Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 ABR 20/14 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Beschluss vom 23. April 2013 - 4 BV 21/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 30. Januar 2014 - 18 TaBV 1052/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht en : BetrVG § 2 Abs. 1, § 38 Abs. 1; BGB § 241 Abs. Leits atz : Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim A r- beitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratst ä- tigkeit ab zumelden, wenn sie außerhalb des Betriebe s erforderlichen B e- triebsratsaufgaben nachgehen , und sich b ei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden . ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 20/14 18 TaBV 1052/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. 4. 5. - 2 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkann t: Auf die Rechtsb eschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 30. Januar 2014 - 18 TaBV 1052/13 - teilweise au f- gehoben. Auf die B eschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. April 2013 - 4 BV 21/12 - teilweise abgeändert. Der Antrag festzustellen, dass die vollständig freigestellte n Mitglieder des Beteiligten zu 1. nicht verpfli chtet sind, a) sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeit s- zeiten abzumelden, b) die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit a n- zugeben, c) sich bei ihrer Rückkehr bei der Gesch äftsführerin der Beteiligten zu 2. bzw. in der Personalabteil ung der B e- tei ligten zu 2. zurückzumelden, wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch dar über , ob fre i- gestellte Betriebsratsmitglieder verpfl ichtet sind , sich vor dem Verlassen des Betrieb e s zum Zwecke einer externen Betriebsratstätigkeit bei der Arbeitgeberin 1 - 3 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 4 - unter Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit ab - und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden. D er zu 1. beteiligte Betriebsrat sowie die zu 3. bis 5. beteiligten freig e- stellten Betriebsrat smitglieder beabsichtigten, ihren Verfahre nsbevollmächtigten in dessen Kanzlei in B aufzusuchen, um sich zu r Vorbereitung einer für den 2. März 2012 anberaumten Einigung sstel lensitzung rechtlich beraten zu lassen, Positionen zu klären und die Taktik zu besprechen. Im Betrieb der zu 2. beteili g- ten Arbeitgeberin existiert die Dienstanweisung Nr. 10/05 vom 7. November r- wendung der danach üblichen Dienstreiseantragsformulare beantragten die freigestellten Betriebsratsmitglieder am 24. Februar 2012 für den 1. März 2012 eine Fahrt von B r unseren Beratern i März 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie die Anträge wegen Fehlens des sachlichen Grundes nicht befürworten könne. Sie wies mit Schreiben vom 19. März 2012 darauf hin, dass der Grund für die Dienstreise genannt werden müsse und der bloße Hinweis auf Betriebsratsarbeit nicht genüge, da sie bei kostenauslösenden Maßnahmen abschätzen können müsse, ob der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz tätig sei o- der nicht . Mit Schreiben vom 26. März 2012 ersuchte die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin den Betriebsrat, bei Durchführung außerbetriebliche r Betrieb s- ratstätigkeit um die Beachtung nachfolgender Ausführungen : Ich bitte S ie daher, sich künftig vor Verlassen des Betri e- bes innerhalb der Arbeitszeiten bei der Geschäftsführung abzumelden, und dabei den Ort, sowie die voraussichtl i- che Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Entspr e- chend der bisherigen betrieblichen Praxis bitten wir d a- rum, die Abmeld ung schriftlich, sowie unter Beschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben vorzune h- men, damit die Wahrnehmung der Aufgaben nach BetrVG nachvollzogen werden kann. Die Erstattung der Reiseko s- ten erfolgt ggf. gemäß der Die nstanweisung 10/05. Sie er fordert die rechtzeitige Antragstellung in der bekannten 2 - 4 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 5 - Form und eine Genehmigung vor Reiseantritt durch mich. Bei I hrer Rückkehr melden Sie sich bitte ebenfalls bei mir zurück. Die An - und Abmeldung bzw. entsprechende Mi t- teilung soll dabei ausschließli ch an mich erfolgen; die Pe r- sonalabteilung ist nur dann stattdessen zu benachricht i- gen, wenn ich dies Ihnen vorher mitgeteilt habe. Ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für außerb e- triebliche Betriebsratstätigkeit besteht nur dann, wenn die obe n beschriebenen Ab - und Anmeldepflichten beachtet worden sind, die entsprechende Erforderlichkeit für die Betriebsratstätigkeit besteht und die Dienstanwe i- sung 10/05 beachtet wurde . Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder ha ben die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe kein berechtigtes I nteresse an der An - und Abmeldung freigestell ter Betriebs ratsmitglieder bei der Wahrnehmung externer Betriebsratstätigkeit en. Die ständige Erreichbarkeit des Betriebsrats sei gewährlei stet; notfalls sei der freigestellte Vorsitzende über das dienstliche Mobiltelefon zu erreichen. Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder haben z u- letzt, soweit für die Rechtsbeschwerde von Be deutung , beantragt festzustellen, dass die vollständig freigestellte n Mitglieder des Beteiligten zu 1. nicht verpflichtet sind, a) sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der A r- beitszeiten abzumelden , b) den Ort sowie die voraussichtliche Dauer der B e- triebsratstätigkeit anzugeben , c) sich bei ihrer Rückkehr bei der Gesch äftsführerin der Beteiligten zu 2. bzw. in der Perso nalabteilung der Beteiligten zu 2. zurückzumelden. Die Arbeitgeberin hat bea ntragt, d en Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt 3 4 5 6 - 5 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 6 - die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat und die freig e- stellten Betriebsratsmitglieder beantragen die Zurückweisung der Rechtsb e- schwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist überwiegend begründet. Sie führt unter teilweiser Aufhebung des an gefochtenen Beschlusse s und tei l- weiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur überwiegenden A b- weisung des A ntrags. Das Landesarbeitsgeri cht hat dem Antrag zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Der Antrag ist zwar zulässig, aber im Wesentl i- chen unbegründet. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet , sich vor Verlassen des Betrieb e s innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit anzugeben und sich bei ihrer Rüc k- kehr bei der Geschäftsführung bzw. in der Personalabteilung der Arbeitgeberin zurückzumelden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht jedo ch entschieden, dass die freigestellten Mitglieder des Betriebsrats nicht dazu verpflichtet sind, der Arbeitgeberin vor dem Verlassen des Betrieb e s den Ort mitzuteilen, an dem sie ihre Betriebsratsarbeit verrichte n . Insoweit ist die Rechtsbeschwerde z u- rück zuweisen. I. Der Antrag ist zulässig. 1 . Die Antragsteller sind antragsbe fugt . Voraussetzung der Antragsbefu g- nis im arbeitsgerichtlichen Beschluss verfahren ist , dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungs rechtliche Rechte behauptet (vgl. BAG 10. Ju li 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 13 f., BAGE 135, 382 ) . D er Streit darüber , ob sich die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Mi t- glie der des Betriebsrats vor dem Verlassen des Betr iebsgeländes zur Wah r- nehmung externer Betriebsratsaufgaben unter Angabe von Ort und Dauer ihrer voraussichtlichen Abwesenheit ab - und bei ihrer Rückkehr wieder zurückme l- den müssen, betrifft die Arbeitsweise des Betriebsrats als Organ , der deshalb für die begehrte negative Fests tellung antrags befugt ist. Da die Beteiligten um Verhaltenspflichten der Betriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit der 7 8 9 - 6 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 7 - Wahrnehmung des Betriebsratsamtes streiten , sind auch die freigestellten Mi t- glieder antragsbefugt . 2 . Der Antrag erfüllt die Anforderungen des § 256 A bs. 1 ZPO. Der Streit über die Ab - und Rückmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds betrifft ein b e- triebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne einer durch die Her r- schaft von Rechtsnormen - hier § 38 Abs. 1 BetrVG - über einen konkreten Sachverha lt entstandenen rechtlichen Beziehung (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 16, BAGE 138, 233; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 20 , BAGE 136, 200 ) . Für die Klärung dieses Rechtsverhältnisses verfüg en der Betriebsrat und die freigestellten Be triebsratsmitglieder über das erforderl i- che Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsrat s- mitglieder haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . Die streitigen Fragen der Ab - und Rückmeldepflicht bei einer externen Betriebsratstätigkeit freigestellter Betriebsratsmit glieder können sich zwischen den Beteiligten auch in Zukunft stellen. II. Der negative Feststellungsantrag ist überwiegend unbegründet. Das Landesar beitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass d ie freigestellten Mi t- glieder des Betriebsrats i m Unterschied zu den nicht freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats nicht dazu verpflichtet sind , sich bei der Arbeitgebe rin - entweder bei der Geschäftsführun g oder bei der Per sonalleitung - vor der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betrieb e s unter Mitte i- lung der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer ab - und nach der Rückkehr wi e- der zurückzumelden. Hingegen hat das Landesarbeitsgericht zu Rech t en t- schieden, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder der Arbeitgeberin vor dem Verlassen des Betriebsgeländes nicht den Ort nennen müssen, an dem sie ihre Betriebsratstätigkeit verrichten. 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht freigestellte Mitglieder des B e- triebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betrieb e s zur or d- nungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Arbeitgeber 10 11 12 - 7 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 8 - muss der Arbeitsbefre iung nicht zustimmen. Ein Betriebsratsmitglied, das se i- nen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts beim Arbeitgeber abzumelden. Es ist auch ve rpflichtet, sich z u- rückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine A r- beit wieder aufnimmt (BAG 2 9 . J uni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19 mwN , BAGE 138, 233 ) . Die Betriebsratsmitglieder treffen kollektivrechtliche Obliege n- heiten zur Ab - und Rückmeldung aufgrund des Gebots der vertra uensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG. Gleichermaßen handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht iSv. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG 2 9 . Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 20 mwN , aaO ) . Die Melde pflichten dienen bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeit s- einteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Um diesen Zweck zu erfüllen, genügt es, wenn das Betriebsrat s- m itglied bei der Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der B e- triebsratstätigkeit angibt. Aufgrund dieser Mindestangaben ist der Arbeitgeber imstande, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störu n- gen im Betriebsablauf zu ver mei den (BAG 29 . J uni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 21 , aaO ) . 