Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 13. August 2013 - 9 Ca 580/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 27. Februar 2014 - 7 Sa 57/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto Bestimmung en : BetrVG § 37 Abs. 1 bis Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 78 Satz 2; BGB § 242 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 248/14 7 Sa 57/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revi sionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbei tsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Willms und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil de s Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2014 - 7 Sa 57/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Einstellung von Stunden in das Überstu n- denkonto des Klägers. Der Kläger ist seit dem 16. Dezember 1996 bei der Beklagten, einem dem Lufthansa - Konzern angehörenden Dienstleistungsunternehmen, beschä f- tigt. Er ist seit 2006 Mitglied des Betriebsrats. Seit dem 17. Mai 2010 ist er nach § 38 BetrVG vollständ ig von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach § 5 Abs. 1 des kraft vertraglicher Bezugnahme auf das Arbeit s- verhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrags Nr. 14 für das Bodenpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2007 (MTV) beträgt die durchschnittliche Gesam t- arbeitszeit während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten 37,5 Stunden/ Woche. Nach § 5 Abs. 2 MTV kann durch Betriebsvereinbarun g geregelt we r- den, dass am Ende des Bezugszeitraums nicht ausgeglichene Stunden in den folgenden Bezugszeitraum übertragen werden können. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 schlossen die Beklagte und der das Bodenpersonal der Lufthansa Technik AG in heißt es auszugsweise: Präambel Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, dass die flexible und effiziente Nutzung der A r- beitszeit entsprechend dem tatsächlichen betrieblichen Kapazitätsbedarf und den Anforderungen seitens des Kunden eine herausrage nde Bedeutung für die notwend i- 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 4 - ge Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Lufthansa Technik und für die zukünftige Sicherung von Beschäft i- § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Lufthansa Technik AG in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie unter den Geltungsbereich der anwendbaren Tarifverträge insbesondere des Manteltarifvertrages für das Bodenpersonal (MTV) bzw. des M anteltarifvertrages Neue Bundesländer (MTV NBL) in ihrer jeweils gültigen Fassung fallen. § 2 Bezugszeitraum (1) Für alle Mitarbeiter gilt - s- - grundsätzlich ein erweiterter Bezugszeitraum von 18 Monaten (nach MTV bzw. MTV NBL § 5). Dieser Bezugszeitraum beginnt ers t- mals mit dem 1. Januar 2007 und endet am 30. Juni 2008, der daran anschließende Bezugszeitraum e r- streckt sich vom 1. Juli 2008 bis z um 31.12.2009 und so fort. § 3 Zeiterfassung (1) Jeder Mitarbeiter dokumentiert persönlich an dem für ihn vorgesehenen Zeiterfassungsgerät Beginn und Ende seiner Arbeitszeit. (2) Die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit des Mitarbeiters wird durch eine Kommt - /Geht Stempelung über das Zeiterfassungssystem erfasst, der täglichen Solla r- beitszeit gegenübergestellt und den jeweils zutre f- fenden Zeitkonten des Mitarbeiters zugeschrieben bzw. abgezogen. § 4 Flexikonto und Zeitausgleich (1) Jeder Mi tarbeiter hat ein persönliches Zeitkonto in welchem nur die Plus - und Minuszeiten geführt we r- den, die aus dem flexiblen Arbeitszeitverhalten auf Basis dieser Betriebsvereinbarung entstehen (Flex i- konto). Reisezeiten, Rufbereitschaftszeiten, Übe r- stunden etc. werden auf den dafür eingerichteten weiteren Zeitkonten erfasst (siehe § 6). - 4 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 5 - (2) Der Mitarbeiter kann - orientiert an der betrieblichen Einlastungssituation - im Einvernehmen mit seinem betrieblich Verantwortlichen unter Nutzung seines Flexikontos stundenweise, ganz - oder mehrtägig die Arbeit nicht aufnehmen oder die Verlegung der g e- samten Arbeitszeit eines oder mehrerer Tage in A n- spruch nehmen. § 6 Weitere Zeitkonten (1) Für Zeitguthaben aus Überarbeit, Feiertags - /Vorfeiertagsarbeit sowie wg. schichtfreien Woche n- feiertagen (SWF), Rufbereitschaft und Reisezeit soll grundsätzlich und soweit betrieblich möglich während des Bezugszeitraumes, in dem diese Zeitguthaben entstanden sind, ein Freizeitausgleich gewährt we r- den. (3) Zusätzlich