Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 63/16 - ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt - 7 BV 2/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 2. Juni 2016 - 5 TaBV 200/15 - Entscheidungsstichwort e : Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Widerantrags in der Rechtsbeschwerde ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 63/16 5 TaBV 200/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. August 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Antragstellerin, 3. Besch werdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 1. August 2018 durch die Vorsitzende Rich terin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie d ie ehrenamtlichen Richter Zwisler und Weber für Recht erkannt: Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträ ge der Arbeitg e- berinnen, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer H und M zu ersetzen und festzustellen, dass die Ei n ste l lung der Lei h- arbeitnehmer H und M aus sac h lichen Grü n den dri n gend erfo r derlich war, eing e stellt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsg e- richts vom 2. Juni 2016 - 5 TaBV 200/15 - zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründ e A. Die A rbeitgeberinnen haben die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats zur befristeten Einstellung von zwei Leiharbeitnehmern sowie die Feststellung begehrt, dass deren Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der chemischen Industrie und unterhalten in W einen Gemeinschaftsb e trieb. Sie beschäftigen in diesem Betrieb derzeit etwa 400 Arbeitnehmer. Der Beteili g te zu 3. ist der in dem Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der i n de m Gemeinschaftsbetrieb beschä f- tigten Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der c hemischen Industrie Hessen Anwendung . Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie We st (im Folgenden MTV) ist die zulässige Dauer sac hgrundlos befri s- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 4 - teter Arbeitsver hältnisse auf 48 Monate aus gedehnt . Die Nutzung d ies er erwe i- terten Befristungsmöglichkeit setzt den Abschluss einer freiwilligen Betriebsve r- einbarung oder d ie Zustimmung des B etriebsrats im Einzelfall voraus . Die Arbeitgeberinnen beschäftigen in der Abteilung OW 1 sogenannte Kombi - Mitarbeiter , d ie i m Wesentlichen mit der Kommissionierung und d em Packen von Transportaufträgen sowie de m Warennachschub be fasst sind . Die Arbeitgeberinnen beabsichtigten zunächst, Kombi - Mitarbeiter , die bereits zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt waren, auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 MTV in der Zeit vom 15. März 2015 bis zum 31. Januar 2017 weiter zu beschäftigen. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu verweigert hatte, entschlossen sich die Arbeitgeberinnen , Leiharbeitnehmer in der Abte i- lung OW 1 einzusetzen . Mit Schreiben vom 12. März 2015 unterrichteten sie den Betriebsrat über ihre Absicht , die Leiharbeitnehmer H und M in der Zeit vom 20. März 2015 bis zum 31. Januar 2017 zu beschä f tigen, und b a ten ihn um Zustimmung zur Einstellung d ies er Leiharbeitnehmer . Ferner tei l ten sie mit, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen zur Be wält i gung des Ve r- sandvolumens dringend erforderlich sei. Mit Schreiben vom 17. März 2015 ve r- weigerte der Betriebsrat seine Zustimmung und bestritt die Dringlic h keit der vo r- läufigen Einstellungen. Zur Begründung verwies er auf e i nen Ve r stoß gegen § 1 AÜG, e rhebliche Nachteile für andere Arbeitnehmer s o wie die Möglichkeit, die bisher befristet beschäftigten Kombi - Mitarbeiter unb e fristet we i ter zu b e schäft i- gen. Mit der am 20. März 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene n Antrag s- schrift haben die Arbeitgeberinn en die Ersetzung der Zustimmung des Betrieb s- rats zu den Einstellungen der Leiharbeitnehmer H und M sowie die Fes t ste l lung begehrt, dass deren vorläufiger Einsatz dri n gend e rforderlich sei . Sie h a ben die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat geltend gemachten Grü n de rechtfe r- tigten die Verweigerung der Zustimmung zu de n personellen Ma ß na h me n nicht . Die vorläufige Durchführung der Maßna h me n sei dringend erfo r de r lich. 4 5 - 4 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 5 - Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, 1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur b e- fristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer H und M zu ersetzen, 2. festzustellen, dass die Einstellung der Leiharbei t- nehmer H und M aus sac h lichen Grü n den dri n ge nd erforderlich war. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge ab zuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberinnen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewi e- sen. Mit d er Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Ab weisungsa n- trag weiter und begehrt im Wege eines Widerantrags hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberinnen nicht berechtigt sind, bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Ve r- längerun g des Einsatzes von bereits sachgrundlos zwei Jahre lang befristet erfolgter Beschäftigungen gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 3 des M anteltarifvertrags der Chemischen I n- dustrie in Hessen den dadurch weiter bestehenden B e- schäftigungsbedarf durch Einstellung von Leih arbeitne h- mern zu decken, sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde haben d ie A r- beitgeberinnen das Verfahren in Bezug auf ihre Sachanträge für erledigt erklärt, nach dem die Le iharbeitnehmer H und M am 31. Januar 2017 aus dem G e mei n- schaftsbetrieb ausgeschieden waren. Der Betriebsrat hat der Erl e d i gung s erkl ä- rung der Arbeitgeberinnen widersprochen. Die Arbeitgeberi n nen b e antr a gen, das Verfahren hinsichtli ch ihrer Sachanträge einzustellen und die Recht s b e- schwerde des Betriebsrats im Übrigen zurückz u weisen, hilfsweise, die Recht s- beschwerde des Betriebsrats insgesamt zurüc k zuweisen. B. Das Verfahren ist in Bezug auf die Sachanträge der Arbeitgeberinnen einzu stellen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückz u- weisen. 6 7 8 9 10 - 5 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 6 - I. Das Verfahren ist hinsichtlich der Antr äge der Arbeitgeberin nen , die Zustimmung des Betriebsrats zu der befristeten Einstellung der Leiharbeitne h- mer H und M z u ersetzen, und festzustellen, dass die vorläufige Ei n ste l lung dieser Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforde r lich war , aufgrund der einseiti gen Erledig ungs erklärung der Arbeitgeberin nen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats in entsprechen der Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. 1. Nach § 83 a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Hat der Antra g- steller das Verfahren für erledigt erklärt, sind die übrigen Beteiligten aufzufo r- dern, innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen (§ 83a Abs. 3 Satz 1 ArbGG) . Die Zustimmung gilt als erteil t , wenn sich der Beteiligte inne r- halb der Frist nicht äußert (§ 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht in Fällen, in denen der An tragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbete i- ligte der Erledigu ngserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen . Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereig nisses zulässig und begründet war . Ein erl e- digendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des B e- schlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste ( g rundlegend BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 6 5 , 105; vgl. auch BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14, BAGE 159, 111 ; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8; 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10 ) . An dieser Rechtsprechung , die im Schrifttum überwiegend Zustimmung erfahren hat (vgl. GK - ArbGG/ Ahrendt Stand Juni 201 8 § 83a Rn. 37 ; Hauck in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 83a Rn. 6; ErfK/Koch 18. Aufl. § 83a ArbGG Rn. 2; Düwell/Lipke/Reinfelder 4. Aufl. § 83a Rn. 8; Schumann FS Richardi 2007 S. 403, 412 ff. ; GMP/Spinner 9. Aufl. § 83a Rn. 22; HWK/Treber 8. Aufl. § 83a 11 12 - 6 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 7 - ArbGG Rn. 6; Schwab/Weth/Weth 5 . Aufl. ArbGG § 83a Rn. 23; aA Fischer FA 2016, 22 6, 228 ) , hält der Senat fest. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist d ie Prüfung, ob der gestellte Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Erei g- nisses zulässig und begründet war , weder nach § 83a A b s. 3 Satz 2 ArbGG erforderlich noch im Hinblick auf Kostenerwägungen oder eine Klärungs - und Befriedungswirkung geboten. a) Nach § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gilt d ie Zustimmung zur Erledigung als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert. Die fingierte Zu stimmung des Beteiligten bewirkt, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt, die zur Einstellung des Ve r- fahrens führt, ohne dass vom Gericht zu prüfen ist, ob tatsächlich ein erledige n- de s Ereignis eingetreten ist. Widerspreche n Beteiligte de r Erledigungserklärung des Antragstellers, kann dies eine unterschiedliche Bedeutung haben. Es kann bedeuten, dass der Beteiligte meint, der Antrag sei von Anfang an unzulässig