- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 11/10 3 TaBV 32/09 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Februar 2011 BESCHLUSS Pötter, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. 4. 5. ... - 2 - 7 ABR 11/10 - 3 - 6. 7. 8. 9. ... 10. 11. 12. ... 13. 14. 15. ... 16. 17. - 3 - 7 ABR 11/10 - 4 - 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. - 4 - 7 ABR 11/10 - 5 - 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. - 5 - 7 ABR 11/10 - 6 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Richter Coulin und Prof. Dr. Spie für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2009 - 3 TaBV 32/09 - wird zurück-gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2) beteiligte Landesverband des D in Rheinland-Pfalz (Landesverband) und seine Gliederungen in Rhein-land-Pfalz, die Rettungsdienst betreiben, einen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG bilden, für den ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung ist der Landesverband die Ge-samtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz. § 2 der Satzung beschreibt die Aufgaben des Landesverbands. Sein Abs. 2 lautet: Der Landesverband fördert die Tätigkeit und Zusammen-arbeit seiner Gliederungen unter Beachtung des Sub-sidiaritätsprinzips. Ihm obliegt die Vertretung der Bezirks-verbände, Kreisverbände und Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem D, der Landesregierung und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Ein-richtungen.
12 - 6 - 7 ABR 11/10 - 7 - § 10 der Satzung enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Ortsvereine. Zu den Kreisverbänden heißt es auszugsweise:
(3) Der Kreisverband hat die Aufgaben des R in seinem Bereich durchzuführen. Er verwaltet seine An-gelegenheiten vorbehaltlich der in dieser Satzung vorge-sehenen Einschränkungen selbst. ... (5) Bei Gründung von oder der Beteiligung an (gemein-nützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zusätzlich die Genehmigung des Landesverbandes und des Bundesverbandes zur Führung des Namens R und des Kennzeichens einzuholen. (6) Die Einrichtung und die Verwaltung von Rettungs-wachen und die Durchführung des Rettungsdienstes ist Aufgabe des Kreisverbandes. Widerrufliche Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. (7) Im Übrigen regelt der Kreisverband Aufbau, Aufgaben, Organe usw. durch eine Satzung, die der vom Landesver-band aufgestellten Mustersatzung entsprechen soll und von diesem genehmigt sein muss. ... Der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz wird auf der Grundlage des Lan-desgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport Rheinland-Pfalz (Rettungsdienstgesetz - RettDG) betrieben. Träger des Ret-tungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den rettungsdienstlichen Leistungserbringern über die Benutzungsentgelte erfolgen einheitlich auf Landesebene mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen. Der Landesverbandsausschuss des Landesverbands beschloss am 13. Dezember 1993 eine geänderte Organisationsstruktur für den Rettungs-dienst. Danach soll der Rettungsdienst des D in Rheinland-Pfalz zukünftig von 345 - 7 - 7 ABR 11/10 - 8 - acht Leistungsanbietern betrieben werden. Die Leistungsanbieter können nach diesem Konzept in der Rechtsform des eingetragenen Vereins oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt werden. Die Ausgliederung der Rettungsdienstaufgaben soll auf der Grundlage des Musterübertragungsver-trags vom 17. September 1993 erfolgen, der unter II. ua. Folgendes regelt: 1. Der Landesverband überträgt der gem. GmbH die Durchführung des Rettungsdienstes auf den Ge-bieten derjenigen ihrer Mitgesellschafter, die Kreis-verbände sind. ...
3. Die Benutzungsentgelte des mobilen Rettungs-dienstes werden gemäß § 12 Abs. 2 Rettungsdienst-gesetz auf Landesebene zwischen den Landesver-bänden der Sanitätsorganisationen und den Ver-bänden der Kostenträger landeseinheitlich verein-bart. Dies bedingt die Durchführung eines über-regionalen Finanzausgleichs, an dem sich die gem. GmbH zu beteiligen hat. Die in diesem Zusammen-hang jeweils existierenden Vorgaben des D-Landesverbandes Rheinland-Pfalz sind für die gem. GmbH verbindlich. Dies gilt insbesondere auch für die Schaffung zusätzlicher Planstellen für hauptamt-liche Mitarbeiter, den Ausdruck der Gewinn- und Verlustrechnung des mobilen Rettungsdienstes zum jeweils gewünschten Zeitpunkt etc. Im Gegenzug erklärt der Landesverband der gem. GmbH durch die Steuerung der Ausgaben und Sicherstellung kosten-deckender Tarife, ausreichende Liquidität zur Be-wältigung der ihr gestellten Aufgaben zu erhalten. ... 