 74. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin S Hi als Sozial - wissenschaftlerin ( Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 75. festzustellen, dass die bei de r Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin S Ho als Heilerzi e- hungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 76. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer F Ho als Gesun d- heits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 77. .. . 78. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer J Hu als Pflegefachkraft APF (Beschäftigungsbeginn 1. März 2012, befristet bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 - 10 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 11 - BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 79. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- ges etzte Leiharbeitnehmerin K H als Sozialpädag o- gin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 B e- trV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 80. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Le iharbeitnehmerin K J als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 20. April 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 19. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 81. festzustellen, dass der bei der Beteilig ten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S K als Altenpfleger (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 82. .. . 83. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer K K als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 84. festzustelle n, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin L K als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 85. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin S K - L als medizinische Fachangestellte (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbei t- nehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb d er Beteiligten zu 2. ist ; 86. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K Kö als Pflegeassistentin (Beschäftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 B e- trV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 87. festzustellen, dass d ie bei der Beteiligten zu 2. eing esetzte Leiharbeitnehmerin H K - 11 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 12 - als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2013, befristet bis zum 30. September 2014) A r- beitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Bete i- ligten zu 2 . ist ; 88. .. . 89. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B K als Diplom S o- zialpädagogin (Beschäftigungsbeginn 22. April 2013, befristet bis zum 31. April 2014) Arbeitne h- merin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Betei ligten zu 2. ist ; 90. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M Kr als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Oktob er 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 91. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer R K als Ergotherapeut (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012 , Weiterb e- schäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 92. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin B M als Gesund heits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 93. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiha rbeitnehmer S M als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 94. .. . 95. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer S Me als Ergotherapeut (Beschäftigungsbeginn 1. Januar 2013, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 96. festzustellen, dass die bei der Beteil igten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin F M als Ergotherape u- tin (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weite r- beschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbei t- - 12 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 13 - nehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 97. 98. .. . 99. .. . 100. .. . 101. .. . 102. .. . 103. .. . 104. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer C P als Koch (Beschä f- tigungsbeginn 5. Februar 2013, befristet bis zum 4. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 105. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M P als Kinde r- krankenschwester (Beschäftigungsbeginn 15. September 2013, befristet bis zum 14. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG i m Betrieb der Beteiligten z u 2. ist ; 106. .. . 107. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer M Pr als Mitarbeiter Servicedienst (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betri eb der Beteiligten zu 2. ist ; 108. 109. .. . 110. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S R als Gesun d- heits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2013 , befristet bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 111. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A R als Diplom Psychologin (Beschäftigungsbeginn 15. November 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 14. November 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 112. .. . - 13 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 14 - 113. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M Ru als Gesun d- heits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 114. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin K S als Ergotherape u- tin (Beschäftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 B e- trV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 115 . festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin J S als Sozialarbeit e- rin (Beschäftigungsbeginn 1. April 2012, Weiterb e- schäftigung bis zum 31. März 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Be teiligten zu 2. ist ; 116. .. . 117. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C S als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 118. .. . 119. festzustellen, dass die be i der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin S S als Medizinische Fachangestellte (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmeri n iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 120. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer D S als Sozialarbeiter (Beschäftigungsbeginn 15. November 2012, We i- terbeschäftigung bis zum 14. November 2014) A r- b eitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteili g- t en zu 2. ist ; 121. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin F S als Gesundheits - und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zu m 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 122. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer J St als Psychologischer - 14 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 15 - Therapeut (Beschäftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbei t- nehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 123. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmer T Sy als Gesundheits - und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Ma i 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Bete i- ligten zu 2. ist ; 124. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin K T als Sozialarbeit e- rin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterb e- schäftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Be teiligten zu 2. ist ; 125. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin M T als Fachkranke n- schwester (Beschäftigung sbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) A r- beitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Bete i- ligten zu 2. ist ; 126. .. . 