Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Siebter Senat - 7 AZR 68/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 I. Arbeitsgericht Neumünster Urteil vom 21. März 2013 - 4 Ca 1191 c/12 - Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 3. September 2013 - 2 Sa 152/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Au s- legung - sachlicher Grund - Diskriminierung wegen des Alters Bestimmungen: TzBfG § 17 Satz 2; KSchG § 7; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § § 305c, 307 Abs. 1 und Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3; EGBGB Art. 229 § 5; AGG § § 1, 3, 7, 10, 33 Abs. 1; SGB VI § § 35, 235 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 68/14 2 Sa 152/13 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Willms und die ehrenamtliche Richterin Steude für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 3. September 2013 - 2 Sa 152/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. November 2012 geendet hat. Der 19 4 7 geboren e Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1998 beschäftigt. Er war zunächst als Leiter Field Sales Deutsc h land/ Österreich/Schweiz tätig. In Ziff. 13 des Arbeitsvertrags vom 27. Februar 1998 heißt es, der Kläger sei leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Bet rVG. Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags lautet : Das A nstellungs verhältnis endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Am 16. Dezember 1999 vereinbarten die Parteien im Nachtrag zum A r- beitsvertrag vom 27. F ebruar 1998, dass der Kläger als Vertriebsingenieur Pumps und Systems im Vertriebsgebiet Hessen/Rheinland - Pfalz und ad interim auch Baden - Württemberg beschäftigt wird. Ziff. 13 des Arbeitsvertrags vom 27. Februar 1998 wurde aufgehoben , Ziff. 14 blieb unber ührt. Seit dem 1. Dezember 2012 bezieht der Kläger Regelaltersrente. Mit der am 12. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 22. Oktober 201 2 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffa s- sung vertreten , sein Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund Befristung g eendet. Die Altersgrenze in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei nicht sachlich g e- rechtfertigt, weil sie a n die Vollendung des 65. Lebensjahr e s anknüpfe . Ein B e- zug zur Regelaltersgrenze sei nicht erkennbar, ei ne etwaige Unkla rheit dieser 1 2 3 4 5 - 3 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 4 - Allgemeinen Geschäftsbedingung gehe zu Lasten der Beklagten . Die Befristung sei aber auch dann unwirksam, wenn sie als eine auf das Erreichen der Rege l- altersgrenze bezogene Altersgre nze zu verstehen sei. S ie sei überraschend und benachteilige den Kläger unangemessen. Bei Vertragsschluss sei abse h- bar gewesen, dass der Kläger mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsb e- messungsgrenze durch eine gesetzliche Rente nicht wirtschaftlich abgesichert sein werde. Vereinbarungen über eine automatische Bee ndigung des Vertrag s- verhältnisses eines leitenden Angestellten ohne finanziellen Ausgleich seien außerhalb der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 KSchG unwirksam. Die Befri s- tungsabrede verstoße zudem gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 30. November 2012 geendet hat ; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. November 2012 hinaus unbefristet zu unverä n- derten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsve r- trag vom 27. Februar 1998 in der Fassung des er s- ten Nachtrags vom 16. Dezember 1999 als vollzei t- beschäftigten Vertriebsingenieur Pumps und Sy s- tems im Vertriebsgebiet Hessen/Rheinland - Pfalz und ad interim auch Baden - Württemberg weiterzub e- schäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei als Befristung auf den Zei t- punkt des Erreichens de s Regel renteneintrittsalters zu vers tehen. Bei der Abr e- de handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Kl ä- ger bei Vertragsschluss der einzige im Außendienst tätige leitende Angestellte gewesen sei, der Vertrag auf ihn abgestimmt gewesen sei und es keinen and e- ren Arbeit nehmer mit einem identischen Vertrag gegeben habe. Auf die konkr e- te wirtschaftliche Absicherung des Klägers komme es nicht an. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision ve rfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 6 7 8 - 4 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat au f- grund Befristung am 30. November 2012 geendet. Der als Hilfsantrag zu ve r- stehende Weiterbeschäftigungsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung an. I . Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung am 3 0. November 2012 geendet. Die Parteien haben d en Arbeitsvertrag auf den Zeitpunkt des Erreich ens der Regelalter s- grenze für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rente n- versicherung wirksam befristet. Der Kläger hat die Regelaltersgrenze na ch § 35 iVm. § 235 Abs. 2 SGB VI am 30. November 2012 erreicht. 1. Nach Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags endet das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohn e dass es einer Kündigung bedarf. Diese Abrede ist als Befristung auf den Zeit punkt des Erreichens der Regelaltersgre n- ze für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung a us zu legen . a ) Die Auslegung der Befristungsabrede in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsve r- trags richtet sich nach den für Allgemeine Geschä ftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. D as äußere Erscheinungsbild de r Befristungsabrede b e- gründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Ziff. 14 Abs. 2 eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist . Wäre der von der B e- klagten gestellte Vertrag - wie die Beklagte vorträgt - auf den Kläger abg e- stimmt und die Befristungsabrede nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorfo r- muliert worden, handelte es sich um eine sogenannte Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB . Diese u nterliegt den für Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen geltenden Auslegungsregeln ( vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23) . Die Regelungen der § § 305 ff. BGB finden nach der Übergangsvo r- 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 6 - schrift des Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 auf die im J ahr 1998 vereinbarte Altersgrenzenregelung Anwendung. b ) Allgemeine Geschäfts bedingungen und Einmalbedingung en iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einhei t- lich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlic hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25) . Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist di e- ser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteili g- ten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 25 ) . Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu L asten des Verwenders. Die An wendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen h- tigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglich keit, zu einem anderen Erge b- nis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmu ng nicht (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f. , BAGE 147, 322 ) . Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Ei n- malbedingung en iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B GB durch das Berufungsgericht u n- te r liegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . c ) Die Regelung in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist als eine auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente w e- 13 14 15 - 6 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 7 - gen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Befristung sa b- rede zu verstehen. aa ) Das folgt aus dem Wortlaut der Befristungsabrede. Das in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags dung des 65. ist als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen, in dem der Kläger nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist . Das Reg elrenten alter wurde seit dem 1. Januar 1916 - und daher auch bei Vertragsabschluss im Jahr 1998 - von den in der gesetzlichen Rentenversich e- rung versicherten Beschäftigten mit der Vollendung des 65. Lebensjahres e r- reicht (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezembe r 1989 ) . Bei der Abfa s- sung von Verträgen gab es aus damaliger Sicht keine Veranlassung zu abwe i- chenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende A l- tersgrenze von 65 Jahren angeknüpft w erden sollte (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853 /13 - Rn. 23 zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50 , BAGE 141, 259 zur Auslegung einer Ve r- sorgungsordnung ; 14. August 2 002 - 7 AZR 469/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 102, 174 zur Auslegung einer einzelvertraglichen Altersgrenze ) . E in ve r- ständiger Arbeitnehmer musste daher die Formulierung Vollendung des 65. Lebensjahres als Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erreichens de r Rege l- altersgrenze verstehen. Da die Auslegung der Befristungsabrede eindeutig ist, besteht für d ie Anwen dung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum . bb ) Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe seine u n- widersprochen gebliebene Behauptung, bei Vertragsschluss sei nicht über das Thema Altersrente gesprochen worden, übergangen. Die den Vertr agsschluss begleitenden Umstände können bei der Auslegung von Allgemeinen G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und von Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt werden. Das ist eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung und ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Pr ü- fung der unangemessenen Benachteili gung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sin d (vgl. BAG 4. August 2011 - 6 AZR 436/10 - Rn. 20; 16 17 - 7 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 8 - 15. Feb ruar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 39 ) . S elbst wenn dieser Vortrag des Kl ä- ger s zu berücksichtigen wäre, führte er nicht zu einer anderen Auslegung der Befristungsabrede. Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertr ags war auch ohne ausdrüc k- lichen Hinweis auf die Altersrente bei Vertragsschluss als eine auf den Zei t- punkt des Erreichens der Regelalters grenze bezogene Befristungsabrede zu verstehen. 2. Die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogene Befristungsa b- rede in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist Bestandteil der vertraglichen R e- gelungen der Parteien geworden . § 305c Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende Klauseln in Allgemeine n G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil. Es kann offenbleiben, ob § 305c Abs. 1 BGB auch auf Einmalbedingung en Anwendung findet , obwohl § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht auf § 305c Abs. 1 BGB verweist (bejahend: etwa Palandt/Grüneberg 74. Aufl. § 310 Rn. 1 8; Erman/Roloff BGB 14. Aufl. § 310 Rn. 21; Jauernig/Stadler BGB 16. Aufl. § 310 Rn. 8; ablehnend etwa MüKo BGB / Basedow 6. Aufl. § 310 Rn. 75) . Selbst wenn Ziff. 14 Abs. 2 des A r- beitsvertrags eine Einmalbedingung sein sollte und § 305c Abs. 1 BGB Anwe n- dung f ände , wäre die Befristungsabrede Bestandteil des Arbeitsvertrags gewo r- den. Die Befristungsabrede ist keine überraschend e Klausel . a ) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überr a- schenden Charakter iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwart ungen des Ve r- tragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein Überrumpelungs - und Übertölpelungseffekt innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertr agsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsäc h- lichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechti g- ten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltu ng des Arbeit s- vertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ung e- wöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwa r- teter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überrasche n- 18 19 - 8 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 9 - den Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben ( BAG 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 16, BAGE 126, 295 ; 8. August 2007 - 7 AZR 605/06 - Rn. 27) . b ) Die Befristung des Arbeitsvertrags ist weder nach dem Erscheinung s- bild der Vertragsregelung noch nach den sonstigen Umständen so ungewöh n- lich, dass der Kläger mit ihr nicht zu rechnen braucht e . Die Befristungsregelung befindet sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. Sie ist in Ziff. 14 enthalten, d ie ausweislich ihrer Überschrift das Inkrafttreten und die Beend i- gung des Vertrags regelt. Zudem sind Befristungs abreden , die auf das Erre i- chen der Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente abstellen, im Arb eit s- leben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formula r- verträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist. Die fehlende druc k- technische Hervorhebung steht dem nicht entgegen, da zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschl uss begründeten Erwartungen und dem tatsächl i- chen Vertragsinhalt kein Widerspruch besteht. 3. Die Befristungs vereinbarung in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist nicht intransparent. Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund gere chtfertigt. Sie benachteiligt den Kläger nicht unangemessen. Sie verstößt auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. a) Die Befristung zum 30. November 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner am 1 2. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingereichten , der Beklagten am 22. Oktober 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Ge l- tendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt . Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 1 4; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110, 38 ) . b) D ie Befristungsver einbarung ist nicht wegen Verletzung des Transp a- renzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam. 20 21 22 23 - 9 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 10 - Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte B e- fristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeit punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 17 ; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 22, BAGE 126, 295) . Diesen Anforderungen genügt die Befristungsabrede. Ihr lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen de r Regelalters grenze enden soll. c) Die Befristung des Arbeitsvertrags ist sachlich gerechtfertigt. a a ) Die sachliche Rechtfertigung der im Jahr 1998 getroffenen Befristung s- abrede ist nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende n Rechtslage zu beurteilen und damit nicht nach dem Teilzeit - und Befristungsgesetz , das erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Vor Inkrafttreten des Teilzeit - und Befristungsgesetzes hatte das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden, dass einzelvertragliche oder kollektivrechtliche, auf das Erreichen des 65. L e- bensjahres bezogene Altersgrenzen wirksam sei n können (vgl. BAG 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 102, 174 ; 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 86, 105 ; 20. November 1987 - 2 AZR 284/86 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 57, 30 ) . Dabei ha ben die Senate des Bundesarbeitsgericht s die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander abgewogen. Sie haben berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerh afte Fortsetzung seines Arbeit s- verhältnisses über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus legitime wirtschaf t- liche und ideelle Anliegen verfolgt. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wir t- schaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflic her Selbs t- verwirklichung. Allerdings handelt es sich um ein Fortsetzungsverlangen eines durch eine Altersrente abgesicherten Arbeitnehmers, der bereits ein langes B e- rufsleben hinter sich hat und dessen Interesse an der Fortführung seiner beru f- lichen Tätigk eit nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinzu kommt, dass 24 25 26 - 10 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 11 - der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenze n- rege lung durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch seine Einste l- lungs - und Aufstiegschancen verbessert worde n sind. Diesen Interessen des Arbeitnehmers steht das Bedürfnis des Arbeitgebers an einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuchsplanung gegenüber. Dem Int e- resse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder b e- reits bes chäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, ha t das Bundesarbeitsg e- richt dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers eing e- räumt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Alters rente abgesichert ist ( vgl. etwa BAG 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 1 d der Gründe, aaO ; 11. Juni 1997 - 7 AZR 18 6 /96 - zu II 3 c der Gründe , aaO ; 20. November 1987 - 2 AZR 284/86 - zu B IV 3 der Gründe , aaO ) . Das Erfo r- dernis der wirtschaftlichen Absicherung folgt aus der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht, die den Staat im Bereich der Beendigung von A r- beitsverhältnissen trifft. Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte A l- tersgrenze, verliert der Arbeitnehmer auch den Anspruch auf die Arbeitsverg ü- tung, die ihm bishe r zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung g e- standen hat. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Ve r- sorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrund e s. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der ko n- kreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der A l- ter sgrenze abhängig (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 c cc der Gründe , BAGE 115, 265) . Aus den gleichen Erwägungen besteht für eine auf das Erre i- chen de s Regel rentenalters bezogene Altersgrenze ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 15; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 25; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 23 mwN; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 30 f.; 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - aaO ) . bb ) Nach diesen Grundsätzen ist die Altersgrenze n regelung in Ziff. 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt. Der Kläger erhält seit dem 27 - 11 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 12 - Erreichen des Regelrentenalters eine Altersr ente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung. Davon konnte bei Vereinbarung der Altersgrenze ausgeg angen werden. Deshalb genießt das Interesse der Beklagten an einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuchsplanung Vorrang vor dem Int e- resse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses . Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, als Angestellter mit einem Gehalt oberhalb der Be i- tragsbemessungsgrenze durch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung nicht ausreichend wirtschaftlich abgesichert zu sein . Mit den Vo r- schriften über die gesetzliche Rentenversicherung und ihre Au sgestaltung hat der Gesetzgeber ein geeignetes Altersversorgungssystem für Arbeitnehmer geschaffen, das nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihren Leben s- unterhalt sicherstellen soll. Durch die von beiden Arbeitsvertragsparteien en t- richteten Beiträge erwerben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Alter s- rente, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage nach Wegfall des Arb eitsei n- kommens bilden soll. Die Höhe der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung ergebenden Ansprüche ist für die Wirksamkeit einer Alter s- grenzenregelung grundsätzlich ohne Bedeu tung . Da die sich aus der Beitrag s- zahlung ergebende Versorgung vorhersehbar ist und auch der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand feststeht, ist der Arbeitnehmer gehalten, seine L e- bens planung auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge einzustellen (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 2 6 , BAGE 127, 74 ) . Der sachlichen Rechtfertigung der Altersgrenze steht auch nicht entg e- gen, dass die Beklagte dem Kläger weder eine Abfindung noch eine andere zusätzliche soziale Absicherung zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitspla t- zes zugesagt hat. Die Wirksamkeit einer Altersgrenze setzt eine solche Zusage auch bei leitenden Angestellten nicht voraus. Gegenteiliges ergibt sich entg e- gen der Auffassun g des Klägers nicht aus der Entscheidung des Bundesa r- beitsgerichts vom 26. April 1979 ( - 2 AZR 431/77 - ) . D ort wurde entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem leitenden Ange stellten i Sv. § 14 Abs . 2 KSchG jedenfalls dann eines sachlich en Grundes bedarf , wenn der leitende Angestellte beim Ausscheiden infolge der Befristung keinen finanziellen Ausgleich erhält, der ei ner Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG zumin dest 28 - 12 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 13 - gleichwertig ist. Die Entscheidung befasst sich nur mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem le i- tenden Angestellten nach der damaligen , vor dem Inkrafttreten des Teilzeit - und Befristungsgesetzes geltenden Rechtslage überhaupt eines sachlichen Gru n- des b edurfte . Darauf kommt es hier nicht an, da für die Altersgrenze ein sachl i- cher Grund besteht . d ) Der Kläger wird durch die Befristung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt iSv . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Befristung ist sachlich gerechtfertigt. D ies schließt eine unangemessene Benachteiligung aus. e ) Der Kläger wird durch die Befristung nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG diskriminiert. aa ) Der zeitliche Anwendungsbereich des am 18. August 2006 in Kraft g e- tretenen AGG ist eröffnet. Die Regelungen des AGG sind auch auf Altersgre n- zen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden, wenn die Altersgrenze im Einzelfall erst mit o der nach Inkrafttreten des AGG erreicht wird. Nur wenn die Altersgrenze bereits vor dem 18. August 2006 erreicht wu r- de, gilt nach § 33 Abs. 1 AGG altes Recht (vgl. BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 28; 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 36 ff., BA GE 131, 113) . Der Kläger erreichte die i m Arbeitsv ertrag vorgesehene Altersgrenze am 30. November 2012. bb ) Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, die an das Erreichen des Renteneintrittsalters anknüpft, bewirkt zwar eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen iSd. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG . § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erla u- ben jedoch eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch e in legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung 29 30 31 32 - 13 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 14 - des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. cc ) Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2 000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fes t- legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehan d- lung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umg e- setzt (BT - Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff., BAGE 136, 270) . Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (vgl. BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32 mwN ) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits - und beschäft i- g ungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, Slg. 2010, I - 9391) . Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Der Gerichtshof hat Alter s- grenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer be i- tragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen u nd im Ra h- men des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können. Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung geförde rt werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) . Mit solchen Maßnahmen verfolgen die Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel im Bereich der S o- zial - oder Beschäftigungspolitik. Die automat ische Beendigung der Arbeitsve r- hältnisse von Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer A l- tersrente erfüllen, ist im Übrigen seit längerer Zeit Teil des Arbeitsrechts zah l- reicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weit hin ü b- 33 34 - 14 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 15 - lich. Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen E r- wägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arb eitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO) . dd ) Die Nutzung der Ermächtigung von § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG muss alle r- dings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, Slg. 2010, I - 9391) . Dies ist hier der Fall. (1 ) Die Befristung dient einem legitimen Ziel iSv . Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Durch die Altersgrenze soll zumindest auch über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung gefördert werden. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Befristung auf einem Einzelvertrag beruht und keinen unm i t- telbaren kollektiven Bezug hat (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 43 ) . Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpar t- ner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I - 85 31) , gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 61; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18 , BAGE 149, 315 ) . Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Ziele, die als . Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78 /EG angesehen werden können, im Allgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen B e- weggründen, die der Situation des Arbeits gebers eigen sind, wie Kostenred u- zierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, 35 36 - 15 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - 16 - Slg. 20 09 , I - 1569 ) . Daraus folgt jedoch nicht, dass die Befristungsabrede selbst einen kollektiven Bezug haben muss. Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen ( vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52, aaO ) . (2 ) Die Befristung ist als Mittel zur Erreichung der genannten Ziele erforde r- lich und angemessen. Die Be fristung ist erforderlich, um den Zugang jüngerer Personen zum Arbeitsm arkt zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern und dadurch die Beschäftigungsmöglichkeiten zwischen den Generationen zu ve r- te i len. Die Befristung ist auch angemessen. D er Kläger erhält nach Aussche i- den aus dem Arbeitsverhältnis an Stelle seiner Arbeitsv ergütung einen Ei n- kommensersatz in Gestalt einer Altersrente. Eine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Klägers ist auch nicht darin zu sehen, dass die absolute Rentenhöhe aufgrund der für die Rentenversicherung geltenden Be i- tragsbemessungsgrenze begrenzt ist . Der Kläger hat für das über die Beitrag s- bemessungsgrenze hinausgehende Einkommen auch keine Beiträge zur Re n- tenversicherung erbracht. Es war ihm daher möglich, eine dadurch entstehe n- de, vorhersehbare Versorgungslücke bei zeiten durch Eigenvorsorge zu schli e- ßen. A ußerdem hindert d ie Altersgrenze den Kläger - wenn er es etwa aus f i- nanziellen Gründen wünscht - nicht daran, auch nach dem Erreichen des Re n- tenalters berufstätig zu sein. Die Altersgrenze beendet zwar das in der V erga n- genheit begründete Arbeitsverhältnis, enthält aber kein Verbot der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Der Kläger, der das Rentenalter erreicht hat, verliert rechtlich nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters. ee ) Eines Voraben tscheidungs ersuchen s nach Art. 267 Abs. 3 AEUV b e- darf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrech t- lichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von Befri s- tungsabreden au f den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ma ß- ge b lich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I - 6919; 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I - 11869; 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 37 38 - 16 - 7 AZR 68/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR68.14.0 - C - 4 5/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I - 9391; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I - 8531) . II. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist ausweislich der Klagebegründung für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Die se innerpr o- zessuale Bedingung ist nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Willms Steude 39 40
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