Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 2015 Siebter Senat - 7 AZR 930/11 - ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 I. Arbeitsgericht München Zwischenurteil vo m 15. März 2011 - 27 Ca 11867/10 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 9. November 2011 - 11 Sa 432/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Deutsche Gerichtsbarkeit - Europ . Schule - Befristung Bestimmung en : GVG § 20 Abs. 2; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Sch u- len vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459 (SES) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Abs. 7; St a- tut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (S t a- LES) Ziff. 1.3, 3.2, 3.4; Statut des abgeordneten Personals der Europä i- schen Schulen (StaPES) Art. 80 Abs. 1; Wiener Übereinkommen Art. 31 Leits : Die deutsche Gerichtsbarkeit ist von der Entscheidung über die Rech t- mäßigkeit der Befristung eines vom Direktor einer Europäi schen Schule mit einem Lehr beauftragten abgeschlossenen Arbeitsvertrags ausg e- schlossen. Zur Entscheidung berufen ist die Beschwerdekammer bei den Europäischen Schulen. Hinweis des Senats: ührende Entscheidung zu weiteren Parallels achen ; vgl. Vorabentsche i- dung des Gerichtshofs des Europäischen Union vom 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [Oberto und O´Leary] ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 930/11 11 Sa 432/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. August 2015 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisio nsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bu ndesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Holzhausen und Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urt eil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 11 Sa 432/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11867/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgew iesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in einem Zwischen streit über die Frage, ob die B e- klagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Die Beklagte ist eine Bildungseinrichtung, in der Kinder von Bedienst e- ten der Europäischen Patentorganisation in München unterrichtet werden. Sie wurde auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 (BG Bl. 1978 II S. 994) zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BG Bl. 196 9 II S. 1301) errichtet. Die Gründung der Europ ä- ischen Schu len geht auf die am 12. April 19 57 von den Staaten Belgien, Bu n- desrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxem burg und den Niederlanden unterzeichneten Satzungen zurück (BGBl. 19 65 II S. 1041) . Seit dem 1. Oktober 2002 gilt die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (A Bl. EG L 212 vom 17. August 199 4 S. 3 - BGBl. 2003 II S. ) , die außer von d en Mitglied staaten ua. von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäisc hen Atomgemeinschaft unterzeich net wurde. In der SES ist ua. die Organisation der Europäischen Schulen geregelt. Gemeinsame Organe sind der Oberste Rat, der Generalsekretär, die Ins pekt i- onsaussc hüsse und die Beschwerdekammer. A n den Europäischen Schu len 1 2 3 - 3 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 4 - unterrichten Lehrer, die von den Mitgliedstaaten ab geordnet oder zu gewiesen sind, sowie Lehrbeauftragte. Die SES lautet auszugsweise: PRÄAMBEL Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bedien s- teten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur S i- cherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der eur o- päischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der B e- Die Europäischen Geme inschaften sind bestrebt, den g e- meinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen. Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem beso n- derer Art. Bei diesem System wird ei ne Form der Zusa m- menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinscha f- ten verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystem s sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten. Es empfiehlt sich, - einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpers o- nals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten; - festzulegen, dass die Entscheidungen der B e- schwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil - und Straf sachen nicht berühren. Artikel 3 (2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mi t- 4 - 4 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 5 - Artikel 7 Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe: 1. den Obersten Rat, 2. den Generalsekretär, 3. die Inspektionsausschüsse, 4. die Beschwerdekammer. Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet. Artikel 12 Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben: 1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den G e- neralsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Ve r- wal tungs - und Dienstpersonal fest. KAPITEL 4 Der Direktor Artikel 21 Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgegebenen allgemeinen Schulordnung. ... Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung e i- ner Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hoc h- schul besuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich. ... Artikel 27 (1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt. (2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinb a- rung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs - und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden E ntscheidung bezi e- hen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Ra h- men erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die B e- - 5 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 6 - schwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltung s- weges, erst - und letztinstanzlich ausschließliche Zustä n- Die Voraussetzung en für ein Verfahren der Beschwerd e- kammer und die entsprechenden Durchführungsbesti m- mungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt. ... (7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Geric h- te. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zustä n- digkeit der nationalen Gerichte in Zivil - und Strafsachen. Die Beschäftigungsbedingungen der von den Mitglied staaten nach Art. 3 Abs. 2 SES abgeordneten oder zugewiesenen Lehrer sind in dem auf der Grundlage von Art. 12 Ziff. 1 SES erlassenen Statut des abgeordneten Pers o- nals der Europäischen Schulen ( StaPES ) ge regelt. Dieses bestimmt au s- zugsweise: Artikel 6 Die dem vorliegenden Statut unterliegenden dienstlichen Tätigkeiten werden in folgende Kategorien eingestuft: a) Direktionspersonal: - Direktor ... Artikel 80 1. Die Beschwerdekammer ist in erster und letzter I n- stanz ausschließlich dafür zuständig, in Streitfällen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines erlittenen Schadens zwischen den Direktionsbehörden der Schulen und den Pers o- nalmitgliedern stehen. Bezieht ein solcher Streitfall sich auf Gehaltsfragen, so verfügt die Beschwerd e- kammer über volle Rechtskraft . 2. Unbeschadet der Vorschriften nach Artikel 77 ist eine Klage nur dann vor der Beschwerdekammer zulä s- sig, 5 - 6 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 7 - - wenn der Generalsekretär oder der Inspekt i- onsausschuss im Voraus mit einer Verwa l- tungsbeschwerde im Sinne von Artikel 79 des vorliegenden Statuts befasst worden sind und - wenn dieser Widerspruch Gegenstand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Able h- nu ngsentscheidung war. 3. Abweichend vom obigen Absatz 2 können Beschlü s- se der Verwaltungsräte der Schulen und des Ober s- ten Rates Gegenstand einer direkten Klage v or der Beschwerdekammer sein. Artikel 86 Die Auslegung der Artikel des vorliegenden Statuts, die auf die Artikel des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgerichtet sind, erfolgt nach den von der Ko m- Zusätzlich zu den - auch als Hauptpersonal bezeichneten - abgeordn e- ten Lehrern können die Direkto ren der Europäischen Schulen sogenannte Lehrbeauftragte anstellen. Rechtsgrundlage ist das vom Obersten Rat erlass e- ne Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten Dieses lautet auszugsweise: 1. Rolle der Lehrbeauftragten 1.1. Im Statut der Europäischen Schulen werden die für einen bestimmten Zeitraum von den Mitgliedstaaten a b- geordneten Lehrkräfte als Hauptlehrpersonal vorgesehen. 1.2 . Neben diesem Hauptlehrpersonal benötigen die E u- ropäische 1.3 . In dem Statut für die Lehrbeauftragten sind jährliche Arbeitsverträge vorgesehen. Die Dienstaufgaben der Lehrbeauftragten können sich von Jahr zu Jahr ändern, und zwar entsprechend der Anzahl der Unterrichtsstu n- den, die nicht von abgeordneten Lehrkräften übernommen werden können. 2. Lehrbeauftragte - Aushilfskräfte - Religionslehrer Der Direktor kann a nstellen: 6 - 7 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 8 - a) Lehrbeauftragte zur Ableistung - von teilzeitlichen Dienstaufgaben; - von vollzeitlichen Dienstaufgaben zwecks Erfüllung v o- rübergehender Unterrichtsbedürfnisse . 3. Einstellungsbedingungen des Hilfs lehr personals 3.2 . STaPES ge l- ten auch für die vom Direktor eingestellten Lehrkrä f- te. ... 3.4 . Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften unterliegen die Beschäftigungs - und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilf s- personals der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule hins ichtlich der Arbeitsbedingungen und - beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts. Für die Entscheidung von Streitfällen sind die Gerichte Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1998 als Lehrbeauftragte tätig. Die Beschäftigung erfolgte aufgrund jährlich befristeter, jeweils vom Direktor unterzeichneter Arbeitsverträge. Der vorletzte Lehrauftrag vom 28. September/1. Oktober 2009 sah eine Laufzeit vom 1. September 2009 bis 31. August 20 10, der letzte Lehrauftrag vom 13. Juli 2010 eine solche für die Zeit vom 1. Septembe r 2010 bis 31. August 2011 vor. In § 13 des Lehrauftrags vom 28. September/1. Oktober 2009 heißt es: 1. Auf das Lehrauftragsverhältnis finden in nachstehe n- der Reihenfolge Anwendung die Bestimmungen di e- 3 (2) genan n- ten Fassung. Deutsches Recht findet gemäß Art i- kel 3.4 de s Statuts der Lehrbeauftragten nur Anwe n- dung, soweit dieser Vertrag und das Statut der Leh r- beauftragten keine Regelung enthält und nur soweit die betreffende Regelungslücke die Arbeitsbedi n- gungen und - beziehungen, die Sozialversicherung 7 8 - 8 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 9 - und das Steuerrecht betrifft. 