Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. August 2018 Siebter Senat - 7 AZR 206/17 - ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10. Februar 2016 - 15 Ca 5320/15 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2017 - - Entscheidungsstichwort e : Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 206/17 7 Sa 513/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 9. August 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin un d Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisionskläger, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 9. August 2018 durch die Vorsitzende Rich terin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel - 2 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 3 - und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Auhuber und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessi schen Landesarbeitsgerichts vom 2 0. Februar 2017 - 7 Sa 513/16 - teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 4.902,94 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Au fhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Landesarbeitsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen. Der Kläger ist seit dem 1 1. April 1988 bei der Beklagten, der Betreibe r- gesellschaft des Internationalen Flughafens Frankfurt am Main, beschäftigt. Er ist seit dem Jahr 2002 Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten B e- triebsrats und seit dem 1. Juni 2006 nach § 38 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinb a- rung die Regelungen des TVöD Anwendung. Bei der Übernahme des Betriebsratsamts Vb BAT vergütet. Nach der Überleitung in den TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ( nachfolgend TVöD - F ) im Jahr 2005 war der Kläger in die Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 plus TVöD - F eingruppiert. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Freistellung im Jahr 2006 war der Kläger in der Abteilung RP 3 als Ramp - Agent im Schichtdienst 1 2 3 - 3 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 4 - tätig und zunächst weiterhin in die Entgeltgruppe E 9 TVöD - F , ab dem 1. Juni 2008 in die Entgeltgruppe E 10 TVöD - F eingruppiert. Die Beklagte zahlte an den Kläger während seiner Freistellung neben der Tabellenvergütung monatlich eine Schichtzulage und eine Zulage . D en Aus führungen des Landesarbeitsgerichts ist zu entnehmen, dass die der Abgeltung von Zeitzuschlägen dient , die das Betriebsratsmitglied erhielte, wenn es nicht freigestellt wäre, sondern arbeiten würde. Seit dem 1. Juli 2011 ist der Kläger in die Entgeltgruppe E 11 Stufe 5 TVöD - F eingruppiert . Die Höhergruppierung erfolgte, weil der Kläger sich ohne sein Betriebsratsamt beruflich auf eine Stelle als Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren im strategischen Geschäftsbereich Bodenverkehrsd ienste (BVD) entwickelt hätte, die nach der Entgeltgruppe E 11 TVöD - F zu vergüten ist. Die bei der Beklagten tätigen Aufgabenleiter arbeiten in Gleitzeit und nicht im Schichtdienst. Die Höhergruppierung mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurde mit Arbeit s- vertra g vom 1 9. Juni 2012 vertraglich umgesetzt. § 5 des Arbeitsvertrags vom 1 9. Juni 2012 lautet: mit Wirkung vom 01.07.2011 in die Entgeltgruppe E 11 des TVöD eingruppiert. Er erhält in dieser En tgeltgruppe ein Tabellenentgelt der Stufe 5. Nach den zum 01.07.2011 gültigen Entgelttabellen resultiert hieraus ein Monatsgehalt 3.976,20 (brutto) ohne Zulagen. Gleichzeitig erhält der Beschäftigte eine pauschal variable Zulage in 395,89 (brutto) und eine Schichtzulage in H ö- Bis einschließlich Oktober 2014 zahlte die Beklagte monatlich die pa u- schal variable Zulage iHv. zuletzt 411,90 Euro brutto und die Schichtzulage iHv. 124,55 Euro brutto an den Kläger aus. Ab dem 1. November 2014 stellte die Beklagte die Zahlung beider Zulagen ein, was sie mit Schreiben vom 1 2. November 2014 damit begründete, in der Funktion der Aufgabenleiter fielen weder Zeitzuschläge noch die Schichtzulage an, weshalb d eren Zahlung eine 4 5 6 - 4 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 5 - nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstelle. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsve r- fahren von Interesse - zuletzt die Zahlung der Schichtzulag e und der pauschal variablen Zulage für die Zeit von November 2014 bis zum 2 9. Oktober 2015 geltend gemacht. Die Beschränkung auf einen Teil des Monats Oktober 2015 beruht darauf , dass nach dem 2 9. Oktober 2015 keine Verpflichtung zur En t- gel t fortzahlung me hr bestand . