Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2017 Siebter Senat - 7 AZR 731/15 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 25. März 2015 - 10 Ca 3571/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 Sa 267/15 - Entscheidungsstichwort : F reigestellte s Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 731/15 3 Sa 267/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- - 2 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 3 - ter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Holzhausen und Jacobi für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 27. Oktober 2015 - 3 Sa 267/15 - im Kostenpunk t und insoweit teilweise aufgeh o- ben, als dort festgestellt ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, das jeweilige monatliche Grundgehalt des Klägers b e- reits dann vollständig zu zahlen, wenn er Betriebsratsa r- beit im Umfang von durchschnittlich 36,75 Wochen - stunden geleistet hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Dresden vom 25. März 2015 - 10 Ca 3571/14 - wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang der vom K läger als freigestellte m Betriebsratsmitglied zu erbringenden Betriebsratstätigkeit. Die Beklagte unterhält zusammen mit der G M O LLC & Co. KG und der G M S LLC & Co. KG in D einen g e meinsamen B e trieb zur Pr o duktion von Hal b leiterprodukten mit insgesamt ca. 3.900 Mitarbe i tern. Die Pr o duktion erfolgt an sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden pro Tag. Etwa die Hälfte d er Mitarbeiter ist im vol l kontinuierlichen Schichtsystem in der Pr o duktion und in den produktions unte r stützenden Bere i chen eingesetzt. Die ve r traglich verei n- barte regelmäßige A r beitszeit aller dort eingesetzten Vol l zeitmi t arbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. 1 2 - 3 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 4 - Die mit den Arbeitsverträgen in Bezug genommene und bis zum 4. Januar 2015 geltende Arbeitsordnung in der Fassung vom 1. März 2004 r e- gelte das - Schicht - . Danach arbeiteten die Mitarbeiter in der Pr o- duktion und in den produ ktions unterstützenden Bereichen in einem 14 - tägigen Schichtzyklus im Durchschnitt wöchentlich 36,75 Arbeitsstunden. Die gege n- über der vertraglichen Arbeitszeit verblei benden 3,25 Stunden pro Woche w a- ren ua. fü r Trainings, Meetings und Vertretungs schichten vorgesehen. Die Schichtarbeitnehmer erhielten das volle monatliche Brutto gehalt , wenn sie durchschnittlich 36,75 Arbeitsstunden pro Woche in ihren Schichten arbeiteten . In dem Betrieb besteht seit dem 27. Oktober 2011 ein Betriebsrat. Nachdem v erschiedene Initiativen der Beklagten seit Beginn des Jahres 2011 , , um die vertraglich ve r- einbarte Arbeitszeit zukünftig auszuschöpfen, auf Unzufriedenheit in der Bele g- schaft gestoßen waren, schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 18. September 2014 die eines Wechselschichtsystems für die Produktion und die Produktion unterstü t- zende Bereiche ( im Folgenden: BV Wechselschi cht) . Nach dieser Betriebsve r- einbarung errechnet sich für die Z eit ab dem 5. Januar 2015 im regulären Wechselschichtsystem weiterhin eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 36, 7 5 Stunden. Auszugsweise lautet die BV Wechselschicht : III. Regulä res Wechselschichtsystem der Produktion (CPS) 3. Die Schichtteams durchlaufen einen sich wiederholenden festen vierwöchigen Schichtzyklus mit Wechsel von Tag - und Nachtschichten. Innerhalb dieses Schichtzyklus sind die Schichttage sowie der Wechsel von Tag - oder Nachtschicht wie folgt verteilt: Woche Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 1 Tag Tag - - Nacht Nacht Nacht 2 - - Tag Tag - - - 3 Nacht Nacht - - Tag Tag Tag 4 - - Nacht Nacht - - - VII. Differenz zur wöchentlichen Arbeitszeit 3 4 - 4 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 5 - 1. Das Schichtmodell bildet eine durchschnittliche 3,5 - Schichttagewoche ab. Die tatsächliche reguläre Schichta r- beitszeit kann von der arbeitsvertraglich geschuldeten A r- beitszeit abweichen. Soweit die arbeitsvertrag lich geschu l- dete Arbeitszeit durch reguläre Schichtarbeit nicht abgerufen wird, besteht für die Mitarbeiter im Grundsatz keine Ve r- pflichtung zur Nacharbeit; es gibt keine Minusstunden. 2. Mitarbeiter im CPS können nur nach Maßgabe der Ziffer VIII dieser BV CPS zu zusätzlicher Schichtarbeit herang e- zogen werden. 