Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Februar 2015 Siebter Senat - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 I. Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven Beschluss vom 9. März 2011 - 8 BV 829/10 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 9. August 2012 - 3 TaBV 19/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; AktG § Abs. 1 und Abs. 2, § 18 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 98/12 3 TaBV 19/11 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Februar 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer zu 1., 3. Rechtsbeschwerdeführer zu 2., - 2 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 3 - 4. 5. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 6. Antragstellerin, 7. Antragstellerin, 8. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 9. Rechtsbeschwerdeführer zu 3., - 3 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 4 - 10. Rechtsbeschwerdeführer zu 4., 11. 12. 13. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf g rund der Anhörung vom 11. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrena mtlichen Richter Willms und Vorbau für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2., zu 3., zu 9. und zu 10. gegen den Beschluss des Landesarbeitsg e- richts Bremen vom 9. August 2012 - 3 TaBV 19/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! - 4 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 5 - Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats , M Zu Gruppe H , M KG gehören die B T AG (B e teiligte zu 1.), die H , M KG (Betei ligte zu 5.), die MVB GmbH (B e te i li g te zu 6.), die O Z GmbH (Bete i- ligte zu 7.), die MSP GmbH & Co. KG (B e teiligte zu 8.), die M V & S GmbH (B e- teiligte zu 11.), die P N GmbH (B e teiligte zu 12.) und die M Beteil i gungs - und Ve r waltungsgesel l schaft mbH (Beteiligte zu 13.) . D ie H , M KG ( HM KG ) ist an der B T AG (BT AG ) und an der O Z GmbH (OHZ GmbH ) meh r hei t lich beteiligt und hält alle A n teile an der M V & S GmbH, der M Bete i l i gungs - und V e r wa l- tung s gesel l schaft mbH und der P N GmbH . Die HM KG vermietet Immobilien, handelt mit Papier , stellt Rechte zur Verfügung und Zeitungen her, vertreibt diese und betätigt sich im Geschäf tsb e- reich neue r Medien. Sie beschäftigt vier Arbeitnehmer. Die BT AG gibt ve r- schiedene Verlagsprodukte heraus. Sie hat ca. 450 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 3. ) gebildet. Z wischen der HM KG und der BT AG besteht ein Gewinnabführungs - und Entherrschungsvertrag idF vom 15. November 1994. Dieser enthält unter § r- : Wie bisher ist die BT AG kein von der KG abhängiges Unternehmen i m S inne von § 17, 18 AktG und die KG ist kein herrschendes Unternehmen. Es bleibt für die Dauer des Gewinnabführungsvertrages dabei, dass die KG stets dann auf die Stimmrechtsausübung bei der Beschlussfa s- sung in der BT AG verzichtet, wenn die außenstehenden Aktionäre nicht übereinstimmend abstimmen, so dass die KG keinen beherrschenden Einfluss auf die BT AG aus ü- ben kann, insbesondere nicht auf die Bestellung und A b- Die OHZ GmbH gibt die Kreisblatt/W - he r aus und vertreibt Zeitungen . Sie beschäftigt 23 Arbeitneh mer . Bei ihr ist ein B e- triebsrat (Beteiligter zu 9.) gebildet. Die M V & S GmbH b e schä f tigt 1 2 3 4 - 5 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 6 - 71 Arbeitnehmer . Diese haben keinen Betriebsrat gewählt . D ie M B e teil i gungs - und Verwaltungsge sellschaft mbH hat keine Arbei t nehmer. Sie ist zu 100 vH an der MVB GmbH ( MVB GmbH) bete i ligt, deren T ä tigkeits feld in der Akquisition, Beratung und Bearbeitung von We r b e leistungen für vers chiedene Medienobje k- te liegt . Die MVB GmbH beschäf tigt 80 Arbeitnehmer . B ei ihr ist ein Betriebsrat (Beteiligter zu 4.) gebildet. D ie P N GmbH beschäftigt 19 Arbeitnehmer und hat keinen Betriebsrat. Die BT AG und die N M GmbH & C o. KG halten jeweils 50 vH der A n- te i le an der MSP GmbH & Co. KG (MSP GmbH & Co. KG). Bei der MSP GmbH & Co. KG handelt es sich um ein für die BT AG und weitere Verlage tätiges Dienstleistungsunternehmen, das ein Rechenzen t rum betreibt und sich mit der Einführung, Wartung und Weiteren t wicklung von ve r lagsspezifischer EDV sowie diesbezüglicher Beratung beschä f tigt. Bei der MSP GmbH & Co. KG besteht ein Betriebsrat (Beteiligter zu 10.) . Unter dem 16. November 2009 beschloss der Gesamtbetr iebsrat der BT AG, in der G ruppe H , M KG einen