Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2017 Siebter Senat - 7 AZR 608/15 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Januar 2015 - 4 Ca 5574/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14. August 2015 - 10 Sa 263/15 - Entscheidungsstichwort e : Doppelbefristung Personalratsbeteiligung ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 608/15 10 Sa 263/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juni 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 14 . Juni 2017 durch die Vorsitzende Richt erin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt , den - 2 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Steude und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: Die Revision der K lägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. August 2015 - 10 Sa 263/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 30. September 2014 geendet hat. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2012 als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der beklagten Heinrich - Heine - Universität Düsseldorf , einer Kö r- perschaft des öffentlichen Rechts, b eschäftigt. Zuvor war sie in der Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Juli 2012 als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wi s- senschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität Köln angestellt . Vor der Einstellung der Klägerin hatte d ie Beklagte den bei ihr gebild e- ten Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten mit Schreiben vom 27. August 2012 auszugsweise wie folgt unterrichtet : Maßnahme: Einstellung Beginn: 01.10.2012 Zur Person: Name, Vorname: Dr. L Beschäftigt als: wiss. Beschäftigte - befr. in der Funktion als Lehrkraft f. b. Aufgaben Befristung bis: 30.09.2014 A ktuelle EG - /Bes. - Gr.: EG 13 1 2 3 - 3 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 4 - Arbeitszeit: 50,00 % Stufe: Stufe 3 Erläuterung zur Stufe: vorläufig; Vorzeiten w erden geprüft. Sollte sich aufg rund der Prüfung eine Änderung der Stufe ergeben, erfolgt eine erneute Vo r- lage. Beschäftigungsstelle: G , Romanistik II Stellennummer/AbO: Begründung Laufzeit: Es ist beabsichtigt, mit Wirkung vom 01.10.2012 antragsgemäß die o.g. Beschäftigte zu den oben genannten Konditionen einzustellen. Mit Schreiben vom 30. August 2012 hatte der Personalrat der Bekla g- ten daraufhin mit geteilt : d er Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten hat zu der Maßnahme Einstellung als Lehrkraft f. b. Aufgaben L von 01.10.2012 bis 30.09.2014 Eingruppierung 13, Stufe 3 vorläufig Arbeitszeit von 50 % vorgelegt am: 27.08.2012 den Beschluss gefasst: Der Einstellung und Eingruppierung wird zugestimmt. Der Einstufung kann nicht zugestimmt werden, da die Unterlagen nicht vollständig sind. Im dem anschließend am 18./27. September 2012 von den Parteien u n- terzeichneten Arbeitsvertr ag heißt es auszugsweise: 1 Frau Dr. L wird ab 01.10.2012 beschäftigt als Lehrkraft für besondere Aufgaben auf bestimmte Zeit g e mäß § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 30 Abs. 1 TV - s tens bis 4 5 - 4 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 5 - zum 30.09.2014. Bei früherer Rückkehr der Stelleninhaberin/des Stellen - inhabers an den Arbeitsplatz endet das zweckbefristete Arbeitsverhältnis mit einer der Regelung des § 15 TzBfG entsprechenden Auslauffrist von zwei Wochen nach Z u- gang der entsprechenden Mitteilung. § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den ö ffentlichen Dienst der Länder (TV - L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) sowie die Tar ifverträge, die den TV - L und den TVÜ - Länder e r- gänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft d eutscher Länder und für das Land Nordrhein - Westfalen gilt. § 3 Die Probezeit beträgt nach § 30 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz TV - L sechs Mon ate. Für die Kündigung des gemäß § 30 Abs atz 1 Satz 2 TV - L befristeten Arbeitsverhältniss es gilt § 30 Abs atz 4 und 5 TV - L. Trotz eines entsprechenden Antrags des Institutsleiters wurde das A r- beitsverhältnis der Klägerin nicht über den 30. September 2014 hinaus verlä n- gert. Mit ihrer am 17. September 2014 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 25. September 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Au f- fassung vertreten, die Befristungsvereinbarung sei unwirksam. Sie sei wide r- sprüchlich und intransparent. Das folge daraus, dass die Zweckbefristung mit sachlichem Grund, die Zeitbefristung sachgrundlos und in § 3 des Arbeitsve r- trag s eine sechsmonatige Probezeit unter Bezug auf die für Sachgrundbefri s- tungen geltende Regelung in § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV - L vereinbart sei. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich weder mit hinreichender Klarheit, welche Befristungsform vereinbart wurde noch wann der Vertrag sein Ende finden so l- le. Die Befristung sei zudem nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt . Eine 6 7 - 5 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 6 - sachgrundlose Befristung sei auf g rund der Vorbeschäftigung bei der Universität Köln nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen. Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L seien bei einem Wechsel zwischen zwei vom Geltungsbereich des TV - L erfasst en Arbeitgebern die Vorbeschäftigungszeiten an zurechnen . Durch die Gestaltung der Befristungsvereinbarung hätten die Parteien jedenfalls die Mö g- lichkeit der sachgrundlosen Befristung ausgeschlossen. Schließlich sei der Pe r- sonalrat bei der Befristung nicht or dnungsgemäß beteiligt worden. Dieser hab e lediglich seine Zustimmung zu einer Zeitbefristung erteilt, nicht aber zu der z u- sätzlich vereinbarten Zweckbefristung. Die Beklagte könne sich nach § 242 BGB auch nicht auf die Wirksamkeit der Befristung berufen. B ei Vertrag s- schluss sei ihr eine Stelle nach dem WissZeitVG angeboten worden mit der Perspektive einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren, zunächst befristet auf zwei Jahre und nach positiver Evaluierung und Freisetzung entsprechender Mittel mit Verlänge rungsmöglichkeit für weitere drei Jahre. Wie der Weiterb e- schäftigungsantrag des Institutsleiters zeige, bestehe auch Bedarf an ihrer We i- terbeschäftigung. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass d as Arbeitsverhältnis nicht aufg rund der mit Vertrag vom 18./27. September 2012 vereinbarten Befristung zum 30. September 2014 beendet ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen , es sei nicht beabsichtigt gewesen, e ine Kombination aus Zweck - und kalenderm ä- ßiger B efristun g zu vereinbaren . D er die Zweckbefristung enthalten d e Passus im Arbeitsvertrag sei versehentlich aus einem Mustervertrag übernommen wo r- den. Die Vertragsgestaltung sei jedenfalls nicht intransparent, sie entspreche einer im Arbeitsleben gebräuchlichen Regel ungstechnik. Eine mögliche Unwir k- samkeit der Zweckbefristung habe auf die Wirksamkeit der allein streitigen Zei t- befristung keinen Einfluss. D ieser habe auch der Personalrat ordnungsgemäß zugestimmt . 8 9 - 6 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage s tattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Bekla g- te bean tragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befri s- tungskontrollklage, mit der sich die Klägerin gegen die kalendermäßige Befri s- tung zum 30. September 2014 wendet , zu Recht abgewiesen. I. Die Befristungskontroll klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d as Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Arbeitsv ertrag vom 18./27. September 2012 vereinbarten Befristung a m 30. Septem ber 2014 geendet hat . Die Befristungsvereinbarung ist nicht intran s- parent . Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig und nicht aus pers o- nalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, si ch auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. 1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Kläg e- rin hat mit der bei Gericht am 17. September 2014 eing egangenen und der B e- klagten am 25. September 2014 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort bestim m- ten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats w ahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinba r- ten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9 mwN) . 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 8 - 2. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 18./27. September 2012 ist entgege n der Auffassung der Klägerin nicht intransparent. a) Die Parteien haben eine Doppelbefristung in Form einer kombinierten Zweck - und Zeitbefristung vereinbart . aa ) Eine kalendermäßige Befristung (Zeitbefristung) ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeits verhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefri s- tung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig b e- stimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll, wobei die Parteien den Eintritt des künftig en Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss ansehen (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 13; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242) . Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, aaO ) . bb ) Die Auslegung der im Arbeitsvertrag vom 18./27. September 2012 g e- troffenen Befristungsabrede erg ibt, dass die Parteien eine Doppelbefristung in Form einer kombinierten Zweck - und Zeitbefristung vereinbart haben. (1) Die Auslegung der Befristungsabrede richtet sich nach den für Allg e- meine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Das äußere E r- scheinungsbild der Befristungsabrede begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere ssen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 14. Dezember 14 15 16 17 18 - 8 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 9 - 2016 - 7 AZR 797/14 - R n. 16; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13) . Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsg e- richt unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 17) . (2 ) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgericht s , die Parteien hätten eine Doppelbefristung in Form einer kombinierten Zweck - und Zeitbefristung verein bart, nicht zu beanstanden . Die Parteien haben zunächst in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags mit der Formulierung , die Klägerin we rde auf bestimmte beschäftigt , eine kalendermäßige Höchstbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) vereinbart. Die e- he nd verstanden werden, dass das Arbeitsverhältnis am 30. September 2014 enden sollte, sofern es nicht bereits zuvor aus einem anderen Grund geendet hat. Als einen solchen anderen Grund haben die Parteien in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags die Rückkehr des S telleninhabers vor dem 30. September 2014 i- ner der Regelung des § 15 TzBfG entsprechenden Auslauffrist von zwei W o- chen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung enden. Damit haben die Pa r- teien die kalendermäßige Höchstbefristung zum 30. September 2014 mit einer Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) verbunden. Mit der gewählten Formu lierung haben die Parteien nicht lediglich den Befristung s- grund dokumentiert, sondern zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhäl t- nis bei früherer Rückkehr des Stelleninhabers enden soll. Die Rückkehr des Stelleninhabers an den Arbeitsplatz haben die Par teien dabei als feststehend und nur den Zeitpunkt der Rückkehr als ungewiss an ge sehen. D i e se m Verständnis steht nicht entgegen, dass eine Kombination aus Z weck befristung und kalendermäßiger Höchstbefristung nach dem Vorbringen der Beklagte n von ihr nicht beabsichtigt war . Da beide Parteien in ihrem objekt i- ven Erklärungsinhalt übereinstimmende - eine Doppelbefristung beinhaltende - 19 20 - 9 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 10 - Willenserklärungen abgegeben haben, muss die Beklagte ihre Erklärung grun d- sätzlich mit diesem Inhalt gegen sich gelten l assen. b ) Die Befristungsvereinbarung verstößt nicht gegen das Transparenzg e- bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa ) Eine Doppelbefristung in Form einer Kombination von Zweck - und Zei t- befristung ist grundsätzlich zulässig (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 13; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 17) . Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchs t- befristung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bed ingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - Rn. 21; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 18) . Der Z eitpunkt des Vertragsendes ist in Bezug auf die kalendermäßige Höchstbefristung mit dem 30. September 2014 im Arbeitsvertrag klar und verständlich bezeichnet . bb ) Die Intransparenz der Befristungsabrede folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nic ht daraus, dass die Zweckbefristung mit sachlichem Grund, die Zeitbefristung sachgrundlos und in § 3 des Arbeitsvertrags eine sechsmonatige Probezeit unter Bezug nahme auf § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV - L vereinbart ist, wonach nur bei befristeten Arbeitsve rträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit gelten. Da die Rechtsgrundlage der Befristung nicht Vertragsinhalt geworden sein muss, hindert deren missve r- ständliche Beschreibung im Arbeitsvertrag nicht die Wirksamkeit der Befristung (v gl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 18) . cc ) Es kann dahinstehen, ob die vereinbar te Zweckbefristung intransparent ist , weil der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll , nicht hinreichend ge nau bezeichnet ist . Dies führte nicht zur Intransparenz der allein streitigen kalendermäßigen Befristung zum 30. September 2014. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Eine etwaige Unwirksamkeit der 21 22 23 24 - 10 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 11 - Zweckbefristung hat auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung kei nen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das Arbei tsverhältnis nicht bereits aufg rund der etwa i- gen früheren Zweckerreichung endet, sondern bis zu der vereinbarten kale n- dermäßig bestimmten Höchstfrist fortbesteht. Ist das Arbeitsverhältnis ohnehin bis zu dies em Zeitpunkt fortgesetzt worden, gewinnt die Zweckbefristung keine Bedeutung (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109; 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 98, 337; 10. Juni 1992 - 7 AZR 346/91 - zu II der Gründe) . So verhält es sich hier. D as Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 30. September 2014 führen sollte, ist unstreitig nicht eingetreten , vielmehr wu r- de das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt . Deshalb st eht a l- lein die Wirksamkeit der Zeitbefristung zum 30. September 2014 im Streit. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die zeitliche Höchstbefristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2014 nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 eingehalten. b ) Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines A r- beitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässi g, wenn mit demse l- ben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhäl t- nis bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht hat eine solche Vorbeschäftigung zu Recht verneint. aa ) Die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Juli 2012 bei der Universität Köln stellt k eine der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegenstehende Vorbeschäftigung . 