Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. November 2015 Siebter Senat - 7 AZR 972/13 - ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 I. Arbeitsgericht Fulda Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 Ca 553/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 1. Oktober 2013 8 Sa 237/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwic k- lung - Darlegungslast Bestimmungen: BetrVG § 37 Abs. 4, § 78; BGB §§ 611, 242 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 972/13 8 Sa 237/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. November 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 1. Okt ober 2013 - 8 Sa 237/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob dem Kläger als Betriebsratsmitglied unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitne h- mer oder seines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung z u- steht und ob ihm in diesem Zusammenhang von der Beklagten Auskünfte zu erteilen sind. Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel und beschäftigt in i h- re m Betrieb in B etwa 3.500 Arbeitnehmer. Der Kläger, der im Jahr 1992 die Meisterprüfung im Fleischereihandwerk abgelegt hatte, wurde von der B e kla g- ten am 15. November 2000 als Teamleiter (Lead) eingestellt. Das A r beit s ve r- hältnis richtet sich nac h dem Arbeitsvertrag vom 2. November 2000. Der Kläger gehört seit dem Jahr 2006 dem im Betrieb B g e bi l d e ten B e- triebsrat an, seit dem 22. April 2010 als freigestelltes Betriebsrat s mi t glied. Bis zu seiner Freistellung ü bte er die Tätigkeit eines Lead s im L a ger/Versand aus. In dieser Funktion war er neben seiner Mitarbeit in der Abte i lung erster fachl i- cher Ansprechpartner der Arbeitnehmer seines Teams. Zu se i nen Aufg a ben gehörte die Einteilung, Motivation und Kontrolle der Teammita r beiter, die Org a- nisation und Verbesserung des Arbeitsablaufs in Zusammena r beit mit dem A b- teilungsleiter, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die Urlaub s planung, die Bea r- beitung von Statistiken, die Weiterleitung von Verbesserung s vorschlägen und die Teilnahme an Workshops . Wie bei alle n Leads richtet sich die Verg ü tung 1 2 3 - 3 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 4 - um die höchste Entgeltstufe im Bereich der gewerblichen A r beitnehmer. Im kaufmännischen Bereich verfügt die Beklagte über Stellen von Acting Area Managern (kommissarischen Abteilungsleitern) sowie von Area Managern (Abteilungsleitern). Die Tätigkeit als Acting Area Manager, die nach für die Position des Ar ea Managers. Ein Area Manager wird nach der Gehalt s- Bewährungsaufstieg von der Position des Leads zur Position des Acting Area Managers und Area Managers. Nach den Stellenausschrei bungen für die Pos i- tionen Acting Area Manager und Area Manager sucht die Beklagte Führung s- kräfte mit BA - , FH - oder Universitäts - Abschluss und/oder Berufserfahrungen in vergleichbaren Branchen sowie mit ersten Führungserfahrungen und guten bzw. sehr guten E nglischkenntnissen. Die Bewerberauswahl findet im Rahmen eines Assessment - Centers statt. Der Kläger bewarb sich bisher auf keine dieser Stellen. Zu den Arbeitnehmern, d eren Bewerbung auf eine Stelle als Acting Area Manager Erfolg hatte, gehört der Mitarbe iter F , der geler n ter Koch und seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt ist. Er war zunächst als Ve r sandmitarbeiter - Vergütung nach Level 3 hour ly tätig. Nac h dem die Abte i- Berufs ausbildung übernommen hatte, erwarb Herr F die Au s bildereignung und betreute die Auszubilde n den. Hie r e- vel 3 h des Ja h res 2009 b e warb er sich erfol g- reich auf die Stelle eines Acting Area Managers und im Juli 2009 um die Stelle eines Area Managers, auf der er seit dem 1. August 2009 eingesetzt ist. Der Kläger hat behauptet, die Entwicklung vom Lead zum Acting Area Manager und anschließend zum A rea Manager sei im Betrieb üblich. Es gebe bei der Beklagten eine strukturelle Beförderungspraxis. Deshalb stehe auch ihm als freigestelltem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 BetrVG ab 1. Januar 2013 die Vergütung eines Acting Area Managers zu. Ansonst en werde er w e- 4 5 6 - 4 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 5 - gen seines Betriebsratsamts benachteiligt und gegenüber anderen Arbeitne h- mern sachwidrig ungleich behandelt . Da ihm die in der Sphäre der Beklagten liegenden anspruchsbegründenden Umstände nicht bekannt seien, sei die B e- klagte verpflichtet, i hm die zur Begründung seines Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dazu gehöre auch die Angabe der vergleichbaren Arbei t- nehmer. Aufgrund der Größe des Betriebs könne der Kläger nicht wissen und darleg en, welche Leads 2006 beschäftigt worden seien , welche fachlichen und persönlichen Qualifikationen sie gehabt hät ten und wer von ihnen inzwischen zum Acting Area Manager befördert wurde. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. Auskunft über die einzelnen Gehaltsste igerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum Acting Area Manager beförderten Mita r- beiter zu erteilen; 2. ihm di e aus der Auskunft gemäß Ziffer 1 sich erg e- bende durchschnittliche Gehaltssteigerung der zum Acting Area Manager beförderten Leads im Zei t- raum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 zu dem bisher ausgezahlten Gehalt ab dem 1. Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; hilfsweise, 3 . a) Auskünfte über die Arbeitneh merinnen und Arbei t- nehmer zu erteilen, die im Jahr 2006 als Lead bei der Beklagten beschäftigt waren und über einen Berufsabschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen; 3 . b) Auskunft über die Namen der Arbeitnehmerinnen un d Arbeitnehmer zu erteilen, die zum 1. Januar 2013 von den unter a) Benannten zwischenzeitlich aa) ausgeschieden sind, bb) eine gewerbliche T ä- tigkeit im Betrieb ausüben unterhalb der Stufe des Lead s oder cc) eine Tätigkeit im Gehaltsgefüge der Angestellten , also des Level 3 Salary oder darüber hinaus ausüben; 4. Auskunft darüber zu erteilen, welche Auswahlkrit e- rien und welche Bewertungen in einem Assessment - Center angewendet werden, wenn eine Stelle mit der Tätigkeit Acting Area Manager mit einer Arbei t- nehmerin oder einem Arbeitnehmer mit der Tätigkeit 7 - 5 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 6 - Lead besetzt werden soll; 5. Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum Acting Area Manager beförderten Mita r- beiter zu erteilen; 6. dem Kläg er die aus der Auskunft gemäß Ziffer 5 s ich ergebende durchschnittliche Gehaltssteigerung der zum Acting Area Manager beförderten Leads im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 zu dem bisher ausgezahlten Gehalt ab dem 1. Januar 2013 n ebst Zinse n in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger ha be weder Anspruch auf die begehrten Auskünfte noch auf Zahlung einer höheren Vergütung. Der Aufstieg einzelner Leads zu Acting Area Managern stelle keine betriebs übliche Beförderung dar, sondern sei das Ergebnis einer erfolgreichen internen Bewerbung auf eine ausgeschri e- bene Stelle. Die Beförderung von Leads sei eher die Ausnahme. Der Kläger erfülle nicht die Anforderungen, die an Acting Area Manager und Area Manager gestellt würden. Ihm fehlten insbesondere Führungserfahrung und gute bzw. sehr gute Englischkenntnisse. Der Kläger trage die Darlegungs - und Beweislast für die anspruchsbegründend en Tatsachen im Rahmen von § 37 Abs. 4 BetrVG. Damit habe er die vergleichbar en Arbeitnehmer und d ie betriebsübliche berufliche Entwicklung darzulegen. Durch die begehrten Auskünfte würde die Darlegungslast ins Gegenteil verkeh rt . Das Arbeitsgericht hat die Klage mit anders formulierten Anträgen a b- gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit den z u- letzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurüc k- weisung der Revision. 8 9 - 6 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Kl a- ge zu Recht abgewiesen. Es bestehen weder die geltend gemachten Au s- kunftsansprüche , noch ist ein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder des fiktiven beruflichen Werd e- gangs des Klägers begründet . I. Der auf Auskunft gerichtete Antrag zu 1 . hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1 . ist zulässig . E r i st nach gebotener Auslegung insb e- sondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat den Auskunftsantrag zu 1 . in ein Stufenverhältnis zu dem unbezifferten Zahlungsa n- trag zu 2 . gestellt . a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattl i- chen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufe nklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekan n- ter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Lei s- tungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilf s- ansprüchen (auf Auskunft und ggf. Richt igkeitsver sicherung) erhoben . Entg e- gen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO Informationsansprüche je g- licher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gem äß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 254 Rn . 