Konzernbetriebsrat zu e r ric h ten und zwei Mitglieder dorthin zu entsenden. Der Betriebsrat der MVB GmbH, der B e- triebsrat der OHZ GmbH und der Betriebsrat der MSP GmbH & Co. KG en t- sandten auf entsprechende Aufforderung des Gesamtbetriebsrats ebenfalls j e- weils zwei Mitglieder in den Konzern betriebsrat (Beteiligter zu 2.) . Mit Schre i ben vom 23. November 2009 lud der Vorsitzende des Gesamtb e triebsrats der BT AG die Betriebsräte der MVB GmbH, d er MSP GmbH & Co. KG und der OHZ GmbH zur konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats ein. Diese fand am 30. November 2009 statt . Die HM KG, BT A G, MVB GmbH, OHZ GmbH und MSP GmbH & Co. KG haben d ie Ansicht vertreten, die Errichtung des Konzernbe tri ebsrats sei u n- wirksam, weil sie keinen Konzern bildeten . Die BT AG, die MVB GmbH, die OHZ GmbH und die MSP GmbH & Co. KG seien keine von der HM KG abhä n- gigen Unternehmen. Im Verhältnis der HM KG zur BT AG we rde die auf g rund der Mehrheitsbeteiligung bestehe nde Abhängigkeitsvermutung durch den G e- winnabführungs - und Entherrschungsvertrag vom 15. November 1994 wide r- 5 6 7 - 6 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 7 - legt. Aufgrund der Entherrschungsklausel sei ein beherrschender Einfluss der HM KG auf die BT AG nicht möglich. Deshalb bestehe auch kein über die B T AG vermitteltes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der HM KG und der MSP GmbH & Co. KG. Die BT AG halte außerdem nur 50 vH der Anteile an der MSP GmbH & Co. KG. Die s sei für einen beherrschenden Einfluss nicht ausre i- chend. Eine dauerhafte koordinierte Einf lussnahme der BT AG und der N M GmbH & Co. KG als weiterer Gesellschafterin der MSP GmbH & Co. KG auf die Geschäftsführu ng der MSP GmbH & Co. KG finde nicht statt. D ie BT AG, die HM K G, die MVB GmbH, die OHZ GmbH u nd die MSP GmbH & Co. KG habe n bean tragt festzustellen, dass die Errichtung des Konzernbetriebsrats der Gruppe H , M KG rechtsunwirksam ist. Der Konzernbetriebsrat, der Gesamtbetriebsrat der BT AG, der B e- triebsrat der OHZ GmbH und der Betriebsrat der MVB GmbH haben die Ab we i- sung des Antrags beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat dem Antrag auf die Beschwerde der BT AG, der HM KG sowie der MSP GmbH & Co. KG en tsprochen. Mit der Re chtsbeschwerde begehren der Konzernbetriebsrat , de r Gesamtbetriebsrat der BT AG sowie die Betriebs rä t e der OHZ GmbH und der MSP GmbH & Co. KG die Wiederherstellung der ers t- instanzlichen Entscheidung. Die BT AG, die HM KG, die MVB GmbH, die OHZ GmbH und die MSP GmbH & Co. KG beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die m it Beschluss des Senats vom 21. Januar 2015 zu 11., 12. und 13. am Verfahren beteiligten Unternehmen (M V & S GmbH, P N GmbH, M Beteiligungs - und Verwaltungsg e sellschaft mbH) habe n sich nicht geäußert und keine Anträ g e gestellt. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats, des G e- samtbetriebsrats der BT AG, des Betriebsrats der OHZ GmbH und des B e- triebsrats der MS P GmbH & Co. KG ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der HM KG, der BT AG und der MSP GmbH & Co. KG zu 8 9 10 11 - 7 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 8 - Recht entsprochen und dem Antrag stattgegeben. Die Errichtung d es Konzer n- betriebsrats ist unter Verkennung des Konzernbegriffs er folgt. Die HM KG bi ldet mit der MSP GmbH & Co. KG keinen (Unterordnungs - ) Konzern iSv. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG. I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag zulässig ist. 1. Der Antrag ist n ach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist ( BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/ 09 - Rn. 14 mwN ) . Da zu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das G e- richt ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzune h- men, wenn hierdurch eine vom Antragste ller erkennbar erstrebte Sachentsche i- dung ermöglicht wird ( BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12 mwN , BAGE 131, 316 ) . b) Der Antrag ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Errichtung des , M sunwirksam ist. U n ter der B e- , M g steller alle am Ve r fa h ren b e- teiligten Unternehmen. Der Antrag zielt nicht nur auf die rein ve r ga n ge n heit s b e- zogene , sondern auf die gegenwärtige Feststellung des (Nicht - )Bestehens e i- nes Konzernbetriebsrats ab . Ein anderes Verständnis wü r de zu r Unzulässi g keit des Antrags führen. Einem nur auf die Vergangenheit bezog e nen Festste l- lungsan trag fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t stellungsint e- resse. Au ch im Interesse der Ermöglichung einer Sachen t sche i dung über das Antragsbegehren ist der Antrag dahin zu verstehen, dass mit ihm nicht lediglich 12 13 14 15 - 8 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 9 - die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des Konzernb e triebsrats am 16. November 2009 festgestellt werden soll, sond ern auch dessen Nichtb e stehen seit seiner Errichtung bis in die Gegenwart (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 39) . 