zu den Zeitkonten gem. Abs. (1 - 2) wird ein Differenzstundenkonto geführt, das insbesondere als Ausgleichskonto für das Verfahren nach § 7 genutzt § 7 Verfahren am Ende des Bezugszeitraumes (1) Das Flexikonto kann am Ende des Bezugszeitra u- m e s einen Saldo von bis zu +75 Stunden bzw. bis zu - 75 Stunden aufweisen. (2) Am Ende des Bezugszeitraumes erfolgt die Saldi e- rung von Zeitguthaben der weiteren Zeitkonten (§ 6) gegen einen ggf. auf dem Flexikonto vorhandenen Minussaldo sowie nachrangig gegen einen ggf. auf dem Differenzstundenkonto bestehenden Minussaldo in folgender Reihenfolge: ... (3) Am Ende des Bezugszeitraum e s bestehende Plu s- stunden des Flexikontos oberhalb von +75 Stunden sind Überarbeit ; sie werden faktoriert als Arbeitszeit dem Überstundenkonto gutgeschrieben und in den folgenden Bezugszeitraum vorgetragen. Zeitsalden zwischen 0 und +75 Stunden werden auf das Diff e- renzstundenkonto übertragen. - 5 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 6 - § 8 Flexible Arbeitszeit für Mitarbeiter ohne Dienst - /Schichtpläne (1) Jeder Mitarbeiter kann grundsätzlich den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb der Spanne von 06:00 bis 20:00 Uhr im Rahmen der b e- trieblichen Erfordernisse und seiner persönlichen Belange sel bst bestimmen. Für die Höhe der verweist § 7 Abs. 3 RBV mit einer Fu ß- note auf den in § 9 Abs. 2 a MTV im ersten Satz genannten Wert. Dieser be trägt 1,25 . Die Beklagte behandelte das Arbeitszeitkonto des Klägers vor seiner Freistellung im Bezugszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nach § 7 Abs. 3 RBV. I m anschließenden Bezugsz eitraum wurden im Rahmen der elektronischen Zeiterfassung des Kläger s in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Beginn seiner Freistellung am 1 7 . Mai 2010 53,76 Plusstunden aufgezeichnet. Zum Ende dieses Bezugszeitraums am 30. Juni 2011 buchte die Beklagte den gesamten Bestand des Flexik ontos des Klägers von +296,54 Stunden in Blöcken von +75 Stunden und +221,54 Stunden dessen Differenzstundenkonto zu. Eine d er 221,54 Pluss tunden und d e- ren B uchung auf das Über stundenk onto erfolgte nicht. Mit seiner Klage h at der Kläger geltend gemacht , die Beklagte sei ve r- pfli chtet, sei n auf dem Flexikonto bestehendes Guthaben von mehr als 75 Stunden am 30. Juni 2011 mit 1,25 zu fakto rieren und die so errechneten Stunden dem Überstun denk onto gut zu schreiben . Die R BV sei auch auf B e- triebsratsmitglieder anzuwenden . Da er stets innerhalb des Gleitzeitrahmens von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr anwesend gewesen sei , habe er in der Zeit seiner Freistellung Betriebsratstätigkeit innerhalb d er Arbeitszeit durchgeführt . Es sei mehr . § 37 Abs. 3 BetrVG angefallen. Er sei nicht wesentlich freier im Aufbau von Plusstunden als andere Mitarbeiter der Bekla g- ten. Da die RBV weder Kontrollinstrumente oder Gegenmaßnahmen des A r- beitgebers vorsehe noch die Mitarbeiter zum Abbau von Plusstunden verpflic h- te , diene i hre Anwendung auf ihn als freigestelltes Betriebsratsmitglied der 5 6 7 - 6 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 7 - Gleichbehandlung und nicht seiner Begünstigung. Das Verlangen der Beklagten nach einer Dokumentation der von ihm geleisteten Betriebsratstätigkeit sei treuwidrig. Er habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten keinen Anlass g e- habt, die von ihm ge leistete Betri ebsratsarbeit zu dokumentieren. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf dem für ihn geführten Mehrarbeitszeitkon to (MAZ - Konto) zu m Stichtag 30. Juni 2011 2 76,93 Stunden einzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten , der Anspruch könne nicht auf § 7 Abs. 3 RBV gestützt werden. Seit der vollständigen Freistellung des Klägers finde diese Regelung auf ihn keine Anwendung, da die Betriebsratstätigkeit nicht mit der beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen sei. Da der Kläger die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Betr VG nicht vorgetragen habe, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Es sei nicht dargelegt, dass der Kläger Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit habe durchführen müssen. Die Verg ü- äß § 37 Abs. 3 BetrVG zudem eine auf betriebsbedingten Gründen beruhende Unmöglichkeit der Gewährung von Arbeitsbefreiung. Dem Kläger sei es möglich gewesen, die auf dem Flexikonto aufgelaufenen Plusstunden innerhalb des Bezugs zeitraums auszugleichen. Nur wenn aus betrieblichen Gründen ein Ausgleich nicht mö g- lich sei , habe ab der Grenze von +75 Stunden mit dem Fa k- tor 1,25 zu erfolgen. Bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern liege die Veran t- wortung für den Abbau von Plusstunden bei diesen selbst, da die Arbeitszeit nicht durch einen Vorgesetzten gesteuert werde. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 hätten sich die Betriebsparteien auf die gemeinsame Rechtsauffassung verständigt, dass von Betriebsratsmitglied ern für Betrieb s- ratstätigkeiten erfasste Zeiten, die über ihre jeweilige Arbeitszeit hinausgehen, nicht gemäß § 7 Abs. 3 RBV zu faktorieren seien. Der Kläger würde aufgrund seines Amtes unzulässig begünstigt, wenn er nach freiem Belieben Plusstu n- den aufb auen könnte, obwohl hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. 8 9 - 7 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 259,55 Stunden stattg e- ge ben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der Revision b e- gehrt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Lande s- ar beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Die Rev i- sionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreic hend ause i- nander. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsve rletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert ei ne Auseinanderse t- zung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revis i- onsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 11; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15) . Hierzu genügt weder die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20) noch eine bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Ause i- nandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10) . 10 11 12 13 - 8 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 9 - 2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf die b e- gehrte Gutschrift nach § 7 Abs. 3 RBV könne sich nur unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 37 Abs. 3 BetrVG ergeben. Es müssten zunächst die V o- raussetzungen dieser zwingenden Vorschrift vorliegen. Das sei nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers han del e es sich nicht bei jeglicher Wah r- nehmung betriebsverfassungsrech tlicher Aufgaben innerhalb des Gleitzeitra h- mens um Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit. Ergebe sich am Ende des Bezugszeitraums ein Stundenguthaben, stehe vielmehr fest, dass der Kl ä- ger seine individuelle Arbeitszeit überschritten habe. Der Klä ger habe weder vorgetragen, dass die Plusstunden für erforderliche Betriebsratstätigkeit aufg e- wendet wurden und außerhalb seiner Arbeitszeit aus betriebsbedingten Grü n- den angefallen seien, noch habe er dargetan, dass ein Abbau dieser Plusstu n- den bis zum Ende des Bezugszeitraums aus betrieblichen Gründen nicht mö g- lich war. Da durch werde der Kläger nicht unzulässig benachteiligt. Das Verla n- gen der Beklagten, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG darzulegen, sei nicht treuwidrig. b) Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung im Wesentlichen mit dem Argument, das Landesarbeitsgericht habe die nach der Rechtsprechung und gem äß § 78 Satz 2, § 37 Abs. 3 BetrVG vorgegebene Pr ü- fungsreihenfolge verkannt . Er rügt, d ie Beurteilung, ob er überha upt Betrieb s- ratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit iSv. § 37 Abs . 3 BetrVG erbracht habe, sei nicht nur nach seiner individuell geschuldeten Arbeitszeit, sondern wegen § 78 Satz 2 BetrVG nach der für alle Arbeitnehmer geltenden RBV vorzune h- men. Er sei deshalb nicht verpflichtet, unabhängig von den Regelungen der RBV die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG darzulegen. Arbeitszeit, die er im Einklang mit den Vorgaben der RBV im Gleitzeitrahmen erfasst habe, li e- § 37 Abs. 3 BetrVG. Träfe diese Rüge zu, wäre sie geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. 14 15 16 - 9 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 10 - II . Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den in der Berufung noch anhängigen Antrag des Klägers, die Beklagte zur Einstellung von 259,55 Stunden auf das Mehrarbeitszeitkonto zu verurteilen, zu Recht abgewiesen. D ie Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1 . Die Klage ist zulässig. a) Der Klagean trag ist angesichts dessen, dass die Beklagte das am 30. Juni 2011 bestehende Zeitguthaben des Klägers von mehr als 75 Plus - stunden (221,54 Stunden) 7 Abs. 3 RBV auf das Differenz stunden konto gebucht hat und der Kläger die Zeitgutschrift - wie er in der Verhandlung gegenüber dem Se nat bestätigt hat - nicht doppelt begehrt , dahin auszulegen, dass er die geltend gemachte Gutschrift auf dem Mehra r- beitszeitkonto unter Umbuchung der in das Differenz stunden konto eingestellten Stunden verlangt. Hierbei handelt es sich - nach Abzug der vom Arbeitsgericht rechts kräftig abgewiesenen 13,9 Stunden - um 207,64 Stunden. b) Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) bzw. in Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistu ngsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des A r- beitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll ( vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 1 4 mwN) . bb) Die Beklagte führt für den Kläger das Überstunden - bzw. Mehrarbeit s- zeitkonto , auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann. Im Antrag kommt auch zum Ausdruck, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gu t- schrift erfolgen soll , nämlich zum Stichtag 30. Juni 2011 . 2 . Die Klage ist unbegründet. D ie Beklagte ist nicht verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Mehrarbeitszeitkonto zum Stichtag 30. Juni 2011 unter 17 18 19 20 21 22 23 - 10 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 11 - Umbuchung von 207,64 auf dem Differenz stunden konto befindlichen Stunden 259,55 Stunden einzustellen. a) Der Kläger kann sein Verlangen nicht auf § 7 Abs. 3 RBV stützen . a a ) Die RBV f indet nach ihrem § 1 zwar grundsätzlich auf das Arbeitsve r- hältnis des Kläger s Anwendung . Danach gilt die RBV für alle Mitarbeiter der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie unter den Geltungsb e- reich der anwendbaren Tarifverträge , insbesond ere des Manteltarifvertrags für das Bodenpersonal , fallen. Das ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien beim Kläger der Fall. bb) D as in § 7 Abs. e- zugszeitraums aufgelaufenen Plusstunden ist jedoch auf erfasste Zeitguthaben freigestellte r Betriebsratsmi t- glieder nicht anwendbar. Das in § 7 Abs. 3 RBV geregelte Verfahren setzt ein Zeitguthaben voraus, dem die Erbringung von vergütungspflichtiger Arbeit z u- grunde liegt. Freigestellte Betriebsratsmitglieder leisten keine vergütungspflic h- tige Arbeit, sondern üben ehrenamtliche Tätigkeit aus. (1) § 7 Abs. 3 RBV sieht vor, dass a m Ende des Bezugszeitraums best e- hende Plusstunden des Flexikontos oberhalb von + 75 Stunden s ind und mit dem Faktor 1,25 fakto riert als Arbeitszeit dem Überstundenkonto gutgeschrieben und in den folgenden Bezugszeitraum vorgetragen werden . Die Vorschrift regelt daher das Verfahren für Zeitguthaben, die si ch aus der Erbri n- gung vergütungspflichtiger Arbeit ergeben . Für dieses Verständnis spricht auch , dass die RBV in ihrer Präambel und an anderer Stelle mehrfach den Begriff der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 RBV regelt die Dok u- men tation von Beginn , § 4 Abs. 2 RBV ermöglicht dem Mitarbeiter, unter Nutzung seines Flex i- r- § 6 RBV regelt ua. - /Vor - 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 12 - (2) Freigestellte Betriebsratsmitglieder erbringen im Rahmen ihrer ehre n- amtlichen Betr iebsratstätigkeit keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung. Von diesen erfasste Anwesenheitszeiten betreffen ausschließlich Betriebsratstäti g- keit. Anwesenheitszeiten freigestellter Betriebsratsmitglieder, die über die ve r- traglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehen, stellen daher iSv. § 7 Abs. 3 RBV dar noch können sie r- den. Deshalb ist d as in § 7 Abs. 3 RBV geregelte Verfahren auf erfasste Zei t- guthaben freigestellter Betriebsratsmitglieder nicht an zu w end en . (a) Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt als Ehrenamt. Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 2 Betr VG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es na ch Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach § 38 Abs. 1 BetrVG sind im dort genannten Umfang Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG hat denselben Zweck wie die zeitweilige Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sac h- gerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherste l- len (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 19; 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 42, 405) . (b ) Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des B e- triebsratsmitglieds, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Das ist die gesetzliche Rechtsfolge der Freistell ung (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20 mwN) . Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfang seiner Arbeitszeit B e- triebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vo m Arbeitsentgelt führen, weil eine Freistellung nicht für Betriebs ratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt (vgl. BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - BAGE 42, 405) . Daher haben auch freig e- 28 29 30 - 12 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 13 - stellte Betriebsratsmitglieder ein Interesse daran, ihre Anwesenh eit im Betrieb zu dokumentieren, weshalb der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch diesen die Teilnahme a n dem in einer Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeiterfa s- sungssystem zu ermöglichen (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 16) . Der Anspruch auf Tei lnahme an der Zeiterfassung hat jedoch nicht zur Folge, dass die Erbringung von Betriebsratstätigkeit eine vergütungspflich tige Arbeitslei s- tung darstellt. (3) Ein Verständnis von § 7 Abs. 3 RBV dahingehend, dass das darin g e- regelte Verfahren auch auf Zeit guthaben anwendbar ist, die sich aus der Erfa s- sung der Anwesenheitszeiten freigestellter Betriebsratsmitglieder ergeben, wäre zudem nicht gesetzes konform. Damit würden die zwingenden Vorgaben von § 37 Abs. 3 BetrVG umgangen. (a) Nimmt ein freigestelltes B etriebsratsmitglied an der Erfassung seiner Anwesenheitszeit im Rahmen eines Gleitzeit systems teil, kann es eine etwaige Überschreitung der persönlichen Arbeitszeit dann , wenn die Betriebsratstäti g- keit innerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht wird , grundsät zlich im Rahmen des vorgegebenen Zeitrahmens ausgleichen, ohne dass es einer besonderen Ge l- tendmachung des Ausgleichsanspruchs bedarf (Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 92a) . Bei einem derartigen regelmäßigen Ausgleich von kurzfristiger Über - und U n- terschreitung der persönlichen Arbeitszeit im Rahmen einer solchen der A r- beitszeitflexibilisierung dienenden Vereinbarung steht nämlich zunächst ( für den dem Zeita usgleich zur Verfügung stehenden Zeitraum) nicht fest, ob die B e- triebsratstätigkeit außerhalb der persönlic hen Arbeitszeit iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG lag. Ist der Zeita usgleich am Ende eines Ausgleichs zeitraums nicht vollständig erfolgt und zu diesem Zeitpunkt ein positiver Stundensaldo aufgela u- fen, steht aber fest, dass das Betriebsratsmitglied durch die Erbring ung von B e- triebsratstätigkeit seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit im Bezugszeitraum überschritten hat. Im Fall des vollständig von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitglieds kann ein dann bestehender positiver Saldo nämlich nur auf Betr iebsratstätigkeit basieren. Dann ist die Betriebsratstätigkeit insoweit als 31 32 - 13 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 14 - 37 Abs. 3 BetrVG erbracht anzusehen ( vgl. Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 92a) . (b) Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betrie b s- ratstätigkeit ist in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt. Diese Vorschrift ist als wesentl i- cher Teil des gesetzlich geregelten Ehrenamtspri n zips und der Konzeption der Vergütung v on Betriebsratsmitgliedern in § 37 BetrVG zwingend und kann w e- der durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden, Regelungen zur Durchführung der Vorschrift müssen sich in Übereinstimmung mit den Grunds ätzen des § 37 BetrVG halten (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 2 der Gründe, BAGE 77, 195; Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 4; ErfK/Koch 16. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 1; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 8 , 77 ) . § 37 Abs. 3 BetrVG sieht einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Ausgleich für B e- triebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, nur dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde. Eine Vergütung der außerhalb der Arbeitszeit au f- g ewendete n Zeit wie Mehrarbeit setzt zudem n ach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG voraus, dass Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich war . (c ) Diese Beschränkungen enthält § 7 Abs. 3 RBV nicht. Die Anwendung der Regelung auf Zeitguth aben freigestellter Betriebsratsmitglieder hätte vie l- mehr zur Folge, dass aus der Erbringung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit e- ggf. auch zusätzliche Vergütungsansprüche r esultierten , ohne dass dies an die zwingenden