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe aufgrund der Verei n- barung in § 5 des Arbeitsvertrags vom 1 9. Juni 2012 einen Anspruch auf die Zahlung der Zulagen. Von dieser vertraglichen Vereinbarung könne sich die Beklagte allenfalls durch Ausspruch einer - nicht vorliegenden - Änderungskü n- digung lö sen. Die Zuschläge seien weiterzu zahlen, weil er bis zu seiner Fre i- ste l lung im Schichtdienst gearbeitet habe. Er werde daher durch die Zahlung der Zulagen nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG als Betrieb sratsmitglied in unzulä s- siger Weise begünstigt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sin n- gemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.329,89 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkte n über dem B a- si szinssatz aus jeweils 536,45 Euro ab dem 1. Dezember 2014, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober 2015 sowie aus 501,84 Euro ab dem 1. November 2015 zu za h- len. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger mit einem Haupta n- trag noch die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TVöD - F ab dem 1. Oktober 2014 und hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung der beiden Zulagen iH v. 7.121,43 Euro brutto nebst Zinsen geltend gemacht hatte, abg e- wiesen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger Berufung eing e- legt , soweit der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag abgewiesen wurde . Im B e- 7 8 9 10 11 - 5 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 6 - rufungsrechtszug hat der Kläger die Verurteil ung der Beklagten zur Zahlung der beiden Zulagen i Hv. 5.329,89 Euro brutto nebst Zinsen begehrt . In der Ber u- fungsverhandlung hat der Klägervertreter erklärt k- lich klar, auch soweit erstinstanzlich ein höherer Zahlungsbetrag verf olgt wurde, Der Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsg e- richts teilweise ab geändert, die Beklagte zur Zahlung der pauschal variablen Zulage i Hv. monatlich 411,90 Euro brutto für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 2 9. Oktober 2015, somit zu einem Gesamtbetrag von 4.902,94 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im Übrigen zurück gewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision der B e- klagten zurückzuweisen . M it seiner Anschlussrevision begehrt er die Verurte i- lung der Beklagten zur Zahlung der Schichtzulage iHv. 124,55 Euro für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 3 0. September 2015, insgesamt d a- mit von 1.370,05 Euro brutto nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, die A n- schlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision und die Anschlussrevision sind zulässig. Die Revision der Beklagten ist begründet und führ t zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. D ie A n- schlussrevision des Klägers ist unbegründet. A. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zulässig. Entg egen der Auffassung der Beklagten ist die Anschlu ssrevision nicht teilwei se - i n Höhe eine s Betrag s von 943,13 Euro - wegen fehlender B e- schwer unzulässig . 12 13 - 6 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 7 - I. D as Rechtsmittel der Revision ist nur zulässig, wenn der Rechtsmitte l- kläger mit ih r die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden B e- schwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterver folgt, also - im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bi s- lang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Erweit e- rung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulä ssiges Rechtsmittel vo raus (vgl. BAG 1 7. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 12, BAGE 121, 18 ; BGH 1 6. Septembe r 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 5 ) . II. Vorliegend wendet sich der Kläger mit der Anschlussrevision gegen das angefochtene Urteil, soweit seine Klage iHv. 426,95 Euro brutto nebst Zinsen vom Landesarbeitsgericht abgewiesen wurde. In der Berufungsinstanz hat te der Kläger einen Gesamtbetrag von 5.329,89 Euro brutto nebst Zinsen geltend g e- macht . U nter Berücksichtigung des ihm vom Landesarbeitsgericht zuges pr o- chenen Betrags iHv. 4.902,94 Euro brutto wurde die Klage in Höhe eines B e- trags von 426,95 Euro brutto abgewiesen . Insoweit verfolgt der Kläger den Za h- lungsanspruch mit seiner Anschlussrevision weiter. Zusätzlich begehrt er mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 943,10 Euro . In diesem Umfang hat er die Klage erweitert. Greift der Rechtsmi t- telführer das Berufungsurteil - wie vorliegend der Kläger - zumindest teilweise an und erweitert er seine Klage in der Revisionsinstanz um einen zusätzlichen Antrag, ist das Rechtsmittel nicht m angels Beschwer unzulässig. Eine Klagee r- weiterung in der Revision ist zwar in der Regel ausgeschlossen , sie kann aber in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. etwa B AG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36, BAGE 149, 343; 2 8. Mai 201 4 - 5 AZR 794/12 - Rn. 14; 2 6. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18 ) . B. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. 