6) . Die Auskunft im Rahmen der Stufenklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsa n- spruch und vorbereitendem Ausku nftsanspruch steht dagegen nicht zur Verf ü- gung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der B e- stimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen übe r 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 8 - seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 2. März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe ) . b) Auskünfte über die in den Jahren 2011 und 2012 beförderten Arbei t- nehmer würden dem Kläger nach dem Wortlaut des Antrags Informationen ve r- schaffen, die mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs in einem pr o- zessual ge botenen Zusammenhang stehen. D er Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1 . , dass d ie Beklagte ihm Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum Acting Area Man a- ger beförderten Mitarbeiter erteil t . Das genügt für die Zulässigkeit des Au s- kunftsanspru chs i m Rahmen einer Stufenklage. M einzelnen Gehaltssteigerun geht es dem Kläger darüber hinaus darum zu erfahren, welche Leads in den Jahren 2011 und 2012 zum Acting Area Manager aufgestiegen sind und eine entsprechende Vergütung erhalten, um danach vortragen zu können, dass es sich hierbei um eine betrieb s übliche berufliche Entwick lung handelt . Der Kläger begehrt som it nicht nur Auskunft über die Höhe der Gehaltssteigerungen , die sich nach G e- haltsstufen des im Betrieb der Beklagten geltenden Vergütungssystems richten . Der Antrag ist vielmehr auch auf die namentliche Benennung der befördert en Leads gerichtet . Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 1. Oktober 2013 ausweislich des Terminsprotokolls klargestellt. Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . 2. Das mit dem Antrag zu 1 . g eforderte Auskunftsbegehren hat in der S a- che keinen Erfolg . a) Für den g eltend gemachten Auskunftsanspruch besteht keine au s- drüc k liche gesetzliche Grundlage. Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf § 37 Abs. 4 BetrVG und auf § 78 BetrVG . Eine Auskunftspflicht des Arbeitg e- bers ist dort nicht vorgesehen. Es gibt auch keine allgemeine Pflicht zur Au s- kunftserteilung im Arbeitsverhältnis. Auch die Zivilprozessordnung kennt ke i- 14 15 16 17 18 - 8 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 9 - ne - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestr eiten hi n- ausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs - und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. D a- rauf beruht die Regelung der Behauptungs - und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, de m Gegner das Material für dessen Obsiegen im Prozess zu verschaffen (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 55 ; BGH 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - zu IV 2 der Gründe ) . b ) Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsa n- sprüche nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der B e- rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit e r- forderliche Ausku nft unschwer geben kann. De r Ausgleich gestörter Vertragsp a- rität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts ( BVerfG 19. Okt ober 1993 - 1 BvR 567/89 , 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214, 231 ff.) . Ein Un gleichg e- wicht kann auch aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag b e- nötigt. Im Regelfal l setzt das einen dem Grunde nach feststeh enden Leistung s- anspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Da u- erschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funkt i- on haben, dem Berechtigten Informationen auch scho n über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaf fen . Ein Rechtsgrund hierfür kann sich aus spezifische n Pflichten zur Rücksicht nahme im Arbeitsverhältnis ergeben ( § 241 Abs. 2 BGB) , wenn ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft b e- steht , soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspar t- ners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs - und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs - und Beweissituation darf nicht 19 - 9 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 10 - durch die Gewährung materiell - rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig ve r- ändert werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 62, BAGE 143, 292 ; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 55 ) . Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Ans pruchs da r- gelegt haben (vgl. etwa BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe , BAGE 96, 274 ; ErfK / Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 633 mwN) . Mit di e- ser Maßgabe kann uU ein Auskunftsan spr uch gemäß § § 611 , 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG in Betra cht kommen, wenn ein Mitglied des Betriebsrats eine betriebsübliche Steigerung der Vergütung mit ihm vergleichbarer Arbei t- nehmer geltend machen will, auch wenn der A nspruch dem Grunde nach noch nicht feststeht , aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des A n- spruchs n ach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gegeben ist . c) Danach kann der Kläger die mit dem Antrag zu 1. begehrten Auskünfte nicht beanspruchen. aa) Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beend i- gung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt ve r- gleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt nach § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG auch für all gemeine Zuwendungen des Arbei t- gebers. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitneh mern mit b e- triebs üblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden . Vergleichbar sind A r- beitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher We ise wie dieser fachlich un d persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht g e- nommen haben. Eine Üblichkeit entst eht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der G e- 20 21 22 - 10 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 11 - schehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und G e- setzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren F älle mit der jeweiligen Ent wicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkret i- siert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übe r- tragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arb eitnehmer e i- nen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das B e- triebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen En t- wicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Bessers tellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnitt e- nen Gründen beruht (BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30) . (2 ) Für das Betriebsratsmitglied als Anspruchsteller können nicht unerhe b- liche Schwierigkeiten bestehen, diese Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzulegen, weil es kei nen vollständigen Überblick über die ihm vergleichbaren Arbeitnehmer und deren Gehaltsentwicklungen hat. Das Bestehen eines A n- spruchs auf Ge haltsanpassung kann das Betriebsratsmitglied aber nur prüfen, wenn es Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhält. Im Gegensatz zu dem betroff e- nen Mitglied des Betriebsrats kann der A rbeitgeber unschwer Auskunft über die Gehaltshöhe seiner Arbeitnehmer geben (vgl. BAG 9. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 1 der Gründe) . Dies hat der Senat entschieden für Fälle, in denen die vergleichbaren Arbeitnehmer, deren Gehaltsentwicklung nachgezei chnet werden sollte, namentlich bezeichnet wa ren. (3) G eht es - wie hier - zunächst darum, eine betriebsübliche Beförd e- rungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darz u- legen, hat das Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigun g der ihm z u- gän g lichen Tatsachen vorzutragen , mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner 23 24 - 11 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 12 - Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wah r- scheinlichkeit zu schließen ist , dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die b ehauptete Gehaltsentwicklung genommen hat. Verfügt das Betriebsratsmitglied etwa wegen der Größe des Betriebs und der Vielzahl ve r- gleichbarer Arbeitnehmer nicht über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, kann es genügen, wenn das Betriebsratsmitglied Referenzfälle schlüssig da r- legt, aus denen sich auf eine betriebsübliche Beförderungspraxis in dem Zei t- raum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat schließen lässt. Die abstrak te - - Behauptung einer Beförderungspraxis oh ne jed en konkrete n Beispielfall genügt dazu jedoch nicht. Anderenfalls würde die Darlegungs - und Beweislast verkehrt. bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht entschi e- den, dass der Kläger eine Be triebs üblichkeit der Beförderung vom Lead zum Acting Area Manager nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit da r- gelegt hat, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihm die begehrten Au s- künfte zu