2 . Die BT AG, die HM KG, die MVB GmbH, die OHZ GmbH sowie die MSP GmbH & Co. KG sind antragsbefugt. Sie verfolgen mit ihrem Festst e l- lungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht. Sie ma chen ge l- tend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtl i- chem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Erric h- tung die gesetzlichen Voraus setzungen nich t erfüllt seien . D urch die begehrte Entscheidung werden sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position b e- troffen ( vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 112, 166) . 3 . Neben den antragstel lenden Arbeitgeberinnen sind der Konzernb e- triebsrat der Gruppe H , M KG und der Gesamtbetriebsrat der BT AG s o wie die in den Unternehmen der MVB GmbH, der OHZ GmbH sowie der MSP GmbH & Co . KG gebildeten Betriebsräte zu Recht am Verfahren beteilig t wo r den. Sie sind beteiligungsbefugt nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Dies gilt auch für die M V & S GmbH, die M Beteiligung s - und Verwa l tung s gesel l schaft mbH s o wie die P N GmbH, die erst in der Rechtsb e schwerde vom Senat am Ver fa h ren bete i ligt wurden. a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angel e- genheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die b e- gehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 136, 114) . Dies ist in jeder Lage d es Verfahrens, auch in der Rechtsb e- schwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 mwN) . 16 17 18 - 9 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 10 - b) Die BT AG, die HM KG, die MVB GmbH, die OHZ GmbH sowie die MSP GmbH & Co. KG sind bereits auf g rund ihrer Funktion als Antragsteller am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 32) . Der Konzernbetriebsrat der Gruppe H , M KG ist im Beschlussverfa h ren über die Rechtmäßigkeit sei ner Errichtung beteilig t (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B II der Gründe, BAGE 112, 166) . Die Beteiligung des G e- samtbetriebsrats der BT AG und der Betriebsräte der MVB GmbH, der OHZ GmbH sowie der MSP GmbH & Co. KG ergibt sich daraus, dass sie nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Konzernbetriebsrat errichtet ha ben ( vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B II der Gründe, aaO ) . Für die Beteiligte n- stellung des Betriebsrats der MVB GmbH und der MVB GmbH spielt es keine Rolle, dass diese ihre Beteiligung am Beschlussverfahren wegen einer bevo r- stehenden Betrie bsschließung für nicht weiter erforderlich erachten. Weder ist der Betrieb der MVB GmbH bereits vollständig stillgelegt noch hat das Amt des Betriebsrats der MVB GmbH - einschließl ich eines et waigen Restmandates nach § 21b BetrVG - geendet. Die betriebsver fassungsrechtliche Rechtsstellung sowohl der MVB GmbH als auch des Betriebsrats der MVB GmbH ist daher von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach wie vor unmittelbar betroffen. Auf ihren entgegenstehenden Willen kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 36) . c ) D ie Vorinstanzen haben die M V & S GmbH, die M B e te i l i gung s - und Verwaltung sgesellschaft mbH sowie die P N GmbH zu U n recht nicht am Ve r- fahren beteiligt . Dies hat der Senat nac h geholt . Diese Unte r ne h men sind als Arbeitgeber innen in ihrer betriebsverfa s sung s rechtlichen Recht s s tellung betro f- fen, weil sie im Falle einer wirksamen Erric h tung des Ko n zernb e triebsrats de s- sen Beteiligungsrechte zu be achten hätte n (BAG 9. Febru ar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 14, BAGE 137, 123) . Die HM KG hält an der M V & S GmbH und an der P N GmbH alle Anteile, so dass möglic h e r weise mit den ü b r i gen b e te i li g ten Unte r nehmen ein Untero r d nungskonzern iSv. § 54 Abs. 1 B e trVG iV m. § 18 AktG besteht . Ein rechtmäßig errichteter Ko n zernb e