8. Bestellung und Abberufung des oder der Geschäfts-führer(s) sollen im Einvernehmen mit dem D-Landesverband Rheinland-Pfalz erfolgen. Der Landesverband beherrscht gesellschaftsrechtlich die T mbH. Diese ist die Muttergesellschaft der K Rheinland-Pfalz mbH, die wiederum mehrere Betriebe führt. Bei der T mbH ist ein Konzernbetriebsrat, bei der K Rheinland-Pfalz mbH ein Gesamtbetriebsrat gebildet. 6 - 8 - 7 ABR 11/10 - 9 - Bei dem Landesverband einschließlich seiner Gliederungen waren - nach dem nicht konkret bestrittenen - Vorbringen des Konzernbetriebsrats am 30. April 2008 insgesamt 7.689 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon entfielen 2.114 Mitarbeiter auf die K Rheinland-Pfalz mbH sowie 237 Mitarbeiter auf die T mbH. Von den danach verbleibenden 5.338 Mitarbeitern waren 3.673 im Rettungsdienst tätig. Die ursprünglich am Verfahren zu 3) bis 7), 9), 10), 12) bis 19) be-teiligten Betriebsräte fassten in den Monaten Februar bis April 2008 Beschlüsse über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Dieser konstituierte sich am 5. Mai 2008. Der Landesverband bestritt die wirksame Errichtung. Der am 5. Mai 2008 errichtete Konzernbetriebsrat hat in dem am 27. Oktober 2008 von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren im Wesentlichen das Ziel verfolgt, seine wirksame Errichtung gerichtlich feststellen zu lassen. Er hat die Auffassung vertreten, der Landesverband und die am Verfahren be-teiligten Kreisverbände und gGmbHs bildeten einen auf den Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz bezogenen und beschränkten Konzern, für den ein Konzern-betriebsrat errichtet werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass der Landesverband die Kreisverbände und die gGmbHs nicht iSv. §§ 17, 18 AktG beherrsche. Für einen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG genüge es, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübe. Dieser müsse nicht notwendig gesellschafts-rechtlich vermittelt sein, sondern könne sich auch aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen ergeben. Vorliegend gehe der beherrschende Einfluss des Landesverbands auf die Kreisverbände und die gGmbHs weit über eine Abhängigkeit in Form allgemeiner Rechtsbeziehungen hinaus. Die einem faktischen Unterordnungskonzern entsprechende Abhängigkeit und Einfluss-nahme zeige sich daran, dass der Landesverband die beteiligten Kreisverbände und D-Rettungsdienst gGmbHs zu einem Finanzausgleich zwinge und für die Untergliederungen weitgehend die Personalplanung übernehme. 789 - 9 - 7 ABR 11/10 - 10 - Der Konzernbetriebsrat hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Errichtung eines Konzernbe-triebsrats durch die Beteiligten zu 3) bis 19) als Betriebsräte derjenigen D-Gliederungen in Rhein-land-Pfalz, welche Rettungsdienst betreiben, zu-lässig war, 2. festzustellen, dass der Landesverband zusammen mit ausschließlich denjenigen D-Gliederungen in Rheinland-Pfalz, welche Rettungsdienst betreiben, derzeit die Beteiligten zu 20) bis 35), einen betriebs-ratsfähigen Konzern gem. § 54 Abs. 1 BetrVG bilden, 3. festzustellen, dass der Antragsteller der wirksam er-richtete Konzernbetriebsrat gem. § 54 Abs. 1 BetrVG für diejenigen D-Gliederungen in Rheinland-Pfalz ist, welche Rettungsdienst betreiben, derzeit die Be-teiligten zu 20) bis 35). Der Landesverband hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er bilde mit seinen Untergliederungen keinen konzernbe-triebsratsfähigen Konzern. Es fehle bereits an einem gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches sei für einen Unterordnungs-konzern nach § 18 Abs. 1 AktG erforderlich. Er beherrsche außerdem die D-Kreisverbände und die D-Rettungsdienst gGmbHs nicht. Mit den Ver-handlungen über Budgets und Benutzungsentgelte und der Organisation des internen Finanzausgleichs erbringe er typische Dienstleistungsaufgaben für die D-Gliederungen. Die Wahrnehmung seiner Verbandsaufsichtsfunktionen führe nicht zu einem Beherrschungsverhältnis. Die Kreisverbände und gGmbHs könnten ihre Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich und selbständig wahrnehmen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeits-gericht hat die Beschwerde des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter. Der Landesverband beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 101112 - 10 - 7 ABR 11/10 - 11 - B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Anträge des Konzernbetriebsrats zu Recht abgewiesen. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Die Anträge zu 1. und 3. sind unbegründet. Zum einen bildet der Landesverband mit den D-Kreisverbänden, die Rettungsdienst betreiben, und den gGmbHs keinen Unterordnungskonzern. Dabei verlangt das Verfahren keine Entscheidung, ob ein Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG stets ein gesellschaftsrechtlich vermitteltes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Auch wenn eine auf andere Weise vermittelte, mit einer gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit wertungsmäßig vergleichbare Abhängigkeit als ausreichend zu erachten wäre, wären die daran zu stellenden Anforderungen so hoch, dass sie vorliegend nicht erfüllt wären. Zum andern ist der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz keine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, für die inner-halb des Landesverbands und der ihm zuzurechnenden Glieder ein Konzern-betriebsrat errichtet werden könnte. Die gesetzliche Betriebsverfassung sieht die Errichtung von Sparten-Konzernbetriebsräten nicht vor. I. Neben dem in seiner Eigenschaft als Antragsteller beteiligten Konzern-betriebsrat sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren als Arbeitgeber die Rettungsdienst betreibenden D-Kreisverbände und die gGmbHs sowie die in deren Betrieben gebildeten Betriebsräte und der - einzige - zu 37) beteiligte Gesamtbetriebsrat beteiligt. Die Arbeitgeber sind in ihrer betriebsverfassungs-rechtlichen Rechtsstellung betroffen, weil sie im Falle der wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats dessen Beteiligungsrechte zu beachten haben. Die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat sind betroffen, weil sie nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG Mitglieder in den Konzernbetriebsrat ent-senden und diesen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beauftragen können. II. Der Antrag zu 2. ist unzulässig, die Anträge zu 1. und 3. sind zwar zulässig, aber unbegründet. 131415 - 11 - 7 ABR 11/10 - 12 - 1. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. a) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwend-baren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antrag-steller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden richterlichen Entschei-dung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Per-son zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Be-ziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechts-verhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegen-stand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Eine solche ist den Gerichten verwehrt (BAG 14. De-zember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12 mwN, NZA 2011, 473). b) Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag zu 2. nicht. Durch eine Ent-scheidung über den Antrag festzustellen, dass der Landesverband mit allen D-Gliederungen einen konzernbetriebsratsfähigen Konzern bilde, würde nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten festgestellt, sondern nur eine Vorfrage beantwortet. Die Entscheidung liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist unzulässig. 2. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Er lässt sich - anders als in dem der Entschei-dung des Senats vom 23. August 2006 (- 7 ABR 51/05 - Rn. 39, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2) zugrunde liegenden Fall - nicht gegen seinen Wortlaut dahin auslegen, es solle mit ihm nur das gegenwärtige wirksame Bestehen des Konzernbetriebsrats festgestellt werden. Eine solche gegenwartsbezogene Feststellung ist vielmehr Gegenstand des Antrags zu 3. 