2. Die Ab - und Rück meldepflicht sowie die Pflicht zur Information des A r- beitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb geh ö- ren auch bei den nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbe itsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu den Nebe npflichten nach § 241 Abs. 2 BGB . Sie b e- ruhen zudem auf dem Gebot der vertrau ensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. F reigestellte Betriebsratsmitglieder unterliegen zwar keiner A r- beitspflicht , so dass der Arbeitgeber deshalb keine Organisationsmaßnahmen für eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu treffen hat . Der Arbeitgeber hat j e- doch ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und ggf. wie lange ein freigestelltes Betriebsrats mitglied vom Betrieb abwesend ist. 13 - 8 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 9 - a) N ach § 38 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied nur von seiner b e- ruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im B e- trieb. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung d es Betriebsratsmi t- glieds , während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des B e- triebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende B e- triebsratsarbeit bereitzu halten . Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) . Das Betriebsratsmitglied muss deshalb während seiner Anwesenheit im Betrieb grundsätzlich nicht nachwe i- sen, dass es Betriebsratsarbeit leistet. Zweck des § 38 Abs. 1 BetrVG ist es, Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Umfang der no t- wendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Das Gesetz ge ht dabei davon aus, dass bei einer bestimmten Betriebsgröße die in § 38 Abs. 1 BetrVG festgelegte Mindestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die Betriebsratstätigkeit ordnungs gemäß durchgeführt werden kann (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn . 19) . Dieser Zweck entbindet das Betriebsratsmitglied aber nicht von der vertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB sowie der Pflicht aus § 2 Abs. 1 BetrVG zur Ab - und Rückm eldung , wenn es außerhalb des Betriebes erforderli chen Betriebsratsa ufgaben nachgeht. Denn insoweit können entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch bei einem freigestellten B e- triebsratsmitglied I nteressen des Arbeitgebers berührt sein. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass eines oder mehrere der fre i- gestellten Betriebsrats mitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflic h- tige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehen und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen ist, um sich im B e- da rfsfal l an andere freigestellte, ggf. auch an nicht freigestellte Betriebsratsmi t- glieder wenden zu können . b) Aus dem Beschluss des Senats vom 2 9 . Juni 2011 ( - 7 ABR 135/09 - BAGE 138, 233 ) kann der Betriebsrat nichts zu seinen Gunsten herleiten . Dort hat der Senat entschieden, dass sich n icht freigestell te Betriebsratsm itglieder 14 15 - 9 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 - 10 - ausnahmsweise dann nicht vor der Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz ab - und danach wieder zurück melden müssen, wenn es wegen der konkreten Umstä n- de ihrer Tätigkeit nicht ernsthaft i n Betracht kommt, die Arbeitseinteilung umz u- organisieren, etwa weil die Betriebsratsaufgaben von dem Arbeitsplatz aus e r- ledig t werden können. In diesem Fall können die Interessen des Arbeitgebers auch dadurch ge wahrt werden , dass das Betriebsratsmitglied i hm die Gesam t- dauer der in einem bestimmten Zeitraum versehenen Betriebsratstätigkeiten nachträglich mitteilt (BAG 29 . J uni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 25 f. , aaO ) . Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Erforderlichkeit der Umorganisation einer Arbeitsein teilung, um die Dauer einer Betriebsratstätigkeit zu überbrücken, so n- dern darum, dass ein Betriebsratsmitglied vorübergehend im Betrieb nicht a n- wesend ist und deshalb als Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht. Dem Interesse des Arbeitgebers , sich im Vo raus auf die Abwesenheit von freigestel l- ten Betrie bsratsmitgliedern vom Betrieb ein stellen zu können , kann durch eine nachträgliche Mitteilung der Abwesenheitszeiten ebenso wenig Rechnung g e- tragen wer den wie dadurch, dass der Vorsitzende des Betriebsrats oder alle freigestellten Mitglieder über ein dienstliches Mobiltelefon verfügen. 3 . Dagegen hat die Arbeitgeber in kein berechtigtes Interesse daran, dass die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Mitglieder des Betriebsrats den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit vor dem Verlassen des B etrieb e s b e- kanntgeben. Die Arbeitgeberin benötigt diese Information nicht, um während der Abwesenheit der freigestellten Betriebsratsmitglieder Dispositionen treffen zu können. Diese Anga be kann zwar geboten sei n, wenn das Betriebsratsmi t- glied den Arbeitgeber auf die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der außerhalb des Betrieb e s wahrgenommenen Betriebsratstätigkeit in Anspruch nimmt, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Erforderlichkeit der auße r- halb des Betrieb e s wahrgenommenen Betriebsratsaufgaben prüfen zu können. Dazu genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber nachträglich über den Ort und ggf. über weitere Einzelheiten der Betriebsratstätigkeit in Kenntnis gesetzt wird. 16 - 10 - 7 ABR 20/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 Gräfl M. Rennpferdt Kiel Busch Hansen
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