oder unbegründet gewesen; es kann aber auch bedeuten, dass er den Eintritt eine s erledigenden Ereignisse s b estreitet. Die durch § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbG G angeordnete Fiktion hat nicht zum Inhalt, dass der Beteiligte den Antrag nunmehr als von Anfang an zulässig und begründet ansieht. Dies wäre in der Regel kaum mit dem bisherigen Pro zessverhalten des Beteiligten in Einklang zu bringen. Das Gesetz fingiert die Zustimmung des Beteiligten vielmehr deshalb, weil er mit seinem Schweigen zum Ausdruck bringt, den Eintritt eines erled i- genden Ereignisses nicht zu bestreiten. Da raus folgt , dass die E rledigung nach der gesetzlichen Konzeption nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses , nicht aber die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags bis dahin voraus setzt ( BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 b der Gründe, BAGE 6 5 , 105 ) . b) Anders als im Urteilsverfahren erfordern Kostenerwägungen im B e- schlussverfahren nicht die Prüfung, ob der Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Für das Urteilsverfahren ist das gesetzlich nicht geregelte Institut de r einseitig gebliebenen Erledigungserklärung allein im Interesse einer evidenten Gerechtigkeitslücke geschaffen und weiterentwickelt worden, weil es dem Kl ä- 13 14 15 - 7 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 8 - ger nicht zugemutet werden soll, die Kosten einer Klage zu tragen, die nur de s- halb im Ergebnis keine n Erfolg hat, weil sie allein durch ein erledigendes Erei g- nis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BAG 6. Jun i 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 49, BAGE 123, 46 ; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 6 5 , 105 ) . Im Beschlussverfahren spi elen Kostenüberlegungen dagegen keine Rolle (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 49, BAGE 123, 46) . Es gibt keine prozessuale Kostentragungspflicht und damit keine Kostenentscheidung. Jeder Beteiligte hat grundsätzlich seine Kosten selbst zu tragen. Sowe it ein Beteiligter von einem anderen nach materielle m Recht Erstattung dieser Kosten verlangen kann (§§ 20, 37 Abs. 2, § 40 BetrVG , § 14 SprAuG, § 20 Mitbest G, § 19 SEBG ) , ist der Kostenerstattungsanspruch nicht , jedenfalls nicht unmittelbar , davon a b- hängig, dass sein Antrag zulässig und begründet war ( BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 6 5 , 105 ) . c ) D ie Prüfung, ob der Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, ist auch nicht im Hinblick a uf eine davon ausg e- hende Klärungs - und Befriedungswirkung veranlasst . Streiten die Beteiligten anlässlich einer konkreten Maßnahme des A r- beitgebers über das Be stehen eines Mitbestim mungsrechts , können sie, um diesen Streit für die Beteiligten bindend klä ren zu lassen, einen darauf gericht e- ten , von der konkreten Maßnahme losgelösten Feststellungsantrag stellen, wenn die Maßnahme sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 22. März 201 6 - 1 ABR 19/14 - Rn. 19; 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 291) . Mit einem solchen Feststellungsantr a g wird bei personellen Einzelmaßnahmen vorübergehender Art eine höchstrichterliche Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen ermöglicht ( vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 25 , BAGE 131, 145 ; 28. September 1988 - 1 ABR 85/87 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 59, 380) . Die se Klärungs - und Befriedungswirkung kann nach Eintritt eines die konkrete Maßnahme erledigenden Ereignisses nicht durch eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründeth eit des auf die konkrete Maßnahme beschränkten 16 17 18 19 - 8 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 9 - Antrags im Rahmen der Erledigung er reicht werden. Die den Antrag abweise n- de oder die Erledigung feststellende Entscheidung g äbe eine Antwort auf die strittige Rechtsfrage allenfalls in der Begründung, entsch iede diese aber nicht mit Rechtskraft zwischen den Beteiligten ( BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105 ) . Die Prüfung der Zulässigkeit und B e- gründetheit des auf die konkrete Maßnahme gerichteten Antrags liefe letztlich nur da rauf hinaus, einem Be teiligten im Sinne eines Rechtsgutachtens die Ric h- tigkeit seiner Rechtsauffassung zu bestätigen . Dies ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 16; 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; 22. Juli 2014 - 1 A BR 9/13 - Rn. 19) . 