14 15 16 - 7 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 8 - I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht bereits deshalb aufzuh e- ben, weil d ie Klage unzulässig ist. 1. Allerdings war die Zahlungsk lage, soweit sie in der Berufungsinstanz anhängig war, nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und deshalb unzulässig . a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie e i- nen bestimmten Antrag enthalten. a a ) Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie b e- gehrt. Daz u hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann ( § 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss z u- verlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage v e r- folgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich - Gesamt - muss die Klagepartei genau angeben, i n welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 12, BAGE 152, 108; 2 4. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 , BAGE 149, 169 ; 1 1. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11) . b b ) Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten L e- bensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unve r- wechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein (vgl. BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 160/01 - zu I der Gründe) . Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB) , gehört zur erforderlichen B e- zeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeita b- 17 18 19 20 21 - 8 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 9 - schnitte V ergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantrag t wird (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 13, BAGE 152, 108) . b) Diesen Anforderungen wurde der im Berufungsrechtszug zuletzt g e- stel l te Klageantrag nicht gerecht . Der Kläger hat in zweiter Instanz Zahlung i Hv. insgesamt 5 .329,89 Euro brutto verlangt und damit im Wege einer objektiven Klagehäufung ( § 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene monatl i- che Vergütungsansprüche geltend gemacht. Nach der Klagebegründung hat der Kläger die beiden Zulagen iHv. monatlich insgesamt 536,45 Euro brutto (paus chal variable Zulage iHv. 411,90 Euro brutto und die Schichtzu lage iHv. 124,55 Euro brutto) für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 3 0. September 2015 und für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 2 9. Oktober 2015 anteilig iHv. 501,84 Euro verlangt . Das ergibt eine Gesamtforderung iHv. 6.402,79 Euro . Eingeklagt hatte der Kläger im Berufungsverfahren allerdings nur 5.329,89 Euro brutto. Es handelte sich folglich um eine Teilklage, ohne dass dem Vortrag des Klägers e ntn ommen werden konnte , wie sich der eingeklagte Betrag auf die beiden Zulagen und den geltend gemachten Zeitraum verteilen soll te . Der Umfang der Rechtskraft sowohl eines der Klage stattgebenden als auch eines sie abweisenden Urteils war damit nicht bestimmbar. 2 . Das Urteil des Landesarbei tsgerichts ist allerdings nicht wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben, da der Streitgegenstand aufgrund der mit der A n- schlussrevision vorgenommenen - ausnahmsweise zulässigen - Erweiterung der Klage mittlerweile hinreichend bestimmt und die Zahlungsklage d aher im Revisionsverfahren zulässig geworden ist. a) I n der Revisions instanz ist Gegenstand der Zahlungsk lage zum einen die dem Kläger vom Landesarbeitsgericht zuerkannte pauschal variable Zulage iHv. jeweils 411,90 Euro brutto monatlich für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 3 0. September 2015 und antei lig für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 2 9. Oktober 2015 iHv. 372, 04 Euro , insgesamt also i Hv. 4 .902, 94 Euro . 22 23 24 - 9 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 10 - Zudem verlangt der Kläger mit der Anschlussrevision die Schichtzulage iHv. 124,55 Euro monatlich für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 3 0. September 2015, insgesamt also iHv. 1.370,05 Euro brutto. Die Gesamtfo r- derung beläuft sich in der Revisionsinstanz somit auf 6.272,99 Euro brutto nebst Zinsen . Die Klage ge nügt damit inzwischen dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da keine Zweifel mehr bestehen, für welche Zei t- abschnitte welche Zulage in welcher Höhe verlangt wird . b) Der zuletzt gestellte Zahlungsantrag ist der Beurteilung des Senats nicht deshalb teilweise entzogen, weil d er Kläger mit der Anschlussrevision die Klage um einen Betrag iHv. 943,10 Euro brutto nebst Zinsen erweitert hat . Die Klageerweiterung ist ausnahmsweise noch in der Revisionsinstanz zulässig. aa) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderu ng in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für d as Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Pa r- teien übereinstimmend vorgetrag enen Sachverhalt stützen kann, sich das rech t- liche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der and e- ren Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36, BAGE 149, 343; 2 8 . Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 14; 2 6. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18 ) . Zudem erfo r- dert ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz, dass der Kläger Rechtsmi t- telführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO - unbe - schadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht in Betracht (BAG 2 8. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12) . bb) Die durch den Kläger als Rechtsmittelführer mit der Anschlussrevision vorgenommene Klageerweiterung ist danach ausnahmsweise zulässig. Die Klageerweiterung stüt zt sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachver halt und das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht . Auch werden 25 26 27 - 10 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 11 - Verfahrensrechte der Beklag ten nicht beeinträchtigt. Der Kläger verlangt mit seiner Klageerweiterung die Zahlung der bereits i n der Berufung anhängigen pauschal variable n Zulage und d er Schichtzulage für einen Zeitraum, der b e- reits im Berufungsverfahren Gegenstand des Rechtsstreits war. Es war lediglich eine unzureichende - die mangelnde Bestimmtheit nach sich ziehende - Berechn ung der Klageforderung erfolgt, die vom Kläger i n der Revisionsinstanz im Rahmen der Anschlussrevision berichtigt wurde. c) Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger erstinstanzlich mit seinem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag e i- n en Gesamtbetrag iHv. 7.121,43 Euro brutto geltend gemacht hatte , das A r- beitsgericht die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen hatte und der Kläger im Berufungsrechtszug zuletzt nur noch einen Betrag von insgesam t 5.329,89 Euro brutto weiterverfolgt hat. Damit wurde die über 5 . 329,89 Euro brutto hinausgehende Klage vom Arbeitsgericht n icht rechtskräftig abgewiesen , was der späteren Klageerweiterung entgegenstünde . Vielmehr sind die Erkl ä- rungen des Klägers in der B erufungsschrift und in der Berufungsv erhandlung so zu verstehen, dass er hinsichtlich der Abweisung der Zahlungsklage zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und hinsichtlich des über 5 . 329,89 Euro brutto hinausgehenden Betrags die Klage später - mit Zust immung der Beklagten - zurückgenommen hat. II. Die Revision der Beklagten ist begründet, weil mit der vom Landesa r- beitsgericht gegebenen Begründung die B eklagte nicht verurteilt werden kann , an den Kläger nach § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611 BGB und § 5 des Arbeit s- vertrags vom 1 9. Juni 2012 die pauschal variable Zulage iHv. 411,90 Euro bru t- to monatlich für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 2 9. Oktober 2015 zu zahlen . 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer b e- rufliche n Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 28 29 30 - 11 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 12 - a) § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsa n- spruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt (BAG 2 9. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 1 3 ; 8. September 2010 - 7 AZR 513/09 - Rn. 18) . Die Vorschrift gilt für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von e iner etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG (BAG 1 0. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 19) . Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 1 8. Mai 2016 - 7 AZR 401/ 14 - Rn. 14 ; 2 9. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 13; 2 8. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230) . Das A r- beitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 2 3. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 1 6. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a der Gründe) . Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Verg ü- tungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 2 3. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 1 6 . August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 der Gründe) . Zu dem Arbeit s- entgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere Zuschläge für Mehr - , Über - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit (BAG 1 8. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 1 5 ; 2 3. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 1 6. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 der Gründe) . b) Allerdings untersagt § 78 Satz 2 BetrVG die Gewährung von Verg ü- tungsbestandteilen, die das Betriebsratsmitglied nicht erhalten hätte, wen n es keine Betriebsratstätigkeit erbracht, sondern gearbeitet hätte. a a ) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen i h- rer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Reg e- lung dient - ebenso wie das Ehrenamtsprinzip ( § 37 Abs. 1 BetrVG) - der inn e- ren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (BAG 2 1. März 2018 - 7 AZR 590/16 - Rn. 15; 1 8. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 21 mwN; 2 0. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 10; 1 2. Febr uar 1975 - 5 AZR 79/74 - zu III 1 der Gründe) . Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich. Für eine 31 32 33 - 12 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 13 - Begünstigung iSd. Vorschrift genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 1 6. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) . Eine nach § 78 Satz 2 BetrVG untersagte Begünstigung ist jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht (vgl. BAG 2 1. März 2018 - 7 AZ R 590/16 - Rn. 16; zur B enachteiligung etwa BAG 2 0. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 11) . b b ) Das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG lässt es regelmäßig nicht zu, dem Mandatsträger wegen seiner Amtsstellung eine während der Mandatstätigkeit weiterzuzahlen de Vergütung zuzusagen, die über das nach § 37 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrVG geregelte gesetzliche Maß hinausgeht. Betrieb s- ratsmitglieder erhielten andernfalls einen Sondervorteil gegenüber anderen A r- beitnehmern, die keine Verdiensterhöhung erlang en können (vgl. etwa zu einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeit BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 31; 1 6. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) . Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die gegen das Begün s- tig ungs - oder Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig (BAG 2 1. März 2018 - 7 AZR 590/16 - Rn. 16; 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 31; 2 0. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 10; 1 6. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) . 2 . Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, der Kläger habe nach § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611 BGB für die Zeit seiner Freistellung als Betriebsr at s- mitglied vom 1. November 2014 bis zum 2 9. Oktob er 2015 Anspruch auf die pauschal variable Zulage iHv. 411,90 Euro brutto monatlich . a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die vertragliche Vereinbarung über die Zahlung der pauschal variablen Zulage in § 5 des Vertrags vom 1 9. Juni 2012 sei nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot nichtig . Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger durch die Zahlung dieser Zulage wegen seines Betriebsratsamts begünstigt werde. Die Zulage diene dazu, Mehr - , 34 35 36 - 13 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 14 - Nacht - , Samstags - und Sonntagsarbeit typisierend pauschal abzugelten. Eine solche Pauschale könne gezahlt werden, wenn sie effektiv entstandene Au f- wendungen oder Mehrar beit realitätsgerecht typisiere und ausgleiche , also Das sei der Fall. Der Kläger sei zum 1. Juli 2011 in die Entgeltgruppe E 11 Stufe 5 TVöD - F höhergruppiert worden, weil er sich ohne Betriebsratsamt auf eine Stelle als Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren we i- terentwickelt hätte. In dieser Fu nktion seien Tätigkeiten, die die Zahlung dera r- tiger Zulagen begründen könnten, nicht ausgeschlossen. Die Parteien h ätten in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass zahlungspflichtige Tätigkeiten , wenn auch außerplanmäßig, auch bei Aufgabenleiter n a n fa llen könnten. Soweit die Beklagte einwende, dass dies eher selten der Fall sei, h abe sie versäumt, dies näher dar zu legen. Eine übermäßige Zulagengewährung sei daher nicht erkennbar. b) Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Recht s- fe h lern. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat für die Beurteilung der Nichtigkeit der ve r- traglichen Vereinbarung der pauschal variablen Zulage nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 134 BGB im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab gestellt , ob die Zulage Bestandteil der nach § 37 Abs. 2 BetrVG an den Kläger während seiner Betriebsratstätigkeit weiterzu zahlenden Vergütung gewesen wäre. Dafür ist e ntscheidend, ob der Kläger - h ätte er im streitigen Zeitraum keine Betrieb s- ratstätigkeit geleistet, sondern gear beitet - Zeitzu schläge in einer der pauschal variablen Zulage entsprechende n Höhe verdient hätte. Dabei ist das Landesa r- beitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zu dem nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des Klägers grundsätzlich auch Z u- schläge z ählen, die für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten g e- währt werden. b b ) Im Grundsatz zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter ang e- nommen , dass auch die Zusage eines pauschalierten Monatsbetrags für die Fortzahlung von Zeit - oder Erschwerniszuschlägen an ein freigestelltes B e- triebsratsmitglied zulässig sein kann. Werden im vollzogenen Arbeitsverhältnis 37 38 39 - 14 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 15 - Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt, etwa für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen o ä. , die nach § 37 Abs. 2 BetrVG zum fortzuzahlenden Entgelt zählen, stehen diese einem nach § 38 BetrVG vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied auch dann zu, wenn es aufgrund seiner Amtstätigkeit tatsächlich überhaupt keine Arbeitstätigkeiten und auch keine Tätigkeiten zu den zuschlagsrelevanten ungünstigen Zeiten gelei s- tet hat (vgl. BAG 1 3. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 c der Gründe, BAGE 77, 195) . Da die Zuschläge in diesem Fall h ypothetisch zu berechnen sind und bei einem vollständig freigest ellten Betriebsratsmitglied zur Ermittlung der hypoth e- tischen Zuschlagshöhe ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigke i- ten zu zuschlagsrelevanten Zeiten vorzunehmen ist (vgl . BAG 2 9. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) , kann auch die Festlegung eines pauschalen M o- natsbetrags im Einklang mit § 37 Abs. 2 und § 78 Satz 2 BetrVG stehen, sofern die Pauschale im Wesentlichen de m Durchschnitt der tatsächlichen hypothet i- schen Zu schlagsansprüche entspricht, sich in der pauschalen Zahlung also ke i- ne versteckte zusätzliche Vergütung verbirgt (vgl. etwa zu einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 31; z ur Zahlung einer pauschalen Aufwandsentsch ä- digung BAG 5. April 2 000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; Fitting 2 9. Aufl. § 37 Rn. 10 mwN) . Der pauschalierte Betrag muss sich zur Vermeidung einer unzulässigen Begünstigung an dem Umfang der üblicherweise erbrach ten z u- schlagspflichtigen Tätigkeiten orientieren und darf lediglich einer rechnerischen Erleichterung dienen (vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 1 6. Aufl. § 37 Rn. 35) . cc ) Revisionsrechtlich n icht zu beanstanden ist auch, dass das Landesa r- beitsgericht für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe dem Kläger nach § 37 Abs. 2 BetrVG Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten zu zahlen gewesen wären, nicht auf die von ihm bis zur Freistellung im Schich t- dienst erbrachte Tätigk eit, sondern auf die Position als Aufgabenleiter, auf die sich der Kläger während der Zeit seiner Freistellung nach § 37 Abs. 4 BetrVG entwickelt hätte, abgestellt hat. Zwar betrifft die Vorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG einen anderen Sachverhalt als § 37 Abs. 2 BetrVG. Während § 37 40 - 15 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 16 - Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Da u- er der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Au f- gaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen A n- spruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in de m das Entgelt ve r- gleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 2 9. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17) . Da raus folgt aber nicht, dass bei der Ermittlung des n ach dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG geschuldeten Vergütungsbetrags die während der Mandatstätigkeit genomm e- ne betriebsübliche berufliche Entwicklung außer Betracht zu bleiben hat. Ist während der Dauer der Freistellung ein betriebsüblicher be ruflicher Aufstieg des Betriebsratsmitglieds eingetreten, ist für die Höhe der nach dem Lohnausfal l- prinzip gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlenden Vergütung darauf abzustellen, welche Vergütung das Betriebsratsmitglied mit der Tätigkeit erzielt hätte, in die es zwischenzeitlich aufgestiegen ist. Das gilt auch für etwaige Erschwernis - oder Zeitzuschläge. Daher kommt es vorliegend darauf an, ob der Kläger als Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren im strategischen Geschäftsbereich B o- denverkehrsdienste Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zei ten in einer Höhe verdient hätte , die der pauschal variablen Zulage en t- spricht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfolgte die zw i- schen den Parteien zum 1. Juli 2011 vorgenommene und vereinba rte Höhe r- gruppierung in die Entgeltgruppe E 11 Stufe 5 TVöD - F (VKA), weil der Kläger sich ohne sein Betriebsratsamt beruflich auf eine Stelle als Aufgabenleiter B e- trieb und Verfahren im strategischen Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste entwickelt hätte. Dies war Grundlage für die Vergütungsvereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrags vom 1 9. Juni 2012. dd ) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings mit einer rechtsfehlerhaft en B e- gründung zu dem Ergebnis ge langt, dass der Kläger - hätte er im Streitzeitraum als Aufgabenleiter gearbeitet - Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu u n- günstigen Zeiten in einer der vereinbarten pauschal variablen Zulage entspr e- chende n Höhe verdient hätte . 