Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. März 2015 Siebter Senat - 7 ABR 42/12 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 I. Arbeitsgericht Essen Beschluss vom 7. September 2011 - 4 BV 30/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27. März 2012 - 17 TaBV 86/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Schwestern - Arbeitnehmerstatus - Feststellungsinteresse Bestimmung en BetrVG § 5 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 42/12 17 TaBV 86/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdefü hrer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Zwisler und Auhuber für R echt erkannt: - 2 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Lan desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2012 - 17 TaBV 86/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Der Betriebsrat und die Schwesternschaft , ein eingetragener Verein, streiten darüber, ob die Mit glieder des Vereins , die aufgrund ihrer Mitgliedschaft Arbeitsleistungen erbringen, Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassung s- recht s sind. Die Schwesternschaft ist n ach § 1 Abs. 2 , § 2 ihrer Satzung eine G e- Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes ermöglicht und das Zusammeng e- hörigkeit erster Linie eig enwirtschaftli atzung können Personen eine Mitgliedschaft zur Berufsausübung begründen, wenn sie berechtigt sind, einen Beruf in der Kranken - und Gesundheits pflege auszuüben. Die M itglieder der Schwesternschaft sind verpflich tet, dem Verein ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie erhalten ua. eine monatliche Vergütung, deren B e- rechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, Re i- se - und Umzugskosten, eine Anwartschaft auf ein zusätzliches Ruhegeld, Erh o- lungsurlaub sowie eine Fortzahlung der Vergütung bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit. Bei Vorliegen eines wichtigen Gru n- des kann ein Mitgl ied aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden. Die Schwesternsch aft ist über ihre Mitgliedschaft im Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. dem D eutschen Roten Kreuz e. V. (DRK) ange schlossen. Dieser ist Teil der Internationalen Rotkreuz - und Rothalbmondbe wegung, der b undesweit 33 Schwesternschaf ten des DRK 1 2 3 - 3 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 4 - mit rund 22.000 Rotkreuzschwestern und - pfleger n an gehören . Diese üben i hre Tät igkeit entweder bei der Schwesternschaft oder im Rahmen von Gestellung s- verträgen bei Dritten in Einrichtungen der Krankheits - und Gesundheitspflege aus. Wichtigster Gestellungspartner der hier beteiligten Schwesternschaft ist das Universitätsklinikum E (im Folgenden: Universitätsklinikum). Bis zum Jahr 2003 bestand für Pflegekräfte, die für die Schwesternschaft tätig werden wol l- ten, die Möglichkeit, entweder eine Vere insmitgliedschaft zu begründen oder mit der Schwesternschaft einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Seither schließt die Schwesternschaft mit Pflegekräften keine Arbeitsverträ ge mehr ab . Sie nimmt diese nur als Vereinsmitglieder auf. Im März 2012 waren noch ca. 330 Personen mit einem Arbeitsvertrag und 1.350 Vereinsmitglieder für d ie Schwe s- ternschaft tätig. Mit Ausnahme von drei bei dem Verein selbst beschäftigten Reinigungskrä ften wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2014 alle arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbe iter vom Universitätsklinikum übernommen. Die Überle i- tung erfolgte auf der Grundlage einer vierseitigen Verein barung zwischen der Schwesternschaft und dem Betriebsrat sowie zwischen dem Universitätsklin i- kum und dem dort gebildeten Personalrat. Die Schweste rnschaft verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Antragsteller des vorliegenden Besch luss verfahrens war ursprünglich der Betriebsrat, der im Jahr 2010 von den Beschäftigten gewählt worden war, mit denen die Schwesternschaft ei nen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Er e- Mai 2014 einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl u nter Einb e- ziehung der Mitglieder der Schwesternschaft. Die Wahl fand am 30./31. Juli 2014 statt. Aus ihr ist der jetzige Antragsteller hervorgegangen, der das vorli e- gende Verfahren fortführt. Die Schwesternschaft sowie vier nach Maßgabe des Wahlausschre i- bens wahlberechtigte Mitglieder der Schwesternschaft haben beim Arbeitsg e- richt die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 30./31. Juli 2014 beantragt, hilfsweise haben sie die Wahl angefochten mit der Begründung, die Vereinsmi t- 4 5 - 4 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 5 - glieder seien keine Arbeit nehmer und somit nicht wahlberechtigt. Das Arbeit s- gericht hat in diesem Verfahren bislang keine Entscheidung getroffen. Der Betriebsrat hat die Auf fassung vertreten, die Verein smitglieder se i- en betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer der Schwesterns chaft anz u- sehen . Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwe rdeverfahren noch von Interesse - erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die zur Leistung von Pflegediensten aufgenommenen Vereinsmitglieder Arbeitnehmer der Schwesternscha ft im arbeitsrechtlichen Sinn und im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind. Die Schwesternschaft hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten , die Vereinsmitglieder leisteten ihre Arbeit auf der B a- sis der Mitgliedschaft in der Schwesternschaft und nicht im Rahmen von A r- beitsverhältnissen. Sie seien deshalb auch betriebsverfassungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde zurückgewies en, nachdem der Betriebsrat im Anh ö- rungstermin den Antrag dahin gefasst hatte festzustellen, dass die bei der Schwesternschaft Beschäftigten, die auf der Basis ihrer Vereinsmitgliedschaft in der Kinderkranken - und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe täti g sind, Arbei t- nehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat den zuletzt gestellten A ntrag wei ter. Die Schwestern schaft be gehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Wahl des Betriebsrats vom 30./31. Juli 2014 möglicherweise nichtig war. D ie Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Betriebsrat sei rechtlich nicht (mehr) existent und damit nicht beteiligtenfähig. Es bedarf hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebefugnis 6 7 8 9 10 11 - 5 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 6 - auch keiner Entscheidung, ob der am 30./31. Juli 2014 gewählte Betriebs rat Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats geworden ist oder ob dies nicht der Fall ist, weil die A mt szeit des vormaligen Betriebsrats spätestens Ende Mai 2014 abgelaufen war und der neue Betriebsrat e rst am 30./31. Juli 2014 gewählt wurde, oder weil der vorm a- lige Betriebsrat - im Gegensatz zu dem am 30./31. Juli 2014 gewählten B e- triebsrat - nicht von Vereinsmitgliedern gewählt w o rde n war . Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Fu nktionsnachfolge als gegeben zu unterstellen. 1. Der Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers steht nicht entg e- gen, dass die Betriebs ratswahl vom 30./31. Juli 2014 m öglicherweise nichtig war mit der Folge, dass der Antragsteller rechtlich nicht existen t wäre. Zwar führt ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist jedoch die Beteiligtenfähigkeit gerade streitig, so wird sie hi n- sichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem a l l- gemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen ( vgl. etwa BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN ) . 2. Für die Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers ist auch zu u n- vereinsgebunden en - nicht offensichtlich unhalt bar - ausgeht. Könnte der Antragsteller als möglicher Funktions nachfolger keine Rechtsbeschwerde einlegen, würde die zu seinem Nachteil wirkende vorinstanzliche Sachentscheidung, dass die Mitglieder de r Schwesternschaft nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG anzusehen sind, in Rechtskraft erwachsen. Damit verlöre der Antragsteller aus verfahren s- rechtlichen Gründen seine Existenzgrundlage, ohne dass die dafür maßgebl i- che Rechtsfrage in der Rechtsbeschwerde geklärt werden könnte. 12 13 - 6 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 7 - II. Neben dem Antragsteller ist die S chwestern schaft an dem vorliegenden V e rfahren beteiligt, nicht jedoch deren Mitglieder . 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragstelle r diejenigen Stellen ein Recht auf Anh örung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unm i t- telbar betroffen ist ( vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN) . Das ist von Amts wegen noch in der Rec htsbeschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21) . 2. Weitere Beteiligte ist danach die Schwesternschaft. Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zu B I der Gründe mwN , BAGE 114, 136 ) . Hi n- gegen bedurfte es keiner Beteiligung der einzelnen Mitglieder der Schwester n- schaft. Welche Auswirkun gen sich für jedes Mitglied durch eine Entscheidung über den betriebsverfassungsrechtlichen Status erg e b en , hängt von de r im Ei n- zelfall betroffenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung ab. I I I. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist der Antrag entg e- gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig. 1. Es kann dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit des Antrags daraus ergibt, dass dem Ant ragsteller die A ntragsbefug nis fehlt. Das könnte der Fall sein, wenn die Wahl vo m 30./31. Juli 2014 durch die Mitglieder der Schwe s- tern schaft nichtig wäre. Dann wäre der Betriebsrat rechtlich nicht exist ent und könnte nicht Träger von Rechten sein. 14 15 16 17 18 - 7 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 8 - 2. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Antrag bereits aus and eren Gründen unzulässig ist. a) Nach gebotener Auslegung ist der Antrag zwar hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Es geht dem Betriebsrat um die Feststellung des Arbeitneh merstatus der Mit glie der der Schwesternschaft , die in der Kranke n- pflege, der Kinderkranken - und Altenpflege sowie in der Ge burtshilfe tätig sind . Soweit in der Krankenpflege tä tige Mitglieder nach dem Wortlaut des zuletzt gestellten Antrags nicht einbezoge n sind, handelt es sich um eine offensichtlich unbeabsichtigte Auslassung bei der Neufassung des Antrags anlässlich der Anhörung vor dem Landesarbeitsge richt . Von Anfang an bezog sich das Ve r- fahren auf die mit der Leistung von Pflegediensten befassten und damit auch auf die in der Krankenpflege tätigen Mitglie der. Dass der neu gefasste An trag insoweit keine Beschränkung enthalten soll te, ergibt sich nicht nur aus der vom Landesarbeitsgericht protokollierten Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betri ebsrats , die auf die Gr ünde zu I. des B eschluss es des Arbeitsgerichts Bezug nimmt. D ort sind die in der Krankenpfleg e tätigen Mitglieder er wähnt. Für eine Einschränkung des An trags ist auch nach dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten kein Grund ersichtlich. Während des gesamten Verfahrens ging es um den Status des vereinsrechtlich gebundenen Pflegepersonals der Schwe s- ternschaft insgesamt. b) Der Feststellungsa ntrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtli chen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht nicht um ein Rechtsverhältnis, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung ein rechtliches Interesse des Betriebsrats b e- steht . a a) Das Begehren des Betriebsrats ist darau f gerichtet, den Arbeitnehme r- status der Mitglieder der Schwesternschaft feststellen zu lassen . Es zielt damit auf die Feststellung einer Eigenschaft und nicht auf das Bestehen oder Nich t- bestehen eines Rechtsverhältnisses. 19 20 21 22 - 8 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 9 - (1 ) Ein Rechtsverhältnis , dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann , ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Bezi e- hung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sa che. Ein Antra g nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsve r- hältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhäl t- nisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgu t- achtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2 009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28; 14 . Dezember 2 010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12 , B AGE 136, 334; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 6. Novembe r 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz wie in § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG, § 18 Abs. 2 Be trVG die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung rechtlicher Vorfragen ausdrücklich vor sieht (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121; 14. Dezem ber 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 15, aaO ) . In Bezug auf die Feststellung der Arbeitnehmerei genschaft iSd. § 5 Abs. 1 Be trVG fehlt eine derartige Regelung. (2) Nach dem Wortlaut des Antrags erstrebt der Betriebsrat die Festste l- lung des Rechtsstatus der von dem Antrag erfassten Personen . D ieses A n- tragsziel hat der Betriebsrat in der Anhörung beim Landesarbeitsgericht best ä- tigt. Er hat zu Protokoll erklärt, es gehe hier um die Feststellung des Status der aktiven beschäftigten Vereinsmitglieder. Ein derartiger Statusantrag betrifft für sich genommen kein feststel lungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff . , BAGE 136, 334) . 