triebsrat wäre nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für betriebsve r fa s sung s rechtliche Ang e lege n heiten 19 20 - 10 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 11 - der M V & S GmbH s o wie der P N GmbH z u stä n dig ( vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 36) . E n t spr e chendes gilt für die M Beteiligungs - und Verwa l tungsgesellschaft mbH , sobald sie nur eine einz i ge Arbeitnehmerin oder einen einzigen Arbei t nehmer beschäftigt . II . Der Antrag ist begründet. Der Konze rnbetriebsrat ist nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG rechtswirksam errichtet worden. Die Errichtung d es Konzernbetriebsrats für die G ruppe H , M KG ist u n ter Ve r- kennu ng des Konzernbegriffs erfolgt. Der Konzernbetriebsra t wurde zu U n recht unter Beteiligung des Betriebsrats der MSP GmbH & Co. KG gebi l det. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen , dass die MSP GmbH & Co. KG kein unmittelbar oder mittelbar von der HM KG beherrschtes Unte r nehmen iSv. § 54 Abs. 1 Bet rVG ist. Dies führt zur Unwirksamkeit der E r ric h tung des Konzernbetriebsrats. Ob die HM KG mit den anderen am Verfa h ren beteiligten Unternehmen einen Konzern bildet, ist daher für das vorliegende Verfahren u n- erheblich. 1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Vorausse t- zungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - der Betriebsräte ein Konze rnbetriebsrat e r- richtet werden. a) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Ko n- zern besteht und welc he Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG ver weist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßg eblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Danach kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet we r- den. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder me h- rere abhängige Unternehmen einen sog. U nterordnungskonzern, wenn sie u n- ter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammeng e- fasst sind. Von einem abh ängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern 21 22 23 - 11 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 12 - bildet . F ü r das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist daher grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begri ff der Abhängigkeit maßgeblich (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 2 4 f. mwN , BAGE 137, 123) . b) Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich sel b- ständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes U n- ternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unte r- nehmen vermut et, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unterne h- men abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unterneh men, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes U nternehmen. Für die Erfüllung der ges etzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es u n- erheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unte r- nehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG recht s- f ormneutral verwendet (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) . c ) Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der U n- ternehmenspolitik der abhä ngigen Unternehmen voraus. Diese beherrsc hende Einflussnahme wird bei Abhängigkeit iSv. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz e i- nes beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht ( BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 27 mwN , BAGE 136, 114) . Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beher r- schende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden. Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende U n- ternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Le i- tung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens g e- 24 25 - 12 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 13 - steuert werden. Vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens schließen es aber nicht aus, dass die Konzernvermutung widerl egt ist (BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 - Rn. 52 mwN) . Zur Widerlegung eines b e- herrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung auf g rund eines Stimmbindungsvertrags mit einem vom Mehrheitsaktionär unabhängigen Dritten oder ein Entherrschungsvertrag in Betracht. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände ( vgl. etwa MünchKommAktG/ Bayer 3. Aufl. § 17 Rn . 