Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 7 ABR 12/12 - I. Arbeitsgericht Essen Beschluss vom 12. Juli 2011 - 2 BV 86/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 63/11 - F Ja Entscheidungsstichwort e : DRK - Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stamm betrieb - Versetzungen im Einsatzbetrieb - Zustimmungserfordernis Gesetz e : AÜG § 14 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 und Abs. 2 , § 101 Satz 1 Leitsatz : Vor Versetzungen gestellten Personals im Einsatzbetrieb ist auch der im Stammbetrieb gebildete Betriebsrat zu beteiligen, wenn sich die Verset zung auf die nach § 99 Abs. 2 BetrVG geschützten Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken kann und der Gestellungsvertrag keine vollständige Übertragung der Personalhoheit bei Versetzungen vorsieht. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 12/12 6 TaBV 63/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Oktober 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer , 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. Okto ber 2013 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, de n Richter am Bundesa rbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die e h- renamtlichen Richter Vorbau und Krollmann für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 12/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgeri chts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 63/11 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen. Der zu 2 . b eteiligte DRK - Schwesternschaft e . V . (Verein) ist ein eing e- tragener gemeinnütziger Verein. Sein Zweck besteht in der Förderung der ö f- fentlichen Gesundheitspflege und der Hilfe für Me nschen in Not. Seine Mi tgli e- der werden in den Einrichtungen des Vereins oder im Rahmen von Geste l- lungsverträ gen in anderen Einrichtungen der P flege kranker oder hilfsbedürft i- ger Men schen eingesetzt. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder ve r- pflichtet, der Schwesternschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfü gung zu stellen. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass keine Arbeitsverhält nisse begrü n- det werden. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Verein und seinen Mitgli e- dern richten sich nach der Mitgli ederordnung . Der Anspruch der Mitglieder auf eine Vergütung ist in Art. 2 Nr. 3 Satz 1a der Mitgliederordnung geregelt. Die Vergütung wi rd analog dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) gezahlt. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den Regelungen des BAT. Der Verein beschäftigt neben ca. 1.625 Mitglieder n auch ca. 340 Beschä f- tigt e , mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat . Von diesen Arbeitne h- mern als nicht vereinsgebundenem Pflegepersonal wird der Beteiligte zu 1 . als Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Ein Großteil der Beschäftigten wird im Universitätsklinikum E ( Univers itätsklinikum ) auf der Grundlage eines Gestellung svertrages eingesetzt, in dem u a. Folgendes ger e- gelt ist: 1 2 - 3 - 7 ABR 12/12 - 4 - § 1 (1) Die Schwesternschaft übernimmt es, im Rahmen ihrer personellen und rechtlichen Möglichkeiten im Universität s- klinikum und ggf. dessen Beteil igungsgesellschaften A n- gehörige der pflegenden und pflegenahen Berufe ... (in der Folge Gestellungspersonal oder zu gestellende Pe r- sonen genannt) einzusetzen. Der Einsatz erfolgt im Int e- resse einer geregelten Krankenversorgung im Einverne h- men mit dem Vorst and des Universitätsklinikums. ... (4) Beim Personaleinsatz und der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben aus diesem Vertrag sorgt die Schwesternschaft gemeinsam mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor für die berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Qual i- tät der Pflegeleistungen im Universitätsklinikum. ... § 3 (1) Die von der Schwesternschaft aufgrund dieses Vertr a- ges eingesetzten Gestellungskräfte stehen in keinem A r- beitsverhältnis zum Universitätsklinikum. Bei der internen Ausgestaltung der Recht sbeziehungen zum Gestellungspersonal (Mitgliedschaft, Arbeitsverhäl t- nis, Sonstiges) sind Schwesternschaft ... frei. Ebenso o b- liegt die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einzelnen (Anwendung oder Änderung des Vergütung s- systems, Ein - und Umgru ppierungen etc.) ausschließlich der Schwesternschaft. ... (3) Bei seiner Tätigkeit im Universitätsklinikum unterliegt das Gestellungspersonal