25 26 27 28 - 11 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 12 - (1 ) 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarb eitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des A r- beitnehmers bei be iden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 1 3 ff. , BAGE 154, 196 ; 24. Juni 2015 - 7 AZR 47 4/13 - Rn. 15 ff.; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18 ff.; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 1 8 ff., BAGE 146, 371) . (2 ) Die Universität Köln ist eine andere juristische Person als die Beklagte und damit nicht derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz es über die Hochschulen des Landes Nordrhein - Westfalen vom 31. Oktober 2006 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung (HG NW) sind die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 HG NW, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 9 HG NW auch die Universität Köln und die B e- klagte zählen, vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentl i- chen Rechts. Vertragspartner der Klägerin im Rahmen der vorherigen Arbeit s- verhältnisse war daher nicht die Beklagte, sondern eine andere juristische Pe r- son. bb ) Für das sog. Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist es unerheblich, ob die Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bei der Universität Köln von der Beklagten als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L anzuerkennen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin führte dies nicht dazu, dass bereits zuvor ein die sachgrundlose Befristung smöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen des Arbeitsverhältnis mit de r Beklagten b estanden hätte. § 34 Abs. 1 TV - L regelt die Länge der ordentlichen Kündigungsfris t für Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, in Abhängigkeit von der Dauer der Beschäftigungszeit in einer Staffelung von e i- nem Monat zum Monatsschluss bis zu sechs Monaten zum Ende des Kale n- dervierteljahr s 34 Abs. 3 Satz 1 TV - L die Zeit, 29 30 31 32 - 12 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 13 - die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV - L erfasst werden, werde n die Zeiten bei dem a n- deren Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L als Beschäftigungszeit ane r- kannt. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV - L gilt nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TV - L entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber. Die Anrec hnung als Beschäftigungszeit ändert nichts daran , dass die Beschäft i- gungszeit bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurde . Anderenfalls b e- dürfte es der Anrechnungsregelung nicht. Die Bestimmungen in § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TV - L enthalten Sonderregel ung en für die Berechnung der Künd i- gungsfrist. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass Vorbeschäftigungen bei bestimmten anderen Arbeitgebern auch in andere n Regelungsbereichen gen e- rell berücksichtigungsfähig sein sollen. Das wird insbesondere daran deutlich, dass in anderen Bestimmungen die Anrechnung nach § 34 Abs. 3 TV - L au s- drücklich angeordnet ist, etwa für den tarifvertraglichen Sonderkündigung s- schutz in § 34 Abs. 2 TV - L, für die Zah lung des Jubiläumsgeldes in § 23 Abs. 2 TV - L sowie für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss in § 22 Abs. 3 TV - L. Für die Befristung von Arbeitsverträgen sieht der Tarifvertrag dies nicht vor. c ) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit na ch § 14 Abs. 2 TzBfG entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht abbedungen. aa ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine sachgrun d- lose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Ein konkludenter Ausschluss der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeit kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbe itgebers nach dem Empfängerhorizont so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und sie davon abhängen soll, dass er besteht. Die A n- gabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag kann auf einen solchen Aussc hluss hindeuten. Es müssen jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten ( v gl. BAG 33 34 - 13 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 14 - 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 27; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 10 , BAGE 139, 213) . bb ) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzB fG nicht vertraglich abbedungen. Die Klägerin durfte die Gestaltung der B e- fristungsvereinbarung nicht so verstehen, dass dadurch eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen werden sollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass d ie zeitliche Höchstbefristun g ausdrücklich unter Bezug auf § 14 Abs. 2 TzBfG und damit ohne Sachgrund erfolgt ist . Zudem ist ein sachlicher Grund weder für die Zeitbefristung noch für die Zweckbefristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt. Damit fehlt ein wesentliches Indiz für e inen konkludenten Ausschluss der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit für die Zeitbefristung. Sonstige U m- stände, die auf einen Ausschluss hindeuten könnten , sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Vereinbarung einer sechsm on a- tigen Probezeit unter Bezug nahme auf § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV - L in § 3 des Arbeitsvertrags. Zwar gelten nach dieser Tarifnorm die ersten sechs Mon a- te nur bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund als Probezeit. Die Klägerin konnte glei chwohl nicht annehmen, die Beklagte wolle auf die in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ausdrücklich genannte und ihr gesetzlich eingeräu m- te Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung für die Zeitbefristung verzichten und bei Fehlen des Sachgrundes ein unbefr istetes Arbeitsverhältnis eingehen. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, strebt der Arbeitgeber in der Regel gerade kein unbefristetes Vertragsverhältnis a n, sondern will die Befristung unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 21) . 4. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d ie kalenderm ä- ßige Befristung zum 30. September 2014 nicht aus personal vertretungsrechtl i- chen Gründen wegen fehlender Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen in der hier maßgeblich en , vom 10. Februar 2012 bis zum 30. Septembe r 2014 geltenden Fassung (LPVG NW) unwirksam ist . 35 36 - 14 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 15 - a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. aa ) Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmung s- recht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 311) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverh ältnisses erstreckt und die Vertrag s- freiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 a der Gründe zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg, BAGE 92, 36) . Eine Verletzung des Mitb e- stimmun gsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwir k- samkeit der Befristungsabrede (vgl. nur BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - zu I 2 der Gründe, aaO ; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - zu B II 2 c ee der Gründe, BAGE 76, 234) . bb ) Unterliegt e ine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW) . Der Personalrat kann verlangen, dass der Leite r der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG NW) . Bea b- sichtigt der Personalrat, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies inne r- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung dem Leiter der Diens t- stelle mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schrif t- lich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW) . cc ) Bei Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgebe r den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Arbeitgeber genügt nach der Rechtsprechung des S e- nats seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund für die Befristung seiner Art nach hin reichend deutlich wird. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begrü n- 37 38 39 40 - 15 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 16 - dung des Sachgrund e s durch den Arbeitgeber. Er ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrund e s auf diesen festgelegt. Damit ist gewäh r- leistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinanderse t- zung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 51, BAGE 142, 308; 10. März 2004 - 7 AZR 397/03 - zu IV 2 der Gründe mwN) . Zu diesen Angaben ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung se ines Mitbesti m- mungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Dieses Mitb e- stimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/ 06 - Rn. 21) . Der Personalrat soll prüfen können, ob die b e- absichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befri s- tungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfe r- tigung für die Befristung darauf Einfluss ne hmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbei t- nehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen B e- fristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 b der Gründe, BAGE 92, 36) . b) Nach diesen Grundsätzen ist die streitige Befristung des Arbeitsverhäl t- nisses zum 30. September 2014 nicht wegen einer Verletzung des Mitbesti m- mungsrechts des Personalrats unwirksam. aa ) Der Personalrat wurde durch das Anhörungsschreiben vom 27. August 2012 ordnungsgemäß über die beabsichtigte Befristung des Arbeitsverhältni s- ses der Klägerin zum 30. September 2014 unterrichtet und er wurde um Z u- stimmung auch zu dieser Befristung gebeten. Aus dem Anhörungsschreiben vom 27. August 2012 geht hinreichend deutlich hervor, dass sich die von der Beklagten beantragte Zustimmung auch auf die Befristung des Arbeitsverhäl t- 41 42 - 16 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 17 - nisses zum 30. September 2014 bezieht. So hat die n- die Absicht mitgeteilt, die Klägerin zum 1. i- tionen ge hörte auch die ausdrücklich im Anhörungsschreiben angeführte Befri s- tung zum 30. September 2014. bb ) Die Beklagte hat den Personalrat auch inhaltlich so hinreichend unte r- richtet, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht ausüben und insbesondere pr ü- fen konnte, ob die Befristung wirksam ist. Die Beklagte hat die Befristungsdauer mitgeteilt und keine Angaben zum Vorliegen eines Sachgrundes gemacht. D a- mit war für den Personalrat erkennbar, dass die Befristung nur sachgrundlos erfolgen konnte und ihm war eine recht liche Überprüfung nach den Vorgaben von § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. E ine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Rechtfertigung der Befristung erforderte nicht die ausdrücklich e An gabe , dass die Befristung sachgrundlos erfolgen sollte. Aus dem Fehlen von Anga ben zu einem der Befristung zugrunde liegenden Sachgrund wird für den Personalrat hinreichend deutlich, dass die Befristung ohne Sachgrund erfolgen soll und gleichzeitig gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Befristung