erteilen. (1) Eine allgemeine Beförderungspraxis vom Lead zum Acting Area Man a- ger mit ansc hließendem Aufstieg zum Area Manager existiert bei der Beklag ten nicht. Insbesondere ist k ein entsprechender Zeit - oder Bewährungsauf stieg vorgesehen . Aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen ergibt sich vielmehr, dass die Beförderung grundsätzlich nicht jedem Lead offensteht. Nach dem A n- forderungsprofil müssen Acting Area Manager neben weiteren Fähigkeiten über - , FH - oder Uni - Abschlüsse verschiedener Disziplinen und/oder Berufserfahrung in vergleichbaren B ra n- c aufgrund eines Assessment - Centers. (2) Der Kläger hat auch nicht zumindest exemplarisch dargelegt, dass bei seiner Amtsübern ahme im Jahr 2006 im W esentlichen gleich qualifizierte Leads in der Folgezeit zu Acting Area Managern befö rdert wurden und dass daraus oder aus anderen Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlo s- sen werden kann, dass es sich um eine betriebsübliche berufliche Entwicklung handel te. 25 26 27 - 12 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 13 - Soweit sich der Kläger auf die Mitarbeiter P und S bez o gen hat , ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, dass diese bereits im Zeitpunkt seiner Amt s- übernahme im Jahr 2006 als Lead tätig waren. Soweit der Kläger den im Jahr 1999 als Versandmitarbeiter eingestellten Mitarbeiter F als ve r gleic h bar b e- trac h tet, lässt sich aus dessen Beförderung zum Acting Area M a nager nicht auf die vom Kläger behauptete strukturelle Beförderungspraxis schließen. Vielmehr handelt es sich hierbei nach den Feststellungen des La n desarbeitsg e richts um einen untypischen Fall. Die Laufbahn vom Lead zum A c ting Area M a nager b e- ruhte darauf, dass Herr F nach seinem Wechsel im August 2000 zur Abteilung - und nach dem Erwerb der Ausbi l dereignung für die Auszubildenden zuständig war . D a nac h bewarb er sich A n fang 2009 e r- folgreich auf die Stelle eines Acting Area Managers und im Juli 2009 um die Stelle eines Area Managers, auf der er seit dem 1. August 2009 eingesetzt ist. Der Kläger ist daher mit Herr n F , der über ein zusätzl i ches Ei g nungsmerkmal verfügt e und vor seiner Beförd e rung zum Acting Area Manager eine So n- deraufgabe wahrnahm , nicht ve r gleichbar. Einen A r beitne h mer, der mit ihm aufgrund seiner bei der Amtsübe r nahme ausgeübten Tätigkeit zu vergle i chen ist und ohne zusätzliche Qualifik a tion aus der Funktion eines Lead s mit den üblichen Abteilungsaufgaben heraus zum Acting Area M a nager befördert wu r- de, hat der Kläger nicht benannt. c c ) Soweit der Kläger sein Auskunftsverlangen auf § § 611, 242 BGB iVm . § 78 Satz 2 BetrVG gestützt und geltend gemacht hat, er habe sich wegen se i- nes Betriebsratsamts nicht mit Erfolg auf eine ausgeschriebene Stelle als Acting Area Manager bewerben können , i st nicht ersichtlich, weshalb die mit dem A n- trag zu 1 . begehrten Auskünfte zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs erforderlich sein könnten . (1 ) Ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung kann sich aus § 611 BGB iVm . § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Za h- lung einer geringeren Vergütung als Benacht eiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Vorschrift enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der 28 29 30 - 13 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 14 - Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteili gen. Der Arbeitg e- ber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehme r- vertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen en t- spricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachte i- ligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittel bar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe mwN) . Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen A u f- stieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) . Er kann vortr a- gen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner B etriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) . Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderun gsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg g e- habt hätte o der hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beru f- lichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solc hen Fall ein fi k- tiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetr e- ten ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20 mwN) . 