2. Die Europäische Schule genießt hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit das Vorrecht der Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Für Streitigkeiten zwischen der Schule und dem/der LB aus diesem Vertrag ist daher die Beschwerdekammer de r Eur o- päischen Schulen gemäß Artikel 80 des Statuts des Abgeordneten Personals der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig. Die staatlichen deutschen Gerichte können gemäß Artikel 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten der Europäischen Schulen lediglic h angerufen werden bei Streitigkeiten zwischen der Schule und dem/der LB, die sich ausschließlich b e- ziehen auf Fragen, hinsichtlich derer gemäß vorst e- henden Absatz 1 deutsches Recht Anwendung fi n- § 10 des Lehrauftrags vom 13. Juli 2010 hat folgende n Wortlaut: 1. Auf das Lehrauftragsverhältnis finden in nachstehe n- der Reihenfolge Anwendung: die Bestimmungen di e- f- fer 3.2 des Neuen Statuts anwendbaren Bestimmu n- gen des STAPES. Deutsches Recht findet gemäß Ziffer 3.4 des Statuts nur Anwendung, soweit dieser Vertrag und das auf den Vertrag anwendbare Diens t- recht der Europäischen Schulen keine Regelung enthält und nur insoweit als die betreffend e Reg e- lungslücke in diesem Vertrag nicht geregelte Arbeit s- bedingungen und - beziehungen, die Sozialversich e- rung und das Steuerrecht betrifft. 2. Für Streitigkeiten zwischen der Schule und LB aus diesem Vertrag ist, soweit die Rechtsbeziehungen der Parteie n dem Vertrag und Dienstrecht der Eur o- päischen Schulen unterliegen, die Beschwerdeka m- mer der Europäischen Schulen gemäß Artikel 80 STAPES ausschließlich zuständig. Die staatlichen deutschen Gerichte können gemäß Ziffer 3.4 des Statuts der Lehrbeauftragten der Eur o- päischen Schulen lediglich angerufen werden bei Streitigkeiten zwischen der Schule und LB, die sich ausschließlich beziehen auf Fragen, hinsichtlich d e- rer gemäß vorstehenden Absatz 1 deutsches Recht 9 - 9 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 10 - Mit der am 21. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegange nen B e fristungsk ontrollklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten , dass die a n- gerufene d eutsche Gerichtsbar keit und nicht die bei den Europäischen Schulen gebildete Beschwerdekammer über die Wirksamkei t der Befristungen ihres A r- beitsverhältnisses zu entscheiden habe. Die Europäischen Schulen ge nössen keine Immunität für Befristungskontrollbegehren angestellter Lehrbeauftragter . Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der B e- fristungsabrede vom 28. September 2009 nicht mit Ablauf des 31. August 2010 beendet worden ist, hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristungsabrede vom 13. Juli 2010 nicht zum 31. August 2011 geendet hat. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung mit der Auffassung begründet, dass sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Zwischenurteil für zulässig e r- klärt. Die hiergegen gerich tete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage als unz u- lässig, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt. Durch Beschluss vom 24. April 2013 hat der Senat das Ver fahren au s- gesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gericht s- hof) nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vo m 21. Juni 1994 (SES) dahin auszulegen, dass von einer Eur o- päischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, zu den in der Vereinbarung genannten Personen geh ö- ren und nicht - wie das Verwaltungs - und Dienstp e r- sonal - von der Anwendung der Regelung ausg e- nommen sind? 2. Falls der Gerichtshof die 1. Frage bejahen sollte: Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass die Regelung auch die Rechtmäßigkeit der vom Direktor einer Schule in Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber den Lehrb e- 10 11 12 13 14 - 10 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 11 - auftragten getroffenen und sie beschwerenden En t- scheidungen erfasst, die auf der Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften b e- ruht? 3. Falls der Gerichtshof die 2. Frage b ejahen sollte: Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass auch der Abschluss einer vertraglichen Verei n- barung zwischen dem Direktor einer Europäischen Schule und einem Lehrbeauftragten über die Befri s- tung des Arbeitsverhältnisses des Lehrbeauftragten eine gegenüber dem Lehrbeauftragten getroffene und ihn beschwerende Entscheidung des Direktors darstellt? 4. Falls der Gerichtshof die 2. oder 3. Frage verneinen sollte: Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass die dort bezeichnete Beschwerdekammer nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges erst - und letz t- instanzlich ausschließlich zuständig ist für Streitigke i- ten über die Befristung eines Arbeitsvertrags, den der Direktor einer Schule mit einem Lehrbeauftragten abschlie ßt, wenn diese Vereinbarung maßgeblich auf der Vorgabe des Obersten Rates in Ziffer 1.3 des Statuts der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) beruht, das jährliche A r- beitsverträge vorsieht? Der Gerichtshof hat mit Urteil vo m 11. März 2015 ( - C - 464/13 und C - 465/13 - [Oberto und O´Leary]) erkannt: Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der am 21. Juni 1994 in Luxemburg zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften geschloss e- nen Vereinbarung über die Satzung der Europä i- schen Schulen ist dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet we r- den, anders als das von der Anwendung der Reg e- lung ausgenommene Verwaltungs - und Dienstpers o- nal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören. 2. