Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Oktober 2018 Siebter Senat - 7 ABR 1/17 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0 I. Arbeitsgericht Bochum Beschluss vom 26. April 2016 - 2 BV 2/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 22. November 2016 - 7 TaBV 67/16 - Entscheidungsstichwort : ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 1/17 7 TaBV 67/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. - 2 - 7 ABR 1/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kie l und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in W bezeichneten Baumarkt mit ca. 80 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 3. war der Geschäftsleiter dieses Fachcentrums. Nach den arbeitsvertraglichen Ve r einb a- rungen war er - ebenso wie der stellvertretend e Geschäftsleiter des Fac h cen t- rums - bevollmächtigt, selbständig Einstellungen und Entlassungen von Mita r- beitern der Niederlassung vorzunehmen, Abmahnungen zu erteilen und sonst i- ge Personalentscheidungen der Niederlassung zu treffen. Der Beteiligte zu 3. u nterzeichnete in der Vergangenheit zahlreiche Arbeitsverträge. Der zur Durchführung einer Betriebsratswahl bestellte, zu 1. beteiligte Wahlvorstand hat beantragt festzustellen, dass der Arbeitnehmer P nicht leite n der A n- gestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Wahlvorstands entsprochen. Das Landesarbei tsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewi e- 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 1/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0 - 4 - sen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsa n- trag weiter. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wurde in dem Fachcentrum am 24. April 2017 eine Betriebsr atswahl durchgeführt. Der B e- triebsrat konstituierte sich am 2. Mai 2017. Zwischenzeitlich wurde der Beteili g- te zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär - GmbH der Arbeitgeberin b e- stellt . Im Hinblick auf diese Entwicklungen hat der Wahlvorstand das vorliege n- de Verfahren für erledigt erklärt. Die Arbeitgeberin hat der Erledigungserklä rung widersprochen. B. Das Verfahren ist auf die einseitige Erledig ungserklärung des Wahlvo r- stands in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. I. Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Ve r- fahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung , hat d as Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist das der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussve r- fahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragste l- lers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der g e- stellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war (grundlegend BAG 26. April 1 990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14, BAGE 159 , 111 ; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 und 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10) . II. Vorlie gend hat der Wahlvorstand als Antragsteller das Verfahren einse i- tig für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist zum einen deshalb eingetr e- ten, da die Amtszeit des Wahlvorstands mit der Konstituierung des Betriebsrats geendet hat ; zum anderen hat da s Verfahren seine Erledigung gefunden, weil 5 6 7 8 - 4 - 7 ABR 1/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0 - 5 - d er Beteiligte zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär - GmbH der Arbei t- geberin bestellt worden ist. Aufgrund dieser Umstände müsste der Statusfes t- stellungsantrag jedenfalls nunmehr als unzulässig abgewiesen wer den. 1. Der Wahlvorstand ist aufgrund der Beendigung seiner Amtszeit nicht (mehr) antragsbefugt. a) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter, abges e- hen von einer zulässigen Prozessstandschaft, antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen ausz u- schließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte En tscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 19. Dezember 2017 - 1 ABR 33/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 - Rn. 9) . b) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, ein Wahlvorstand sei für einen Statusfeststellungsantrag antragsbefugt, einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung standhielte. Das Amt des Wahlv o r- stands ist inzwischen erloschen. Es hat entweder mit der Einberufung des B e- triebsrats zur konstituierenden Sitzung ( BAG 14. November 1975 - 1 ABR 61/75 - ; Fitting 29. Aufl. § 16 Rn. 83; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 16 Rn. 59 ) oder spätestens mit der Wahl des Wahlleiters für die Wahl des B e- triebsratsvorsitzenden in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats vom 2. Mai 2017 (vgl. DKKW/Homburg 16. Aufl. § 16 Rn. 21; ErfK/Koch 18. Aufl. § 16 BetrVG Rn. 10; Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 16 Rn. 9 0 unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ) geendet. Damit kann der Wahlvorstand durch das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in seiner betriebsverfa s- sungsrechtliche n Rechtsstellung be troffen sein. 2. Der Statusfeststellungsantrag ist auch deshalb unzulässig, weil der B e- teiligte zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär - GmbH der Arbeitgeberin 9 10 11 12 - 5 - 7 ABR 1/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0 bestellt wurde und an dem Antrag daher kein Rechtsschutzinteresse mehr b e- steht. a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Status des Beteiligten z u 3. und nicht auf die Feststellung des Status des jeweiligen Inhabers der Stelle des G e- schäftsleiters des Fachcentrums gerichtet. Dafür spricht nicht nur der Antrag s- wortlaut, sondern auch die Antragsbegründung. Das Verfahren dient dem Zweck, Klarheit über den Status des Beteiligten zu 3. zu erzielen, um eine A n- fechtbarkeit der vom Wahlvorstand durchzuführenden Wahl zu vermeiden. D ie gerichtliche Entscheidung soll eine Vorfrage für die Wirksamkeit der Betrieb s- ratswahl klären, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festleg t , ob der Beteiligte zu 3. leitender A n- gestellter ist oder nicht. Dem Wahlvorstand geht es nicht darum, für andere z u- künftig auftretende Meinungsverschiedenheiten zu klären , ob der jew eilige G e- schäftsleiter leitender Angestellter ist. An einer solchen Klärung hat der Wah l- vorstand, dessen Amt mit der Konstituierung des Betriebsrats endet, auch kein Interesse. b) Danach fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse . Dieses entfäl lt für einen Statusfeststellungsantrag, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist oder im Betrieb eine andere Tätigkeit übernommen hat (vgl. BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 47/82 - BAGE 51, 29) . Letzteres ist hier der Fall. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Deinert Jacob i 13 14
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