41 - 16 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 17 - (1 ) D as Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung, eine übermäßige Zul agengewährung sei aus dem Sachvortrag der Parteien nicht ersicht lich, d e- ren Vorbringen zu den Grundlagen der vertraglich vereinbarten pauschal var i- a b len Zulage nicht hinreichend beachtet . Der Kläger hat te hierzu vorgetragen, die Vereinbarung der pauschal v ariablen Zulage habe insbesondere darauf b e- ruht , dass er vor seiner Freistellung im Schichtdienst regelmäßig Zuschläge nach § 8 TVöD für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Wochenfeiertagen, Wochenfeiertagsausgleich, Arbeit an Vorfesttagen sowie den sog . So - Fe - N a - Zuschlag erhalten habe ; d ie pauschal variable Zulage basiere darauf, dass er nach seiner Freistellung keine Arbeit mehr zu ungünstigen Zeiten auszuführen gehabt habe , weshalb die Zuschläge auf Basis eines fiktiven Schichtplans e r- mittelt und paus chaliert worden sei en . Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten . Hätte das Landesarbeitsgericht diese Ausführungen berüc k- sichtigt, hätte es bei seiner Entscheidung würdigen müssen, dass sich die pa u- schal variable Zulage der Höhe nach nicht an de m Umfang der üblicherweise von Aufgabenleitern erbrachten zuschlagspflichtigen Tätigkeiten orientiert , da Aufgabenleiter nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nur auße r- planmäßig Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten erbringen und kein e regelmäßige Schichttätigkeit leisten. (2 ) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt , indem es den Sachvortrag der Beklagten , Aufg a- benleiter übten allenfalls in geringem Umfang zuschlagspflichtige Tätigkeiten aus , ohne rechtlichen Hinweis für unzureichend gehalten und angenommen hat, die Beklagte sei insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Die auf eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ( § 139 Abs. 3 ZPO) gestützte Verfahrensrüge der Beklagten ist begründet. ( a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar von einer zutreffenden Darlegung s- lastverteilung ausgegangen. Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung , auf die das Bet riebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach 42 43 44 - 17 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 18 - § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen einer un zulässigen Begünstigung. Das entspricht dem allgeme i- nen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs - und Beweislast trägt (vgl. etwa BAG 2 5. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 35 f., BAGE 148, 299; Kreutz GK - Bet rVG 1 1. Aufl. § 78 Rn. 100) . ( b) Die von der Beklagten erhobene Rüge der Verletzung der Hinwei s- pflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit der Annahme des La n- desarbeitsgerichts, die Beklagte sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich des geri n- gen Ausmaße s von zuschlagspflichtiger Mehrarbeit bzw. Samstags - und Son n- tagsarbeit bei Aufgabenleitern nicht nachgekommen , ist jedoch begründet. ( aa ) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO müssen Verfahrensr ü- gen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel erg e- ben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zw i- schen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 2 0. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44; 1 7. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11) . Wird eine Verletzung der dem Landesarbeit s- gericht ob liegenden Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO gerügt, muss im Ei n- zelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsg e- richt dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (BAG 2 0. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, aaO; 1 6. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn . 1 0 ; 2 3. Sep tember 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 13, BAGE 128, 13 ) . Der u nterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht beu r- teilen, ob d ie angefochtene Entscheidung auf dem unterlassenen Hinweis b e- ruht (BAG 1 9. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 24) . (b b) Diesen Anforderungen genügt di e Verfahrensrüge der Beklagten. Die Beklagte macht zu Recht geltend , das Landesarbeitsgericht hätte sie nach § 139 Abs. 3 ZPO darauf hinw eisen müssen , dass es weite ren Sachvortrag zu dem Umfang der von den Aufgabenleitern tatsächlich geleisteten zuschlag s- 45 46 47 - 18 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 19 - pflichtigen Tätigkeiten für erforderlich halte und de r bisherige Vortrag insoweit nicht hinreichend konkretisiert sei . Nach dem Prozessverlauf konnte die Bekla g- te ohne gerichtlichen Hinweis nicht erkennen, dass ihr Sachvortrag zu der von ihr behaupteten unzulässigen Begünstigung des Klägers wegen der Zusage der pauschal variablen Zulage deshalb nicht ausreichend war, weil sie keinen hi n- reichenden Vortrag zu tatsächl ich von den Aufgabenleitern erbrachten