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er der Einstufung einer Vereinb a- rung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in 15 - 11 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 12 - dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftra g- ten beschwe rende Entscheidung nicht entgege n- steht. 3. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Aus übung seiner Befugnisse getroffene Entsche i- dung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt. Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der zwi schen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eing e- stellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befri s- tung eines Arbeitsverhältnisses die Beschwerd e- kammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , zur Abänderung des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage . Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vor - instanzen unzulässig. Die angerufene deutsche Gerichtsbarkeit ist nach § 20 Abs. 2 GVG ausgeschlossen . Die Beklagte genießt als Teil de r zwischenstaatl i- chen Organisation der Europäischen Schulen für den hier vorliegenden Strei t- gegenstand Immunität. F ür die Entschei dung über d ie Rechtmäßigkeit der B e- fris tung des vom Direktor der Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen A r- beitsver trags ist nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES ausschließlich die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen berufen . I . Das Vorlieg en der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaa t- 16 17 - 12 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 13 - liche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völke r- rechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvo r- schriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfa h- renshindernis dar . Sie führt zur Abweisung der Klage als unzuläs sig (vgl. BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN) . II . Die Voraussetzung en des § 20 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die Beklagte ist Teil einer zwisch enstaatliche n Organisation. Sie ist auf grund völkerrechtlicher Vereinbarung von der staat lichen Ge richtsbarkeit in dem durch Art. 27 Abs. 2 SES bestimmten Um fang befreit. Darunter fallen Streiti gkeiten über die Rech t- mäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen, die der Direktor der Schule mit Lehrbeauftragten abschließ t. 1. Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 15 mwN , BAGE 145, 76 ; BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10) . Ihre Gründung beruht auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuGH 15. Januar 1986 - C - 44/84 - [Hurd] Rn. 20, Slg. 1986, 29 ) . Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein inte r- nationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitglie d- staaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union verwirklicht (vgl. EuGH 14. Juni 2011 - C - 196/09 - [ Miles ua . ] Rn. 39 , Slg. 2011, I - 5105 ; 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 32) . Die einzelne i- (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 , aaO ) . 2. Als z wischenstaatliche Organisation regelt die i- inner organisatorischen Angelegenheiten selbst (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 , BGHZ 182, 10 ) . Die Befreiung einer intern a- tionalen Organisation und ihrer Untergliederungen von der nationalen Gericht s- bark eit des Sitzstaates wird regelmäßig im Rahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienab kommen geregelt. Zwischenstaatliche Organis a- tionen können insgesamt oder in Teilen auf das Privileg der Befreiung von der 18 19 20 - 13 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 14 - staatlichen Gerichtsbarkeit verzicht en. Ein Immunitätsverzicht kann für einen konkreten Rechtsstreit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder auch generell in einem völkerrechtlichen Abkommen erfolgen (BAG 10. November 1993 - 7 AZR 6 00/92 - zu II 3 der Gründe mwN ; Geimer Intern a- tiona les Zivilprozessr echt 7. Aufl. Rn. 828, 629) . D ie ursprüngliche Satzung der Europäischen Schulen aus dem Jahr 1957 sah keine n eigene n Rechtsweg vor . Die Vertragsparteien haben jedoch mit der Satzung aus dem Jahr 1994 ein eigenes, internes Rechtsschutzverfa h- ren eingeführt . Sie haben den Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Immunität in Art. 27 Abs. 2 und Abs. 7 SES positiv geregelt. Nach Art. 27 Abs. 2 SES besitzt die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen nach Au s- schöpfung des Ver waltungswegs erst - und letztinstanzlich die ausschließliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die die Anwendung der Vereinbarung auf die darin genannten Perso nen - mit Ausnahme des Ver waltungs - und Dienstpers o- nals - betreffen. Die Voraussetzungen und die e ntsprechenden Durchführung s- bestimmungen für diese Verfahren sind ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt ( EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 40) . Dem r- tei sind, nach Art. 27 Abs. 7 SES der Zuständigkeit der nationalen Gerichte, insbesondere in Zivil - und Strafsachen. 3. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbei tsvertr ä- gen mit Lehrbeauftragten fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer nach Art. 27 Abs. 2 SES. Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen de s Vorabentscheidungsersuchens des Senats im vorli e- genden Verfahren vorgenommene Auslegung der in der SES getroffenen Reg e- lungen. a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nach Ar t. 267 AEUV ( vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 31; 21 22 23 - 14 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 15 - BAG 24. April 2013 - 7 AZR 930/11 (A) - Rn. 17 , BAGE 145, 76 ) . Ein vom Rat d er Europäischen Union gemäß Art. 217 AEUV und Art. 218 AEUV geschlo s- senes Abkommen für die Europäische Union stellt eine Handlung eines Un i- onsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dar. Die Bestimmu n- gen eines solchen Abkommens sind ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abko m- mens befugt (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 29) . Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Ve r- einbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des EG - Vertrags (danach Art. 308 EG, jetzt Art. 352 AEUV) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinsch aft und der E u- ropäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 30) . b ) Der Gerichtshof hat die SES als Bestandteil des Völkervertragsrechts insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 31 des Wiener Übereinkommens ausgelegt. Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Gla u- ben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl . EuGH 25. Februar 2010 - C - 386/08 - [ Brita ] Rn. 43 , Slg. 2010, I - 1289 ; 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 37 , 60 bis 62 ) . Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinst immung der Ve r- tragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 38) . D a- nach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertrags wortlaut haben, wenn in dieser Übung die Überei n- 24 - 15 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 16 - stimmung der Parteien zum Ausdruck kommt (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 61 mwN) . c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats vorgenommenen Auslegung ge hören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich z u- ständig ist (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 70) . aa ) Lehrbeauftragte sind nicht von der Regelung des Art. 27 Abs. 2 SES au sgenommen. A nders als das von der Anwendung der Regelung ausg e- schlossen e Verwaltungs - und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vo r- schrift genannten Personen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 40 f.) . bb ) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen V ertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs e- i m S inne v on A rt. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES dar , über deren Rechtswirksamkeit die Beschwerdekammer zu entscheiden hat (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 45 bis 56) . (1 ) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES enthält zwar keine Definition des (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 46) . Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs , wobei einige von ihnen, u a. die sp anische, die englische, die französische und die italienische Fassung, e- t- (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 47) . Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten Erwägungsgrundes in der Präambel der SES zu den Zielen dieser Vereinb a- 25 26 27 28 - 16 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 17 - rung gehört, einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der s onstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 48) , ist e i- ner weiten Auslegung des Begriffs Vorzug zu geben (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 49) . ( 2 ) Das Stat ut der Lehrbeauftragten, das u a. die Voraussetzungen und die Durchführungsbestimmungen für die Verfahren vor der Beschw erdekammer regelt, sieht in Ziff. 3.2 im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 SES vor , dass Art. 80 StaPES auch für die Lehrbeauftragten gilt. Art. 80 Abs. 1 StaPES ist ähnlich formuliert wie Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen G e- meinschaft en (Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 259 /68 des Rates vom 29. Februar 1968 [A Bl. EG L 56 vom 4. März 1968 S. 1]) , wonach der Gericht s- hof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person besch w erenden Maßnahme i m S inne v on Art. 90 Abs. 2 des St a- tuts zuständig ist. Dort erfasst der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle Maßnah men , die geeignet sind, un mi t- telbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. ua. EuGH 8. März 2007 - C - 237/06 P - [ Strack/Kommission ] Rn. 62 mwN) . Darunter fällt be i- spielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der Kommission (vgl. EuGH 9. Juli 1987 - C - 329/85 - [ Castagnoli/Kommission ] Rn. 11 , Slg. 1987, 3281 ; 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 54 ) . D ementsprechend ist auch der Einstellungsvertrag eines Entsche i- Art. 80 StaPES anzusehen. Dies gilt insbesondere , wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich u n- mittelbar aus der Anwendung von Ziff . 1.3 StaLES ergibt - durch das anwen d- bare Recht vorgegeben i st (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 55) . 