23 24 - 9 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 10 - bb) Selbst wenn der Antrag dahin ausgelegt werden könnte, dass es dem Betriebsrat nicht lediglich um die Klärung des Rechtsstatus der Vereinsmitgli e- der geht, sondern um eine Klärung der zwischen ihm und der Schwesternschaft bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Schwesternschaft und des Betriebsrats sich auch auf diesen Personenkreis beziehen, erfüllte der Antrag nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die begehrt e Feststellung beträfe kein einheitliches Recht s- verhältnis. Ihm fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsi n- teresse. (1 ) Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag de r Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfri e- den geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinande r- setzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Frag enkomplex ausschließen (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . Für die Frage, ob bestimmte Beschäftigtengruppen als Arbeit nehmer iSv. § 5 Abs. 1 Be trVG anzusehen sind, be steht nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die be gehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässt (vgl. hierzu auch BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334) . Liegt ein drittbezogener Personaleinsatz vor, ist eine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeit nehmereigenschaft nicht mö g- lich. Sie verlangt vielmehr eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm (vgl. dazu BAG 6. November 201 3 - 7 ABR 76/11 - Rn. 19 ; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff. , BAGE 144, 74 ; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff. , BAGE 144, 340 ; vgl. dazu Linsenmaier/Kiel RdA 2014, 135 ) . Zwar bleiben die einem Dritten zur Arbeit s- leistung überlassenen Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei dem Dritten Angehörige des entsendenden B e- triebs des Verleihers. Danach erg e ben sich die formellen betriebsverfassung s- 25 26 - 10 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 - 11 - rechtlichen Folgen (zB für das aktive und passive Wahl recht) ohne weiteres . Dies ist j edoch in Bezug auf die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte hi n- sichtlich der bei dem Dritten eingesetzten Beschäftig ten nicht der Fall. Die Mi t- bestimmungsrechte des für den Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats bestehen nur insoweit, als der Verle iher in seiner Eigenschaft als Vertrag s- partner der Leiharbeitnehmer Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb hat ( vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 78/11 - Rn. 20 , BAGE 144, 109 ) . Diese durch die Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion entstehende Beschränkung der Mitwirkungsrechte des B e- triebsrats des Verleiherbetriebs führt dazu, dass der Betriebsrat des Einsatzb e- triebs die Repräse ntation der Leiharbeitnehmer übernimmt, soweit es um En t- scheidungen geht, die vom Inhaber des Einsatzbetriebs getroffen werden (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 der Gründe , BAGE 98, 60 ) . ( 2 ) Danach wäre die Feststellung , dass sich die Rechte un d Pflichten aus der Betriebsver fassung auf die im An trag bezeichneten Mitglieder der Schwe s- tern schaft beziehen, nicht geeignet, das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis einer einheitlichen Klärung z u- zuführen. Vielmehr würde nur eine Vorfrage für zahlreiche betriebsverfassung s- rechtliche Rechte und Pflichten des formellen und materiellen Betriebsverfa s- sungsrechts ge klä rt . Dies beruht darauf, dass die Vereinsmitglieder nach § 7 Abs. 2 der Satzung zum Teil nicht be i der Schwesternschaft selbst , sondern aufgrund von Gestell ungsvereinbarungen drittbezogen eingesetzt werden. Sie erbringen ihre Pflegedienste im Wesentlichen beim Universitätsklinikum E. Auch wenn festgestellt würde, dass die Mitglieder der Schwesternscha ft als A r- beitnehmer anzusehen sind , bliebe ungeklärt, welche betriebsverfassungsrech t- liche Rechtsbeziehung der Beteiligten sich daraus im Einzel nen ergeben kön n- te. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem B e- schluss des Senats vom 6. November 2013 ( - 7 ABR 76/11 - Rn. 19) zugrunde liegende n Fallgestaltung . Dort ließ sich die Frage nach der Arbeitnehmereige n- schaft des vom Antrag erfassten Personenkreises einheitlich beantworten. Die 27 - 11 - 7 ABR 42/12 ECLI:DE:BAG:2015:180315.B.7ABR42.12.0 betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen d er im Antrag bezeichneten Auszubildenden hingen nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung ab, die an die Arbeitnehmerei genschaft anknüpft. Gräfl M. Rennpferdt Kiel M. Zwisler Klaus Auhuber
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