3. Für die Teilnahme an Trainings außerhalb des CPS (z.B. Förderprogramme, Technikertrainings bei Suppliern , etc.) oder für Tätigkeiten in anderen Arbeitszeitsystemen (z.B. Projektsupport in E - Schicht) gilt die vertragliche Arbeitszeit. Die zeitliche Lage ist im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter festzulegen. Führungskräfte und Mitarbeiter ab Joblevel 6 im CPS si nd darüber hinaus bei Bedarf zur Teilnahme an Me e- tings verpflichtet, die außerhalb ihrer regulären Schichta r- VIII. Zusätzliche Schichtarbeit (Flexschichttage und Zusat z- schichttage) 1. Der Mitarbeiter kann über die in Ziffer III.3 die ser BV CPS beschriebenen regulären Schichttage hinaus freiwillig z u- sätzliche Schichttage arbeiten, soweit ein betrieblicher B e- darf an einem entsprechenden weiteren Einsatz des Mita r- beiters besteht. 2. Zusätzliche Schichttage, die über die reguläre Schi chta r- beit nach Ziffer III. innerhalb der durchschnittlichen arbeit s- vertraglichen Wochenarbeitszeit erbracht werden (d.h. m a- ximal 4 Schichttage innerhalb eines Kalenderquartals bei einem in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter) werden als Flexschichttage beze ichnet. .. . 3. G ist berechtigt, bei betrieblichem B e darf für j e den in Vol l- zeit beschäftigten Mitarbeiter bis zu vier Flexschich t tage i n- nerhalb eines Kalenderjahrs anzuwe i 6. Die Mitarbeiter erhalten für jeden tatsächlich geleisteten Flexschichttag und Zusatzschichttag aufgrund einer G e- samtzusage für den Geltungszeitraum dieser BV CPS die dort näher beschriebenen Sonderzahlungen. Ansprüche der Mitarbeiter auf Sonderzahlungen für geleistete Flexschich t- tage und Zusatzschichttage ergeben sich allein aus der G e- samtzusage. - 5 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 6 - Unter dem 18. September 2014 unterzeichnete die Geschäftsleitung e i- r- zahlungen für Flex - der Gesamtzusage heißt es ua. wie folgt: e- setzt sind und unter den in Ziffer VIII. der Betriebsverei n- barung zur Einführung und Anwendung eines Wechse l- schichtsystems für die Produktion und die Produktion u n- BV CPS ) vom 18. September 2014 genannten Voraussetzungen Flex - und Zusatzschichttage leisten, erhalten ab dem 5. Januar 2015 bei der tatsächlichen Leistung von Flex - und Zusat z- schicht tagen die folgenden Sonderzahlungen: Flexschichttage werden mit der Basisvergütung (bei Tätigkeit in Vollzeit: vertraglich vereinbartes monatl i- ches Basisentgelt / 173,33 x 10,5) zzgl. der tatsäc h- lich anfallenden Zuschläge für Arbeit an Sonn - und Feiertagen vergütet. Der Kläger gehört seit Oktober 2011 dem Betriebsrat an und ist seit September 2013 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Vor seiner Fre i- stellung war er auf der Grundlage eines mit einer Rechtsvorgängerin der B e- klagten a m 16. Februar/22. März 2007 unterzeichneten Arbeitsvertrags seit dem 20. i- chen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausschließlich in Nachtschicht tätig. Seit seiner Freistellung hält sich d er Kläger , der sich die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit frei einteilen kann, tagsüber wöchentlich 40 Stunden für Betriebsratsarbeit zur Verfügung. Dies entspricht der Erwartung der Beklag ten aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszei t . In der Zeit von Juni 2014 bis März 201 5 zahlte die Beklagte dem Kläger zusätzlich zu seinem m o- natlichen Grundgehalt einen monatlichen Ausgleichsbetrag für die aufgrund der Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit entfallenden Schicht zuschläge , Nacht - , Sonn - und Feiertagszuschläge und für vier Flexschichttage pro Jahr . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er müsse sich während seiner Freistellung lediglich 36,75 Stunden wöchentlich für Betriebsratstätigkeit berei t- 5 6 7 8 - 6 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 7 - halten. Ansonsten werde er als freig estelltes Betriebsratsmitglied gegenüber im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeitern be nachteiligt. Die Mitarbeiter im Schichtdienst bezögen den vollen Grundlohn bereits, wenn sie im Rahmen des Schichtzyklus durchschnittlich 36,75 Wochenstunden leisteten, w ährend er den vollen Grundlohn nur erhalte, wenn er sich 40 Wochenstunden für Betriebsrat s- arbeit zur Verfügung halte. Mit der Freistellung sei sein Arbeitsvolumen unz u- lässig heraufgesetzt worden. Soweit Mitarbeiter im Schichtdie nst über 36,75 Wochenstunden hinaus bis zur Grenze von durchschnittlich 40 Wochenstunden Flexschichten leisteten, bezögen sie dafür über das Grundgehalt hinaus eine zusätzliche Vergütung. Er hingegen müsse über 36,75 Wochenstunden hin aus Betriebsratsarbeit im Umfang von wöchentlich 3 ,25 Stunden ohne fi nanzielle Kompensation leisten. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sein jewe i- liges monatliches Grundgehalt bereits dann vollständig zu zahlen, wenn er Betriebsratsarbeit im Umfang von durc h- schnittlich 36,75 Wochenstunden geleistet hat ; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichbetrag s ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich auch d ie monatsanteilige Vergütung für drei freiwillige Flexschichttage pro Kale n- derquartal zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger sei als freigeste l ltes Betriebsra t smitglied verpflic htet, während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Betriebsratsarbeit zu leisten. Darin liege keine unzulässige Benachteiligung g e- genüber den im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern. Es sei allein dem Schichtsystem geschuldet, dass in der Produktion tatsächlich nur 36,75 W o- chenstunden abgerufen wür den. Die verbleibenden 3,25 Stunden stünden auch nicht zur freien Verfügung der Schichtarbeitnehmer . Diese könnten ohne g e- sonderte Vergütung für Trainings, Meetings etc. eingesetzt we rden . Der Kläger könne auch keinen höheren Ausgleichsbetrag beanspruchen. Nach dem Loh n- 9 10 - 7 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 8 - ausfallprinzip stehe ihm während der Freistellung die Vergütung zu, die er e r- ha l ten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Dieser Anspruch werde von ihr erfüllt. Der Kläger erhalte seine Grundvergütung und die jeweiligen Zuschl ä- ge so, wie er sie als Schichtarbeitnehmer erhalten würde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. H insichtlich eines in der Revision nicht mehr verfolgten Zahlungsantrags war die Berufung erfolglos. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung , soweit das Landesarbeitsgericht dem Haupta n- trag stattgegeben hat, und zur Wiederherstellung der die K lage insgesamt a b- weisenden Entscheidung des Arbeitsgerich ts . I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist dahin auszulegen, dass festgestellt we r- den soll, dass sich der Kläger während seiner Freistellung als Betriebsratsmi t- glied ab dem 1. Juni 2014 wöchentlich 36,75 Stu nden zur Leistung von B e- triebsratsarbeit zur Verfügung halten muss. Dieses Antragsverständnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Mit diesem I n- halt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und er g e- n ügt den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der b e- stimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen A n- spruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so g e- 11 12 13 14 15 16 - 8 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 9 - nau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirk ung ( § 322 ZPO ) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 17) . bb) Aus dem Antrag wird deutlich, dass e s dem Kläger um die Klärung des zeitlichen Umfangs seiner Verpflichtung zur Erbringung von Betriebsratstätigkeit geht, den er mit 36,75 Stunden wöchentlich festgestellt wissen will. Der im A n- tragswortlaut verwendete unbestimmte Begriff h at keine e i- genständige Bedeutung. Soweit der Antrag seinem Wortlaut nach nicht au s- drücklich bestimmt , ab welche m Zeit punkt die Feststellung getroffen werden soll, hat der Kläger klargestellt, dass dies der 1. Juni 2014 sein soll. b) Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellungsinteresse. aa) Nach dieser Bestimmung können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsk lage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vie l- mehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang der Lei s- tungs pflicht beschränken (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38 , BAGE 154, 354; 10. Dezember 2 014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22 ; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) . Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Parteien insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfri e- den geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere ger ichtliche Auseinande r- setzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fr a- genkomplex ausschließen (BAG 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 17; 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . 17 18 19 - 9 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 10 - b b) Diese V oraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien streiten darüber, in welchem zeitlichen Umfang sich der Kläger zur Wahrnehmung betriebsve r- fassungsrechtlicher Aufgaben bereithalten muss und damit über den Umfang einer Leistungspflicht. Die begehrte Feststell ung ist geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt endgültig zu klären. 