97) . d ) E ine unter 50 vH lie gende Beteiligung kann in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Abhängigkeit iSd . § 17 Abs. 1 AktG begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme bestä n- dig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist (BGH 17. März 1997 - II Z B 3/96 - zu III 4 der Gründe, BGHZ 135, 107) . Das Abhängigkeitsve r- hältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann außer in Fällen der Mehrheitsbeteiligung auch auf andere gesellschaftsrechtlich vermittelte Weise, wie etwa durch Stimmbindungsverträ ge, begründet werden, mittels derer auf die Willensbildung von Unternehmen Einfluss genommen wird. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsve r- trag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingeglie dert ist (§ 319 AktG) , als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) . Der S e- nat hat zule tzt offengelassen, ob andere als gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit en das Vorli egen e ines Konzern s iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG begrü n- den können (BAG 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 27 bis 31 mwN , aaO ) . Sofern dies aber überhaupt angenommen werden k önnte, müsste die anderwe i- tig begründete Abhängigkeit mit der gesellschaftsrechtlich ve rmittelten zumi n- dest gleichwertig sein. Das herrschende Unternehmen müsste über die rech t- lich verstetigte Möglichkeit verfügen, grundsätzlich alle unternehmensreleva n- ten Entscheidungen des abhängigen Unternehmens zu steuern. Die Möglic h- keit, Teilbereiche d es anderen Unternehmens zu beeinflussen, würde ebenso wenig aus reichen wie die Möglichkeit, vorübergehend auftretende Schwierigke i- 26 - 13 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 14 - ten des anderen Unternehmens zur Einflussnahme auf dieses zu nutzen (BAG 9. Februar 2011 - 7 A BR 11/10 - Rn. 31, aaO ) . e ) Die Bildung eines Konzerns ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zwei Unternehmen jeweils zu 50 vH an einem anderen Unternehmen beteiligt sind (sog. Gemeinschaftsunternehmen) und deshalb ein Unternehmen allein aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile keinen beherrschen den Einfluss au s- üben kann . E in oder mehrere Gemei nschaftsunternehmen können dabei auch von mehreren gleichgeordneten herrschenden Unternehmen abhängig sein , dh. in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jedem der herrschenden Unter nehmen stehen (sog. mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen) . V o- raussetzung dafür ist, dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrsc haftsträger müssen koordiniert sein. Diese können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben. Eine gesicherte Herrschaftsgewalt ist auch ohne organisatorisches oder v e r- tra g liches Band möglich, wenn sich die herrschenden Unternehmen zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben. Das ist typische r- weise dann anzunehmen, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG 1 3. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 c der Gründe mwN, BAGE 112, 166) . 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden, dass der Konzernbetriebsrat unter Verkennung des Konzernbegriffs errichtet worden ist . Zwar greifen sowohl im Verhältnis der HM KG zur BT AG als auch der HM KG zur OHZ GmbH die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG und die Kon zernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG. Entsprechendes gilt im Ve r- hältnis d er HM KG zur M V & S GmbH, zur P N GmbH und zur M B e te i l i gungs - und Verw altungsgesellschaft mbH. Es b e darf aber weder einer En t scheidung des Senats darüber , ob die Vermutungen w ide r leg t sind , noch kommt es auf das Bestehen einer einheitlichen Leitung an. Die wir k same E r ric h tung des Ko n- zernbetriebsrats scheitert bereits daran, dass die MSP GmbH & Co. KG , de r en 27 28 - 14 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 15 - Betriebsrat an der Errichtung des Konzernb e triebsrats mitg e wirkt und zwei se i- ner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat en t sandt hat, nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kein von der HM KG unmittelbar oder über die BT AG mittelbar beherrschtes, a b hängiges Unte r n ehmen iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist . a) Z wischen der HM KG und der MSP GmbH & Co. KG besteht kein u n- mittelbares Abhängigkeitsverhältnis. Die MSP GmbH & Co. KG steht nicht im M ehrheitsbesitz der HM KG , so dass die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG und insoweit auch die Konzernvermu tung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht eingreift. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG liegen nicht vor. Weder besteht zwischen der MSP GmbH & Co. KG und der HM KG ein Beherrschungsvertrag iSv. § 291 AktG , noch ist die MSP GmbH & Co. KG iSv. § 319 AktG in die HM KG eingegliedert. b) D ie HM KG kann auch nicht mittelbar über die BT AG be herr schenden Einfluss auf di e MSP GmbH & Co. KG ausüben . Die MSP GmbH & Co. KG ist kein von der BT AG abhängiges Unternehmen iSv. § 18 Abs. 1, § 17 AktG. Nach § 17 Abs. 1 AktG genügt zwar die Möglichkeit der mehrstufigen Abhängigkeit , wenn das Enkel - Unternehmen unmittelbar von der Tochter und damit mittelbar von der Mutter abhängig ist , die damit die Einflussnahme auf das Enkel - Unternehmen inhaltlich bestimmen und unterbinden kann (vgl. etwa Franzen GK - BetrVG 10. Aufl. § 54 Rn. 21) . Ein solches Abhängigkeitsve r- hältnis liegt aber zwischen der HM KG und der MSP GmbH & Co. KG nicht vor. Zwar hält die HM KG 96,38 vH der Anteile an der BT AG. Es kann dahinstehen, ob die i n diesem Verhältnis eingreifende Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG du rch die Entherrschungsklausel in § 5 des Gewinnabführungs - und Entherrschungsvertrag s zwischen der BT AG und der HM KG vom 15. November 1994 widerlegt ist. Denn die MSP GmbH & Co. KG wird jede n- falls nicht von der BT AG be herrscht. Im Verhältnis d e r BT AG und der MSP GmbH & Co. KG g reift die A b- hängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG nicht. Die BT AG ist ihrerseits nur 29 30 31 32 - 15 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 - 16 - zu 50 vH an der MSP GmbH & Co. KG beteiligt. Die weite ren 50 vH der Anteile gehören der N M GmbH & Co. KG . Es besteht daher kein Meh r heit s b e sitz der BT AG an der MSP GmbH & Co. KG im Sinne des § 17 Abs. 2 AktG iV m. § 16 Abs. 1 AktG. Es bestehen auch keine weiteren verlässlichen Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art , die in Verbindung mit der Beteiligung zu 50 vH eine A b- h ängigkeit der MSP GmbH & Co. KG von der BT AG iSd. § 17 Abs. 1 AktG b e- gründen könnte n . Eine beständig e , umfassend e und gesellschaftsrechtlich ver mittelt e Einflussnahme der BT AG auf die MSP GmbH & Co. KG liegt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgeric hts nicht vor. Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer darauf berufen haben, zwischen der BT AG und der MSP GmbH & Co. KG bestünden Verträge über Dienstleistungen (Kunden - / Lieferantenbeziehungen), genügt dies nicht, um auf eine rechtlich verstetigte Möglic hkeit der BT AG , grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entsche i- dungen der MSP GmbH & Co. KG zu steuern , schließen zu können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die MSP GmbH & Co. KG im Rahmen eines Ou t- sourcing - Vorgangs aus der BT AG hervorgegangen ist und beide Unternehmen dieselbe Adresse ha ben. Dies indiziert nicht, dass die BT AG grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen der MSP GmbH & Co. KG steuer t . c ) E s bestehen auch keine hinreichenden Anhaltpunkte für die Annahme einer gemeinsam ausgeübten Herrschaf t durch die BT AG und die N M GmbH & Co. KG, die parit ätisch an der MSP GmbH & Co. KG beteiligt sind . Es existi e- ren weder Koordinierungsverträge noch Stimmbindungsverträge. Sonst i ge U m- stände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich die BT AG und die N M GmbH & Co. KG zu einer gemeinsamen Willensausübung hinsichtlich der Ei n- flussnahme auf die unternehmensrelevanten Entscheidu n gen der MSP GmbH & Co. KG zusammengefunden haben, sind vom Lande s arbeitsgericht nicht festgestellt und von den Beteiligten nicht vorgetragen oder sonst ersich t lich. Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer darauf berufen h a ben, die MSP GmbH & Co. KG sei von der BT AG und der N M GmbH & Co. KG mit Stan d o r ten in B und O errichtet w orden , um mit qualifizierten Mitarbe i tern im Nor d we s ten IT - 33 34 - 16 - 7 ABR 98/12 ECLI:DE:BAG:2015:110215.B.7ABR98.12.0 Dienstleistungen fü r den Med i enbereich anz u bi e ten , kann da r aus nicht auf eine koordinierte Einflussnahme der BT AG und der N M GmbH & Co. KG auf die MSP GmbH & Co. KG geschlossen werden . Gräfl M. Rennpferdt Kiel Vorbau Willms
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