- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 69/09 2 TaBV 2/08 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2011 BESCHLUSS Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Glock beschlossen: - 2 - 7 ABR 69/09 - 3 - Das Verfahren wird eingestellt. Von Rechts wegen! Gründe Die Beteiligten streiten noch darüber, ob das Verfahren erledigt ist. A. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikations-branche. Auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Vereinten Dienst-leistungsgewerkschaft e.V. geschlossenen Zuordnungstarifvertrags für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (ZTV 2008) waren bei ihr zunächst acht Regionalbetriebe und die in Bonn ansässige Zentrale als selbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten festgelegt. Zwei Stand-orte in Berlin sowie die Standorte in Frankfurt (Oder), Rostock, Schwerin und Potsdam bildeten die Region 2 (Nord-Ost), für die der Betriebsrat der Kunden-niederlassung Nord-Ost gebildet war. Dieser Betriebsrat verfuhr bei der Ein-berufung der Betriebsversammlungen mit einem geplanten Zeitbedarf von ca. acht Stunden so, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen stattfanden. Mit dem von ihr eingeleiten Beschlussverfahren wollte die Arbeit-geberin die Rechtmäßigkeit dieser Praxis zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Sie hat - soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Be-deutung - beantragt festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsver-sammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten. Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, nur durch die gewählte Praxis werde allen auf die Standorte verteilten Betriebs-1234 - 3 - 7 ABR 69/09 - 4 - angehörigen die Teilnahme an der Betriebsversammlung in zumutbarer Weise ermöglicht. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeits-gericht hat dem Antrag entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechts-beschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin hat zunächst die Zurückweisung der Rechts-beschwerde beantragt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ein neuer Zuordnungstarifvertrag in Kraft getreten (ZTV 2010), nach welchem der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisations-einheiten bei der Arbeitgeberin geändert worden sind. Der Standort Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder) und Schwerin sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb Nord-Ost zugeordneten Standorten (Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede) nunmehr dem auf-nehmenden Betrieb Region 1 (Nord) zugeordnet. Der Standort Potsdam ist aufgelöst worden. Die Auflösung des Standorts Rostock ist vorgesehen. Ein eigener Betriebsrat für diesen Standort besteht nicht. Im Mai 2010 fanden bei der Arbeitgeberin auf der Grundlage des neuen Zuordnungstarifvertrags Be-triebsratswahlen statt. Für die Region 1 (Nord) ist der Betriebsrat Nord gewählt worden. Nach rechtlichem Hinweis hat die Arbeitgeberin daraufhin das Ver-fahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt, er stimme der Erledigterklärung nicht zu. B. Das Verfahren war auf die Erledigterklärung der Arbeitgeberin in ent-sprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten. I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungs-erklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es - anders als im Urteilsverfahren - nicht an (vgl. grundsätzlich BAG 5678 - 4 - 7 ABR 69/09 - 5 - 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105; 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 11). Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren einzustellen (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10, aaO). II. Vorliegend hat die Arbeitgeberin als Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten. Nachdem die be-triebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten mit dem nunmehr gelten-den Zuordnungstarifvertrag erheblich modifiziert worden sind, hat sich der Lebenssachverhalt im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens so wesentlich geändert, dass der Verfahrensgegenstand ein anderer geworden ist. Darin liegt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zulässige Antragsänderung. 1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats (weiter) zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass nach Zustellung des an-gefochtenen Beschlusses das Amt des bisher am Verfahren beteiligten und nach den vormals geltenden Regelungen des ZTV 2008 gewählten Betriebsrats der Region 2 (Nord-Ost) geendet hat. An dessen Stelle ist im vorliegenden Verfahren nunmehr der nach den Bestimmungen des ZTV 2010 für die Region 1 (Nord) gewählte Betriebsrat getreten. a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeits-gerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13, BAGE 128, 358). Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts (oder weitergehend ausgedrückt: die verfahrensgegenständliche Betroffenheit) auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Be-teiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (vgl. auch BAG 25. September 91011 - 5 - 7 ABR 69/09 - 6 - 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B I und II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 - zu B I 2 a und b der Gründe, BAGE 60, 48). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge (BAG 27. Januar 1981 - 6 ABR 68/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 35, 1; 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 15) und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen (BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 99, 208; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 2 a bb der Gründe, BAGE 95, 15; 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 60, 191) der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeits-gerichtlichen Beschlussverfahren ein (zu all dem BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 11, NZA 2010, 1361). b) Hiernach ist der aufgrund des ZTV 2010 bei der neu strukturierten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit Region 1 (Nord) ge-wählte Betriebsrat Funktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteiligten, bei der vormaligen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit Region 2 (Nord-Ost) gebildeten Betriebsrats geworden und in dessen Rechtsposition als Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer eingetreten. Auf ihn ist die Zuständig-keit zur verfahrensgegenständlichen (Nicht-)Befugnis der Einberufung von Betriebsversammlungen in einem bestimmten zeitlichen Umfang über-gegangen. Die Amtszeit des ursprünglich am Verfahren beteiligten Betriebsrats des Regionalbetriebs Nord-Ost endete nach § 8 Abs. 2 Satz 5 ZTV 2010 mit der Konstituierung des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZTV 2010 im Zuge der Be-triebsratswahl 2010 auf der Basis der Betriebsstruktur des ZTV 2010 gewählten Betriebsrats für die Region Nord. In den Anlagen 1 und 1a zum ZTV 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit Region 1 (Nord) als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin und Berlin (Schätzelbergstraße) bestimmt. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Die Auflösung des Standorts Rostock ist beabsichtigt. Damit ist der neue Betriebs-rat für die Region Nord alleiniger Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebs-12 - 6 - 7 ABR 69/09 - 7 - rats des Regionalbetriebs Nord-Ost. Der Umstand, dass der noch nicht auf-gelöste Standort Rostock von dem ZTV 2010 nicht erfasst wird, steht der alleinigen Funktionsnachfolge jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für diesen Standort keinen eigenen Betriebsrat gibt. Dabei kommt es im vor-liegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Betriebsrat für die Region Nord - wie er meint - auch für den Standort Rostock zuständig ist. 2. Der negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unzulässig geworden. a) Der Antrag der Arbeitgeberin bezieht sich auf die Feststellung der Nichtberechtigung des Betriebsrats, ohne ihre Zustimmung Betriebsver-sammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten. Nach dem Antragswortlaut und der Antragsbegründung ging es der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang allein um die Klärung einer Detailfrage, nämlich der Berechtigung des Betriebsrats zur Festlegung einer bestimmten zeitlichen Lage der Betriebsversammlungen. Diese Detailfrage bezog sich weder auf den Ort der als Vollversammlung durchgeführten Betriebsversammlung noch auf die Berechtigung des Betriebsrats, die Betriebsversammlung als Vollversammlung einzuberufen. Der Antragsinhalt war von vornherein beschränkt: Die Betriebs-parteien stritten nicht über die Durchführung der Betriebsversammlung als Vollversammlung an sich, sondern nur über deren zeitliche Lage. b) Durch den Eintritt eines neuen Lebenssachverhalts hat sich der Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert. aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streit-gegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; BGH 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85 - DB 1987, 732; GMP/Prütting 7. Aufl. Einl. Rn. 185 ff.). Der Verfahrensgegen-13141516 - 7 - 7 ABR 69/09 - 8 - stand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebens-sachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18, aaO). bb) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf eine bestimmte Modalität der Durchführung von Betriebsversammlungen bezogene (Nicht-)Berechtigung des Betriebsrats. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Be-triebs. Der Betriebsrat hat sie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die nähere zeitliche Festlegung trifft der Betriebsrat unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten (so [bezogen auf Tag und Stunde der Betriebs-versammlung:] BAG 5. Mai 1987 - 1 AZR 666/85 - zu II 1 der Gründe, BAGE 54, 333). Die verfahrensgegenständliche Problematik war in den Vor-instanzen also unter der Voraussetzung zu prüfen, dass der Betrieb - heißt: der Regionalbetrieb Nord-Ost - sich nach dem (damals geltenden) ZTV 2008 auf zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Rostock, Schwerin und Potsdam bezog. Dieser Zuschnitt gab auch die bei der Ein-berufung der Betriebsversammlung als Vollversammlung zu berücksichtigenden betrieblichen Notwendigkeiten vor. Diese tarifvertraglich festgelegte Betriebs-struktur ist mit dem ZTV 2010 erheblich verändert worden. Die neue betriebs-verfassungsrechtliche Einheit und somit der Betrieb iSd. § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist nunmehr die Region 1 (Nord) und erstreckt sich auf die Standorte Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin, Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede. Darin liegt eine wesentliche Änderung des den Anträgen zugrunde liegenden Lebenssachver-halts. cc) Diese Veränderung des Lebenssachverhalts ist noch in der Rechts-beschwerdeinstanz zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin begehrt die Fest-stellung der näher beschriebenen Nichtberechtigung des Betriebsrats in gegen-wärtiger und künftiger Hinsicht. Ihr Antrag ist nicht auf die Vergangenheit, 1718 - 8 - 7 ABR 69/09 - 9 - sondern auf die Zeit ab der letzten gerichtlichen Anhörung gerichtet. Ein anderes Verständnis stünde nicht nur in Widerspruch zum Antragswortlaut, sondern würde ggf. nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Ein auf bereits durchgeführte Betriebsversammlungen bezogenes Feststellungsinteresse wäre nämlich nicht gegeben. c) Die Antragsänderung ist unzulässig. Sie widerspricht dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO. aa) Aus § 559 Abs. 1 ZPO folgt, dass in der Revisions- und Rechts-beschwerdeinstanz eine Antragsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüg-lich der Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 49, BAGE 122, 134). Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung eine An-tragsänderung nur in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Partei- oder Beteiligtenvor-trag stützt (vgl. zB BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 112, 238). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgen-losen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - Rn. 15, BAGE 116, 235). bb) Hiernach ist die vorliegende Antragsänderung unzulässig. Mit der Veränderung des Lebenssachverhalts - dem neuen betriebsverfassungsrecht-lichen Zuschnitt der Betriebe aufgrund des ZTV 2010 - geht nicht nur die Funk-tionsnachfolge des Betriebsrats der Region 1 (Nord) einher. Hierdurch sind vielmehr die wesentlichen Grundlagen für das rechtliche Prüfprogramm betroffen. Ausgangspunkt ist das unveränderte Begehren der Arbeitgeberin, die 192021 - 9 - 7 ABR 69/09 Nichtberechtigung des Betriebsrats zur Einberufung einer länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmenden Betriebsversammlung, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden hat, festgestellt zu wissen. Der Begriff des Betriebs bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG; bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Betriebsver-sammlung hat der Betriebsrat auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Durch den während des Rechtsbeschwerdeverfahrens veränderten größeren Zuschnitt des vom Betriebsrat Nord repräsentierten Betriebs sind die betrieblichen Notwendigkeiten nunmehr andere als zum Zeitpunkt der Fest-stellungen und Beurteilungen durch das Landesarbeitsgericht. Es müsste zB geklärt werden, an welchem Ort (oder welchen Orten) der Betriebsrat nunmehr die Betriebs-(Voll-)versammlungen durchführt und wie sich die Entfernungen der einzelnen Standorte und die Erreichbarkeit des Versammlungsorts für die Beschäftigten darstellen. Damit kommt eine Sachentscheidung über den in der Rechtsbeschwerdeinstanz geänderten Antrag nicht in Frage. Linsenmaier Kiel Schmidt Busch Glock
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