2. Der Antrag ist un begründet. Entgegen der Ansicht des Land esarbeit s- gerichts hat der Kläger keinen Anspr uch auf die Feststellung, dass er sich wä h- rend der Dauer seiner Freistellung a ls Betriebsrat smitglied wöchentlich 36,7 5 Stunden zur Leistung von Betriebsratsarbeit zur Verfügung halten muss. A u f- grund seines Arbeitsvertrags ist der Kläger zu einer Wochenarbeitszeit von 40 S tunden verpflichtet. In diesem zeitlichen Umfan g hat er sich zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben bereitzuhalten. D adurch wird der Kl ä- ger nicht unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG gegenüber A rbeitnehmern benachteiligt, die im Schichtdienst arbeiten, auch wenn ihre vertragliche Ve r- pflichtung zu Arbeitsleistungen im Umfang von 40 Stunden in der Regel nur im Umfang von 36,75 Wochenstunden abgerufen wird und ihnen zusätzliche Au f- gaben bis zur Gesamtdauer von 40 Stunden wöchentlich nur bei Bedarf zug e- wiesen werden. a) Der Kläger ist fü r die Dauer der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, sich während der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit von 40 Stu n- den wöchentlich zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zur Verfügung zu halten. Dies beruht darauf, dass an die Stelle der Arbeit s- pflicht im Falle der vollständigen Freistellung die Verpflichtung des Betrieb s- ratsmitglieds tritt, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem es an gehört , anwesend zu sein und sich dort f ür a n- fallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten ( vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 24; 24. Februar 2016 - 7 AB R 20/14 - Rn. 14 , BAGE 154, 207 ; 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20 ; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/9 0 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) . Das Landesarbeitsgericht hat zutre f- fend erkannt , dass die Parteien die unter II. 2. des Arbeitsvertrags vom 20 21 22 - 10 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 11 - 16. Februar/22. März 2007 vereinbarte durchschnittliche wö chentliche Arbeit s- zeit von 40 Stunden weder ausdrücklich noch konkludent geändert haben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner Freistellung im Schichtsystem in der Regel nur 36,75 Wochenstun den gearbeitet hat . Jedoch ist es der Beklagte n nach VII . 3 . der BV Wechselschicht vorbehalten, die im Schichtsystem tätigen Arbeitnehmer zu Trainings, Meetings oder ähnlichen Arbeiten heranzuziehen und dadurch die vertraglich vereinbarte Wochenarbeits - dh. im , mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ei n- zusetzen. A uch der Klä ger könnte nach II. 3. seines Arbeitsvertrags vom 16. Februar /22. März 2007 in dieser Weise eingesetzt werden , wenn er nicht nach § 38 Abs. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freig e- stellt wäre . Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Beklagte abweichend von der BV Wechselschicht ihm gegenüber - oder gen e- rell - auf die An ordnung zusätzlicher Stunden oder auf eine Beschäftigung von Schicht dienstleistenden b) Der Kläger wird durch die Verpflichtung, sich während der Dauer seiner Freistellung im Umfang von 40 Wochenstunden zur Wahrnehmung betriebsve r- fassungsrechtlicher Aufgaben im Betrieb bereitzuhalten, nicht entgegen § 78 Satz 2 BetrVG aufgrund seines Betriebsratsamts benachteiligt. a a) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen i h- rer Tätigkeit weder ben achteiligt noch begünstigt werden. Diese Regelung e r- gänzt § 37 Abs. 1 BetrVG , wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt u n- entgeltlich als Ehrenamt führen . Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 21 ; 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 28 ; 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 10 ; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 21 ) . Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, so n- dern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsa b- sicht ist nich t erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber 23 24 - 11 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 12 - Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 21; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 29 mwN , BAGE 148, 299 ; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47 , BAGE 144, 85 ; 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 11 mwN) . b b ) Das Lan desarbeitsgericht hat d anach zu Unrecht angenommen, es ste l- le eine nicht auf sachlichen Gründen beruhende Benachteiligung des Klägers als Betriebsratsmitglied dar, wenn die Beklagte von ihm verlange, aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen 40 Wochenstunden im Betrieb an wesend zu sein, um bei Bedarf Betriebsratsa ufgaben nachgehen zu können . Dadurch wird der Kläger gegenüber Schichtarbeitne hmern nicht objektiv schlechter g e- stellt. ( 1 ) Zwar erwartet d ie Beklagte aufgru nd des Arbeitsvertrags vom Kläger , dass er sich durchschnittlich 40 Wochenstunden zur Leistung von Betriebsrat s- arbeit im Betrieb