127. .. . 128. .. . 129. .. . 130. .. . 131. .. . 132. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N W als Pflegea s- sistentin (Beschäftigungsbeginn 15. August 2013, befristet bis zum 14. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 133. .. . 134. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- gesetzte Leiharbeitnehmerin N Wo als Altenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 135. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C W als Heilerzi e- hungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) - 15 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 16 - Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrV G im Betrieb der B e- teiligten zu 2. ist ; 136. festzuste llen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer A Z als Pflegeassistent (Beschäftigungsbeginn 12. August 2013, befristet bis zum 11. August 2014) Arbei t- nehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist ; 137. .. . 138. .. . 139. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. ei n- g esetzte Leiharbeitnehmerin B Z als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrie b der Beteiligten zu 2. ist ; 140. .. . 141. .. . Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge ab zuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten , die Anträge des Betriebsrat s seien unzulässig. Ein St a- tusverfahren mit dem Ziel festzustellen, dass die bei ihr tätigen Leiharbeitne h- mer als Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG anzusehen seien, werde durch das B e- triebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Ein solches Feststellungsbegehren betreffe auch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zudem fehle dafür das erforderliche Feststellungsinteresse . Jedenfalls seien die Anträge u nbegründet, weil Leiharbeitnehmer in betriebsverfassungsrecht licher Hinsicht nicht einhei t- lich dem Entlei her zu zu ordne n seien . Das Arbei tsgericht hat die Anträge ab gewiesen. Das Landesarbeits - gericht hat die Beschwerde des Betriebsrat s zurückgewiesen. Mit der Recht s- beschwerd e verfolgt der Betriebsrat sein e Anträge weiter . Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde . B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. 5 6 7 8 - 16 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 17 - I. Die Anträge sind nach der gebotenen Auslegung zulässig. Sie sind hi n- reichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und erfüllen die Voraussetzu n- gen des § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Das Land esarbeitsgericht hat die Anträge zutreffend dahin verstan den, dass es dem Betriebsrat nicht lediglich um eine Klärung des Rechtsstatus der überlassenen Arbeitnehmer geht . Sein Begehren zielt vielmehr auf die Festste l- lung ab, dass die Betriebsparteien nicht nur für einzelne, sondern für sämtliche betriebsv erfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten und für alle denkbaren betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalte i n Bezug auf die in den Anträgen bezeichneten Arbeitnehmer zu ständig s ind . 2. Die so verstandenen Anträge sind zulässig. a) Die Anträge sind hi nreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu klären , worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist ( vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13; 12. Janua r 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14; 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 14 mwN) . bb) Diesen Anforde rungen entsprechen die Anträge. Dem steht nicht en t- gegen, dass von den Anträgen möglicherweise Fallgestaltungen erfasst we r- den , bei denen die genannten Leiharbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer der A r- beitgeberin iSd. § 5 Abs. 1 BetrV G anzusehen sind . D ies führte nicht zu r fe h- lende n Bestimmtheit, sondern zur Unbegründetheit der Anträge ( vgl. zum Gl o- balantrag BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 41/14 - Rn. 25) . b) Für die Anträge besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderli che Fes t- stellungsi ntere sse . 9 10 11 12 13 14 - 17 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 18 - aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsb e- geh rens ein rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt w erde. (1) Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, An sprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachten s hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12) . (2) Ein Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn durch die Entsche i- dung über den Fe ststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden g e- schaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten stritti gen Fragen um denselben Fragenko m- plex ausschließen (B AG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . Für die Frage, ob bestimmte Beschäftigte n- gruppen als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht de s- halb nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrech t- lichen Bestimmungen zulässt (vgl. hierzu auch BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334) . bb) Diese Voraussetzungen erfüllen die Anträge. Sie zielen auf die Festste l- lung eines Rechtsverhältnisses, das einheitlich mit Rechtskraftwirkung für die Anwendung des gesamten Betriebsverfassungsrechts beantwortet wer den soll, ohne dass eine unterschiedliche Betrachtung nach dem Zweck der in Betrach t kommenden Norm anzustellen ist . Würde den Anträgen entsprochen, wäre d a- mit die zwischen den Beteiligten strittige Frage der betriebsverfassungsrechtl i- 15 16 17 18 - 18 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 19 - chen Rechtsbeziehunge n abschließend geklärt. Das Interesse des Betriebsrats an einer alsbaldigen richterlichen Entscheidung ergibt sich daraus, dass die Arbeitgeberin in Abrede stellt, dass es sich bei den in den Anträgen bezeichn e- ten Personen ausschließlich um Arbeitnehmer ih res Betriebs handelt und der Betriebsrat in Bezug auf sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieses Personenkreises zuständig ist. II. Die A nträge sind als Globalanträge unbegründet. Der Betriebsrat ist nicht zur Wahrn ehmung sämtliche r betriebsverfassungsrechtlichen Recht e und Pflichten hinsichtlich d er in den Anträgen bezeichneten Leiharbeitnehmer z u- ständig. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind dauerhaft überlassene Arbeitnehmer nicht insgesamt als Arbeitnehme r des Entleiherbetrieb s anzus e- hen. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung de s Bundesarbeitsgerichts geht das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 Abs. 1 Satz 1 vom allgemeinen Arbei t- nehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 e rweitert sowie einschränkt. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines pr i- vatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebu n- dener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist . Das Bestehen eines Arbeitsver hältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und dem Inhaber eines Betriebs genügt allein allerdings nicht in jedem Fall, um die Beu r- teilung zu rechtfertigen, der Arbeitnehmer sei auch im betriebsverfassung s- rech t ich ist hierzu vielmehr die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem b e- stimmten Betrieb. Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - R n. 28 , BAGE 153, 171 ; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22 , BAGE 144, 340 ; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 144, 74) . Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung ist die Arbeitg e- berstellung aufgespalten. Der zum - Komponenten - 19 20 - 19 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 20 - Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeits verhältnis zum B e- triebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung in dessen Betriebso r- ganisation gehört (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 12/04 - zu B II 1 der Grü n- de mwN, BAGE 112, 305) , führt in Fällen des drittbezogenen Personaleinsatz es nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Ihre uneingeschränkte Anwendung hätte vielmehr zur Folge, dass der Arbeitnehmer einerseits dem Betrieb seines Ve r- tragsarbeitgebers mangels Eingliederung nicht zugeordnet werden könnte, während es andererseits zum Betriebsarbeitg eber an einem arbeitsvertragl i- chen Band fehlt. In derartigen Fällen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es daher einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrech t- lichen Zuordnung von Arbeitnehmern. Diese hat zum einen zu beachten, da ss der Gesetzgeber die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbez o- genen Personaleinsatzes bereits zu einem nicht unbeträchtlichen Umfang teils im Betriebsverfassungsgesetz, teils in anderen Gesetzen geregelt hat. Zum a n- deren gilt es zu berücksic htigen, dass im Betriebsverfassungsgesetz in ganz (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 , aaO ) . Daher sind beim drittb e- zogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitg eberstellung diff e- renzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten (spezial - )gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des A r- beitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusamme n- hang angemessen berü cksichtigen. Dabei ist eine normzweckorientierte Ausl e- gung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift g e- boten (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 29 , aaO ; 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 19; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, aaO ; grundlegend 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff., aaO ) . Leiharbeitnehmer sind nach § 14 Abs . 1 AÜG betriebsverfassung s- rech t lich grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs und bleibe n auch während der Dauer ihrer Überlassung in die dortige Betriebsorganisation eingegliedert. Gleichwohl folgt aus dieser Zuordnung nicht die Zuständigkeit des für einen Verleiherbetrieb gewählten Betriebsrats in allen die Leiharbei t- 21 - 20 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 21 - nehmer betreffenden soz ialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenhe i- ten. Denn für die Dauer einer Überlassung sind die Leiharbeitnehmer zusätzlich in die Organisation des Entleiherbetriebs eingegliedert und unterstehen dort dem Weisungsrecht des Entleihers. Die das Leihar beitsverhältnis kennzeic h- nende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als demjenigen, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung innerhalb der von ihm vorgeg ebenen Betriebsorganisation ausübt, setzt aber nicht die Schutzfunktion der Betriebsverfassung außer Kraft. Demnach bestimmt sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitne h- mer nach dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 25/14 - Rn. 13) . 2 . Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass für die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der in den Anträgen bezeichneten Leiharbeitnehmer nicht ausschließlich der für den Betrieb der A r- beitgeberin gebildete Betriebsrat zuständig ist. Die Leiharbeitnehmer sind zwar in den Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin eingeglied ert, sie stehen j e- doch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dieser, sondern zur S. Die Arbeitsve r- träge mit der S als Ver leiherin sind auch bei eine m dauerhaften Einsatz der im Antrag bezeichneten Leiharbeitnehmer in dem Betrieb der Ar beitgeberin nicht unwir ksam mit der Folge , dass Arbeitsverhältnis se mit der Arbeitgeberin b e- gründet würden . Deshalb sind die Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrech t- lich nur nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden betriebsverfassungsrechtl i- chen Norm dem Be trieb der Arbeitgeberin zu ge ordne t . a) Das Landesarbei tsgericht hat zutreffend angenommen , dass zwischen den in den Anträgen bezeichneten Arbeitnehmern und der Arbeitgeberin k ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande gekommen und somit ein drittbezogener Person aleinsatz gegeben ist. a a) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeit s- verhältnisses mit dem Entleiher ausschließlich bei Fehlen einer Erlaubnis des 22 23 24 - 21 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 - 22 - Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeit s- verhält nis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem En t- leiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verlei her und Leiharbei t- nehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist , wobei im Falle der Unwirksamkeit nach Aufnahme der Tätigkeit das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Ei n- tritts der Unwirksam keit fingiert wird. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zw i- schen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharb eitne h- mern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche E r- laubnis h at. bb) D ie S verfügte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts während der g esamten Dauer der Tätigkeit der in den Anträgen bezeichneten Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerübe r- lassung nach § 1 Abs. 1 AÜG . D ie Fik tion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG konnte daher nicht eintreten . Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leiharbeitnehmer der Arbeitgeberin entge gen § 1 Abs. 1 Sa tz 2 AÜG nicht nur vorübergehend überlassen wurde n . Verfügt der Verleiher über die Erlaubnis zur Arbeitnehme r- überlassung, führt ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehe n- den Überlassung nicht zur Entstehung eines Arbeitsv erhältnisses mit dem E n t- leiher (vgl. ausführlich BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 13; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 21, BAGE 146, 384) . b ) Die vom Betriebsrat für sich in Anspruch genommene Zuständigkeit für sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pfl ichten in Bezug auf die genannten Leiha rbeitnehmer besteht daher nicht . Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleibt es bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer zum Betrieb der S als Vertragsa r- beitgeberin auch während der Zeit der Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb. Für die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbezie hungen ist daher grundsätzlich ein dort gebildeter Betriebsrat zuständig. Von dem konkreten Normzweck der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift hängt es ab, inwieweit d a- von abweichend Beteiligungs - und Mitbestimmungsrechte des antragstellenden, 25 26 - 22 - 7 ABR 2/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.B.7ABR2.15.0 für den Betrieb der Arbeitgeberin als Entleiherin gebildeten Betriebsrats best e- hen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Strippelmann Busch
Full & Egal Universal Law Academy