1617181920 - 12 - 7 ABR 11/10 - 13 - Der Antrag zu 1. ist trotz seines Vergangenheitsbezugs zulässig. Allerdings ist für einen Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Ein auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichteter Antrag ist aber dann zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 99). Das ist hier der Fall. Die begehrte Feststellung über die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats entfaltet noch Wirkungen für die Zukunft. Zwischen einem Teil der Beteiligten und zwischen dem Landesverband und einzelnen Mitgliedern des Konzernbetriebsrats sind ausgesetzte oder ruhend gestellte Urteils- und Beschlussverfahren anhängig, in denen es um Fahrt-kostenersatz und eine Freistellung von Reisekosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat geht und für deren Ent-scheidung die Frage der wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats von Bedeutung ist. b) Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet worden. Der Landesverband bildet mit den beteiligten D-Gliederungen keinen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG. Die D-Gliederungen sind keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn. Dabei verlangt der Fall keine abschließende Entschei-dung, ob die für ein Konzernverhältnis iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG erforderliche Abhängigkeit stets gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss oder ob sie ausnahmsweise auch anders begründet werden kann. Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, wären die dann an die Abhängigkeit zu stellenden An-forderungen hier nicht erfüllt. Außerdem bildet der Rettungsdienst ohnehin keine konzernbetriebsratsfähige Einheit. aa) Die D-Gliederungen sind keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn. 2122 - 13 - 7 ABR 11/10 - 14 - (1) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraus-setzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat er-richtet werden. (a) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Kon-zern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212). Danach kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unter-nehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. (b) Auch für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich. Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob die erforderliche Abhängigkeit auch auf andere als gesellschaftsrechtliche Weise vermittelt werden kann. (aa) Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unter-nehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 23242526 - 14 - 7 ABR 11/10 - 15 - Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769). Eine unter 50 vH liegende Beteiligung in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art kann außerdem eine Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist (BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 4 der Gründe, BGHZ 135, 107). Das Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Ein-flusses kann außer in Fällen der Mehrheitsbeteiligung auch auf andere gesell-schaftsrechtlich vermittelte Weise, wie etwa durch Stimmbindungsverträge, be-gründet werden, mittels derer auf die Willensbildung von Unternehmen Einfluss genommen wird (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind auch Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 44, BAGE 121, 212). (bb) Nicht abschließend geklärt ist, ob auch andere als gesellschaftsrecht-lich vermittelte Abhängigkeiten das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG begründen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 17 AktG erfasst dieser keine rein wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlich nicht abgesicherten Abhängigkeiten, die allein durch externe Austauschbe-ziehungen (wie etwa durch Liefer-, Lizenz- oder Kreditverträge) begründet sind und einem Partner einen durch die Marktlage bedingten Einfluss auf das ge-schäftliche Verhalten der Gesellschaft sichern; die Einbeziehung solcher nicht-gesellschaftlicher Einflüsse in die aktienrechtlichen Vorschriften würde bei der Vielzahl und Vielfalt möglicher wirtschaftlicher Abhängigkeiten tief und in kaum mehr zu übersehendem Ausmaß in das Marktgeschehen eingreifen (BGH 26. März 1984 - II ZR 171/83 - zu II der Gründe, BGHZ 90, 381). Der Bundes-gerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings zugleich den spezifisch aktienrechtlichen Zusammenhang betont (BGH 26. März 1984 - II ZR 171/83 - 27 - 15 - 7 ABR 11/10 - 16 - aaO). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 30. Oktober 1986 (- 6 ABR 19/85 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 53, 287) ausgeführt, für das Be-stehen eines Abhängigkeitsverhältnisses sei entscheidend, dass das herr-schende Unternehmen über Mittel verfüge, die es ihm ermöglichen, das ab-hängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durch-zusetzen; auf das Mittel der Einflussmöglichkeit komme es nicht an; für die Aus-übung gemeinsamer Herrschaft könnten nicht nur vertragliche oder organisato-rische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonsti-ger Art sprechen (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - aaO). Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, der beherrschende Einfluss müsse zumindest gesellschaftsrechtlich vermittelt sein (vgl. etwa Kreutz/Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 19 mwN; Windbichler in GroßKomm-AktG 4. Aufl. § 17 Rn. 40). Ein anderer Teil des Schrifttums ist der Ansicht, der beherrschende Einfluss könne auch durch andere (schuld-)rechtliche Vertragsbeziehungen begründet sein (vgl. etwa Fitting 25. Aufl. § 54 Rn. 14; H/S/W/G/N/R-Glock 7. Aufl. § 54 Rn. 13; vgl. ferner DKKW-Trittin 12. Aufl. Vor § 54 Rn. 24, 86 ff.; vgl. auch zu § 5 Abs. 1 MitBestG MüArbR/Wißmann 3. Aufl. Bd. 2 § 279 Rn. 11, nach dem der aktienrechtliche Konzernbegriff nicht in allen Einzelheiten für das MitBestG maßgeblich sei, sondern sich die Auslegung an dem auf die Ver-wirklichung der Mitbestimmungsmöglichkeiten gerichteten Zweck des Gesetzes zu orientieren habe; ähnlich ErfK/Oetker 11. Aufl. § 15 AktG Rn. 3). (cc) Der Streitfall verlangt keine abschließende Beurteilung, ob die für das Vorliegen eines Konzerns erforderliche Abhängigkeit auch anders als gesell-schaftsrechtlich vermittelt sein kann. (aaa) Für das Erfordernis einer gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängig-keit können Gründe der Rechtssicherheit sprechen. Es liegt im Interesse aller Betriebsparteien, zuverlässig erkennen zu können, ob ein Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG vorliegt, dementsprechend ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann und die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in dessen Zuständigkeit fallenden Beteiligungsrechte von ihm wahrgenommen werden. Angesichts der Vielfalt und der raschen Veränderbarkeit vertraglicher und wirtschaftlicher Ab-2829 - 16 - 7 ABR 11/10 - 17 - hängigkeiten von Lieferanten, Abnehmern, Kreditgebern usw. erscheint es be-denklich, diese als ausreichend zu erachten, um daran die weitreichende Folge der Errichtung eines Konzernbetriebsrats beim Mutterunternehmen zu knüp-fen. (bbb) Andererseits kann das Erfordernis einer wirksamen Mitbestimmung dafür sprechen, ein Unternehmen, das aufgrund anderer als gesellschaftsrecht-licher Mittel in der Lage ist, die Willensbildung eines fremden Unternehmens umfassend und dauerhaft zu bestimmen, als herrschendes Unternehmen im be-triebsverfassungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. zur Rechtsfigur des Kon-zerns im Konzern BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49 mwN, BAGE 121, 212; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 31 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3). Nach dem Schutzzweck des § 54 BetrVG soll eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentschei-dungen des Konzerns im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden. Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsge-setzes soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbe-triebsrats wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungs-rechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungs-strukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einfluss-möglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, DB 2011, 769; 13. Ok-tober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe mwN, BAGE 112, 166). (ccc) Der Senat lässt im Streitfall offen, ob es geboten sein kann, unter be-stimmten Voraussetzungen auch eine andere als eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 BetrVG genügen zu lassen. Sofern dies überhaupt angenommen würde, müsste die anderweitig begründete Abhängigkeit mit der gesellschaftsrechtlich vermittelten zumindest gleichwertig sein. Das herrschende Unternehmen müsste über die rechtlich verstetigte Möglichkeit verfügen, grundsätzlich alle 3031 - 17 - 7 ABR 11/10 - 18 - unternehmensrelevanten Entscheidungen des abhängigen Unternehmens zu steuern. Die Möglichkeit, Teilbereiche des anderen Unternehmens zu beein-flussen, würde ebenso wenig ausreichen wie die Möglichkeit, vorübergehend auftretende Schwierigkeiten des anderen Unternehmens zur Einflussnahme auf dieses zu nutzen. (2) Hiernach sind die D-Gliederungen keine vom Landesverband be-herrschten, abhängigen Unternehmen iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG. (a) Eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit iSv. §§ 17, 18 AktG liegt nicht vor. Die D-Gliederungen stehen iSv. § 17 Abs. 2 AktG nicht im Mehr-heitsbesitz des Landesverbands. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG liegen nicht vor. Weder besteht zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden sowie den gGmbHs ein Beherrschungsvertrag iSv. § 291 AktG, noch sind die Gliederungen iSv. § 319 AktG in den Landesverband eingegliedert. (b) Der Landesverband ist auch nicht auf andere Weise in der Lage, die Entscheidungen der Kreisverbände und der gGmbHs dauerhaft und umfassend zu steuern. Zwar enthält die Landessatzung auf Dauer ausgerichtete rechtliche Verpflichtungen für D-Gliederungen, die Rettungsdienst nach Maßgabe der Rettungsdienstverträge betreiben. Diese Pflichten treffen auch die zu diesem Zweck nach Maßgabe des Musterübertragungsvertrags vom 17. September 1993 eigens gegründeten gGmbHs. Die Satzung enthält ferner - wie etwa in § 10 Abschn. Kreisverbände Abs. 7 - Genehmigungsvorbehalte, welche die Kreisverbände in ihrer Selbständigkeit einschränken. Auch kann der Landes-verband, wie das Landesarbeitsgericht nicht verkannt hat, in bestimmten Be-reichen, wie etwa der Personalausstattung Rahmendaten setzen, an denen die Untergliederungen bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht oder nur schwer vorbeikommen. Dies alles genügt aber nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, die Untergliederungen seien vom Landesverband in derselben Weise grund-legend abhängig, wie dies gesellschaftsrechtlich abhängige Unternehmen sind. Die D-Kreisverbände und die gGmbHs sind vielmehr gerade auch in den be-teiligungsrechtlich relevanten Bereichen der personellen, sozialen und 323334 - 18 - 7 ABR 11/10 - 19 - wirtschaftlichen Mitbestimmung grundsätzlich in der Lage, ihre Entscheidungen im Wesentlichen eigenständig zu treffen. Das macht § 10 Abschn. Kreisver-bände Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbands deutlich, wonach der Kreisverband seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in der Satzung vor-gesehenen Einschränkungen selbst verwaltet. Die in der Satzung vor-gesehenen Einschränkungen gehen nicht so weit, dass der Landesverband in der Lage wäre, das unternehmerische Verhalten der Kreisverbände umfassend zu steuern. Gleiches gilt für die gGmbHs. Auch diese sind - etwa durch die Verpflichtung zur Teilnahme an dem überregionalen Finanzausgleich - in die Gesamttätigkeit der Rettungsdienste eingebunden und - wie II. 8. des Muster-übertragungsvertrags zeigt - bei der Bestellung und Abberufung ihrer Ge-schäftsführer auf ein Einvernehmen mit dem Landesverband angewiesen. Auch diese Abhängigkeiten sind aber nicht derart, dass sie in ihrem Gewicht mit einer etwa durch Mehrheitsbesitz oder Beherrschungsverträge gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit gleichgesetzt werden könnten. bb) Unabhängig vom Fehlen eines für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist die Errichtung des Konzernbetriebsrats aber auch deshalb unwirksam, weil er für eine nicht konzernbetriebsratsfähige Einheit gebildet wurde. (1) Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat für einen Kon-zern gebildet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, auf welchen § 54 Abs. 1 BetrVG Bezug nimmt, bilden das herrschende sowie ein oder mehrere ab-hängige Unternehmen den Konzern. Für einen Konzern kann daher grundsätz-lich nur ein - beim herrschenden Unternehmen angesiedelter - Konzernbetriebs-rat errichtet werden. Die Bildung mehrerer nebeneinander bestehender Konzernbetriebsräte ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Teil des Konzerns. Die gesetzliche Be-triebsverfassung kennt keinen Sparten-Konzernbetriebsrat. (2) Hiernach ist die Errichtung eines auf den Bereich des Rettungsdienstes innerhalb des Landesverbands und seiner Untergliederungen beschränkten Konzernbetriebsrats gesetzlich nicht möglich. Sofern der Landesverband und 353637 - 19 - 7 ABR 11/10 - 20 - seine Untergliederungen einen Konzern bilden würden, müsste beim Landes-verband - im Verhältnis zur T und dem dort gebildeten Konzernbetriebsrat ggf. entsprechend der Rechtsfigur des Konzerns im Konzern - ein einheitlicher Konzernbetriebsrat errichtet werden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG wäre es Sache aller Gesamtbetriebsräte oder - bei deren Fehlen - der Betriebsräte, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Es liegt nicht in der Gestaltungsmacht einzelner Gesamtbetriebsräte oder Betriebsräte, einen Konzernbetriebsrat für nur einen Teil des Konzerns zu errichten. 3. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Mit ihm erstrebt der Konzernbetriebsrat, wie die Auslegung ergibt, der Sache nach auf die Gegenwart bezogen die Feststellung, die er mit dem Antrag zu 1. auf die Vergangenheit bezogen begehrt. Er will festgestellt wissen, dass er weiterhin der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat für den Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz ist, der aus den Rettungsdienst betreibenden Kreisverbänden und den gGmbHs besteht. aa) In dieser Auslegung ist der Antrag ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Konzernbetriebsrat hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO er-forderliche rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung. bb) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass während des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufgrund der Betriebsratswahlen 2010 sowie einiger Fusionen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind. Die Änderungen waren nicht derart, dass sie zu einer im Rechtsbeschwerdever-fahren grundsätzlich nicht mehr zulässigen Änderung des - zweigliedrigen - Streitgegenstands geführt hätten. (1) Zum einen ist - ohne dass dies von den Beteiligten konkret dargelegt worden wäre - davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft der dem Konzern-betriebsrat seit dessen Konstituierung am 5. Mai 2008 angehörenden Mitglieder zugleich mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in dem sie entsendenden Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat erloschen ist. Dies folgt aus § 57 iVm. § 49 iVm. § 24 3839404142 - 20 - 7 ABR 11/10 - 21 - BetrVG (vgl. Kreutz/Franzen GK-BetrVG § 54 Rn. 57). Das Amt des Konzern-betriebsrats hat dadurch aber nicht geendet. Der Konzernbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit. Er ist vielmehr - wie der Gesamt-betriebsrat - eine Dauereinrichtung (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2). Die von den Gesamtbetriebsräten oder den Betriebsräten nach jeder regelmäßigen Neuwahl erneut vorzunehmende Entsendung von Mitgliedern in den Konzern-betriebsrat ändert daher nichts an dessen kontinuierlichem Fortbestand. Da sich vorliegend die Beteiligten nicht über die konkrete Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, sondern über dessen rechtliche Existenz streiten, ver-änderte die Neuentsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat im Frühjahr 2010 den Verfahrensgegenstand nicht in einer Weise, welche eine im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung zur Folge hätte. Die veränderte Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats nach einer Neuwahl zum Betriebsrat oder das Ausscheiden einzelner Betriebsräte wirkt sich auf den Bestand eines Konzernbetriebsrats nicht aus. Deshalb ist es für die Identität des Verfahrensgegenstands unschädlich, dass die ursprünglich am Verfahren beteiligten Betriebsräte zu 5), 9), 12) und 15) nicht mehr existieren. (2) Gleiches gilt für den Umstand, dass verschiedene D-Kreisverbände den Rettungsdienst nicht mehr selbst betreiben, sondern dieser im Zuge der sog. Fusionen durch gGmbHs weitergeführt wird, die teilweise in der Rechts-beschwerdeinstanz erstmalig am Verfahren beteiligt sind. Auch dadurch ist für die rechtliche Existenz des Konzernbetriebsrats keine wesentliche Änderung eingetreten. Das Amt des Konzernbetriebsrats endet nur, wenn die Voraus-setzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen. So führt nicht jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse zum Wegfall des Konzerns. Das Konzernverhältnis endet auch nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen in den Konzern ein-treten oder diesen verlassen, sondern erst dann, wenn danach die Voraus-setzungen eines Konzerns nicht mehr vorliegen, etwa nachdem eine Mehr-heitsbeteiligung zur Minderheitsbeteiligung und das Abhängigkeitsverhältnis nicht anderweitig begründet wird (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2). Dement-43 - 21 - 7 ABR 11/10 sprechend hatten die Fusionen, also die Übertragung der Rettungsdienste auf die D-Rettungsdienst gGmbHs und insbesondere auf die neu gegründete Beteiligte zu 38) keinen Einfluss auf die rechtliche Existenz des Konzern-betriebsrats. b) Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Der Konzernbetriebsrat wurde - wie ausgeführt - schon nicht wirksam errichtet. Linsenmaier Gallner Kiel Coulin Spie 44
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