bereithält . Sie wendet d ie Regelung des VII. 1. der BV Wec h- selschicht auf freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht an. Dan ach sind Schich t- arbeitnehmer ur Nacharbeit verpflichtet und bauen keine Minusstunden auf, soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit durch reguläre Schi chtarbeit nicht abgerufen wird. Sie sind daher nicht zur Nacharbeit verpflichtet, wenn sie die im Schichtsystem durchschni ttlich anfalle nden 36,75 Wochenstunden leist en. (2 ) Dadurch wird der Kläger jedoch nicht wegen der Wahrnehmung seines Amts als Betriebsratsmitglied iSv. § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt . Di e Bekla g- te ist berechtigt, die Arbeitnehmer im Schichtdienst im Rahmen ihrer vertragl i- chen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auch zu zusätzlichen Aufgaben hera n- zuziehen oder tag s - VII. 3. BV Wechse l- schicht bestimmt, dass für die Teilnahme an Trainings außerhalb des CPS (zB Förderprogra mme, Technikertrainings bei Suppliern etc.) oder für Tätigkeiten in anderen Arbeitszeitsystemen (zB Projektsupport in E - Schicht) die vertrag liche Arbeitszeit gilt. Es bleibt der Beklagten somit vorbehalten, v on Schichtarbei t- nehmern außerhalb der Schichtzei ten für weitere 3,25 Stunden pro Woche de r- artige Arbeitsleistungen zu verlangen , ohne dass dafür ein Anspruch auf z u- 25 26 27 - 12 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 - 13 - sät z liche Vergütung entstünde. Von vollständig von der Arbeitsleistung freig e- stellten Betriebsratsmitgliedern kann die Beklagte diese Zusatztäti gkeiten j e- doch nicht verlangen. Müsste der Kläger sich für seine Tätigkeit als freigestel l- tes Betriebs ratsmitglied stets nur 36,75 Stunden pro Woche zur Verfügung ha l- ten , würde er sowohl als auch ge genüber Arbeitnehmern im Schichtdienst wegen der Freistellung ung e- rechtfertigt begünstigt iSv. § 78 Satz 2 BetrVG . II. Der unter der innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist unbegründet. Die Bekl agte ist n ach § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, VIII . 1 ., 2 . und 6 . BV Wechselschicht und der Gesamtzusage vom 18. September 2014 nicht verpflichtet, bei der Berechnung des dem Kläger gewährten monatlichen Ausgleichsbetrags , der nach der von der Beklagten in der Ve rgangenheit vorgenommenen Berechnung einen Au s- gleich für einen Flexschichttag pro Kalenderquartal einschließt, ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich auch die monatsanteilige Vergütung für drei weitere freiwillige Flexschicht tage pro Kalender quartal zu berücksic htigen . 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer b e- ruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwe n- denden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des A r- beitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung des E h- renamts zu erleiden. Di ese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder una b- hängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt, konkretisiert hi n- sichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - R n. 13; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 12 mwN) . Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfal l- 28 29 - 13 - 7 AZR 731/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 prinzip fortzuzahlen. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeit s- entgelt das Betriebsratsmitglied ohne die A rbeitsbefreiung verdient hätte (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN) . 2. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Vergütung zusätzlicher freiwilliger Flexschichttage. Nach dem Lohnausfallprinzip bestünde der geltend gemachte Anspruch nur , wenn d er Kläger ohne die Freistellung als Mitglied des Betriebsrat s nach § 38 Abs. 1 BetrVG voraussichtlich drei zusätzliche Flexschichttage pro Quartal geleistet hätte , die nach Maßgabe von § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG , VIII . 1 ., 2 . und 6 . BV Wechselschicht und der G e- samtzusa ge vom 18. September 2014 zu vergüten wäre n . Tatsachen, die di e- sen Schluss rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Mit seiner Auffa s- sung , darauf komme es nicht an, weil er als freigestelltes Betriebsratsmitglied regelmäßig 40 Wochenstunden für Betriebsratsarbeit zu Verfügung gestanden habe, verkennt er, dass nach § 37 Abs. 2 Be trVG für sein e Vergütung die hyp o- thetische Tätigkeit als Schichtarbeitnehmer maßgebend ist und nicht seine ta t- sächliche ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrat s . III. Der Kläger hat die Kosten seiner insgesamt erfolglosen Berufung sowie der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Jacobi 30 31
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