weiteren Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG gebu n- den wäre. cc) Danach kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf § 7 Abs. 3 RBV stützen. Das am Ende des Bezugszeitraums am 30. Juni 2011 auf seinem Flexikonto bestehende Zeitguthaben von mehr als 75 Plusstunden, dessen der Kläger geltend macht , stammt ausschließlich aus der Erbringung von Betriebsratstätigkeit im Rahmen der Freistellung gem äß 33 34 35 - 14 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 15 - § 38 B etrVG, die am 17. Mai 2 010 began n. Das vor der Freistellung im Zei t- raum vom 1. Januar 2010 bis zum 16. Mai 2010 aufgelaufene Stundenguthaben belief sich auf 53,76 Stunden und kann nach § 7 Abs. 3 RBV den geltend g e- machten Anspruch schon deshalb nicht begründen , weil es 75 Plusst unden nicht überst eigt . Zutreffend hat d as Landesarbeitsgericht angenommen, dass das Stundenguthaben von mehr als 75 Plusstunden aus Betriebsratstätigkeit resultiert 37 Abs. 3 BetrVG erbracht hat. Die p ersönliche Arbeitszeit des Klägers beträgt nach § 5 Abs. 1 MTV im Durchschnitt 37,5 Stunden pro Woche. Da das Flexikonto des Klägers am Ende des Bezugszeitraums Plusstunden auswies, steht fest, dass er die geschuldete individuelle Arbeitszeit von durchschn ittlich 37,5 Stunden im B e- zugszeitraum überschritten hat. Damit liegt diesen Plusstunden Betriebsratst ä- tigkeit zugrunde, die wurde . Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Anwesenheitszeiten des Klägers insg e- samt innerhalb des Gleitzeitrahmens von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr lagen . Soweit diese Zeiten seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigen, handelt es sich um Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG. Der Kläger selbst verlangt gerade die Anerkennung dieser Plusstunden als zu faktorierende und deren Gutschrift auf dem Überstunde n- konto iSv. § 7 Abs. 3 RBV. b) Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte G utschrift auf dem Überstundenkonto nich t auf § 37 Abs. 3 BetrVG stützen. Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffend angenommen, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen dieser Vor schrift erfüllt sind . a a ) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Au s- glei ch für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Mitglieder 36 37 - 15 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 16 - des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütun g noch ist die B e- triebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Loh n- ausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchg e- füh rte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedin g- ten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betrieb s- ratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 20; 5. Mai 201 0 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233) . Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Ums tand s in die Freizeit verlagert worden ist. Soweit § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausnahmsweise eine Vergütung der aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit vorsieht, ist damit weder ein anderes gesetzliches Regelungskonzept noch die Aufgabe des Lohnausfal l- prinzips ver bunden. Der in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vorgesehene Verg ü- tungsanspruch ist lediglich eine Kompensation dafür, dass der in § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG vorgesehene, gerade nicht auf eine zusätzliche Vergütung g e- richtete Freizeitausgleich aus Gründen, die in d er Sphäre des Arbeitgebers li e- gen, zeitnah nicht möglich ist. Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen E h- renamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass Freizeitopfer durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin ni cht (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, aaO) . b b ) Das bedeutet im Streitfall, dass der Anspruch des Klägers auf Gutschrift des am Ende des Bezugszeitraums bestehenden Stundenguthabens von mehr als 75 Stunden, der aus außerhalb der Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstäti g- keit resultiert, neben der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit voraussetzt, dass diese aus betriebsbedingten Gründen nicht in der zur Verfügung stehe n- den individuellen Arbeitszeit erbrach t werden konnte. Soweit der Kläger zudem dem in § 7 Abs. 3 RBV ger e- gelten Faktor 1,25 begehrt, macht er die v ergütung smäßige Behandlung der aufgewendete n Zeit wie Mehrarbeit