29 - 17 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 18 - cc ) Die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 SES auf Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten sche i- tert nicht daran, dass die Befristung als beschwerende Maßnahme in dem zw i- schen dem Direktor der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen A r- beitsvertrag vereinbart wird und Entscheidungen des Direktors der Schule in Art. 27 Abs. 2 SES nicht ausdrückli ch erwähnt werden. Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses , die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnis se getroff en hat ( EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 57 bis 76 ) . Dies kommt zwar im Wortlaut dieser Bestimmung nicht zum Ausdruck. Danach fällt nur eine Streitigkeit über eine einer Schule in die Zuständigkeit der Beschwe r- d ekammer . Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsb e- reich des Art. 27 Abs. 2 SES auch auf Entscheidung en des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs . 2 SES die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der Beschwerdekam mer und die entsprechenden Durc h- führungsbe stimmungen ua. in den Beschäftigungsbedingungen für das Leh r- personal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten fest ge legt sind (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 59) . Z um anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des Wiener Überei n- kommens der Übung durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Anwendung des Art. 80 StaPES den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES eingeräumt (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 6 0 bis 64 ) . Die Beschwerdekammer ist nach Art . 80 StaPES , auf den Ziff. 3.2 StaLES ve r- weist , für Str eitigkeiten zwischen den Direktionsbehörden der Europäischen Schulen und Mitgliedern des Personals über die Rechtmäßigkeit einer Letztere beschwerenden Entscheidung ausschließlich zuständig. Wie insbesondere aus Art. 7 letzter Satz SES in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 SES sowie aus Art. 6 Buchst. a Sta PES hervorgeht, gehört der Direktor einer Europäischen Schule zu deren Direktionsbehörden. Auf der Grundlage von Art. 80 StaPES entwicke l- 30 - 18 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 - 19 - te sich die Rechtsprechung der Beschwerd ekammer , nach der es möglich i st, Rechtsbehelfe gegen beschwerende Entscheidungen der Direktionsbehörden der Europäischen Schulen einzulegen. Diese Rechtspre chung hat der G e- richtshof als spätere, von den Parteien der SES unbeanstandete und deshalb als stillschweigend gebilligte Übung a nge sehen . Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 SES steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der Direktionsb e- hörden der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte B e- stimmung fallend nicht entgegen (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 65 bis 67) . dd) Ein anderes Ergebnis folgt nach Auffassung des Gerichtshofs nicht aus Ziff. 3.4 StaLES. Danach sind die Gerichte des Sitzlands einer Europäischen Schule nur für die Entscheidung von Streitfällen in Bezug auf die Beschäft i- gungs - und Kündigungsbedingungen der Lehrbeauftragten, der Religionslehrer und des Aushilfspersonals, die hinsicht lich der Arbeitsbedingungen und - beziehungen, der Sozialversicherung und des Steuerrechts der Gesetzgebung des Sitzlands dies er Schule unterliegen, zuständig (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 68) , nicht aber für einen Rechtsstreit über die Befristung des Arbeitsvertrags. ee ) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES beeinträchtigt nicht den A n- spruch der Betroffenen auf effektiven geric htlichen Rechtsschutz (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 71 bis 75) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen alle Merkmale e- Art. 267 AEUV beurteilt werden kann. Dazu gehören ua. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligator i- sche Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsno r- men durch die Einrichtung sowie deren Unabhängig keit (EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 7 2) . Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grun d- rechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen u m- 31 32 - 19 - 7 AZR 930/11 ECLI:DE:BAG:2015:120815.U.7AZR930.11.0 fasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH 17. Juli 2014 - C - 169/14 - [ Sá n- chez Morcillo und Abril García ] Rn. 36; 11. März 2015 - C - 4 64/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] R n. 73 ) . Soweit der Gerichtshof in der Recht s- sache Miles ua. ( EuGH 14. Juni 2011 - C - 196/09 - Rn. 43 bis 45 , Slg. 2011, I - 5105 ) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der B e- schwerdekammer der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil Art. 267 AEUV handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der Beschwerdekammer vorstellbar sei , im Ra h- men einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Le h- rern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anzuwenden sind , allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mi t- gliedstaa ten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschu t- zes zu reformieren (vgl. EuGH 11. März 2015 - C - 464/13 und C - 465/13 - [ Oberto und O´Leary ] Rn. 74) . II I . Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Jacobi 33
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