2. Danach ist das Verfahren hinsichtlich der Sacha nträge der Arbeitgeb e- rinnen einzustellen. a) Die Arbeitgeberinnen haben als Antragstellerinnen das Verfahren in Bezug auf ihre Sachanträge einseitig für erledigt erklärt. b) Die Antr äge der Arbeitgeberin nen , die Zustimmung des Betriebsrats zu der befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer H und M zu e r se t zen, und festzustellen, dass die vorläufige Einstellung dieser Leiharbeitne h mer aus sac h- lichen Gründen dringend erforderlich war, haben sich mit der B e end i gung der befristeten Einstellung dieser Leiharbeitnehmer erledigt. Die se Antr ä ge sind nunmehr unzulässig . a a ) Gegenstand des Zustimmungsersetzungsa ntrags nach § 99 Abs. 4 Bet rVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gege n- über dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundl a- ge eines bestimmten Zustimmungsersu chens gem äß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweige rungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 13 mwN , BAGE 125, 300) . Nach dem Ende der befristeten Beschäftigung stellt sich die Frage nach der Befugnis zu r gegenwärtige n und künftige n Beschäft i- gung der Arbeitnehmer H und M nicht mehr. Da die Antragstell e ri n nen der g e- richtlichen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag offe n sich t lich 20 21 22 23 - 9 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 - 10 - nicht mehr bedürfen, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Z u- stimmungserset zungsantrag entfallen ( vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 3 9/11 - Rn. 21; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B II der Gründe, BAGE 6 5 , 105) . b b ) Der Streitgegenstand eines Feststellungsantrags des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist seine betriebsverfassungsrechtliche B e- fugnis, eine personelle Maßnahme solange vorläufig durchzuführen, bis über die Berechtigung zu ihrer dauerhaften Durchführung gerichtlich entschieden ist (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 49, BAGE 130, 1) . Nach dem End e der befristeten Beschäftigung besteht für diesen Antrag kein Feststellungsint e- resse mehr ( vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/ 89 - zu B II der Gründe, BAGE 65 , 105 ) . II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Der mit der Ei nstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachanträge der Arbei t- geberin nen zu r Entscheidung angefallene Widerantrag des Betriebsrats bleibt ohne Erfolg . Die Erhebung des Widerantrags erstmals in der Rechtsbeschwe r- dein stanz ist unzulässig . 1. Die Anbringung eines Widerantrags ist - ebenso wie eine Antrags erwe i- terung oder eine sonstige Antrags änderung - i n der Re chtsbeschwerde wegen § 559 Abs. 1 ZPO g rundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. zur Widerklage in der Revisionsinstanz BGH 23. Mai 1957 - II ZR 250/55 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 24, 279) . Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschw e r- degericht. Bei Antragserweiterungen und sonstige n Antragsänderungen hat das Bundesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zug e- lassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligte n übereinstimmend vorgetragenen Sac h- verhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG 18. Mai 2016 - 7 AB R 81/13 - Rn. 24; 24 25 26 - 10 - 7 ABR 63/16 ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 59, BAGE 151, 286; 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 31 ; 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, BAGE 134, 62 ) . Dies gilt f ür die Anbringung eines Widerantrag s in der Recht sbeschwerdeinstanz e n t- sprechend . 2. D a nach war die Erhebung des Widerantrags in der Rechtsbeschwe r- deinstanz unzulässig. Mit dem Widerantrag würde das für eine Sachentsche i- dung erforderliche Prüfprogramm erweitert . Der S enat müsste prüfen, ob für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZP O erforderliche Festste l- lungsinteresse besteht. Das setzte voraus, dass sich die mit dem Widerantrag zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage künftig erneut stellen kann. Hierzu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Es kann nicht o hne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberinnen künftig bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung eines Einsatzes sachgrundlos befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 MTV auch dann den Beschäftigungsbed arf durch Einstellung von Leiharbeitnehmern decken werden, wenn es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt. Die Einstellung der Leiharbeitnehmer H und M rechtfe r tig t eine so l che Annahme schon deshalb nicht, weil sie nach d en Feststellungen des La n desa r- beitsgerichts nicht zur Deckung eines Dauerbedarfs erfolgte. Gräfl Kiel M. Rennpferdt M. Zwisler Weber 27
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