den fachlichen und organisator i- schen Weisungen der zuständigen Stellen des Klinikums. Das arbeits - bzw. vereinsrec htliche Direktionsrecht der Schwesternschaft bleibt unberührt. Weisungen und org a- nisatorische Maßnahmen, die in das arbeits - bzw. verein s- rechtliche Grundverhältnis zwischen Gestellungspersonal und Schwesternschaft ... eingreifen, insbesondere das a r- beits - bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten können , nehmen die Parteien dieses Vertrages nur in wechselseitiger Abstimmung vor. - 4 - 7 ABR 12/12 - 5 - Das Gestellungspersonal wird hauptsächlich im Universitätsklinikum und gelegentlich in der R beschäftigt , einer Tochtergesell schaft des Univers i- tätsklinikums . Ein Wechsel von Beschäftigten vom Universitätsklinikum zur Ruhrlandklinik oder umgekehrt findet nur selten statt. Das Universitätsklini kum veranlasste im Zeitraum Juni 2010 bis Januar 2011 ua. folgend e Änderungen des Einsatzes von Mitg lieder n des Vereins , o h- ne den Betriebsrat zuvor um Zustimmung zur Versetzung zu ersuchen : D ie Pflegekräfte T P (ehemals G) und T K wechselten von Normal - zu Intensivstat i- onen. Die Pflegekräfte S D und K D w erden seit dem 1. Oktober 2010 nicht mehr in der Pflege, sondern in der Bildungsakademie des Universitätsklinikums in der Mitarbeiterfortbil dung tätig . Die Pflegekraft C S war bis zum 30. September 2010 als Pflegekraft auf einer Station für HIV - Patienten (M 8) eingesetzt. Seit dem 1. Okto ber 2010 wird sie auf der Station Herz - OP als He l- ferin bei Operati onen beschäftigt . Die Pflegekraft A R wechselte von dem Un i- versitätsklinikum zur R. In allen Fällen nahm der Ver ein anlässlich des verä n- derten Einsatzes Umgruppierungen vor. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten , dass es sich bei den persone l- len Maß nahmen um Versetzungen handle , denen er habe zustimmen müssen . Das Zustimmungsverfahren sei selbst dann d urchzuführen gewe sen, wenn se i- ne Auffassung nicht zuträfe , dass d ie Mitgliedschaften i m Verein in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren seien. Eine Versetzung von Vereinsmi t- glieder n könne sich auf die nach § 99 Abs. 2 BetrVG relevanten Interessen der von ihm v er tretenen Arbeitnehmer auswirken. Der Verein ha be den Einsatz des Gestellungspersonals im Klinikum auch beeinflussen können, we il damit U m- gruppierungen verbunden gewesen seien , über die sich die Parteien des G e- stellungsvertrages abstimmen müssten . Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechts beschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt, 3 4 5 6 - 5 - 7 ABR 12/12 - 6 - dem Antragsgegner aufzugeben, die Versetzungen der Beschäftigten - S D von Station M 2 in die Bildungsakademie, - K D vom Frauen - OP in die Bildungsakademie, - T P (ehemals G) von der Station UC 3/4 (Normalst a- tion) zur Station UC 1 (Intensivstation) , - A R von der Augenklinik zur R, - T K von Station M 4 (Normalstation) zur KMT 3 (I n- tensivstation) , - C S von Station M 8 in den Herz - OP aufzuheben. Der Beteiligte zu 2 . hat beantragt, die Anträge abz uw eisen. Der Verein hat die Auffassung vertreten, der Betriebs rat verfüge gen e- rell über kein Mitbestimmungsrecht , wenn gestelltes Personal im Universität s- klinikum versetzt werde . Ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen stehe d a- her allein dem Personalrat de s Universitätsklinikum s zu . Der Verein h abe seine Personalhoheit für Versetzungen durch den Gestellungsvertrag auf das Unive r- sitätsklinikum übertra gen, so dass er dort über keine Einflussmöglichkeit verf ü- ge. Unabhängig davon seien in den streitgegenständli chen Fällen keine Verse t- zungen vorgenommen worden. Die vorgenommenen Umgruppierungen erlau b- ten keine andere Schlussfolgerung. Umsetzung bzw. Versetzung und Ein - bzw. Umgruppierung seien voneinander zu trennende Personalmaßnahmen. Jede n- falls fin de der Ausna hmetatbestand des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anwendung. Die M itgliedschaftsverhältnisse seien darauf angelegt, dass ein Einsatz bei wechselnden Gestellungspartnern sowie auf verschiedenen Stationen des Un i- versitätsklinikums erfolge. Das Arbeitsgericht hat de n Antrag des Betriebsrats ab gewiesen . Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte - soweit für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren noch von Bedeutung - Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begeh rt der 7 8 9 - 6 - 7 ABR 12/12 - 7 - Verein die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. De r Betrieb s- rat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsb eschwerde des Vereins ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats - soweit dieser Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist - zu Rec ht stattgegeben. Der Verein ist gemäß § 101 BetrVG verpflichtet, die im Antrag näher bezeichneten personellen Maßnahmen aufzuheb en, da diese ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden sind. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist in § 101 Satz 1 BetrVG vorgesehen. D a- nach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG au f- zuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zusti m- mun g durchgeführt hat. Der Antrag bezeichnet die durchgeführte n personelle n Maßnahme n und die jeweils betroffenen Beschäftigten. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Der Antrag ist begründet. Der Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG ist gegeben , wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Ma ß- nahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat, bei der ein Beteil i- gungsrecht des Betriebsrats besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zutreffend hat das Landesarb eitsgericht angenommen, dass ein Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei den streitbefangenen Versetzungen unabhängig davon besteht, ob es sich bei den betroffenen B e- schäftigten um Mitglieder oder um Arbeitne hmer des Vereins handel t. Die nach § 99 Abs. 2 BetrVG für die nicht vereinsgebundenen Mitglieder des Pflegepe r- sonals zu berücksichtigenden Interessen können auch bei Versetzung en von Vereinsmitgliedern im Universitätsklinikum berührt sein , wenn diese mit U m- gruppierungen einherge hen. Bei den bezeichneten personellen Maßnahmen handelt es sich um Versetzungen nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG . Die Vorau s- setzungen des Ausnahmetatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach keine Versetzung anzunehmen ist, wenn ein ständiger Wechsel de s Arbeit s- platzes der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, sind nicht er füllt. 10 11 12 - 7 - 7 ABR 12/12 - 8 - 1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Ve r- setzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Es kommt für die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht darauf an, ob es sich bei den von der Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten um Arbeitnehmer handelt und ob diese von ihm repräsentiert wer den. Entscheidend ist , dass sich die Personalmaßnahmen auf die durch die Zustimmungsverwe i- gerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG geschützten Interessen der vom B e- triebsrat repräsentierte n Belegschaft auswirken können und der Arbeitgeber trotz der Personalgestellung an einer mitbestimm ungspflichtigen Versetzung im Einsatzbetrieb betei ligt ist . Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Intere s- sen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer können auch durch Verse t- zungen von Mitg liedern des Vereins berührt sein, die im Universitätskli nikum ei ngesetzt sind. Der zwischen dem Verein und dem Universitätsklinikum abg e- schlossene Gestellungsvertrag sieht keine vollständige Übertragung der Pers o- nalhoheit bei Versetzungen vor , wenn - wie hier - durch Umgruppierung en d ie vertraglichen Grundverhä ltnis se des gestellten Personals berührt sind . a) D as Landesarbeitsgericht hat zutreffend entsc hieden, dass der B e- triebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen von Vereinsmitgliedern nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmen muss, wenn sich für die von ihm repräsenti erte nicht vereinsgebundene Belegschaft Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG ergeben können. Die Frage, ob es sich bei den Mi t- gliedern in Wirklichkeit um Arbeitne hmer handelt, kann dahinstehen . aa) F ür die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung d er Beschäftigten an , nicht aber auf die Natur des Rechtsverhältnisses, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Die Personen müssen derart in den Betrieb eingegliedert werden, dass der B e- triebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidu n- gen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit gegenüber den b e- treffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrne h- men (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 13 14 15 - 8 - 7 ABR 12/12 - 9 - 1/09 - Rn. 10 , BAGE 135, 26 ) . Für die Annahme einer Einstellung reicht es d a- her aus, wenn ein Vereinsmitglied auf vereinsrechtlicher Grundlage eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organ i- siert (BA G 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 103, 329 zum Einsatz ehrenamtlicher Mitglieder des DRK auf Kranke n- wagen; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13 , aaO ) . Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen dient gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorrangig der Wa h- rung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Dies zeigen die Zustimmungsverweigeru ngsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 BetrVG. Die se Interessen können auch berührt sein , wenn Mitglieder aufg e- nommen werden, die - in gleicher Weise wie die Beschäftigten des Vereins , mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat - auf der Grundlage eines Geste l- lungsvertrag e s im Universitätsklinikum oder in einer sonstigen Pflegeeinrichtung eines Dritten eingesetzt werden sollen (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 19 f., aaO ) . bb) Für das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG bei V ersetzungen gilt nichts anderes. Auch dadurch sollen unter anderem die Int eressen der Bele g- schaft geschützt werden. Zu diesen gehören betriebsverfassungsrechtlich j e- denfalls die Beschäftigten, mit denen der Verein Arbeitsverträge geschlossen hat und von denen der Betriebsrat gebildet wurde. So ist es denkbar, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch die Versetzung eines Mit glieds Nac h- teile erleiden ( § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) , vor der Versetzung eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist ( § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Pe rson den Betrieb s- frieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze stört (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) . Diese Interessen der Belegschaft kann der sie vertretende Betriebsrat nur wa h- ren, we nn er auch bei der Versetzung von in dem Betrieb eingegliederten Nichtarbeitnehmern beteiligt wird (vgl. für die Versetzung von Beamten, die nach § § 1, 6 BwKoopG zugewiesen worden sind: BAG 4. Mai 2 011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 43 , BAGE 138, 25 ) . 16 - 9 - 7 ABR 12/12 - 10 - b ) D as Zustimm ungserfordernis des bei dem Verein gebildeten Betrieb s- rats entfällt bei Versetzungen nicht automatisch, wenn die Beschäftigten im Rahmen der Personalgestellung beim Universitätsklinikum eingesetzt werden. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine Beteiligung verschiedener Mitbesti m- mungsorgane an personellen Einzelmaßnahmen in Betracht. aa) Der beim Verleiher gebildete Betriebsrat bleibt für die dort beschäfti g- ten , nicht vereinsgebundenen Arbeitnehmer grundsätzlich zuständig, wenn di e- se im Be trieb des Universitätsklinikums eingesetzt werden . Dadurch än dert sich deren Zugehörigkeit zum Be trieb des Vereins nicht, wie § 14 Abs. 1 AÜG für Leiharbeitnehmer ausdrücklich klarstellt. Schon be vor durch Änderung des § 1 Abs. 1 AÜG zum 1. Dezember 2011 mit Ge setz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a aa ) jede Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gesetz einbezogen wurde, kam es nicht darauf an , ob die Überlassung durch einen Arbeitgeber gewerbsmäßig od er nicht gewerbsmäßig erfolgt . § 14 Abs. 1 AÜG war nämlich wegen der Ve r- gleichbarkeit der Interessenlage auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehme r- überlassung entsprechend anzuwenden (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 20 , BAGE 135, 26 ) . bb) Eine damit mögliche Mitbestimmung mehrerer Betriebs - bzw. Persona l- räte an derselben personellen Maßnahme rechtfertigt sich bei einer aufgespa l- t enen Arbeitgeberstellung aus den unterschiedliche n Aufgabe n der Gremien. Wäh rend der Betriebsrat des Vereins die Interessen seiner Belegschaft zu wa h- ren hat, dienen etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebs - bzw. Personalrats beim Universitätsklinikum der Interessenwahrung der dortigen Belegschaft. E i- ne parallele Zuständigkeit von Vertretungsorganen setzt dabei voraus, dass die Arbeitgeberstellung ist. 17 18 19 - 10 - 7 ABR 12/12 - 11 - (1) Bei Einstellung en ist eine Zuständigkeit des Betriebs rats des Vereins neben derjenigen des beim Einsatzarbeitgeber gebildeten Betriebsrats