nicht auf einen Sachgrund stützen k ann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. cc ) Der Personalrat hat der Befristung zum 30. September 2014 im Schre i- ben vom 30. August 2012 zugestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Zustimmungserklärung nach deren Wortlaut au f die Einstellung und die Ei n- gruppierung be zieht . Der Personalrat hat im Zustimmungsschreiben die Einste l- lung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 erwähnt . Dieser Einstellung hat er zugestimmt . Dies erfasst auch die Befristung. Er ha t seine Damit gilt die Befristung jedenfalls als gebilligt, weil der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang de s Anhörung sschreibens unter A n- gabe der Gründe schriftlich verweigert hat (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW) . 43 44 - 17 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 18 - dd ) Die Information des Personalrats hinsichtlich der kalendermäßigen B e- fristung zum 30. September 2014 ist nicht deshalb unzureichend, weil die B e- klagte im Anhörungsschreiben vom 27 . August 2012 keine Angaben zu der sp ä- ter im Arbeitsvertrag vereinbar ten Zweckbefristung gemacht hat . Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die insoweit unterbliebene Unterric h- tung hätte lediglich die Unwirksamkeit der vereinbarten Zweckbefr istung zur Folge. Die Unwirksamkeit der Zweckbefristung führt nur dazu, dass das A r- beitsverhältnis nicht bereits aufgrund der früheren Zweckerreichung endet, so n- dern bis zur vereinbarten kalendermäßig bestimmten Höchstfrist fortbesteht. Ist das Arbeitsverh ältnis ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden, g e- winnt die Zweckbefristung keine Bedeutung (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109) . Aus der Entscheidung des Senat s vom 8. Juli 1998 ( - 7 AZR 308/97 - ) ergibt sich entgegen de r in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung der Klägerin nichts anderes. Nach dem dieser Entscheidung zug runde liege n- den Sachverhalt hatte der Arbeitgeber dem Personalrat eine konkrete Befri s- tungsdauer mitgeteilt und das Arbeitsverhältnis anschließ end kürzer befristet. Diese streitige kürzere Befristung hielt der Senat wegen unterbliebener Beteil i- gung des Personalrats mit der Begründung für unwirksam, es bedürfe der e r- neuten Zustimmung des Personalrats nach vorheriger Einleitung des Mitb e- stimmungsve rfahrens, wenn der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung von der mitgeteilten Befristungs dauer abweiche ; die Zustimmung des Personalrats sei keine Blankozustimmung zu jeder Befristung im Rahmen einer vom Arbei t- geber festgelegten Höchstbefristungsdauer (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - zu 2 a der Gründe) . Um eine solche Fallkonstellation geht es vorliegend nicht. Im Streitfall ist der Personalrat nur im Zusammenhang mit der streitigen Befri s- tung zum 30. September 2014 beteiligt worden und hat gerade die ser zug e- stimmt. 5. Die Befristung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. 45 46 47 - 18 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 - 19 - a) Für die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung ist es unerheblich, ob der Klägerin - wie von ihr behauptet - bei Vertragsschluss eine Beschäftigung für die Dauer von fünf Jahren in Aussicht gestellt worden ist. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass der Institutsleiter einen Weiterbeschäftigungsantrag für die Zeit nach dem 30. September 2014 gestellt hat und dana ch ggf. auch B e- darf an der Weiterbeschäftigung der Klägerin bestand. Selbst wenn sich die Beklagte zum Abschluss eines weiteren befristeten oder auch unbefristeten A r- beitsver trags verpflichtet haben sollte , führte dies nicht zur Unwirksamkeit der im Arbeit svertrag vom 18./27. September 2012 vereinbarten Befristung und zur Begründetheit der vorliegenden Befristungskontrollklage. Ein durch eine en t- sprechende Zusage erworbener Anspruch auf Abschluss eines weiteren befri s- teten oder unbefristeten Arbeitsvertrags ist mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 62) . Der Klägerin war es unbenommen, einen solchen etwaigen Anspruch geltend zu machen. Die Beklagte hat sie nicht veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen. Ein derartiger Ansp ruch ist nicht Gegenstand des vor liegenden Rechtsstreits. b) Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308) ist bei der vorliegenden sac h- grundlosen und ersten Befristungsabrede nicht geboten. Eine solche Kontrolle ist nur vorzunehmen bei der Überprüfung einer durch einen Sachgrund gerech t- fer tigten Befristung, der mehrere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen sind und die sich somit als letztes Glied einer Befristungskette darstellt. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Möglichkeit, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abzuschließen, rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat (dazu ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 16 ff. mwN, BAGE 145, 128; 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 21 ff.) , liegen nicht vor. 48 49 50 - 19 - 7 AZR 608/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZP O die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Steude Merten 51
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