z u- schlagspflichtigen Tätigkeiten gehalten hatte. Dies gilt bereits deshalb, weil sich erst mals in der Berufungsverhandlung ergeben hatte , dass auch Aufgabenleiter überhaupt - aber eben nur außerplanmäßig und gerade ni cht regelmäßig - T ä- tigkeiten zu zuschlagspflichtigen Zeiten ausüben. Zudem wurde nach dem Vo r- trag der Parteien die Höhe der pauschal variablen Zulage auf der Basis eines fiktiven Schichtplans ermittelt und pau schaliert, während Schichtarbeit bei Au f- gabenle itern nicht anfällt . Die Beklagte hat auch dargelegt , welchen Vortrag sie auf einen en t- sprechenden gerichtlichen Hinweis gehalten hätte. Danach hätte sie vorgetr a- gen , dass Aufgabenleiter innerhalb eines Gleitzeitrahmens von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeite n und der im Bereich des Klägers (Abteilung BVD - RP 3) ei n- gesetzte Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren S im gesamten Jahr 2014 Zul a- gen für 0,25 Stunden Nachtarbeit, für 6,65 Stunden Samstag s arbeit und für 13,97 Stunden Sonntagsarbeit sowie im gesamten Jahr 2015 für 0,25 Stunden Na c htarbe it erhalten habe, also in diesen zwei Jahren insgesamt Zulagen iHv. 149,65 Euro . Die dem übergeordneten Hauptstellenbereich BVD - RL zugeor d- n e ten beiden Aufgabenleiter hätten Nacht - , Samstags - und Son n tagsarbeit s o- wie Überstunden nur deshalb abgeleistet, weil sie a n einem freiwi l ligen Winte r- dienst teil genommen und dafür in den Jahren 2 014 und 2015 in s gesamt 1.398,01 Euro bzw. 1.090,25 Euro an Zuschlagszahlungen erhalten hätte n . Aus diesem Sachvortrag ergibt sich ei n eher geringfügiges Ausmaß von zuschlag s- pflichtigen Tätig keiten der Aufgabenleiter . Es ist nicht auszuschli e ßen, dass das Landesarbeitsgericht bei Beachtung seiner Hinweispflicht und Berücksichtigung des dann g gf . erfolgten Vortrags der Beklagten mögliche r weise anders en t- schieden hätte (vgl. BAG 1 6. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 51 mwN) . 48 - 19 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 - 20 - 3 . Die angefochtene Entscheidung ist daher hinsichtlich der dem Kläger vom Landesarbeitsgericht zuerkannte n pauschal variable n Zulage iHv. 4.902,94 Euro brutto nebst Zinsen aufzuheben und die Sache in diesem U m- fang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger die pauschal variable Zulag e zusteht. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen zu den Berechnungsgrundlagen dieser Zulage und dazu, in welchem Umfang der Kläger im Rahmen einer Tätigkeit als Aufgabe n- leiter entsprechende Zuschläge hätte verdienen können. Diese Feststellungen wird d as L andesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung zu treffen und bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben . III. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. D as Landesarbeits - gericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Schichtzulage iHv. 124,55 Euro brutto monatlich für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 3 0. September 2015 zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insoweit unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zu treffend erkannt, dass die vertragliche Vereinbarung der Schichtzulage iH v. 124,55 Euro brutto monatlich in § 5 des Arbeitsvertrags vom 1 9. Ju n i 2012 gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG ve r- stößt und damit nach § 134 BGB nichtig ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellung en des Landesarbeitsgerichts sind Auf gabenleiter Betrieb und Verfahren nicht im Schichtdienst , sondern in Gleitzeit tätig. Der Kläger hätte daher nicht im Schichtdienst gearbeitet, wenn er nicht als Betriebsratsmitglied freigestellt gewesen wäre, sondern als Aufgabe n- leiter tätig gewesen wä re . Die wegen seiner Freistellung und damit aufgrund seines Betriebsratsamts pauschal vereinbarte Schichtzulage ist daher ein Ve r- gütungsbestandteil, der dem Kläger nach dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht zusteh t , weil er bei der Wahrnehmun g der Position eines Aufgabenleiters keine Schichttätigkeit auszuüben hätte. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Beklage habe eingeräumt, sie habe bei der letzten H ö- hergruppierung übersehen, dass die mit dem Kläger in der neuen Vergütung s- gruppe vergleichbaren Arbeitnehmer keine Schichtarbeit mehr leisteten. Für 49 50 51 - 20 - 7 AZR 206/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR206.17.0 eine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG genügt die objektive Besserstellung des Betriebsratsmitglieds gegenüber Nichtbetrieb sratsmitgliedern. Eine B e- gün s tigungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BAG 1 6. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) . Gräfl Kiel Waskow Der ehrenamtliche Richter Auhuber ist verstorben und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gräfl Donath
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