bzw. Personalrats anerkannt (vgl. B AG 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 18 , BAGE 135, 26 ) . (2) Bei Versetzungen im Universitätsklinikum kommt eine Zuständigkeit des Be triebsrats allerdings nur in Betracht, wenn der Verein als Vertragsarbei t- geber gegenüber den betro ffenen Personen wenigstens einen Teil der Arbei t- geberstellung ausü bt ( vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 10, BAGE 135, 26; dazu Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 62 ff.) . Hat ein Arbeitgeber seine Personalhoheit bei Versetzungen vol l- ständig abgegeben, sind die Beteiligungsrechte ausschließlich von dem B e- triebs - bzw. Personalrat wahrzunehmen, der bei dem die Entscheidung treff e n- den Arbeitgeber gebildet ist. 2. Danach hat der Betriebsrat sowohl bei der Versetzung der von ihm r e- präsentierten A rbeitnehmer als auch bei der Versetzung der Mitglie der des Ve r- eins nach § 99 BetrVG zuzustimmen, selbst wenn diese im Universitätsk linikum ei ngesetzt werden und er nur das nicht vereinsgebundene Pflegepersonal r e- präsenti ert. Der Verein übt in den streitbef angenen Fällen zumindest einen Teil der Personalhoheit aus. Bei dem Wechsel der Beschäftigten A R von der A u- genklinik des Universitätsklinikums zur R handelt es sich um eine Maßnahme, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gestellungsvertrages das Direktionsr echt des Vereins unberührt lässt. Bei weiteren personellen Maßnahmen im Universität s- klinikum hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Verein mit § 3 des Gestellungsvertrages das Weisungsrecht bei Versetzungen zwar wei t- gehend, aber nicht vollstä ndig auf das Universitätsklinikum übertragen hat . Er behält bei Versetzungen, die eine Umgruppierung zur Folge haben, einen w e- sentlichen Teil seiner Personalhoheit. Die entsprechende Auslegung des G e- stellungsvertrages, bei dem es sich nach den nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts nicht um A llgem eine Geschäftsbedingungen der § 305 ff. BGB handelt, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 20 21 22 - 11 - 7 ABR 12/12 - 12 - a) Der Inhalt einer vertraglichen Regelung ist nach den § § 133, 157 BGB durch Au slegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt festzustellen. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusa m- menhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrag e s und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch g e- genüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte R e- gelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstä n- de der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebe n- falls Rückschlüsse auf dessen In halt ermöglichen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 22; 15. Juni 2011 - 10 AZR 62/09 - Rn. 18) . Da der Gestellungsvertrag die Rechtsverhältnisse eine r Vielzahl von Personen betrifft, handelt es sich um einen typischen Vertrag, dessen Auslegung auch dem S e- nat als Rechtsbeschwerdegericht obliegt (vgl. für Revisionsverfahren BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 22) . b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat d as Landesarbeitsgericht § 3 Abs. 3 des Gestellungsvertrages dahin ausgelegt, dass jed e Versetzung, die zu einer Umgruppierung führt und damit in das Grundverhältnis eingreift, nur mit Zustim mung des Vereins erfolgen kann. Dieses Verständnis ist nicht zu bea n- standen. aa) Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gestellungsvertrages müssen u a. Ma ß- nahmen, das arbeits - bzw. vereinsrechtliche Direktions recht überschreiten , von beiden Parteien des Vertrages vorg e- nommen werden . O hne Zustimmung des Vereins kann das Universitätsklinikum keine personellen Maßnahmen veranlasse n, die in das Vertragsverhältnis zw i- s chen dem Verein und dem Beschäftigten eingreifen . bb) Eine Umgruppierung infolge einer Verset zung berührt nach den zutre f- fenden Ausführungen des Landesarbeitsge richts das arbeits - bzw. vereinsrech t- liche Grundver hältnis . Gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs . 2 Satz 2 des Gestellung s- 23 24 25 26 - 12 - 7 ABR 12/12 - 13 - vertrages obliegt die inhaltliche Gestaltung des Grundverhältnisses im Einze l- auss . Wie dem Klammerzusatz zu en t- nehmen ist, fallen hierunter ua. Ein - und Um gruppier ungen . Versetzungen , die mit Umgruppierungen einhergehen, fallen u nter § 3 Abs. 3 Satz 3 des Geste l- lungsvertra ges, weil es das Universitätsklinikum anderenfalls in der Hand hätte, über Versetzungen Umgruppierungen herbeizuführen, ohne dass der Verein dara n beteiligt wäre. Dies würde dem Gestellungsvertrag zuwiderlaufen. c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen personellen Maß nahmen um Verse t- zungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG handelt. a a ) Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die en t- weder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit g e- leistet we rden muss (vgl. für den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzung s- begriff die Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) Sinne dieser Vorschrift wird in § 81 Abs. 2 iVm . Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschri e- ben als die Aufgabe und Veran twortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den g egebenen Platz in der b e- trieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbei t- nehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den bet u- sehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die Andersartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des Arbeitsorts folgen oder aus der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist. Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitne h- mers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordn ung zu einer and e- ren betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 27 28 - 13 - 7 ABR 12/12 - 14 - 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145) . Dieser für Arbeitnehmer entwickelte Versetzungsbegriff gilt auch bei an deren Gruppen von Beschäftigten, soweit das Mitbestimmungs r echt anwendbar ist (vgl. für zugewie sene Beamte: BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 25 f. , BAGE 138 , 25 ) . Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt hingegen keine Versetzung vor, wenn Arbeitnehmer nach der E i- genart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig auf einem b e- stimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Die Regelung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG schließt somit für bestimmte Fallgestaltungen das Vorliegen einer mi t- bestimmungspflichtigen Versetzung aus (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 20) . bb) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Fes t- ste l lungen des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des Ausna h- metatbestandes in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht erfüllt, weil die Eigenarten der Mitgliedschafts - bzw. Arbei tsverhältnisse der Beschäftigten des Vereins k einen ständigen Wechsel des Arbeitsplat zes beinhalten. (1) Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist, dass der übliche und ständige Wechsel des Arbeitsplatzes für das Arbeitsve r- hältn is typisch ist. Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Betriebsrat sich der Verwendung eines Arbeitnehmers dann nicht versperrend in den Weg stellen kann, wenn aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses klar ist, dass es zu häufigen Einsatzwechsel n kommen wird (WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 37) . Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn einem Arbeitnehmer gelegentlich, sei es in Ausübung des Weisungs rechts des Arbeitgebers, sei es mit Einverständnis des Arbeitnehmers, ein anderer Arbeitspl atz zugewiesen wird. Ein solcher gelegentlicher Wechsel kommt in jedem Arbeitsverhältnis vor. Würde er schon die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen, gäbe es praktisch keine Versetzung im Sinne des Satzes 1 (vgl. BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B II 4 der Gründe , BAGE 51, 151 ) . Zu den Personen, deren Verse t- zungen mitbestimmungsrechtlich für den Arbeitgeb er privilegiert sind, zählen zB Montagearbeiter und Springer (WPK/Preis § 99 Rn. 37 ) . Auch Leiharbeitsve r- hältnisse fallen grundsätzlich unter diese Vorschrift (vgl. BAG 19. Juni 29 30 - 14 - 7 ABR 12/12 - 15 - 2001 - 1 AB R 43/00 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 98, 60 ) , weil sie typische r- weise einen wechselnden Einsatz bei verschiedenen Arbeitgebern vorsehen. Etwas anderes gilt jedoch dann , wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüb erla s- sung dieser grundsätzlich anzunehmenden Typologie nicht ent spricht ( vgl. dazu Fitting § 99 Rn. 159a) . (2 ) So liegt es hier. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ange nommen, dass der Einsatz von Mitgliede rn des Vereins im Universitätsklinikum schon weg en des dort auf bestimmten Stellen geplanten unbefristeten Einsatzes keine ng mit wechselnden Einsätzen darstellt . Entgegen der Auffassung d es Vereins genügt es da zu nicht, dass § 7 Abs. 2 der Satzung theoretisch die rechtliche Möglic h- keit eines jederzeitigen Wechsels des Arbeitsplatzes zwischen verschiedenen Einrichtungen der Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen ode r des Ve r- eins selbst eröffnet. Maßge blich ist nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht, was rechtlich möglich, sondern was üblich ist. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen dem Universitätsklinikum und der R als deren Tochtergesellschaft als mögl i- chen Gestellungspartnern, in denen die Beschäftigten eingesetzt werden, wird nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht praktiziert. Die übe r- wiegende Zahl der Arbeitnehmer und Mitgli eder des Vereins wird beim Univers i- tätsklinikum eingesetzt. Auch im Universitätsklinikum sind die hier betroffenen Beschäftigten nicht mit wechsel nden Aufgaben als Springer tätig, sondern werden in derselben Weise eingesetzt wie das in einem Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsklinikum stehende Pflegepersonal. Der Umstand, dass das Universitätsklinikum Arbeitnehmer und Mitglieder des Klinikums w ie eigene Kräfte auf zugewiesenen Stellen beschäftigt, steht der Annahme des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG entgegen. (3) Nach den rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Fes t- ste l lungen des Landesarbeitsgerichts liegen schließlich in den streitgegens tän d- lichen Fällen die tatsächlichen Voraussetzungen für Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Dies ist nicht nur der Fall bezüglich des Wechsel s der Pflegekraft A R von der Augenklinik des Universitätsklin i- 31 32 - 15 - 7 ABR 12/12 - 16 - kums zur R , sonder n auch bezogen auf die personellen Änderungen innerhalb des Universitätsklinikums. (a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte es das Lan - desarbeitsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Indiz für das Vorlie - gen einer Versetzung ansehen , dass der Tätigkeitswechsel Umgruppierungen zur Folge hat. Zwar sind Versetzung als gestaltende personelle Maßnahme und Ein - bzw. Umgruppierung als Rechtsakt in ihrer Rechtsnatur unterschiedliche und daher zu unterscheidende Personalmaßnahmen . Die aufgrund anderer Aufgaben vorgenommene Umgruppierung muss nicht auf einer Versetzung b e- ruhen. Andererseits kann die Umgruppierung rechtliche Folge einer Versetzung sein. Deshalb wäre es zwar rechtsfehlerhaft, von einem veränderten Arbeitsb e- reich iSv . § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur deshalb auszugehen, weil ein anderer Aufgabenzuschnitt eine Umgruppierung verlangt (vgl. Raab GK - BetrVG 9. Aufl. § 99 Rn. 55 ; MünchArbR/Matthes 3. Aufl. § 264 Rn. 8 ) . Neben anderen Fakt o- ren kann eine Umgruppierung aufgrund ver änder ter Tätigkeitsmerkmale jedoch für eine Änderung des Arbeitsbereichs sprechen (vgl. Fitting § 99 Rn. 130 ; DKKW - Bachner 13. Aufl. § 99 Rn. 94) . D ie Vergütungsgruppen des BAT diff e- renzieren grundsätzlich nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit bzw. der d a- m it verbundenen Verantwortung . Deshalb spricht der aufgrund veränderter T ä- tigkeiten und/oder Verantwortungen rechtlich gebotene Wechsel der Verg ü- tungsgruppe n nach der zutreffenden Annahme des Landesarbeitsgerichts d a- für, dass sich die jeweiligen Arbeitsbereiche im Sinne von Versetzungen geä n- dert haben. (b) Die vom Landesarbeitsgericht im Rahmen einer gebotenen Gesam t- würdigung angestellten, auf die jeweilige personelle Maßnahme bezogenen weiteren Erwägungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat sich bei sämtlichen genannten Mitarbeiter n/ - innen das Gesamtbild ist. Die in der angefochtenen Entscheidung konkret auf jede /n Mitarbeiter / in b e- zogenen Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Hierfür genügt es nicht, dass die Rechtsb e- 33 34 - 16 - 7 ABR 12/12 schwerde das Vorliegen von Versetzungen bei einem Stationswechsel insg e- n Ausfüh rungen in der Rechtsbeschwerde genügte dem Landesarbeitsgericht allein ein Stationswechsel auch nicht zur Annahme von Versetzungen . Dies wird durch die teilweise Abweisung des - in der Rechts beschwerde nicht angefallenen - Antrags deutlich. Zwanziger Sch midt Kiel Vorbau Krollmann
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