31 - 14 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 15 - (2 ) Diesen Vortrag könnte der Kläger halten, ohne auf weitere Auskünfte der Beklagten angewiesen zu sein. Allein der Kläger, nicht hingegen die B e- kla g te, kann darüber Auskunft geben, welche konkret ausgeschriebene Stelle sein Interesse geweckt hat oder hätte. Der Kläger hätte ohne weiteres darlegen können, dass er sich im Hinblick auf seine Betriebsratsaufgaben nicht bewo r- ben hat. Auch benötigte er die begehrten Informationen nicht u m vorzutragen, eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung sei oder wäre an fehlenden akt u- ellen Fa chkenntnissen oder daran ge scheitert, dass er wegen seine r Tätigkeit als Betriebsrat smitglied nicht die erforderlichen fachlichen und beruflichen Qu a- lifikation en habe erwerben können. d d ) Die Abweisung der auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz gestützten Ansprüche hat der Kläger mit der Revision nicht angegri f- fen. Sie sind daher nicht Gegenstand der Revision. II. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der durchschnit t- lichen Gehaltssteigerung der zum Acting Area Mana ger be förderten Leads . Dem Klageantrag zu 2. fehlt die materiell - rechtliche Grundlage, so dass die St u- fenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden kann (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61, BAGE 143, 292 ; 28. Ju ni 2011 - 3 AZR 385/09 - R n. 16 , BAGE 138, 184 ) . III. D ie Hilfsanträge zu 3 . a ) und 3 . b ) haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d em Kläger kein Anspruch nach § § 611, 242 BGB iVm . § 37 Abs. 4 BetrVG und nach § § 611, 242 BGB iVm . § 78 Satz 2 BetrVG auf die Benennung der Arbeitnehmer zu steht , die im Jahr 2006 als Lead bei der Beklagten beschäftigt waren und über einen Beruf s- abschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verf ü- gen . E r kann auch nicht die mit dem Antrag zu 3 . b ) geltend gemachten Inform a- tionen zu diesem Personenkreis verlangen . 1. Die Hilfsan träge zu 3 . a ) und 3 . b ) sind nach gebotener Auslegung zulä s- sig, sie sind insbesondere hinreichend best immt iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Soweit sich der Hilfsantrag zu 3 . a ) b- 32 33 34 35 36 - 15 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 - 16 - schluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verf ü- egründung n ahe, den Antrag über seinen Wor t- laut hinaus dahin zu verstehen, dass sich der Kläger insoweit a n die Stelle n- ausschreibungen der Beklagten für Acting Area Manager und Area Manager anlehnen wollte. Danach erstreckt sich das Auskunftsbegehren nicht nur auf Leads, die über einen Meisterabschluss verfügen oder ein Hochschulstudium absolviert haben, sonde rn auch auf Leads mit Fachhochschulabschluss sowie mit dem Abschluss an einer Berufsakademie . Der Antrag zu 3 . a ) , mit dem der Kläger Auskunft über die im Jahr 2006 als Lead beschäftigten Arbeitnehmer verlangt, ohne konkret anzugeben, welche Auskünfte die Beklagte erteilen soll, muss im Zusammen hang mit dem Antrag zu 3 . b ) gelesen werden. Dem Kläger geht es um die Mitteilung der Namen sä mtlicher Leads der drei im Antrag b e- zeichneten Kategorien. Er möchte wissen, welche Leads im Jahr 2006 bei der Beklagt en beschäftigt waren und zum 1. Januar 2013 ausgeschieden sind . Fe r- ner begehrt er Auskunft darüber, welche Arbeitnehmer eine gewerbliche T äti g- keit im Betrieb ausüben unterhalb der Stufe des Leads und welche der Leads eine Tätigkeit im Gehalts g efüge der Angestellte n ausüben , also wenigstens in der Vergütungsstufe L e vel 3 Salary . Mit diesem Inhalt genügen die Anträge z u 3 . a ) und 3 . b ) dem Bes timmtheitserfordernis. 2. D ie so verstandenen Anträge zu 3 . a ) und 3 . b ) sind aus den unter I 2 dargelegten Gründen unbegründet. IV. Der Antrag zu 4 . ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unz u- lässig. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grund er Auskunft über angewandte Auswahlkriterien und Bewertungen in dem Asses s- ment - Center bei Besetzung einer Acting - Area - Manager - Position mit einem Lead benötigt. V . Die Anträge zu 5. und 6. sind identisc h mit den Anträgen zu 1. und 2. Aus diesem Grund sind sie schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulä s- sig , § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO . 37 38 39 - 16 - 7 AZR 972/13 ECLI:DE:BAG:2015:041115.U.7AZR972.13.0 VI. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Gräfl für den wegen Krankheit verhinderten Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow Gräfl Kiel Schuh Meißner 40
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