iSv. § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG geltend. Bei der Bemessung der Höhe der zu vergütenden Mehrarbeit ist zwar 38 - 16 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 17 - gem äß § 78 Satz 2 BetrVG die Regelung des § 7 Abs. 3 RBV zu berücksicht i- gen. Allerdings kommt e ine solche Vergütung der außerhalb der Arbeitszeit aufgewendeten Zeit für die Erledigung erforderlicher Betriebsr atstätigkeit nur in Betracht, soweit die Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs aus betriebsbedingten Gründen unmöglich ist. cc) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, der Kl ä- ger habe nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt , der Kläger h a- be weder darge tan , dass die Plusstunden für erforderliche Betriebsratstätigkeit aufgewandt wurden und aus betriebsbedingten Gründen angefallen sind, noch dass ein Abbau des Stundenguthabens bis zum Ende des Bezugszeitraums aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich gewesen ist. Der Kläger , der mit seiner Revision nur geltend macht, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG müssten für den Erfolg seiner Klage nicht erfüllt sein, hat die se Würd i- gung des Lande s arbeitsgerichts mit sei ner R evision nicht an gegriffen . c ) Die Beklagte verhäl t sich nicht treuwidrig iSv. § 242 BGB, indem sie die Gewährung der begehrten Gutschrift von der Darlegung der Voraussetzu ngen des § 37 Abs. 3 BetrVG durch den Kläger a b hängig macht. aa) E ine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützens werter Vertrauenstatb e- stand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 396/15 - Rn. 37 mwN) . bb) Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger damit rechnen musste, Einzelheiten seiner Betriebsratstätigkeit und deren Erforderlichkeit darlegen zu müssen . Der Kläger hat jedenfalls nicht behauptet, dass die Beklagte i hm in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben habe, auf Darlegungen dazu verzichten zu wollen, dass die Betriebsratstätigke i- ten aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit geleistet wurden 39 40 41 42 - 17 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 - 18 - und dass die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich aus be triebsbedingten Gründen nicht möglich war. Die Beklagte fordert nur die Darlegung der gesetzl i- chen Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, dass die Beklagte sein Arbeitszei t- konto vor sein er Freistellung im Bezugszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nach § 7 Abs. 3 RBV behandelt hat , folgt daraus nichts a n- deres. In diesem Zeitraum war der Kläger nicht freigestellt, weshalb den erfas s- ten Zeiten nicht ausschließlich Betriebsrat stätigkeit zugrunde lag. Aufgrund der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf die Darlegung der Vorau s- setzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG auch im Rahmen seiner Freistellung ve r- zic h ten werde . d ) Die Nichtgewährung der begehrten Stundengutschrift verstößt nicht ge gen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG . aa ) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen i h- rer Betriebsratst ätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Diese R e- gelung ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (v gl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 21 mwN) . Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die obje k- tive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 11 mwN) . bb ) Die Beklagte hat den Kläger nicht unzulässig gegenüber Arbeit nehmern ohne Betriebsratsmandat benachteiligt. Zwar hat sie dem Kläger als freigestel l- tem Betriebsratsmitglied auf dem Überstundenkonto nicht gewährt . Diese Ungleichbehandlung ist jedoch dadurch bedin gt , dass dem über 75 Plusstunden hinausgehende n Stunden gu t- haben des Kläger s keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung, sondern die E r- 43 44 45 - 18 - 7 AZR 248/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR248.14.0 bringung ehrenamtlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit zugru n- de lag. Diese Ungleichbehandlung war durch d ie zwingenden Vorga ben des § 37 Abs. 3 BetrVG geboten. Ungleichbehandlungen , die von der Rechtsor d- nung gedeckt sind , untersagt § 78 Satz 2 BetrVG nicht ( vgl. Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn . 48, 60 ) . III. Der Kläger hat gem äß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Gräfl M. Rennpferdt Waskow R. Gmoser Willms 46
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